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Urteil

2 S 1276/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. April 2017 - 12 K 5654/15 - teilweise geändert und Ziffer 2 des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Teilrücknahme eines Beihilfebescheides und die Rückforderung von Beihilfeleistungen. 2 Sie ist am … 1964 geboren und als Finanzbeamtin des gehobenen Dienstes mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 13.06.2012 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt), Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung in der N... Fachklinik in Bad Waldsee als beihilfefähig anzuerkennen. In dem zur Erläuterung beigefügten Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. T...-... heißt es, die Klägerin befinde sich seit dem 03.09.2010 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die ambulanten Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft. Die Klägerin brauche den geschützten Rahmen einer Klinikeinrichtung und wünsche eine Behandlung in der N...-... Fachklinik, was aus ärztlicher Sicht zu unterstützen sei, weil es sich um eine Klinik mit psychiatrischer Akutversorgung handele. Das Landesamt erkannte mit Schreiben vom 19.06.2012 die Kosten einer 21-tägigen stationären Behandlung in der N... Fachklinik nach Maßgabe der BVO und der nachfolgend erteilten Hinweise als dem Grunde nach beihilfefähig an. Mit Schreiben des Landesamts vom 10.07.2012 wurde die mit Anerkennungsbescheid vom 19.06.2012 anerkannte Behandlungsdauer um 29 Tage verlängert. In der Zeit vom 26.06. bis 14.08.2012 hielt sich die Klägerin in der N...-... Fachklinik auf. Ausweislich des Behandlungsplans erhielt sie in dieser Zeit u.a. folgende Therapien: „Meditation“, „Malen Gruppe“, „Qi Gong Gruppe“, „Dorn-Teil Dürbeck“, „TP-Gruppe“, „Trampolin Gruppe“, „Sem. Prog. Muskelentsp.“, “Klangschalen Gruppe“, „Dauerbrause“, „Craniosacral-Therapie“, „Tanz-Gruppe“, „Terrain-Training“, „Atem-Meditation“, „Trommel Gruppe“, „Biographiearbeit“, „Sem. Vertrauen/Vergebung“ und „Aurum Manus“. 3 Mit zwei Rechnungen vom 31.08.2012 stellte die R... GmbH der Klägerin im Auftrag der N... Fachklinik Bad Waldsee bzw. von Dr. M...-.../Dr. D... einen Betrag von 5.835,18 EUR für die Behandlung vom 27.06. bis 14.08.2012 und von 1.941,67 EUR für die Behandlung vom 26.06.2012 bis 13.08.2012 in Rechnung. Unter dem 05.09.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr u.a. für diese Aufwendungen Beihilfeleistungen zu gewähren. Das Landesamt erkannte mit Beihilfebescheid vom 14.09.2012 die mit den Rechnungen vom 31.08.2012 abgerechneten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.776,85 EUR als beihilfefähig an und gewährte der Klägerin Beihilfe in Höhe von insgesamt 5.443,80 EUR. 4 Mit Schreiben vom 12.05.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur Rücknahme des Bescheides unter Rückforderung der Beihilfe an. Der Leiter der N...-... Fachklinik, Dr. M..., und dessen Ehefrau seien mit Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden. Die R... GmbH habe im Auftrag der Ärzte der N... Fachklinik erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet, um dem Grunde nach nicht beihilfefähige Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. In der Regel seien die unzutreffenden Rechnungen sowohl zu Beginn als auch zum Ende des Aufenthalts von den Rechnungsstellern mit den Patienten durchgesprochen worden. Die Klägerin habe während ihres Aufenthalts in der N... Fachklinik Leistungen in Anspruch genommen, bei denen es sich nicht um beihilfefähige Leistungen gehandelt habe. Sie habe Kenntnis davon gehabt, dass die bei ihr durchgeführten Behandlungen nicht den abgerechneten Behandlungen auf der Rechnung entsprochen hätten. 5 Mit Bescheid vom 03.09.2015 nahm das Landesamt den Bescheid vom 14.09.2012 zurück, soweit darin zu den Rechnungen vom 31.08.2012 in Höhe von 1.941,67 EUR und 5.835,18 EUR Beihilfe gewährt wurde (Nr. 1 des Bescheides), und forderte die zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von 5.443,80 EUR zurück (Nr. 2 des Bescheides). Nach Nr. 3 dieses Bescheides ist der zu erstattende Betrag von 5.443,80 EUR ab dem 01.09.2012 mit 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Nach Nr. 4 des Bescheides ergeht dieser gebührenfrei und werden Auslagen nicht erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig seien und auch nicht als solche abgerechnet worden seien. Dies seien die Leistungen: Meditation, Malen-Gruppe, Qi Gong, Qi Gong Stäbe, Dom-Teil, Trampolin-Gruppe, Klangschalen, Dauerbrause, Tanz-Gruppe, Craniosacral-Therapie, Atem-Meditation, Trommel-Gruppe, Biographie-Arbeit, Sem. Vertrauens-/Vergebungsarbeit, Herz-Qi Gong und Aurum Manus gewesen. Für diese seien Ziffernketten der GOÄ anstelle der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden. Somit seien nicht erbrachte Leistungen, aber auch nie erbrachte ärztliche Visiten abgerechnet worden. Dadurch seien höhere Rechnungsbeträge erzielt und sei die Erkennbarkeit der Ziffernketten verschleiert worden. Die vorgelegten Rechnungen seien daher aufgrund der betrügerischen Abrechnungssystematik in ihrer Gesamtheit unzutreffend und spiegelten keinesfalls die erbrachten ärztlichen Leistungen wider. Der rechtswidrige Verwaltungsakt könne zurückgenommen werden, denn die Klägerin könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt habe. Obwohl der für die Klägerin erstellte Therapieplan für die durchgeführten Behandlungen nicht den in der Rechnung abgerechneten Leistungen entsprochen habe, habe sie die unrichtigen Rechnungen eingereicht. Mit Erhalt der Rechnungen habe die Klägerin zudem Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheids gehabt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und des allgemeinen fiskalischen Interesses an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben könne der Bescheid zurückgenommen werden. Die Rückforderung der rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Die Klägerin könne sich nicht auf Entreicherung berufen, denn sie habe die zur Zurücknahme des Bescheides führenden Umstände gekannt. Die Zinsforderung beruhe auf § 49a Abs. 3 LVwVfG. 6 Mit Schreiben vom 13.09.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 zurückwies. 7 Am 30.11.2015 hat die KIägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Behandlungsplan sei ohne ihre Mitsprache festgelegt, die Rechnungen seien nicht mit ihr besprochen worden. Eine transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen habe sie nie erhalten. Sie sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sich mit der Richtigkeit der Rechnungen vom 31.08.2012 zeitnah zu befassen. Nach Abschluss der Behandlung sei sie stufenweise ab September 2012 wieder in ihre Berufstätigkeit eingegliedert worden. Sie habe weder die Rechtswidrigkeit der Abrechnung erkannt noch habe sie diese erkennen können, auch habe sie den Bescheid nicht durch unrichtige Angaben erwirkt. Die gewährte Leistung sei verbraucht worden. Der Beklagte habe den Verwaltungsakt auch nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis zurückgenommen. Es werde bestritten, dass nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet worden seien. Der Beklagte habe nie erläutert, welche Position der streitgegenständlichen Rechnungen nicht als Leistung erbracht worden sei, vielmehr habe man die gewährte Beihilfe komplett zurückgefordert. 8 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zusammengefasst vorgetragen: Die Gewährung und Auszahlung von Beihilfe aufgrund der falschen Rechnungen sei durch Angaben erwirkt worden, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides gekannt, da gegenüber den Patienten die Zusicherung abgegeben worden sei, die Rechnung werde so gestaltet, dass die Kostenträger eine Erstattung vornähmen. Jeder Patient habe eine Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten. Damit habe die Klägerin gewusst, dass die eingereichte Rechnung unrichtige Angaben enthalten habe. Der Behandlungsplan enthalte dazu die Position „Abrechnungsberatung". Die Klägerin habe auch die ihr obliegende Sorgfalt bei der Überprüfung in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Pflicht bestehe im Hinblick auf die in der Rechnung ausgewiesenen Positionen im Vergleich mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Unrichtigkeit der Rechnungen hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen und sie hätte die Rechnungen plausibilisieren lassen müssen, weil sich die zahlreichen bei ihr durchgeführten, nicht erstattungsfähigen Behandlungen, wie beispielsweise 32mal Qi Gong, nirgends auf der Rechnung fänden. Der Beklagte habe Kenntnis von der Unrichtigkeit erst durch die E-Mail der Kriminaldirektion Friedrichshafen vom 01.12.2014 erhalten. Die Rücknahme sei daher rechtmäßig. Die erforderliche Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung führe zu keiner Erleichterung zugunsten der Klägerin, weil die Gründe der Überzahlung ausschließlich in ihrer Sphäre lägen. Ein Mitverschulden des Landesamtes am Entstehen der Überzahlung liege nicht vor. Allerdings könne der Klägerin eine Ratenzahlung unter Verzicht auf Verzinsung eingeräumt werden. 9 Mit Urteil vom 05.04.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG vorlägen. Der Beihilfebescheid vom 14.09.2012 sei teilweise rechtswidrig, da in den eingereichten Rechnungen vom 31.08.2012 in Form einer langen Auflistung zahlreicher ärztlicher Leistungen unter Angabe der GOÄ-Nummern über die gesamte Aufenthaltszeit der Klägerin hinweg Leistungen aufgeführt seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Die tatsächlich erbrachten Leistungen ergäben sich aus dem Therapieplan und enthielten nur ganz vereinzelt zugehörige GOÄ-Ziffern. Ein Großteil der darin aufgeführten Leistungen sei nicht beihilfefähig. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 (2 KLs 31 Js 14206/12), wo im Einzelnen dargestellt sei, wie der verurteilte leitende Arzt der N... Fachklinik durch Angabe fiktiver, plausibler GOÄ-Ziffernketten und das „Einstreuen“ von Gebührenziffern für Spritzen und Visiten verschleiert habe, dass tatsächlich ganz andere Leistungen erbracht worden seien. Die in der Rechnung angegebenen GOÄ-Ziffern seien dabei so gewählt und entsprechend aufgefüllt worden, dass die von der N... Fachklinik intern zugrunde gelegten Preise für einzelne Therapien wie z.B. Qi Gong und Aurum Manus in der Summe erreicht wurden. Dies stehe aufgrund des Urteils des Landgerichts fest und werde zu Unrecht bestritten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVO nicht beihilfefähig, denn die Beihilfefähigkeit nach diesen Vorschriften beziehe sich nur auf tatsächlich erbrachte ärztliche und therapeutische Leistungen und Heilbehandlungen. Bei Zugrundelegung des von der N... Fachklinik angewendeten kriminellen Abrechnungssystems gebe es keine sicheren und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die privatärztlichen Liquidationen vom 31.08.2012 auch tatsächlich erbrachte und beihilfefähige Liquidationen enthielten. Dies möge so sein, müsse aber nicht zutreffen, da die Liquidation auch zur Gänze aus rein fiktiv aufgeführten GOÄ-Ziffern bestehen könne. Zwar spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass einzelne tatsächlich erbrachte Leistungen in der Rechnung aufgeführt seien. Es sei indessen nicht möglich, diese im Einzelnen zweifelsfrei zu identifizieren. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Therapieplan ließen dies nicht nachvollziehbar zu. Die Liquidationen vom 31.08.2012 seien daher kein zum Nachweis geeigneter Beleg i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass den Rechnungen insgesamt die Erstattungsfähigkeit fehle. Eine korrigierte und nunmehr den Tatsachen entsprechende Abrechnung habe die Klägerin nicht vorgelegt. 10 Auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG könne die Klägerin sich nicht berufen. Sie habe den Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt. Für diesen Ausschlusstatbestand sei nicht Voraussetzung, dass der Betroffene die Unrichtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen kenne; auch auf ein Verschulden komme es nicht an. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG vor, denn die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides vom 14.09.2012 infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Sie habe - unter Anlegung des bei Beamten aufgrund der Treuepflicht anzuwendenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabs - ihre Sorgfaltspflichten in besonders hohem Maße verletzt. Durch einen einfachen Vergleich der bei ihr erbrachten Leistungen mit den privatärztlichen Liquidationen hätte sie auf den ersten Blick erkennen können und müssen, dass nicht die im Behandlungsplan ausgewiesenen Leistungen abgerechnet worden seien. Hierauf hätte die Klägerin den Beklagten hinweisen müssen. Bei Parallelwertung in der Laiensphäre hätte ihr auch klar sein müssen, dass ein Verwaltungsakt, der auf in wesentlicher Hinsicht unrichtigen Angaben beruhe, nicht rechtmäßig sein könne. Soweit die Klägerin geltend mache, sie sei aufgrund ihrer fortdauernden Einschränkungen zu einer Prüfung der Abrechnungen nicht in der Lage gewesen, stehe dem entgegen, dass sie bereits ab September 2012 im Rahmen ihrer beruflichen Wiedereingliederung arbeitsfähig gewesen sei. Im Übrigen hätte sie eine Vertrauensperson mit der Prüfung betrauen können. 11 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Die Frist beginne mit der Kenntnis des Landesamts von dem die Rücknahme rechtfertigenden Sachverhalt. Kenntnis in diesem Sinne habe das Landesamt wohl erst mit der am 17.02.2015 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Ravensburg gehabt. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die erste Unterrichtung des Landesamts durch die E-Mail der Kriminaldirektion Friedrichshafen vom 01.12.2014 zugrunde lege. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung seien nicht erkennbar. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz sei regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich sei. Im Übrigen habe das Landesamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem es auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und das allgemeine fiskalische Interesse an einer Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben abgestellt habe. 12 Die Rückforderungsentscheidung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei ebenfalls rechtmäßig. Die Bereicherungsvorschriften des BGB stünden dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen, wobei offen bleiben könne, ob die Klägerin gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei. Denn gem. § 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG könne sie sich auf den Entreicherungseinwand nicht berufen, weil sie die zur Rücknahme des Beihilfebescheides führenden Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Soweit nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bei der Rückforderung nach § 49a LVwVfG den Anforderungen des Berufsbeamtentums Rechnung getragen werden müsse, sei dies der Fall. Der Beklagte habe - im Wege zulässiger Ergänzung der Ermessenserwägungen gem. § 114 Satz 2 VwGO - das Ob und Wie des Erstattungsverlangens geprüft und auf eine Zinsforderung verzichtet. Ermessensfehlerfrei habe das Landesamt ein vollständiges oder teilweises Absehen von einer Rückforderung abgelehnt. 13 Gegen das ihr am 26.04.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.05.2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor: Der Beihilfebescheid sei allenfalls hinsichtlich der Beihilfeleistungen rechtswidrig, die für nicht beihilfefähige Leistungen erbracht worden seien. Hinsichtlich der tatsächlich erbrachten, aber beihilfefähigen Leistungen sei der zurückgenommene Beihilfebescheid jedoch rechtmäßig gewesen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es nicht möglich sei, den beihilfefähigen Teil der abgerechneten Leistungen zweifelsfrei zu identifizieren. Tatsächlich sei dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 auf S. 22 ff unter der Überschrift Tat 115 nämlich zu entnehmen, dass bei der Klägerin ein Schaden von nur 730 EUR vorliege. Die eingereichten Liquidationen vom 31.08.2012 seien auch ein geeigneter Nachweis für den beihilfefähigen Teil der Aufwendungen. Inzwischen habe sie mit Schreiben vom 06.04.2017 bei der A... Klinik U... als Rechtsnachfolgerin der N... Fachklinik um Überlassung einer korrigierten Rechnung gebeten, welche die tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 05.04.2017 ausgehändigten Behandlungsplan enthalte. Mit Schreiben vom 03.05.2017 habe die A... Klinik U... aber mitgeteilt, dass eine entsprechende Abrechnung nicht möglich sei. Somit habe sie - die Klägerin - alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erreichen. Sie habe die Teilrechtswidrigkeit des Beihilfebescheides auch nicht grob fahrlässig nicht gekannt. Selbst bei Berücksichtigung eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabes als Beamtin sei dies nicht der Fall. Dies ergebe sich schon daraus, dass der systematische Abrechnungsbetrug des Klinikleiters sich ausweislich des Strafurteils von 2009 bis Anfang 2013 erstreckt habe und 1030 Abrechnungen betroffen gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren gegen sie sei aber eingestellt worden. Auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei sie zu einer Rechnungsprüfung nicht in der Lage gewesen. Ihre berufliche Wiedereingliederung ab September 2012 stehe dem nicht entgegen, da sie erst ab Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Einschaltung einer Vertrauensperson sei nicht möglich gewesen, denn diese hätte sie - die Klägerin - während ihres gesamten Klinikaufenthalts begleiten müssen, um die tatsächlich erbrachten Leistungen festzuhalten. Der Beklagte habe auch sein Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt, da bei Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen eine komplette Rücknahme nicht hätte erfolgen dürfen. Da ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides nicht vorliege, könne sie sich auch auf Entreicherung berufen. Schließlich sei auch die Rückforderungsentscheidung rechtswidrig. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 15.02.2017 selbst zugegeben, dass diese Entscheidung unter Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg rechtswidrig sei, weil eine Billigkeitsentscheidung i.S.v. § 15 Abs. 2 LBesG fehle. Eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung liege nicht schon deshalb vor, weil der Beklagte auf die Zinsforderung verzichtet habe. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.04.2017 - 12 K 5654/15 - zu ändern und Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 03.09.2015 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 18 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Ergänzend führt er aus: Soweit die Klägerin auf das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.02.2015 und den dort erwähnten Schaden der Klägerin von 730 EUR verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass im Ermittlungsverfahren kein abschließender Schaden in dieser Höhe festgestellt worden sei. Ausweislich S. 4 und 14 des Urteils seien die Ermittlungen und Schadensberechnungen auf die dort explizit aufgelisteten Behandlungen beschränkt worden, so dass die Feststellungen zum jeweiligen Schaden auf Schätzungen beruhten. Selbst wenn vereinzelte, in den Rechnungen angeführte Leitungen tatsächlich erbracht worden seien, ändere dies nichts daran, dass die Aufwendungen nicht durch Belege nachgewiesen seien. Ein Nachweis durch Beleg sei aber konstitutive Tatbestandsvoraussetzung für die Beihilfegewährung. Hinzu komme, dass die Klägerin bezüglich der tatsächlich erbrachten Leistungen zu keinem Zeitpunkt einen Beihilfeantrag gestellt habe. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheides auch grob fahrlässig nicht gekannt. Auch wenn nicht jeder Beamte in der Lage sei, die GOÄ-Ziffern zu „lesen“ und diese zu überprüfen, so müsse wenigstens eine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Eine solche sei möglich, weil die Rechnungen nicht nur die „reinen“ GOÄ-Ziffern, sondern zumindest stichwortartig auch die erbrachten Leistungen angäben. Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, spreche nicht gegen das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe die Rechnungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht prüfen können, widerspreche sie ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Denn dort habe sie angegeben, sie habe bemerkt, dass in der Rechnung z.B. nicht „Qi Gong“, „Tanzen“ oder „Meditation“ gestanden habe, sei jedoch davon ausgegangen, diese Behandlungen seien unter Oberbegriffe wie Frühsport, tiefenpsychologische Behandlung oder autogenes Training zu fassen. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin die Rechnungen sehr wohl überprüft habe und sie die Diskrepanz bemerkt habe. Die Rückforderungsentscheidung sei ebenfalls rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 LBesG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG könne sich die Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weil in Bezug auf die gewährte Beihilfezahlung der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin ihn hätte erkennen können. Die gewährte Beihilfe sei auch nicht verbraucht i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB. Die mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages verbundene Vermögensdisposition der Klägerin könne durch eine Rückforderung bei der Klinik rückgängig gemacht werden. Der Behandlungsvertrag mit der Klinik sei aufgrund Sittenwidrigkeit ex tunc nichtig. Der Klägerin stehe damit ein Rückforderungsanspruch gegen die Klinik zu. Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 LBesG sei während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise nachgeschoben worden, da sich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung aufgrund des Bekanntwerdens der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach Klageerhebung herausgestellt habe. 19 Die Akten des Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.11.2017 verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 03.09.2015 verfügte Teilrücknahme sowie gegen die unter Ziffer 4 dieses Bescheides ergangene Gebührenentscheidung - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 - zu Recht abgewiesen. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu I. und II.). Dagegen erweist sich die ergangene Rückforderungsentscheidung (Nr. 2 des Bescheides vom 03.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015) als rechtswidrig. Insoweit war der angefochtene Bescheid aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu III.). An der Verfügung Nr. 3 des Bescheides vom 03.09.2015 (Zinsausspruch) hat der Beklagte schon im Verfahren erster Instanz nicht mehr festgehalten. Diese Regelung ist von dem beim Verwaltungsgericht gestellten Anfechtungsantrag der Klägerin nicht umfasst und daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. I. 21 Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Teilrücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach Abs. 1 Satz 2 LVwVfG allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: 22 1. Der unanfechtbar gewordene Beihilfebescheid vom 14.09.2012 ist in Bezug auf die zu den Rechnungen der R... GmbH gewährte Beihilfe und damit im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn für die dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe von vornherein nicht vor. Maßgebend für die Beihilfegewährung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 26). Da es vorliegend um Aufwendungen für Leistungen geht, die während des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Zeit vom 26.06.2012 bis 14.08.2012 in der N... Fachklinik erbracht worden sein sollen, ist die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der Fassung vom 14.02.2012 (GBl. 2012, 25) anzuwenden (im Folgenden: BVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BVO enthält nähere Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit und bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen nur für „gesondert erbrachte und berechnete“ Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) sowie Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) beihilfefähig sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BVO wird Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag eines Beihilfeberechtigten gewährt; nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO setzt die Beihilfegewährung weiter voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind. 23 a) Hier hat die Klägerin mit Vorlage der Rechnungen vom 31.08.2012 nicht den notwendigen Nachweis dafür erbracht, dass die darin dokumentierten „ärztlichen Leistungen“ sowie „heilberuflichen Leistungen unter ärztlicher Aufsicht“ auch tatsächlich erbracht wurden. Denn die beiden Rechnungen beruhen auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des leitenden Arztes der Nx-... Fachklinik und der Abrechnungsstelle R... GmbH. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Landgerichts Ravensburg in dem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal auch die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für solche Zweifel benannt hat, sondern selbst konzediert, der Beihilfebescheid sei „hinsichtlich der Beihilfe, die für nicht beihilfefähige Leistungen gewährt worden war, rechtswidrig“. Das Landgericht hat in seinem Urteil (insb. auf S. 9, 10, 12, 18 und 19) ausgeführt, dass der leitende Arzt der N... Fachklinik, Dr. M..., in seiner Klinikgruppe eine Vielzahl von Behandlungen angeboten hatte, die von Kostenträgern u.a. als „medizinische Wellness“ oder Esoterik gewertet und deshalb als medizinisch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig angesehen werden. Über die von ihm faktisch geleitete Abrechnungsstelle R... GmbH habe Dr. M...-... in der Zeit von 2009 bis Anfang 2011 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so eine Bezahlung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe Dr. M... beschlossen, nach der Gebührenordnung nicht abrechenbare Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistung zu deklarieren, wobei er die - angeblich erbrachte - Leistung so bestimmt habe, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreicht hätten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten angeboten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts tüftelte der leitende Arzt aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. Soweit die Addition von Gebührensätzen nicht genügt habe, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall gewesen sei, habe er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen fingiert. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle habe er - zumindest konkludent - angewiesen, die in den Therapiezetteln und in dem elektronischen Therapieplanungsprogramm MAMP eingetragenen, tatsächlich durchgeführten Behandlungen im Abrechnungsprogramm DOC-Concept als wahlärztliche Leistungen zu deklarieren, indem die im Therapieplan enthaltenen Kürzel nunmehr mit dem im Abrechnungsprogramm DOC-Concept bereits enthaltenen fingierten Gebührenketten angelegt worden seien. Die auf diese Weise erstellte Wahlarztrechnung sei in aufwendiger Einzelarbeit kontrolliert und überarbeitet worden, um einzelne, nebeneinander oder gehäuft erscheinende GOÄ-Ziffern manuell durch in der Summe vergleichbare Gebühren oder Gebührenketten zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 22 und 142) wurde auf die dargestellte Weise auch im Falle der Klägerin verfahren. Denn auf S. 142 des Urteils sind auf den Klinikaufenthalt der Klägerin vom 26.06.2012 bis 14.08.2012 bezogene Abrechnungen vom 31.08.2012 als „Tat 115 (Fall 530 der Anlage)“ aufgeführt. Die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr - wie noch pauschal im erstinstanzlichen Verfahren -, dass in den Rechnungen nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet werden. 24 Die damit auch im Falle der Klägerin anzunehmende betrügerische Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen in den beiden Rechnungen vom 31.08.2012 hat zur Konsequenz, dass diese Belege von vorneherein nicht mehr geeignet sind, einen Nachweis für getätigte Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO zu erbringen. Denn beihilfefähige Aufwendungen müssen, wie sich allgemein aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO und speziell in Bezug auf Aufwendungen bei Krankheit aus § 6 Abs. 1 BVO ergibt, tatsächlich erbracht und in der konkret erbrachten Form auch nachgewiesen sein (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 BVO, S. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob die nach dem vorliegenden Therapieplan - und den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - tatsächlich erbrachten Leistungen (z.B. „Meditation“, „Malen Gruppe“, „Qi Gong“, „Dorn-Teil Dorbeck“, „TP-Gruppe“, „Trampolin B Gruppe“, „Sem Prog. Muskelentspannung“, „Klangschalen Gruppe“, „Dauerbrause“, „Tanz Gruppe“, „Craniosacral-Therapie“, „Terrain-Training“, „Atem-Meditation“, „Trommel Gruppe“, „Biografie-Arbeit“, „Seminar Vertrauen/ Vergebung“) sich mit den abgerechneten GOÄ-Ziffern im weitesten Sinn noch in Einklang bringen lassen (z.B. die am 05.07. im Therapieplan benannte „Qi Gong Stäbe Gruppe“ mit den in Bezug auf den 05.07. abgerechneten GOÄ-Ziffern „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, in d. Gruppe“ oder „Autogenes Training“) oder ob die Abrechnungen vom 31.08.2012 allein schon deshalb zum Nachweis nicht geeignet sind, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen dort nicht in der konkret erbrachten Form benannt werden. Denn bei allen abgerechneten Leistungen, selbst bei denen, die wie z.B. die Chefärztin-Visite am 29.06. als solche in der Rechnung benannt und abgerechnet werden, ist aufgrund der geschilderten Abrechnungspraxis völlig unklar, ob sie sich korrekt auf eine tatsächlich erbrachte Leistung beziehen oder nicht vielmehr als Teil des vom abrechnenden Arzt im Ergebnis gewünschten Rechnungsbetrages manipuliert wurden. 25 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann aus dem Umstand, dass das Landgericht den in ihrem Falle aus dem Abrechnungsbetrug erwachsenen Schaden mit „rund 730 EUR“ beziffert hat, nicht einfach der Schluss gezogen werden, nur in dieser Höhe liege eine Falschabrechnung vor, weshalb „die darüber hinaus gewährte Beihilfe rechtmäßig erfolgt“ sei. Zum einen beruht der vom Landgericht genannte Betrag - wie sich dem Urteil auf S. 4 entnehmen lässt - nur auf einer Schätzung anhand der von der Polizei ausgewerteten Daten, zum anderen ändert diese Schadensbetrachtung nichts daran, dass es in Bezug auf solche Leistungen, die nach Auffassung der Klägerseite konkret erbracht wurden und als solche beihilfefähig sind, an dem beihilferechtlich notwendigen Nachweis nach wie vor fehlt. 26 b) Den ihr obliegenden Nachweis erbachter Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO hat die Klägerin auch nicht mit Vorlage einer nachträglich erstellten Abrechnung zu führen vermocht. Ausweislich des vorliegenden Schreibens vom 03.05.2017 hat sie sich an die A... Klinik U... als Funktionsnachfolgerin der N... Klinikgruppe gewandt mit der Bitte, ihr hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. Der A... Klinik ... ist es jedoch aus buchhalterischen Gründen nicht mehr möglich, für die seit langem zurückliegende Zeit eine Rechnung auszustellen. Unabhängig davon hat die Klägerin in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bis heute gar keinen Beihilfeantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn nach § 17 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. In dem Antrag sind die beihilfefähigen Aufwendungen - unter Vorlage von Belegen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO - zu bezeichnen. Hieran fehlt es. Es war auch nicht Sache des Landesamts für Besoldung und Versorgung, aus den eingereichten, nicht zum Nachweis geeigneten Rechnungen vom 31.08.2012 von Amts wegen solche einzelnen Leistungspositionen herauszudestillieren, die trotz der anzunehmenden betrügerischen Abrechnung tatsächlich erbracht wurden und unter irgendeinem Gesichtspunkt beihilfefähig sein könnten. Vielmehr obliegt es nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 BVO dem Beihilfeantragsteller, dann, wenn - wie hier - Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auftreten, rechtzeitig (v.a. vor Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 BVO) eine korrigierte Rechnung vorzulegen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten. 27 Fehlt es damit nicht nur in Bezug auf die in den Rechnungen vom 31.08.2012 genannten und betrügerisch abgerechneten Leistungen, sondern auch in Bezug auf die nach Rechtsauffassung der Klägerin tatsächlich erbrachten und zugleich beihilfefähigen Leistungen an dem notwendigen Nachweis durch Vorlage von Belegen, so lagen - und liegen - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 5.443,80 EUR nicht vor. Der Bescheid des Landesamts vom 14.09.2012 ist in diesem Umfang - und damit im Umfang der verfügten Rücknahme - rechtswidrig. 28 2. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin steht der (Teil-)Rücknahme des Bescheides vom 14.09.2012 hier nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG enthält nähere Vorgaben zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin hier aber nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG hier erfüllt sind. Denn die Klägerin hat die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen vom 31.08.2012 ohne weitere Kommentierung eingereicht, die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt, dass sie den Beihilfeantrag vom 05.09.2012 gestellt und eigenhändig unterschrieben habe. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass die Klägerin gerade auch die - auf jedem Beihilfeantrag des Beklagten vorformulierte und vorgegebene - Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben unterschrieben hat, auch wenn der Originalantrag vom 05.09.2012 von dem Beklagten inzwischen vernichtet wurde und auf Aufforderung des Senats nicht mehr vorgelegt werden konnte. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht an (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris). Vielmehr reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat. Diese Kausalität liegt hier vor, denn ohne die von der Klägerin eingereichten Rechnungen - welche als für die Beihilfegewährung erforderlicher Nachweis i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorgelegt wurden - hätte das Landesamt die Beihilfe nicht wie geschehen antragsgemäß gewährt. 29 3. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), zumal die Klägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. 30 4. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 31; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin mussten die nach ihrer Auffassung tatsächlich erbrachten, beihilfefähigen Leistungen bei der (Teil-)Rücknahme des Beihilfebescheides nicht berücksichtigt werden (s.o.), so dass sich hieraus auch kein Ermessensfehler ableiten lässt. II. 31 Auch die unter Ziffer 4 des Bescheides vom 03.09.2015 getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 LGebG, wonach in Angelegenheiten, die das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes betreffen, Gebühren - und damit auch Auslagen - nicht erhoben werden. III. 32 Anders als die Rücknahmeentscheidung erweist sich jedoch die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückforderungsentscheidung des Beklagten als rechtswidrig. Insoweit war der Bescheid aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. 33 Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Zwar gilt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut an sich nur für die Rückforderung „zuviel gezahlter Bezüge“, worum es hier nicht geht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32). Damit ist auch zu prüfen, ob die Klägerin nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Klägerin hat sich vorliegend ausdrücklich darauf berufen, dass sie den zurückgeforderten Betrag (5.443,80 EUR) im Vertrauen auf den Bestand der Beihilfegewährung vollständig verbraucht habe. Der Senat hält dies mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls für ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Denn zum einen handelt es sich bei dem zurückgeforderten Betrag ohnehin nur um eine Summe, die die Klägerin selbst an die N... Fachklinik bezahlt hat. Zum anderen liegt zwischen der Gewährung/Auszahlung der Beihilfe im September 2012 und der Anhörung zur Rückforderung im Mai 2015 ein längerer Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten, in welchem die Klägerin nicht mit einer Rückforderung zu rechnen brauchte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der familiären Situation der Klägerin - sie hat drei Kinder, ist nur auf einer halben Stelle tätig und erhielt ausweislich der vorliegenden Akten noch im Februar 2017 Monatsbezüge von (nur) 1.917,36 EUR - kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Rückforderungsbetrag in dem genannten Zeitraum für die allgemeine Lebenshaltung der Familie aufgewendet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit diesem Betrag Luxusaufwendungen getätigt oder an anderer Stelle Einsparungen erzielt hätte, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - im September 2015 -noch als merkbare Bereicherung im Vermögen der Klägerin vorhanden gewesen wären, bestehen nicht. Solche hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt in einem möglichen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die N... Fachklinik keine „bestehengebliebene“ Bereicherung. Ein Fortbestand der Bereicherung ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn an die Stelle des Erlangten durch Dispositionen des Bereicherungsschuldners ein Anspruch gegen Dritte getreten ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos ist (BGH, Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, juris Rdnr. 62). So liegt es hier, denn die N... Klinikgruppe, welche im Jahre 2012 Vertragspartnerin der Klägerin beim Abschluss des Behandlungsvertrages war und als Rückforderungsschuldnerin allenfalls in Betracht kommt, wurde zwischenzeitlich aufgelöst (Schreiben der A... Klinik ... vom 06.04.2017). 34 Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin vorliegend auch berufen. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor: 35 1. Die Klägerin hatte von den Umständen, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit von dem Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 Satz 1 BGB -, zur Überzeugung des Senats keine positive Kenntnis. Zwar ist in den Feststellungen des Landgerichts Ravensburg 09.02.2015 zur manipulativen Abrechnungspraxis in der N... Fachklinik davon die Rede (Urteil vom 09.02.2015, S. 20), dass jeder Patient zusätzlich eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch konsequent bestritten, dass dies auch bei ihr der Fall gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie hierzu nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass ihr insbesondere der Therapieplan - welcher nach Angaben des Beklagten aus den Ermittlungsakten der Polizei in die Rückforderungsakte gelangt ist - erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 05.04.2017 ausgehändigt worden sei. Hierfür spricht, dass es sich bei diesem Therapieplan schon nach seiner äußeren Gestaltung um ein klinikinternes Schriftstück handelt. Die Klägerin hat auch plausibel ausgeführt, dass die in dem Therapieplan erwähnte „Abrechnungsberatung“ vom 28.06.2012 zwar stattgefunden habe, es dort aber lediglich darum gegangen sei, dass die Klinik mit der Versicherung direkt abrechne und sie - die Klägerin - nur für die Beihilfe Rechnungen erhalte. Auch sei in dem Gespräch die umstrittene Frage zur Sprache gekommen, ob die Klinik Mehrwertsteuer berechnen dürfe. Schließlich spricht auch das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Heilbronn in der Einstellungsverfügung vom 09.07.2015 dagegen, dass die Klägerin von den manipulierten Rechnungen - und damit von den zur Rücknahme der Beihilfegewährung führenden Umständen - positive Kenntnis hatte. Denn dort wurde festgestellt, dass insbesondere in der Zeit bis zum Ausscheiden der für die Abrechnung verantwortlichen Zeugin M.-R. im Jahre 2011 hinsichtlich der Abrechnung Aufklärungsgespräche mit den Patienten stattgefunden hätten. Die Klägerin sei aber erst nach dem Ausscheiden dieser Zeugin im Jahre 2012 Patientin der Klinik gewesen. Der im Jahr 2012 verantwortliche Zeuge Sch. habe hingegen angegeben, nach seiner Einschätzung seien die meisten Patienten gutgläubig gewesen. 36 2. Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Umstände, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit den Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung - hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Parallelregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 27.01.1987 -2 C 9.85-, juris Rdnr. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96-, juris Rdnr. 5; Urteil vom 26.04.2012 -2 C 15.10-, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11-, juris Rdnr. 10, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1995 - 4 S 1799/94 -, juris Rdnr. 32), also grob fahrlässig gehandelt hat. Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10-, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11-, juris Rdnr. 10). Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10-, juris Rdnr. 17; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11-, juris Rdnr. 11). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG gelten dieselben Maßstäbe (Hellstern/ Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 15.2.3.4.) 37 Unter Berücksichtigung dessen lässt hier - entgegen dem Berufungsvortrag der Klägerin - nicht schon der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn das gegen die Klägerin angestrengte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, auf das Fehlen grober Fahrlässigkeit schließen. Denn die Verfahrenseinstellung beruhte ausdrücklich auf der Einschätzung, man könne der Klägerin nicht mit der für eine Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachweisen, dass sie „wissentlich falsche Rechnungen eingereicht“ habe. Auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf ist dies erkennbar ohne Einfluss. 38 „Grobe“ Fahrlässigkeit liegt bei der Klägerin aber deshalb nicht vor, weil sie aus der Kenntnis der bei ihr tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Zusammenschau mit den Angaben auf den Rechnungen vom 31.08.2012 nicht den Schluss ziehen musste, die Abrechnung könne nicht stimmen und die auf der Einreichung dieser Rechnungen beruhende Beihilfegewährung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Prüfung der in den Rechnungen aufgeführten einzelnen GOÄ-Ziffern daraufhin, ob sie tatsächlich nach der GOÄ abrechenbar sind und ob die auf der Rechnung stichwortartig ausgewiesenen Leistungen der jeweils zugeordneten GOÄ-Ziffer entsprechen, war der Klägerin als medizinischer Laiin objektiv nicht möglich und auch subjektiv von ihr nicht zu verlangen. Allerdings war von ihr zu erwarten, die abgerechneten Leistungspositionen anhand der stichwortartig ausgewiesenen Leistungsbeschreibung daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel sind, insbesondere, ob ihnen eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber steht. 39 Zwar fällt beim ersten Hinsehen ins Auge, dass ein Großteil der in dem Therapieplan genannten Leistungen, welche die Klägerin - auch nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich in Anspruch genommen hat und welche ihr demgemäß bekannt waren, sich in den Rechnungen vom 31.08.2012 nicht wiederfinden (z.B. „Meditation“, „Malen Gruppe“, „Qi Gong“, „Dorn-Teil Dorbeck“, „TP-Gruppe“, „Trampolingruppe“, „Sem Prog. Muskelentspannung“, „Klangschalen Gruppe“, „Dauerbrause“, „Tanzgruppe“, „Craniosacral-Therapie“, „Terrain-Training“, „Atem-Meditation“, „Trommelgruppe“, „Biografie-Arbeit“, „Seminar Vertrauen/Vergebung“, „Aurum Manus“). In Bezug auf „Aurum Manus“ - eine Ölmassage - musste dies schon deshalb kein Misstrauen wecken, weil der Klägerin diese Leistung unter dem 13.08.2012 gesondert in Rechnung gestellt wurde. Die übrigen Leistungen konnten von einem medizinischen Laien ohne weiteres als Einzelmaßnahme im Rahmen der in den Rechnungen genannten Oberbegriffe „Verhaltenstherapeutische Einzelbehandlung“, „Verhaltenstherapeutisch fundierte Psychotherapie in der Gruppe“, „Verhaltenstherapie Einzelbehandlung“, „Verhaltenstherapie Gruppenbehandlung“ „Psychotherapie“ oder „Autogenes Training“ verstanden werden. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe z.B. das Malen in der Gruppe als Gruppentherapie angesehen, weil eine Therapeutin zugegen gewesen sei, welche die gemalten Bilder dann auch analysiert habe. Die Schlussfolgerung der Klägerin ist aus Sicht des Senats nicht abwegig und lässt jedenfalls nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße schließen. Gleiches gilt z.B. hinsichtlich der im Therapieplan genannten und von der Klägerin am 16.07.2012 in Anspruch genommenen Behandlung „Dauerbrause“. Diese wurde in der Belegarztrechnung vom 31.08.2012 als medizinische Leistung „Unterwasserdruckstrahlmassage“ und/oder „hydroelektrisches Vollbad“ zusammen mit einer Position „Phyto Extrakt für medizinisches Bad“ abgerechnet. Für die Klägerin musste sich auch insoweit nicht im Sinne einer einfachen, naheliegenden Überlegung aufdrängen, dass es sich bei der Einzelleistung „Dauerbrause“ nicht um eine medizinische Leistung, sondern um eine reine Wellnessmaßnahme handeln könnte. 40 Kann sich die Klägerin mithin erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so führt dies zur Aufhebung der verfügten Rückforderung, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die in der Rückforderungsentscheidung angestellten Billigkeitserwägungen in ausreichender Weise den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 42 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 43 Beschluss vom 16.11.2017 44 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.443,80 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). 45 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 20 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 03.09.2015 verfügte Teilrücknahme sowie gegen die unter Ziffer 4 dieses Bescheides ergangene Gebührenentscheidung - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 - zu Recht abgewiesen. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu I. und II.). Dagegen erweist sich die ergangene Rückforderungsentscheidung (Nr. 2 des Bescheides vom 03.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015) als rechtswidrig. Insoweit war der angefochtene Bescheid aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu III.). An der Verfügung Nr. 3 des Bescheides vom 03.09.2015 (Zinsausspruch) hat der Beklagte schon im Verfahren erster Instanz nicht mehr festgehalten. Diese Regelung ist von dem beim Verwaltungsgericht gestellten Anfechtungsantrag der Klägerin nicht umfasst und daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. I. 21 Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene Teilrücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach Abs. 1 Satz 2 LVwVfG allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: 22 1. Der unanfechtbar gewordene Beihilfebescheid vom 14.09.2012 ist in Bezug auf die zu den Rechnungen der R... GmbH gewährte Beihilfe und damit im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn für die dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe von vornherein nicht vor. Maßgebend für die Beihilfegewährung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 26). Da es vorliegend um Aufwendungen für Leistungen geht, die während des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Zeit vom 26.06.2012 bis 14.08.2012 in der N... Fachklinik erbracht worden sein sollen, ist die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der Fassung vom 14.02.2012 (GBl. 2012, 25) anzuwenden (im Folgenden: BVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BVO enthält nähere Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit und bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen nur für „gesondert erbrachte und berechnete“ Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) sowie Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) beihilfefähig sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BVO wird Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag eines Beihilfeberechtigten gewährt; nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO setzt die Beihilfegewährung weiter voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind. 23 a) Hier hat die Klägerin mit Vorlage der Rechnungen vom 31.08.2012 nicht den notwendigen Nachweis dafür erbracht, dass die darin dokumentierten „ärztlichen Leistungen“ sowie „heilberuflichen Leistungen unter ärztlicher Aufsicht“ auch tatsächlich erbracht wurden. Denn die beiden Rechnungen beruhen auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des leitenden Arztes der Nx-... Fachklinik und der Abrechnungsstelle R... GmbH. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Landgerichts Ravensburg in dem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal auch die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für solche Zweifel benannt hat, sondern selbst konzediert, der Beihilfebescheid sei „hinsichtlich der Beihilfe, die für nicht beihilfefähige Leistungen gewährt worden war, rechtswidrig“. Das Landgericht hat in seinem Urteil (insb. auf S. 9, 10, 12, 18 und 19) ausgeführt, dass der leitende Arzt der N... Fachklinik, Dr. M..., in seiner Klinikgruppe eine Vielzahl von Behandlungen angeboten hatte, die von Kostenträgern u.a. als „medizinische Wellness“ oder Esoterik gewertet und deshalb als medizinisch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig angesehen werden. Über die von ihm faktisch geleitete Abrechnungsstelle R... GmbH habe Dr. M...-... in der Zeit von 2009 bis Anfang 2011 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so eine Bezahlung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe Dr. M... beschlossen, nach der Gebührenordnung nicht abrechenbare Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistung zu deklarieren, wobei er die - angeblich erbrachte - Leistung so bestimmt habe, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreicht hätten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten angeboten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts tüftelte der leitende Arzt aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. Soweit die Addition von Gebührensätzen nicht genügt habe, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall gewesen sei, habe er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen fingiert. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle habe er - zumindest konkludent - angewiesen, die in den Therapiezetteln und in dem elektronischen Therapieplanungsprogramm MAMP eingetragenen, tatsächlich durchgeführten Behandlungen im Abrechnungsprogramm DOC-Concept als wahlärztliche Leistungen zu deklarieren, indem die im Therapieplan enthaltenen Kürzel nunmehr mit dem im Abrechnungsprogramm DOC-Concept bereits enthaltenen fingierten Gebührenketten angelegt worden seien. Die auf diese Weise erstellte Wahlarztrechnung sei in aufwendiger Einzelarbeit kontrolliert und überarbeitet worden, um einzelne, nebeneinander oder gehäuft erscheinende GOÄ-Ziffern manuell durch in der Summe vergleichbare Gebühren oder Gebührenketten zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 22 und 142) wurde auf die dargestellte Weise auch im Falle der Klägerin verfahren. Denn auf S. 142 des Urteils sind auf den Klinikaufenthalt der Klägerin vom 26.06.2012 bis 14.08.2012 bezogene Abrechnungen vom 31.08.2012 als „Tat 115 (Fall 530 der Anlage)“ aufgeführt. Die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr - wie noch pauschal im erstinstanzlichen Verfahren -, dass in den Rechnungen nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet werden. 24 Die damit auch im Falle der Klägerin anzunehmende betrügerische Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen in den beiden Rechnungen vom 31.08.2012 hat zur Konsequenz, dass diese Belege von vorneherein nicht mehr geeignet sind, einen Nachweis für getätigte Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO zu erbringen. Denn beihilfefähige Aufwendungen müssen, wie sich allgemein aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO und speziell in Bezug auf Aufwendungen bei Krankheit aus § 6 Abs. 1 BVO ergibt, tatsächlich erbracht und in der konkret erbrachten Form auch nachgewiesen sein (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 BVO, S. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob die nach dem vorliegenden Therapieplan - und den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - tatsächlich erbrachten Leistungen (z.B. „Meditation“, „Malen Gruppe“, „Qi Gong“, „Dorn-Teil Dorbeck“, „TP-Gruppe“, „Trampolin B Gruppe“, „Sem Prog. Muskelentspannung“, „Klangschalen Gruppe“, „Dauerbrause“, „Tanz Gruppe“, „Craniosacral-Therapie“, „Terrain-Training“, „Atem-Meditation“, „Trommel Gruppe“, „Biografie-Arbeit“, „Seminar Vertrauen/ Vergebung“) sich mit den abgerechneten GOÄ-Ziffern im weitesten Sinn noch in Einklang bringen lassen (z.B. die am 05.07. im Therapieplan benannte „Qi Gong Stäbe Gruppe“ mit den in Bezug auf den 05.07. abgerechneten GOÄ-Ziffern „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, in d. Gruppe“ oder „Autogenes Training“) oder ob die Abrechnungen vom 31.08.2012 allein schon deshalb zum Nachweis nicht geeignet sind, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen dort nicht in der konkret erbrachten Form benannt werden. Denn bei allen abgerechneten Leistungen, selbst bei denen, die wie z.B. die Chefärztin-Visite am 29.06. als solche in der Rechnung benannt und abgerechnet werden, ist aufgrund der geschilderten Abrechnungspraxis völlig unklar, ob sie sich korrekt auf eine tatsächlich erbrachte Leistung beziehen oder nicht vielmehr als Teil des vom abrechnenden Arzt im Ergebnis gewünschten Rechnungsbetrages manipuliert wurden. 25 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann aus dem Umstand, dass das Landgericht den in ihrem Falle aus dem Abrechnungsbetrug erwachsenen Schaden mit „rund 730 EUR“ beziffert hat, nicht einfach der Schluss gezogen werden, nur in dieser Höhe liege eine Falschabrechnung vor, weshalb „die darüber hinaus gewährte Beihilfe rechtmäßig erfolgt“ sei. Zum einen beruht der vom Landgericht genannte Betrag - wie sich dem Urteil auf S. 4 entnehmen lässt - nur auf einer Schätzung anhand der von der Polizei ausgewerteten Daten, zum anderen ändert diese Schadensbetrachtung nichts daran, dass es in Bezug auf solche Leistungen, die nach Auffassung der Klägerseite konkret erbracht wurden und als solche beihilfefähig sind, an dem beihilferechtlich notwendigen Nachweis nach wie vor fehlt. 26 b) Den ihr obliegenden Nachweis erbachter Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO hat die Klägerin auch nicht mit Vorlage einer nachträglich erstellten Abrechnung zu führen vermocht. Ausweislich des vorliegenden Schreibens vom 03.05.2017 hat sie sich an die A... Klinik U... als Funktionsnachfolgerin der N... Klinikgruppe gewandt mit der Bitte, ihr hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. Der A... Klinik ... ist es jedoch aus buchhalterischen Gründen nicht mehr möglich, für die seit langem zurückliegende Zeit eine Rechnung auszustellen. Unabhängig davon hat die Klägerin in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bis heute gar keinen Beihilfeantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn nach § 17 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. In dem Antrag sind die beihilfefähigen Aufwendungen - unter Vorlage von Belegen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO - zu bezeichnen. Hieran fehlt es. Es war auch nicht Sache des Landesamts für Besoldung und Versorgung, aus den eingereichten, nicht zum Nachweis geeigneten Rechnungen vom 31.08.2012 von Amts wegen solche einzelnen Leistungspositionen herauszudestillieren, die trotz der anzunehmenden betrügerischen Abrechnung tatsächlich erbracht wurden und unter irgendeinem Gesichtspunkt beihilfefähig sein könnten. Vielmehr obliegt es nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 BVO dem Beihilfeantragsteller, dann, wenn - wie hier - Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auftreten, rechtzeitig (v.a. vor Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 BVO) eine korrigierte Rechnung vorzulegen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten. 27 Fehlt es damit nicht nur in Bezug auf die in den Rechnungen vom 31.08.2012 genannten und betrügerisch abgerechneten Leistungen, sondern auch in Bezug auf die nach Rechtsauffassung der Klägerin tatsächlich erbrachten und zugleich beihilfefähigen Leistungen an dem notwendigen Nachweis durch Vorlage von Belegen, so lagen - und liegen - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 5.443,80 EUR nicht vor. Der Bescheid des Landesamts vom 14.09.2012 ist in diesem Umfang - und damit im Umfang der verfügten Rücknahme - rechtswidrig. 28 2. Schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin steht der (Teil-)Rücknahme des Bescheides vom 14.09.2012 hier nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstige auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG enthält nähere Vorgaben zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin hier aber nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG hier erfüllt sind. Denn die Klägerin hat die Leistungsbescheide durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem sie die Arztrechnungen vom 31.08.2012 ohne weitere Kommentierung eingereicht, die Richtigkeit ihrer Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt, dass sie den Beihilfeantrag vom 05.09.2012 gestellt und eigenhändig unterschrieben habe. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass die Klägerin gerade auch die - auf jedem Beihilfeantrag des Beklagten vorformulierte und vorgegebene - Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben unterschrieben hat, auch wenn der Originalantrag vom 05.09.2012 von dem Beklagten inzwischen vernichtet wurde und auf Aufforderung des Senats nicht mehr vorgelegt werden konnte. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht an (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris). Vielmehr reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat. Diese Kausalität liegt hier vor, denn ohne die von der Klägerin eingereichten Rechnungen - welche als für die Beihilfegewährung erforderlicher Nachweis i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorgelegt wurden - hätte das Landesamt die Beihilfe nicht wie geschehen antragsgemäß gewährt. 29 3. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), zumal die Klägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. 30 4. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann die Klägerin nicht für sich geltend machen. Mit Blick auf den fehlenden Vertrauensschutz ist regelmäßig eine Ermessensreduktion in Richtung einer Rücknahme auch für die Vergangenheit anzunehmen, wenn - wie hier - für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 31; Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Aufl., § 48 Rn.127b und 127c). Unabhängig davon ist die im Widerspruchsbescheid erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vortrag der Klägerin mussten die nach ihrer Auffassung tatsächlich erbrachten, beihilfefähigen Leistungen bei der (Teil-)Rücknahme des Beihilfebescheides nicht berücksichtigt werden (s.o.), so dass sich hieraus auch kein Ermessensfehler ableiten lässt. II. 31 Auch die unter Ziffer 4 des Bescheides vom 03.09.2015 getroffene Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 LGebG, wonach in Angelegenheiten, die das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes betreffen, Gebühren - und damit auch Auslagen - nicht erhoben werden. III. 32 Anders als die Rücknahmeentscheidung erweist sich jedoch die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückforderungsentscheidung des Beklagten als rechtswidrig. Insoweit war der Bescheid aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. 33 Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Zwar gilt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut an sich nur für die Rückforderung „zuviel gezahlter Bezüge“, worum es hier nicht geht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32). Damit ist auch zu prüfen, ob die Klägerin nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Klägerin hat sich vorliegend ausdrücklich darauf berufen, dass sie den zurückgeforderten Betrag (5.443,80 EUR) im Vertrauen auf den Bestand der Beihilfegewährung vollständig verbraucht habe. Der Senat hält dies mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls für ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Denn zum einen handelt es sich bei dem zurückgeforderten Betrag ohnehin nur um eine Summe, die die Klägerin selbst an die N... Fachklinik bezahlt hat. Zum anderen liegt zwischen der Gewährung/Auszahlung der Beihilfe im September 2012 und der Anhörung zur Rückforderung im Mai 2015 ein längerer Zeitraum von 2 Jahren und 8 Monaten, in welchem die Klägerin nicht mit einer Rückforderung zu rechnen brauchte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der familiären Situation der Klägerin - sie hat drei Kinder, ist nur auf einer halben Stelle tätig und erhielt ausweislich der vorliegenden Akten noch im Februar 2017 Monatsbezüge von (nur) 1.917,36 EUR - kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Rückforderungsbetrag in dem genannten Zeitraum für die allgemeine Lebenshaltung der Familie aufgewendet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit diesem Betrag Luxusaufwendungen getätigt oder an anderer Stelle Einsparungen erzielt hätte, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - im September 2015 -noch als merkbare Bereicherung im Vermögen der Klägerin vorhanden gewesen wären, bestehen nicht. Solche hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt in einem möglichen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die N... Fachklinik keine „bestehengebliebene“ Bereicherung. Ein Fortbestand der Bereicherung ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn an die Stelle des Erlangten durch Dispositionen des Bereicherungsschuldners ein Anspruch gegen Dritte getreten ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos ist (BGH, Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, juris Rdnr. 62). So liegt es hier, denn die N... Klinikgruppe, welche im Jahre 2012 Vertragspartnerin der Klägerin beim Abschluss des Behandlungsvertrages war und als Rückforderungsschuldnerin allenfalls in Betracht kommt, wurde zwischenzeitlich aufgelöst (Schreiben der A... Klinik ... vom 06.04.2017). 34 Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin vorliegend auch berufen. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 BGB und § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG genannten Ausschlussgründe liegen nicht vor: 35 1. Die Klägerin hatte von den Umständen, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit von dem Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 Satz 1 BGB -, zur Überzeugung des Senats keine positive Kenntnis. Zwar ist in den Feststellungen des Landgerichts Ravensburg 09.02.2015 zur manipulativen Abrechnungspraxis in der N... Fachklinik davon die Rede (Urteil vom 09.02.2015, S. 20), dass jeder Patient zusätzlich eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch konsequent bestritten, dass dies auch bei ihr der Fall gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie hierzu nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass ihr insbesondere der Therapieplan - welcher nach Angaben des Beklagten aus den Ermittlungsakten der Polizei in die Rückforderungsakte gelangt ist - erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 05.04.2017 ausgehändigt worden sei. Hierfür spricht, dass es sich bei diesem Therapieplan schon nach seiner äußeren Gestaltung um ein klinikinternes Schriftstück handelt. Die Klägerin hat auch plausibel ausgeführt, dass die in dem Therapieplan erwähnte „Abrechnungsberatung“ vom 28.06.2012 zwar stattgefunden habe, es dort aber lediglich darum gegangen sei, dass die Klinik mit der Versicherung direkt abrechne und sie - die Klägerin - nur für die Beihilfe Rechnungen erhalte. Auch sei in dem Gespräch die umstrittene Frage zur Sprache gekommen, ob die Klinik Mehrwertsteuer berechnen dürfe. Schließlich spricht auch das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Heilbronn in der Einstellungsverfügung vom 09.07.2015 dagegen, dass die Klägerin von den manipulierten Rechnungen - und damit von den zur Rücknahme der Beihilfegewährung führenden Umständen - positive Kenntnis hatte. Denn dort wurde festgestellt, dass insbesondere in der Zeit bis zum Ausscheiden der für die Abrechnung verantwortlichen Zeugin M.-R. im Jahre 2011 hinsichtlich der Abrechnung Aufklärungsgespräche mit den Patienten stattgefunden hätten. Die Klägerin sei aber erst nach dem Ausscheiden dieser Zeugin im Jahre 2012 Patientin der Klinik gewesen. Der im Jahr 2012 verantwortliche Zeuge Sch. habe hingegen angegeben, nach seiner Einschätzung seien die meisten Patienten gutgläubig gewesen. 36 2. Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Umstände, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit den Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung - hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Parallelregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 27.01.1987 -2 C 9.85-, juris Rdnr. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96-, juris Rdnr. 5; Urteil vom 26.04.2012 -2 C 15.10-, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11-, juris Rdnr. 10, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1995 - 4 S 1799/94 -, juris Rdnr. 32), also grob fahrlässig gehandelt hat. Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10-, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11-, juris Rdnr. 10). Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10-, juris Rdnr. 17; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11-, juris Rdnr. 11). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG gelten dieselben Maßstäbe (Hellstern/ Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 15.2.3.4.) 37 Unter Berücksichtigung dessen lässt hier - entgegen dem Berufungsvortrag der Klägerin - nicht schon der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn das gegen die Klägerin angestrengte Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, auf das Fehlen grober Fahrlässigkeit schließen. Denn die Verfahrenseinstellung beruhte ausdrücklich auf der Einschätzung, man könne der Klägerin nicht mit der für eine Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachweisen, dass sie „wissentlich falsche Rechnungen eingereicht“ habe. Auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf ist dies erkennbar ohne Einfluss. 38 „Grobe“ Fahrlässigkeit liegt bei der Klägerin aber deshalb nicht vor, weil sie aus der Kenntnis der bei ihr tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Zusammenschau mit den Angaben auf den Rechnungen vom 31.08.2012 nicht den Schluss ziehen musste, die Abrechnung könne nicht stimmen und die auf der Einreichung dieser Rechnungen beruhende Beihilfegewährung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Prüfung der in den Rechnungen aufgeführten einzelnen GOÄ-Ziffern daraufhin, ob sie tatsächlich nach der GOÄ abrechenbar sind und ob die auf der Rechnung stichwortartig ausgewiesenen Leistungen der jeweils zugeordneten GOÄ-Ziffer entsprechen, war der Klägerin als medizinischer Laiin objektiv nicht möglich und auch subjektiv von ihr nicht zu verlangen. Allerdings war von ihr zu erwarten, die abgerechneten Leistungspositionen anhand der stichwortartig ausgewiesenen Leistungsbeschreibung daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel sind, insbesondere, ob ihnen eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber steht. 39 Zwar fällt beim ersten Hinsehen ins Auge, dass ein Großteil der in dem Therapieplan genannten Leistungen, welche die Klägerin - auch nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich in Anspruch genommen hat und welche ihr demgemäß bekannt waren, sich in den Rechnungen vom 31.08.2012 nicht wiederfinden (z.B. „Meditation“, „Malen Gruppe“, „Qi Gong“, „Dorn-Teil Dorbeck“, „TP-Gruppe“, „Trampolingruppe“, „Sem Prog. Muskelentspannung“, „Klangschalen Gruppe“, „Dauerbrause“, „Tanzgruppe“, „Craniosacral-Therapie“, „Terrain-Training“, „Atem-Meditation“, „Trommelgruppe“, „Biografie-Arbeit“, „Seminar Vertrauen/Vergebung“, „Aurum Manus“). In Bezug auf „Aurum Manus“ - eine Ölmassage - musste dies schon deshalb kein Misstrauen wecken, weil der Klägerin diese Leistung unter dem 13.08.2012 gesondert in Rechnung gestellt wurde. Die übrigen Leistungen konnten von einem medizinischen Laien ohne weiteres als Einzelmaßnahme im Rahmen der in den Rechnungen genannten Oberbegriffe „Verhaltenstherapeutische Einzelbehandlung“, „Verhaltenstherapeutisch fundierte Psychotherapie in der Gruppe“, „Verhaltenstherapie Einzelbehandlung“, „Verhaltenstherapie Gruppenbehandlung“ „Psychotherapie“ oder „Autogenes Training“ verstanden werden. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe z.B. das Malen in der Gruppe als Gruppentherapie angesehen, weil eine Therapeutin zugegen gewesen sei, welche die gemalten Bilder dann auch analysiert habe. Die Schlussfolgerung der Klägerin ist aus Sicht des Senats nicht abwegig und lässt jedenfalls nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße schließen. Gleiches gilt z.B. hinsichtlich der im Therapieplan genannten und von der Klägerin am 16.07.2012 in Anspruch genommenen Behandlung „Dauerbrause“. Diese wurde in der Belegarztrechnung vom 31.08.2012 als medizinische Leistung „Unterwasserdruckstrahlmassage“ und/oder „hydroelektrisches Vollbad“ zusammen mit einer Position „Phyto Extrakt für medizinisches Bad“ abgerechnet. Für die Klägerin musste sich auch insoweit nicht im Sinne einer einfachen, naheliegenden Überlegung aufdrängen, dass es sich bei der Einzelleistung „Dauerbrause“ nicht um eine medizinische Leistung, sondern um eine reine Wellnessmaßnahme handeln könnte. 40 Kann sich die Klägerin mithin erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so führt dies zur Aufhebung der verfügten Rückforderung, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die in der Rückforderungsentscheidung angestellten Billigkeitserwägungen in ausreichender Weise den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 42 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 43 Beschluss vom 16.11.2017 44 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.443,80 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). 45 Der Beschluss ist unanfechtbar.