Beschluss
11 TH 273/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:1020.11TH273.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag in Gestalt aller Haupt- und Hilfsanträge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Gleichwohl ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat das Beschwerdegericht ungeachtet des § 17 a Abs. 5 GVG zu prüfen, weil die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch diese Vorschrift jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beschränkt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 381; Hess. VGH, Beschluß vom 7. Mai 1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145 = MDR 1994, 212; anderer Auffassung offenbar VGH Baden Württemberg, Beschluß vom 6. April 1994 - 10 S 405/94 -, NJW 1994, 2372). Ob darüber hinaus der in der Rechtsprechung vordringenden Meinung zu folgen ist, daß § 17 a Abs. 5 GVG auch in Hauptsache-Verfahren überhaupt nur dann anwendbar ist, wenn das Verwaltungsgericht eine Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG getroffen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 5. Februar 1993 - 2 A 11776/92 -, NVwZ-RR 1993, 668; Bayerischer VGH, Beschluß vom 5. Mai 1993 - 4 CE 93.464 -, ebenda), braucht hier nicht entschieden zu werden. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, bei dem vorliegenden Antragsverfahren handele es sich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die angegriffene Schließung eines Postamts ist ungeachtet der durch das Postverfassungsgesetz eingetretenen Veränderungen nach wie vor ein staatlicher Organisationsakt im Bereich des Verwaltungsunterbaus der nach Art. 87 Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung zu führenden Bundespost. Daß die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen gemäß § 7 des Gesetzes über das Postwesen - Postgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1469) mittlerweile überwiegend privatrechtlicher Natur sind, ändert nichts daran, daß die Einrichtungen der Bundespost selbst nach wie vor Teile der öffentlichen Verwaltung sind. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main indessen seine örtliche Zuständigkeit für die Streitigkeit aus § 52 Nr. 5 VwGO hergeleitet. Auch insoweit besteht die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ungeachtet des gemäß § 83 VwGO entsprechend anwendbaren § 17 a Abs. 5 GVG nach den bereits dargelegten Grundsätzen (vgl. im einzelnen Hess. VGH, Beschluß vom 7. Mai 1993, a. a. O.). Hier ist der ausschließliche Gerichtsstand der Belegenheit der Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden als Gericht der Hauptsache gegeben, wie die Antragstellerin zu Recht meint. Die Ortsbezogenheit der Streitigkeit hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu Unrecht mit dem Hinweis verneint, daß die Erfüllung der infrastrukturellen Aufgaben und der Aufgaben der Daseinsvorsorge der Bundespost nicht an bestimmte Grundstücke gebunden sei. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Inhalt der Streitigkeit nach den Anträgen der Antragstellerin zu bestimmen ist, die mit ihrem Rechtsschutzbegehren durchsetzen möchte, daß die Antragsgegnerin ihr ihre Dienste auch künftig in ganz bestimmten Räumen auf einem genau bezeichneten Grundstück anbietet. Die Beibehaltung des Postamts an dieser Stelle ist mithin der prägende Gesichtspunkt des Antragsbegehrens und führt in bezug auf die örtliche Zuständigkeit ungeachtet der Frage, ob Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO zu gewähren ist, zur ausschließlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nach § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. zu ähnlichen Fällen Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 7 zu § 52 m. w. N., und insbesondere Czybulka, DÖV 1991, 410 zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen gegen die Festlegung von Flugrouten). Eine Zurückverweisung wegen des insoweit vorliegenden Verfahrensfehlers erscheint dem Senat nicht angebracht, weil dies dem Charakter des Eilverfahrens widersprechen würde. Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses trifft deshalb der Senat eine eigene Sachentscheidung über die gestellten Sachanträge. In der Sache ist die Ablehnung der Anträge der Antragstellerin zu Recht erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hat, einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung des Postamts sei nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO zu gewähren, folgt der Senat dem im Ergebnis. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht erkennbar geprüft, ob die angegriffene Organisationsmaßnahme nicht als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt sein könnte, weil die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit geregelt worden ist. Es spricht viel dafür, die Schließung eines Postamts als dinglichen Verwaltungsakt in diesem Sinne anzusehen, denn mit der Schließung wird ein bislang der Allgemeinheit zur Aufnahme von Rechtsbeziehungen zur Antragsgegnerin bestimmter Teil des Verwaltungsunterbaus der in unmittelbarer Bundesverwaltung zu führenden Bundespost beseitigt. Damit ist die Maßnahme vom Ansatz her durchaus vergleichbar mit anderen staatlichen Organisationsakten, etwa der Schließung einer Schule (vgl. hierzu insbesondere Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268) oder zum Beispiel eines Schlachthofs (Hess. VGH, Beschluß vom 25. August 1988 - 5 TG 3303/88 -, DÖV 1989, 358) beziehungsweise der Entwidmung einer Straße oder anderer bisher der Allgemeinheit zur Verfügung stehender öffentlicher Einrichtungen, die in der Rechtsprechung zunehmend als Verwaltungsakte qualifiziert werden (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Rdnr. 67 m. w. N.). Zur Klärung dieser Rechtsfrage besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Denn sollte es sich bei der angegriffenen Schließung des Postamts um einen Verwaltungsakt handeln, wäre dieser jedenfalls mit der tatsächlichen Schließung vollzogen und könnte im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nur noch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO behandelt werden. Voraussetzung für eine derartige Anordnung ist indessen, daß die streitige Maßnahme offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit subjektive Rechte der Antragstellerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16. April 1994 - 10 S 405/94 -, a. a. O.). Ein subjektiv-öffentliches Recht eines Postbenutzers an der Beibehaltung eines bestimmten Postamts kann jedenfalls in bezug auf die Schließung eines Postamts in einer Großstadtlage nicht anerkannt werden, selbst wenn die Schließung für den betroffenen Postbenutzer wegen seiner persönlichen Umstände, etwa wegen einer Behinderung oder altersbedingter Beschwerden, mit erheblichen tatsächlichen Nachteilen verbunden ist. Anders als etwa bei Grundschulen, Kindergärten oder öffentlichen Einrichtungen mit Anschluß- und Benutzungszwang werden Postämter nämlich nicht für einen individuell konkretisierbaren Personenkreis eingerichtet, sondern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen je nach erwarteter Nachfrage. Es besteht weder eine Bindung des einzelnen Postbenutzers an ein bestimmtes Postamt noch in der Regel überhaupt eine Notwendigkeit, Leistungen der Bundespost in einem Postamt persönlich nachzufragen. Es kann hier offenbleiben, ob in Ausnahmefällen - etwa bei Postämtern auf dem flachen Land in verkehrstechnisch wenig erschlossenen Gebieten - die Schließung einer solchen öffentlichen Einrichtung bestimmte Personen schlechthin von durch die Antragsgegnerin vermittelten Außenbeziehungen ausschließen und damit in die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen kann. Jedenfalls bei der hier gegebenen Situation ist ein solcher Eingriff mit der Schließung nicht verbunden, weil der Antragstellerin durchaus möglich und zumutbar ist, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß sie die Dienste der Antragsgegnerin in erforderlichem Umfang auf andere Weise in Anspruch nehmen kann. Auch das fortgeschrittene Alter der Antragsgegnerin führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn die damit verbundenen Einschränkungen der Beweglichkeit können bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Antragsgegnerin - ähnlich wie bei anderen Besorgungen - dadurch ausgeglichen werden, daß sich die Antragstellerin der Hilfe von Nachbarn und Angehörigen oder notfalls der Unterstützung sozialer Hilfsdienste versichert. Sofern die Schließung des Postamts nicht als Verwaltungsakt einzustufen sein sollte, was der Senat offen läßt, könnte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch in Gestalt der beiden Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Schließung des Postamts für die Antragstellerin mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, wie dies gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung notwendig wäre. Aufgrund der in und in den nahegelegenen Innenstädten von und gegebenen Möglichkeiten des öffentlichen Nahverkehrs dürfte es auch für die Antragstellerin kein Problem sein, andere Postämter selbst mit zumutbarem Aufwand zu erreichen. Sofern sie zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr in der Lage sein sollte, wäre ihr zumutbar, sich der bereits erwähnten Hilfen zu bedienen, zumal sie auf diese auch bei anderen Besorgungen, Behördengängen usw. angewiesen wäre. Der Senat teilt deshalb die auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ähnlichem Zusammenhang vertretene Auffassung (vgl. Beschluß vom 6. April 1994, a. a. O.), daß es für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in bezug auf die Schließung eines von mehreren in der Wohngemeinde vorhandenen Postämtern im allgemeinen an einem Anordnungsgrund fehlt. Da dies auch hier der Fall ist, kann dahinstehen, ob ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf die in den Hilfsanträgen näher dargelegten Leistungen der Antragsgegnerin besteht. Im übrigen liefe eine antragsgemäße Entscheidung über den ersten Hilfsantrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, die nicht erforderlich ist, um von der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren schwerwiegende und nicht mehr auszugleichende Nachteile abzuwenden. Auch insoweit macht sich der Senat die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschluß vom 6. April 1994 (a. a. O.) zu eigen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihr Begehren letztlich erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Der Streitwert für beide Instanzen wird auf jeweils 3.000,-- DM festgesetzt, da eine Bezifferung des Interesses der Antragstellerin nicht möglich ist (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG). Mit ihrem am 30. November 1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Eilantrag wendet sich die mittlerweile 78jährige, gehbehinderte Antragstellerin gegen die Ende August 1993 in der Wiesbadener Tagespresse angekündigte und Anfang November 1993 vollzogene Schließung des ihrer Wohnung nächstgelegenen Postamts. Sie hat in erster Instanz geltend gemacht, Streitgegenstand sei ein ortsbezogenes Recht im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO, so daß das Verwaltungsgericht Wiesbaden örtlich zuständig sei. Der angegriffene Organisationsakt verletze sie in ihrem Recht auf Aufrechterhaltung der Dienstleistungen der Beklagten im bisherigen Umfang und schließe sie praktisch von der Postbenutzung aus. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs gegen die Schließung des Postamts zu beachten und dieses Postamt in dem zum Zeitpunkt der Schließung bestehenden Umfang wieder zu eröffnen; hilfsweise, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung die Wiedereröffnung des Postamts aufzugeben, höchst hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, nichts zu unternehmen, was der Wiedereröffnung des Postamts Mainz-Kostheim 2 in dem zum Zeitpunkt der Schließung vorhandenen Zustand und Umfang entgegenstehen könnte, insbesondere Räumlichkeiten, Inventar und Personal verfügbar zu halten. Die Antragsgegnerin hat sich in erster Instanz nicht zur Sache geäußert. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1993 den Antrag abgelehnt. Das Gericht hat seine örtliche Zuständigkeit mit der Erwägung begründet, bei der Schließung eines Postamts handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, so daß für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Sitz der Antragsgegnerin gemäß § 52 Nr. 5 VwGO maßgebend sei. Der besondere Gerichtsstand der Belegenheit der Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO sei nicht begründet, da die Erfüllung der infrastrukturellen Aufgaben der Antragsgegnerin nicht an das konkrete Grundstück gebunden sei, auf dem sich das geschlossene Postamt befunden habe. Der als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzufassende Antrag sei unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehle. Zwar sei die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, ihre Monopoldienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt zur Verfügung zu stellen. Die konkrete Ausgestaltung liege jedoch in ihrem Organisationsermessen, wobei der einzelne Postbenutzer, soweit dies bei summarischer Prüfung feststellbar sei, keinen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens habe. Gegen diesen ihren Prozeßbevollmächtigten am 13. Dezember 1993 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. Dezember 1993 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels vertieft sie ihre Rechtsauffassung, aus § 25 Abs. 2 Postverfassungsgesetz ergebe sich für sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung aller bisher angebotenen Postleistungen im bisherigen Umfang. Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses ihren Anträgen stattzugeben. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und vertritt die Ansicht, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung bestimmter Postleistungen bestehe für den einzelnen Postbenutzer nicht. Auf Anfrage des Berichterstatters, warum der Eilantrag erst nach Schließung des Postamts gestellt worden sei, hat die Antragstellerin mitteilen lassen, sie habe, soweit es ihren Prozeßbevollmächtigten noch erinnerlich sei, von der Schließung des Postamts Anfang November 1993 erst dadurch erfahren, daß sie dort vor verschlossener Tür gestanden habe.