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Beschluss

11 S 428/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht vor. • Zur Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU) bedarf es einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Schwere der Taten, des Tatmodus, des Vollzugs- und Therapieverlaufs sowie der Integrationsverhältnisse. • Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gelten die unionsrechtlichen Maßstäbe, wonach eine gegenwärtige Gefahr und eine Neigung zur Wiederholung nachgewiesen werden müssen; der Grad der erforderlichen Eintrittswahrscheinlichkeit sinkt mit der Schwere des drohenden Schadens. • Ein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Einholung eines sachverständigen Gutachtens liegt nicht vor, wenn keine konkreten Tatsachenvorwürfe vorgetragen werden, die eine besondere fachliche Begutachtung erforderlich machen. • Das Zulassungsverfahren darf das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen; zulassungsbegründende ernstliche Zweifel müssen schlüssig und fallbezogen dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit (§ 6 FreizügG/EU) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht vor. • Zur Annahme zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit (§ 6 Abs. 5 FreizügG/EU) bedarf es einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Schwere der Taten, des Tatmodus, des Vollzugs- und Therapieverlaufs sowie der Integrationsverhältnisse. • Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr gelten die unionsrechtlichen Maßstäbe, wonach eine gegenwärtige Gefahr und eine Neigung zur Wiederholung nachgewiesen werden müssen; der Grad der erforderlichen Eintrittswahrscheinlichkeit sinkt mit der Schwere des drohenden Schadens. • Ein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Einholung eines sachverständigen Gutachtens liegt nicht vor, wenn keine konkreten Tatsachenvorwürfe vorgetragen werden, die eine besondere fachliche Begutachtung erforderlich machen. • Das Zulassungsverfahren darf das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen; zulassungsbegründende ernstliche Zweifel müssen schlüssig und fallbezogen dargelegt werden. Der Kläger, langjährig in Deutschland lebender Unionsbürger, wurde wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Ausländerbehörde stellte die Verlustfeststellung der Freizügigkeit nach § 6 FreizügG/EU in Aussicht bzw. traf entsprechende Entscheidungen mit Verweis auf zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit. Das Verwaltungsgericht bestätigte die maßgeblichen ausländerrechtlichen Maßnahmen nach individueller Prüfung der Tatfolgen, des Tatmodus, des Therapieverlaufs und der Integrationsverhältnisse und hielt die Taten für besonders schwere Kriminalität mit bestehender Wiederholungsgefahr. Der Kläger stellte einen Zulassungsantrag zur Berufung und rügte insbesondere die Auslegung des § 6 FreizügG/EU, die unterbliebene Gutachtseinholung und die unzureichende Prognoseprüfung. Das Verwaltungsgericht hatte u. a. psychotherapeutische Stellungnahmen, Vollzugsakten und Integrationsaspekte berücksichtigt. Der Senat prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bestehen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag war frist- und formgerecht nach § 124a Abs. 4 VwGO erhoben, in der Sache jedoch unbegründet. • Prüfmaßstab § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Ernstliche Zweifel erfordern schlüssige, fallbezogene Angriffe auf tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen; das Zulassungsverfahren soll das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen. • Anwendung unionsrechtlicher Maßstäbe: Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen des Art. 27 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie/§ 6 FreizügG/EU beachtet, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein nicht genügen und bei § 6 Abs. 5 ein besonders hoher Schweregrad sowie eine individuelle Prüfung erforderlich sind. • Individuelle Prüfung des Einzelfalls: Das Verwaltungsgericht hat Tatmodalitäten, die Einstufung als besonders schwere Kriminalität, Integrationsaspekte und den langjährigen straffreien Zeitraum gewürdigt und dennoch zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit bejaht. • Wiederholungsgefahr und Prognose: Es wurde zutreffend geprüft, dass bei erheblichem Schaden ein niedrigeres Eintrittswahrscheinlichkeitsniveau genügt; das Gericht hat Vollzugsverlauf, Therapieabbruch, aktuelle Bemühungen um Therapie und Heiratsabsichten einbezogen und eine negative Prognose bestätigt. • Gutachtensfrage: Die Rüge, ein kriminalprognostisches Gutachten sei zwingend, ist unbegründet, da keine konkreten Tatsachen vorgetragen wurden, die besondere fachliche Kenntnisse erforderlich machen; das Gericht durfte aufgrund vorhandener Unterlagen selbst prognostizieren. • Verfahrensrüge: Der Vorwurf verletzter Aufklärungspflichten ist unsubstantiiert, da nicht dargelegt wurde, welche weiteren Ermittlungen erforderlich und welche Feststellungen damit zu erwarten gewesen wären. • Weitere Einwände (z. B. Prüfung milderer Maßnahmen, Folgen für Italien) sind nicht tragfähig, weil rechtliche Grundlagen fehlten und das Gericht bereits alternative mildernde Umstände geprüft hatte. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen unions- und nationalrechtlichen Maßstäbe korrekt angewendet und eine hinreichend substantiierte, einzelfallbezogene Prognose zur Wiederholungsgefahr getroffen, die durch die vorgelegten Unterlagen gestützt wird. Eine Verpflichtung zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens war nicht ersichtlich, weil keine konkreten Tatsachen vorgetragen wurden, die eine solche besondere Begutachtung erforderlich gemacht hätten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.