Urteil
5 C 2/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Belegärztliche Leistungen sind nicht per se Wahlleistungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP; sie sind begrifflich und systematisch zu unterscheiden.
• Belegärztliche Leistungen in privaten Krankenhäusern sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen für ärztliche Leistungen (§§ 8, 11 BVO RP) beihilfefähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt.
• Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlunterkunft in einer nicht zugelassenen Klinik sind nach § 26 BVO RP nur bis zu den in der Krankenhausentgeltordnung maßgeblichen Beträgen beihilfefähig.
• Ein Anspruch auf vollständige Erstattung aller Kosten wegen einer Notfall- oder Erste-Hilfe-Situation nach § 31 BVO RP setzt eine Dringlichkeit voraus, die eine gleichwertige, zeitnahe Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus ausschließt.
Entscheidungsgründe
Belegärztliche Leistungen in Privatkliniken: keine Wahlleistungen, aber beihilfefähig • Belegärztliche Leistungen sind nicht per se Wahlleistungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP; sie sind begrifflich und systematisch zu unterscheiden. • Belegärztliche Leistungen in privaten Krankenhäusern sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen für ärztliche Leistungen (§§ 8, 11 BVO RP) beihilfefähig, sofern sie medizinisch notwendig und angemessen sind und kein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt. • Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlunterkunft in einer nicht zugelassenen Klinik sind nach § 26 BVO RP nur bis zu den in der Krankenhausentgeltordnung maßgeblichen Beträgen beihilfefähig. • Ein Anspruch auf vollständige Erstattung aller Kosten wegen einer Notfall- oder Erste-Hilfe-Situation nach § 31 BVO RP setzt eine Dringlichkeit voraus, die eine gleichwertige, zeitnahe Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus ausschließt. Der Kläger, Ruhestandsbeamter mit 70% Beihilfeanspruch, ließ sich nach einer Infektion an einer Kniegelenksprothese vom 1. bis 23.9.2011 in einer privaten Klinik (A. Klinik) stationär behandeln. Es wurden zwei Operationen einschließlich Prothesenwechsel durchgeführt; die operierenden Ärzte standen nicht als Angestellte der Klinik in einem Angestelltenverhältnis (Belegärzte). Die Klinik und die behandelnden Ärzte stellten insgesamt 22.777,78 € in Rechnung; der Dienstherr erkannte 11.006,68 € als beihilfefähig an und lehnte den Rest mit der Begründung ab, belegärztliche Leistungen seien nicht beihilfefähig. Das Verwaltungsgericht gab teilweise statt; das Oberverwaltungsgericht kürzte die Leistung weiter, erkannte aber einen Teilanspruch aus § 26 Abs. 3 Nr. 1 BVO RP (Wahlleistungen). Der Kläger rügte vor dem Revisionsgericht Verletzung von § 31 BVO RP (Notfall/Erste Hilfe), der Beklagte beanstandete die funktionale Gleichsetzung belegärztlicher mit wahlärztlichen Leistungen. • Anwendbares Recht ist die BVO RP in der Fassung zum Zeitpunkt der Aufwendungen; die Revision des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Nachzahlung von 532,31 €. • Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und zur Wahlunterkunft in der Privatklinik ist nur der nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BVO RP berechnete Teil beihilfefähig (Anwendung des DRG-Basisfallwerts und der oberen Korridorgrenze; Berechnung ergab 10.268,14 € für allgemeine Leistungen und 738,54 € für Zweibettzimmer). • Belegärztliche Leistungen sind nicht als wahlärztliche Leistungen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP) einzuordnen. Nach Wortlaut, Systematik und der Verweisung auf das Krankenhausentgeltrecht (§§ 17, 18 KHEntgG; § 22 BPflV) ist zwischen wahlärztlichen (von angestellten Ärzten erbrachten) und belegärztlichen Leistungen zu trennen. • Weil belegärztliche Leistungen nicht ausdrücklich durch die Verordnung ausgeschlossen sind, sind sie nach den allgemeinen Regeln für ärztliche Leistungen beihilfefähig (§ 11 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 8 Abs.1 ff. BVO RP), sofern medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit vorliegen; die Abrechnung erfolgt nach GOÄ unter Berücksichtigung des 15%igen Abschlags für Belegärzte. • Auf dieser Grundlage sind die vom Kläger geltend gemachten belegärztlichen Aufwendungen in Höhe von 6.357,58 € beihilfefähig, nicht mit dem 25%-Abschlag für Wahlleistungen, sondern mit dem 15%-Abschlag gemäß GOÄ. • Ein weitergehender Anspruch aus § 31 Nr.1 BVO RP (Erste Hilfe/Notfall) besteht nicht, weil nach den Feststellungen eine gleichwertige, zeitnahe Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus möglich gewesen wäre; Dringlichkeit im Sinn einer Notfallbehandlung zur Rechtfertigung vollständiger Kostenerstattung in der Privatklinik ist nicht nachgewiesen. • Ansprüche aus Systemversagen oder einer aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten Garantiehaftung sind nicht gegeben; das Beihilfesystem hat dem Kläger bereits einen Teilbetrag gewährt und es liegt keine systemwidrige Notlage vor. Der Kläger erhält weitere Beihilfe in Höhe von 532,31 €. Die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen und die Wahlunterkunft in der privaten Klinik sind nur in den nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BVO RP zu ermittelnden Grenzen beihilfefähig. Belegärztliche Leistungen sind nicht als Wahlleistungen im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 BVO RP zu qualifizieren, sondern können nach den allgemeinen Vorschriften für ärztliche Leistungen (§§ 8, 11 BVO RP) beihilfefähig sein, sofern sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind; dies ist im vorliegenden Fall für die geltend gemachten belegärztlichen Honorare angenommen worden. Ein weitergehender Anspruch wegen angeblicher Notfallbehandlung oder aus Fürsorgepflichten des Dienstherrn besteht nicht, weil eine gleichwertige und zeitnahe Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nicht ausgeschlossen war. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 VwGO.