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Beschluss

A 11 S 1196/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 abgewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 -, soweit darin seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 abgewiesen worden ist. Der Antrag, der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gestützt ist, hat Erfolg. 2 1. Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, so genügt er den Darlegungsanforderungen nur, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. Dabei obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33, und vom 14.11.2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen hat. Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/18 -, juris Rn. 27). 3 Dabei muss der Antragsteller darlegen, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d. h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9). 4 Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass es also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt habe, dass es das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt habe und dass seine Bewertungen deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 4, und vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.2018 - 7 A 1101/18.Z.A. -, juris Rn. 6 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; Berlit, in: GK-AsylG, Stand: April 2016, § 78 Rn. 609 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 214). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue, noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 34; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 85). 5 2. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Zulassungsantrag. Er zeigt grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Kabul infolge der weltweiten Corona-Pandemie derart verschlechtert haben, dass leistungsfähige erwachsene Männer ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk (vgl. insoweit zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats etwa Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 102, m.w.N.) nicht in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften, oder verelenden würden, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu besorgen und ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung und bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung. Mit Blick darauf werden auch die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Berufungsverfahren zu überprüfen sein. 6 Dass die Frage der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lebensverhältnisse in Kabul für das Verwaltungsgericht nicht bedeutsam gewesen ist, steht der Zulassung der Berufung nicht entgegen. Das angegriffene Urteil ist auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2019 und damit zu einer Zeit vor Ausbruch der Corona-Pandemie ergangen. Die Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. März 2020 zugestellt worden. Der Kläger beruft sich mit seinem Zulassungsantrag auf eine nach der mündlichen Verhandlung, aber vor der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Verschlechterung der tatsächlichen Lage, die eine neue Beurteilung der Frage erfordere, ob er in der Lage sein wird, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern. In einer solchen Fallgestaltung kann der Asylbewerber - und so auch der Kläger im vorliegenden Fall - die veränderten Umstände, die das Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, jedenfalls dann noch im anhängigen Verfahren mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend machen, wenn im Hinblick auf die neu eingetretenen Tatsachen zugleich die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung erfüllt sind, insbesondere wenn damit eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähiger Tragweite betroffen ist. Wegen der eingeschränkten Möglichkeit des Zugangs zu einer zweiten Tatsacheninstanz ist - für die Abgrenzung zwischen dem Einbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in ein Berufungsverfahren einerseits und einem Folgeantrag andererseits - das Merkmal "nach ... unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages" in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in dem Sinn zu verstehen, dass Unanfechtbarkeit den Ausschluss der rechtlichen Möglichkeit darstellt, den Streitstoff in einem Berufungsverfahren umfassend überprüfen zu lassen. Greift der Ausschluss ein, weil die neuen Tatsachen oder Beweismittel - ohne zu einer Grundsätzlichkeit zu führen - nur im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, ist der Asylbewerber auf den Folgeantrag zu verweisen (vgl. zum Ganzen bereits VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 -, juris Rn. 4, vom 11.01.1994 - A 14 S 2164/93 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 31.03.1993 - A 13 S 3048/92 -, juris ; Hess. VGH, Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A -, juris Rn. 7 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 31.03.1999 - 3 ZKO 1331/97 -, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 150). Ob Änderungen der Sachlage nur bis zum Ende der Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können (so Thür. OVG, Beschluss vom 31.03.1999 - 3 ZKO 1331/97 -, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 150), bedarf hier keiner Entscheidung, da sich der Kläger fristgerecht auf die veränderte Sachlage berufen hat. 7 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 8 Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.