Beschluss
10 S 230/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2010 - 5 K 553/10 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.10.2010 hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. 3 Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 09.04.2009 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt die Ungültigkeit der vom Kläger unter Hinweis auf einen am 13.11.2008 in England ausgestellten Führerschein in Anspruch genommenen englischen Fahrerlaubnis (Klassen B, BE und B1) für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt. 4 a) Nach nationalem Recht begegnet die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts keinen rechtlichen Bedenken; nach dieser Vorschrift kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erlassen. 5 aa) Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In dem am 13.11.2008 in Großbritannien ausgestellten Führerschein des Klägers ist unter Ziff. 8 zwar ein Wohnsitz in London/Großbritannien eingetragen. Indes ergibt sich aus der bei den Verwaltungsakten befindlichen, dem Beklagten vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten schriftlichen Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde Driver and Vehicle Licensing Agency (DVLA) vom 05.05.2009, dass die in dem am 13.11.2008 ausgestellten Führerschein eingetragene englische Adresse einen im Rahmen des Führerscheintourismus vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegebenen Scheinwohnsitz („1 A Pope Street, London, SE 1 3 PH“) bezeichnet. Daraus hat der Senat bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 30.09.2009 (10 S 1676/09) den Schluss gezogen, dass es sich um eine von der zuständigen britischen Fahrerlaubnisbehörde stammende Feststellung handelt, an deren Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht und die deshalb als unbestreitbare Information über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei der Ausstellung des Führerscheins zu werten ist. Diese vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil geteilte Einschätzung hat der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Seine pauschale Einlassung, der Hinweis auf einen angeblichen Scheinwohnsitz stelle nur eine Vermutung dar, ist insoweit unergiebig. Als unbestreitbar i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2009, a.a.O., m.w.N.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich auch nicht ansatzweise aus der genannten pauschalen Einlassung des Klägers und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger eingeräumte durchgängige Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes ist zwar, worauf er zutreffend hinweist, für sich genommen nicht geeignet, die Anforderungen einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information über einen Wohnsitzverstoß zu erfüllen. Sie ist aber nicht dazu angetan, entsprechende Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - wie hier die Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde - Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit auszusetzen, sondern bestätigt diese Informationen. 6 Soweit der Kläger sodann die Handlungsbefugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Zweifel zieht, weil dies allein in die Kompetenz des Ausstellermitgliedstaates gehöre, geht dies schon deshalb fehl, weil sich die Wirkung des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts auf das Bundesgebiet beschränkt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erforderlichkeit des feststellenden Verwaltungsakts der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bestreitet, weil ja bereits die britische Fahrerlaubnisbehörde tätig geworden sei, erstaunt diese Argumentation deshalb, weil der Kläger damit der Sache nach die im Schreiben der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ebenfalls mitgeteilte Entziehung jener britischen Fahrerlaubnis (am 15.04.2009) bestätigt, andererseits er aber aus jener Fahrerlaubnis, wie die vorliegende Klage zeigt, offenbar doch noch Rechte ableiten will. Dies ist in sich widersprüchlich und hat das Verwaltungsgericht zu Recht veranlasst, die Frage aufzuwerfen, ob dem Kläger angesichts der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilten Entziehung der britischen Fahrerlaubnis überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist. Diese prozessuale Frage braucht auch der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil sich die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts auch in der Sache erweist. Jedenfalls ist die Erforderlichkeit des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts schon deshalb zu bejahen, weil sich der Kläger eben der Rechte aus jener britischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berühmt und der Beklagte daraus zu Recht einen Klärungsbedarf durch entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt abgeleitet hat. 7 Soweit der Kläger sich noch gegen die Annahme des Beklagten wendet, dass es sich bei der Aushändigung des britischen Führerscheins nur um eine Umschreibung eines Dokuments und nicht um die originäre Erteilung einer Fahrerlaubnis gehandelt habe, führt auch die diesbezügliche Kritik nicht zu seinen Gunsten weiter. Dies versteht sich von selbst, wenn man von einer Entziehung der britischen Fahrerlaubnis durch die britische Fahrerlaubnisbehörde ausgeht; nach der Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ist die britische Fahrerlaubnis am 15.04.2009 entzogen worden, was dazu führt, dass der - zwischenzeitlich auf Bitte der britischen Fahrerlaubnisbehörde auch vom Beklagten an die britische Behörde übersandte - Führerschein nicht mehr von einer materiellen Rechtsposition gedeckt ist. Selbst wenn man aber die Entziehung außer Betracht lässt, spricht alles dafür, dass es sich bei der Ausstellung des Führerscheins vom 13.11.2008 lediglich um eine deklaratorische Umschreibung einer - als bestehend angenommenen - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat. Dem Schreiben der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ist nämlich auch zu entnehmen, dass der Kläger eine später als ungültig erkannte deutsche Fahrerlaubnis für den Umtausch bzw. die Umschreibung benutzt hat. Welche rechtliche Bedeutung ein Umtausch bzw. eine Umschreibung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat hat, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Denn an der Prämisse der Umschreibung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis fehlt es hier offensichtlich. Die vom Kläger zur Umschreibung bzw. zum Umtausch benutzte deutsche Fahrerlaubnis ist ihm nämlich durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Breisach vom 09.12.2006 - wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,36 Promille - entzogen worden. Dass der Kläger diese ihm entzogene deutsche Fahrerlaubnis vom 29.09.1975 bei der britischen Fahrerlaubnisbehörde zur Umschreibung bzw. zum Umtausch vorgelegt hat, ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers sehr wohl aus dem britischen Führerschein. Denn die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers - offenbar mangels Aktenkenntnis - vermissten entsprechenden Eintragungen im britischen Führerschein (in Rubrik 12 Kennziffer 70 mit Kürzel „D“ für den Ausstellungsmitgliedstaat des umzutauschenden Führerscheins) sind vorhanden, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Dass aber der Umtausch bzw. die Umschreibung einer rechtlich gar nicht mehr vorhandenen, weil entzogenen Fahrerlaubnis ebenso wenig Rechte begründen kann wie die Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine entzogene Fahrerlaubnis, steht für den Senat außer Frage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687; Senatsbeschluss vom 21.02.2012 - 10 S 2721/11 - m.w.N.). 8 bb) Darüber hinaus liegt auch die alternativ zu verstehende Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, weil dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts vom 09.12.2006 entzogen worden ist. Die Tilgungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes stehen der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht entgegen. Die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen, eine Tilgung ist hier zu Recht noch nicht erfolgt. Denn die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt ohnehin erst fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG). Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der britischen Fahrerlaubnis am 13.11.2008 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 - DAR 2011, 482). 9 b) Die angefochtene Verfügung begegnet auch unionsrechtlich keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Beklagten in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Unionsrecht vereinbar. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.05.2011 (Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; ebenso Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27) ist geklärt, dass im Anwendungsbereich der hier noch einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) ein aus dem Führerschein ersichtlicher oder aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 dieser Richtlinie bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 -, DAR 2011, 482; ebenso BayVGH, Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610). In seinem Urteil vom 19.05.2011 (a.a.O.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die einschlägige Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -, DAR 2010, 414) sinngemäß dahin beantwortet, dass es für die Ablehnung der Anerkennung nicht zusätzlich zum Wohnsitzverstoß erforderlich ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des EU-Führerscheins zuvor eine Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt hat. Daher kommt es (auch) unionsrechtlich nicht darauf an, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung zusätzlich auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt hat. 10 Da die Ausstellung des britischen Führerscheins vom 13.11.2008 zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kläger keine wirksame inländische Fahrerlaubnis inne hatte, stellt sich auch unionsrechtlich nicht die Frage, ob es sich um die Umschreibung oder den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in eine britische EU-Fahrerlaubnis handeln könnte, die möglicherweise als eine dem Anerkennungsgrundsatz unterliegende Neuerteilung zu betrachten wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.02.2012 - 10 S 2721/11 -; vom 19.01.2012 - 10 S 3244/11 -; BayVGH, Urteil vom 28.10.2011 - 11 BV 10.987 -, Juris). Die bloße Umschreibung bzw. der Umtausch einer nicht (mehr) existenten inländischen Fahrerlaubnis vermag erst recht keine Anerkennungspflicht zu begründen, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats schon keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats besteht für ein Dokument eines Ausstellungsmitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 28.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, Wiedemann, Funk und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 -, Juris; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, VBlBW 2010, 122 sowie vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, Juris). 11 Diese rechtliche Beurteilung einer etwaigen Umschreibung bzw. eines Umtauschs einer inländischen Fahrerlaubnis ändert im Übrigen nichts daran, dass schon der festgestellte Wohnsitzverstoß bei der Ausstellung der britischen Fahrerlaubnis vom 13.11.2008 zum Ausschluss der Anerkennungspflicht führt. 12 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen würden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 -, NVwZ-RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, inwieweit sich die genannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeiten als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 -, NVwZ-RR 1998, 31). 13 Überdurchschnittliche Schwierigkeiten in diesem Sinne werden vom Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt. Der vorliegende Fall wirft im Übrigen keine rechtlichen Fragen auf, die ihn von dem Durchschnitt der fahrerlaubnisrechtlichen Fälle mit Auslandsbezug deutlich abheben und noch offen geblieben sind. Die ansonsten mit dem Zulassungsantrag unter diesem Gesichtspunkt problematisierten Fragen, ob sich der Kläger im vorliegenden Fall auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen kann und welcher Staat die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu prüfen hat, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend geklärt. Wie oben (1.) ausgeführt, löst ein aus dem Führerschein ersichtlicher bzw. ein aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats aus, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. 14 3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann. 15 Diese Darlegungserfordernisse sind nicht erfüllt. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „was eigentlich bei dem Vorgang des Umtausches eines nationalen Führerscheins mit der (etwaigen) früheren und (möglichen) künftigen Fahrerlaubnis geschieht“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie oben ausgeführt, erweist sich das angegriffene Urteil bereits deshalb als richtig, weil die britische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist und deshalb nicht der Anerkennungspflicht unterliegt. Einer weitergehenden Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es mithin nicht. Davon abgesehen ist die gebotene rechtliche Würdigung einer Umschreibung bzw. eines Umtauschs einer inländischen Fahrerlaubnis für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis gar keine umschreibbare bzw. umtauschbare inländische Fahrerlaubnis mehr existierte, schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (s. oben 1.) abzuleiten, ohne dass insoweit weiterer Klärungsbedarf ersichtlich wäre. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 42 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Ausweislich des in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen britischen Führerscheins war der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, B 1 und E. Eigenständig bedeutsam sind hiervon die Klassen B und E, was zu einem Streitwert von 7.500,-- EUR führt. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.