Beschluss
A 12 S 493/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0410.A12S493.23.00
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Leitsätze
Es ist im Rahmen der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2023 - A 2 K 4003/22 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist im Rahmen der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind.(Rn.3) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2023 - A 2 K 4003/22 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der am 17.03.2023 gestellte Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Zulassung der Berufung gegen das am 17.02.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (allgemeine Meinung; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris, und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris, jew. m.w.N.). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. ) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2). Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben oder fehlerhaft gewürdigt worden seien, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert in tatsächlicher Hinsicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 15, vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 -, juris Rn. 4, und vom 16.10.2019 - A 12 S 2881/18 -, juris Rn. 22; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, juris Rn. 6; Berlit in: GK-AsylG, § 78 Rn. 609 ff. ). Es ist für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung in einem Berufungsverfahren erforderlich sein soll. Diese Obliegenheit zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage unter Heranziehung aktueller Erkenntnismittel ergibt sich insbesondere daraus, dass die Gerichte die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage in flüchtlingsrechtlichen Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen „tagesaktuell“ erfassen müssen (dazu BVerfG, Beschluss vom 27.03.2017 - 2 BvR 681/17 -, juris Rn. 11 f.) und also die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu beantworten sind. 2. Nach diesen Maßstäben ist weder hinsichtlich der vom Kläger formulierten Frage, „ob einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit wegen seines überdurchschnittlichen Engagements für die HDP verstärkt in den Fokus türkischer Sicherheitskräfte geraten ist und ihm dadurch bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung droht“, noch für die weitere aufgeworfene Frage, „ob einem türkischen Staatsangehörigen, der den Militärdienst in der Türkei nicht absolviert hat und die ihm die drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des § 3a Absatz 2 Nr. 5 AsylG zu erachten ist, da der Militärdienst aufgrund des Einmarsches des türkischen Militärs in Nordsyrien und im Nordirak Verbrechen oder Handlungen umfassen würden, die unter dem Ausschlussgrund des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und 3 AsylG fallen“, eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dargelegt. a) Während sich das Verwaltungsgericht weit überwiegend für seine Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Lage auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022 sowie die Länderinformation der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2022 gestützt hat, bezieht sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag auf die entsprechenden Berichte und Länderinformationen aus dem Jahr 2018. Nur ein Erkenntnismittel ist jünger, es datiert vom 14.06.2019 („SFH, Türkei: Grenzkontrolle nach Nichtbefolgen des Aufgebots zur Rekrutierung zum Wehrdienst (Musterung)“), und ist damit ebenfalls deutlich älter als die vom Verwaltungsgericht zentral in den Blick genommenen Herkunftslandinformationen. Damit vermag das Zulassungsvorbringen dem Darlegungsgebot aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht zu werden, nachdem es eine Begründung dafür, weshalb es auf ältere Erkenntnismittel abstellt ohne auf die neueren Erkenntnismittel, die vom Verwaltungsgericht herangezogen worden sind, einzugehen, schuldig bleibt. b) Die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage zu einer drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, ist darüber hinaus auch deswegen nicht dargelegt, weil der Vortrag zu den Verbrechen oder Handlungen vollständig ohne Verweis auf Erkenntnismittel erfolgt ist. Der Link zu einer Seite von tagesschau.de, der mit dem Zulassungsantrag als Quelle zu der Aussage, dass nach einem aktuellen Bericht von Amnesty International der Türkei Kriegsverbrechen vorzuwerfen seien, zitiert wird, geht am Tag der Entscheidung über den Zulassungsantrag ins Leere („Fehler 404“). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).