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Beschluss

12 S 3016/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine substantiierte Auseinandersetzung darlegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. • Bei Verlustfeststellungen nach §6 FreizügG/EU ist ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil grundsätzlich zugrunde zu legen, solange ein Wiederaufnahmeverfahren nicht erfolgreich war. • Das Bestehen konkreter Hinweise auf mögliche Wiederaufnahmegründe begründet ohne Einleitung eines Wiederaufnahmeantrags nicht automatisch Zweifel an der Verwertbarkeit einer rechtskräftigen Verurteilung im Verwaltungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine substantiierte Auseinandersetzung darlegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. • Bei Verlustfeststellungen nach §6 FreizügG/EU ist ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil grundsätzlich zugrunde zu legen, solange ein Wiederaufnahmeverfahren nicht erfolgreich war. • Das Bestehen konkreter Hinweise auf mögliche Wiederaufnahmegründe begründet ohne Einleitung eines Wiederaufnahmeantrags nicht automatisch Zweifel an der Verwertbarkeit einer rechtskräftigen Verurteilung im Verwaltungsverfahren. Der Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1960). Das Regierungspräsidium Freiburg stellte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach §6 FreizügG/EU fest und stützte dies auf eine inländische Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab, weil die Verurteilung und die daraus folgende Gefahrenprognose eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung erkennen ließen. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, es bestünden berechtigte Zweifel an der strafgerichtlichen Verurteilung, insbesondere wegen neuer Beweismittel und einer Strafanzeige gegen einen Belastungszeugen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigten. Das Verwaltungsgericht hielt dem entgegen, dass die Verurteilung weiterhin rechtskräftig sei und der Kläger die Wiederaufnahme nicht hinreichend betrieben habe. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daraufhin vom VGH abgelehnt. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) sind substantiierte, fallbezogene Darlegungen zu verlangen; das Zulassungsverfahren darf das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen. • Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung: Das Verwaltungsgericht durfte die rechtskräftige Verurteilung für die Gefahrenprognose heranziehen, da bisher kein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren vorliegt und verwaltungsrechtlich keine weitergehende Richtigkeitsgarantie neben dem Strafverfahren besteht. • Wiederaufnahmevorbringen: Hinweis auf mögliche neue Beweismittel und Strafanzeige gegen einen Zeugen genügen nicht, wenn kein Wiederaufnahmeantrag gestellt oder kein Erfolg erzielt wurde; die Verantwortung für die Einleitung der Wiederaufnahme obliegt dem Verurteilten. • Gefahrenprognose: Die Feststellungen im Strafurteil (Bandenbildung, erhebliche Methamphetaminmengen, planvolles Handeln) rechtfertigen die Annahme einer gegenwärtigen, erheblichen Gefährdung grundsätzlicher Gesellschaftsinteressen im Sinne des §6 Abs.2 FreizügG/EU. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Die vom Kläger behaupteten vermischten straf- und verwaltungsrechtlichen Probleme sind nicht derart außergewöhnlich, dass der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten erfüllt wäre. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind nicht hinreichend über den Einzelfall hinausreichend dargestellt und als klärungsbedürftig nach Maßgabe des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO dargelegt. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Kann eine Verurteilung später aufgehoben oder gemildert werden, stehen administrative Rechtsbehelfe wie Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. das Verfahren nach §7 Abs.2 FreizügG/EU zur Verfügung. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag des Klägers ist erfolglos. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger keine substantiierten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt hat und die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht zur Korrektur einer noch nicht durch Wiederaufnahme aufgehobenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geeignet ist. Das Verwaltungsgericht durfte die Verurteilung und die daraus gezogene Gefahrenprognose gemäß §6 FreizügG/EU für die Entscheidung heranziehen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.