Urteil
5 S 274/05
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes. 2 Der Kläger ist Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen. Der Bebauungsplan „L. - Schelmenäcker“ vom 17.07.2000 setzt für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet und jeweils ein Baufenster mit Einzelhausbebauung fest. In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es: 3 „Im allgemeinen Wohngebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, wobei Gebäudelängen bis 14 m zulässig sind. 4 Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist nur durch untergeordnete Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 1,50 m zulässig, wenn die Gesamtlänge der vorspringenden Gebäudeteile höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudelänge beträgt.“ 5 Am 19.09.2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... In der Voranfrage wird die „konkrete Fragestellung“ wie folgt umschrieben: 6 „…Beide Grundstücke sollen gemeinsam genutzt werden. Geplant ist eine hauptsächliche Nutzung im Erdgeschoss, gegliedert in zwei Hauptbaukörper, einen Eingangsbereich zwischen den beiden Baukörpern und eine Grenzdoppelgarage zum Flst.Nr. .... Die Hauptbaukörper werden jeweils innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eingefügt und beide Baufenster werden sowohl in der Überbauung als auch der Höhenentwicklung nicht voll ausgenutzt. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch für beide Baukörper eingehalten. Auch die Garage ist im Rahmen der Festsetzungen geplant. Lediglich für das Bindeglied, den geplanten Eingangsbereich zwischen den beiden Hauptbaukörpern, beantragt die Familie R. hiermit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. In Größe und Umfang entspricht der geplante Eingangsbereich jeweils einer an die Baukörper angebauten Grenzgarage, welche laut Bebauungsplan ohne Weiteres zulässig wäre. Da es sich um zwei Wohnbaukörper mit Bindeglied Eingangsbereich handelt, sind die laut Bebauungsplan vorgegebenen 14 m als Gebäudelänge überschritten. Sollte dieses Verbindungsglied der Gebäudelänge zugeordnet werden müssen, so bitten wir auch hier um Befreiung.“ 7 Mit Bescheid vom 23.01.2002 lehnte das Landratsamts Enzkreis die Erteilung des Bauvorbescheids unter Hinweis auf die nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Verweigerung des Einvernehmens der Beigeladenen zu der beantragten Befreiung ab. 8 Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Trotz des vorgesehenen Verbindungstrakts unterschreite das Vorhaben die nach den beiden Baufenstern mögliche Überbauung von insgesamt 336 m² um 42 m² (= 12,5 %). Der Verbindungstrakt habe nur eine Tiefe von vergleichbaren Garagen, die nach dem Bebauungsplan ohne weiteres zulässig wären. Angesichts der geringen Bautiefe des zurückgesetzten Verbindungstrakts würden die beiden äußeren Baukörper (links und rechts) optisch getrennt und aufgelockert. Da die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke in seinem Eigentum stünden, würden fremde Angrenzer nicht betroffen. Öffentliche Belange seien ebenfalls nicht verletzt. Da die Abweichungen vom Bebauungsplan nur geringfügig seien, bedeutete die Ablehnung der Genehmigung für ihn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte. 9 Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 11.11.2002 unter Hinweis auf die (aufrecht erhaltene) Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zurück. 10 Am 20.11.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung zur verpflichten: Er wolle planungsrechtlich die Frage des Standorts des Baukörpers und der überbaubaren Grundstücksfläche geklärt haben. Mit 294 m² bleibe die vorgesehene Bebauung hinter der zulässigen Überbauung beider Grundstücke (insgesamt 336 m²) zurück. Wegen der geringen Bautiefe sei der Verbindungstrakt kein separates Gebäude und in der Höhe mit einer Garage vergleichbar. Der Verbindungstrakt verlängere die beiden Gebäudeeinheiten optisch nicht, da er um ca. 3 m nach hinten versetzt sei und die Anordnung der Gebäude auflockere. Aus diesen Gründen sei eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt, da die Nutzungsmöglichkeiten nicht vergrößert würden. Optisch mache es keinen Unterschied, ob man die Einzelhäuser durch Garagen oder durch einen Eingangsbereich verbinde. Da dies ohne weiteres möglich sei und er zwei nebeneinander gelegene Grundstücke bebauen wolle, liege auch eine unbillige Härte vor. Nachbarinteressen würden nicht beeinträchtigt. Rückwärtig grenze kein Baugebiet an, im vorderen Bereich verlaufe die öffentliche Straße und die rechts und links angrenzenden Grundstücke stünden ebenfalls in seinem Eigentum. Sein Vorhaben sei landschaftsverträglicher als alternativ mögliche Einzelhäuser mit beidseitig zulässigen Garagen. Auf den in der Nähe befindlichen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei ein Gebäude errichtet worden, das bebauungsplankonform sei und seinem Bauvorhaben optisch stark ähnele; dass der Bebauungsplan für diese Grundstücke eine höhere Grundflächenzahl und eine höhere Geschossflächenzahl sowie eine Doppelhausbebauung vorsehe, bedeute ihm gegenüber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. 11 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 12 Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der geplante Baukörper weder die Baugrenzen noch den seitlichen Grenzabstand einhalte, da er nach außen als Einheit erscheine. Da der Eingangsbereich den Zugang zum Anwesen ermögliche, sei er keine Nebenanlage (von untergeordneter Bedeutung). Der Bebauungsplan sehe für den Bereich der Grundstücke des Klägers eine geringere bauliche Verdichtung vor, was in der niedrigeren Grundflächenzahl und in der Festsetzung von Einzelhäusern zum Ausdruck komme. Damit hätten eine möglichst landschaftsverträgliche Anpassung des Baugebiets und ein angemessener Übergang zum umgebenden Naturraum geschaffen werden sollen. Hieran habe der Satzungsgeber bei Änderung des Bebauungsplans im März 2002 in Kenntnis des Baugesuchs des Klägers festgehalten. Bei Erteilung einer Befreiung würden die Grundzüge der Planung unterlaufen. Falls der Kläger die ihm gehörenden benachbarten Grundstück veräußere, sei nicht gewährleistet, dass Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt würden. Eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke sei unter Einhaltung der planerischen Vorgaben zwanglos möglich, so dass keine unbeabsichtigte Härte vorliege. 13 Mit Urteil vom 25.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Enzkreis vom 23.01.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Gegenstand der Voranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnbauvorhabens des Klägers hinsichtlich des Standorts und der überbaubaren Grundstücksfläche. Einschlägig sei der Bebauungsplan „L.-Schelmenäcker“ der Beigeladenen, dem das Vorhaben in zweierlei Hinsicht widerspreche. Zum einen überschreite es mit dem geplanten Verbindungstrakt teilweise die in Form von Baufenstern festgesetzten Baugrenzen. Ob dieser Gebäudeteil untergeordnet im Sinne von Nr. 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls halte der Teil des Verbindungstrakts, der die beiden Baufenster überschreite, das Maß von 1,50 m nicht ein. Bei dem Verbindungstrakt handele es sich auch nicht um eine Nebenanlage i. S. von § 14 Abs. 1 BauNVO, die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könne. Der Verbindungstrakt sei auch keine in den Abstandsflächen zulässige Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO, da es sich nicht um einen Nebenraum im Sinne dieser Regelung handele. Zum anderen widerspreche das Vorhaben Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn die Länge des geplanten Wohngebäudes einschließlich des Verbindungstrakts, der Teil der Wohnnutzung sei, betrage über 20 m, selbst wenn die Garage außer Betracht bleibe. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Beigeladene berufe sich insoweit zu Unrecht auf die in Nr. 7.1 der Planbegründung niedergelegte städtebauliche Konzeption, wonach eine (weitere) Zielsetzung in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil bestehe. Denn nach den Planungsvorstellungen der Beigeladenen sollten durch die abweichende Bauweise und die Festsetzung von Einzelhäusern mit seitlichem Grenzabstand Vorhaben in Dimensionen, wie sie das Vorhaben des Klägers aufweise, nicht generell unterbunden werden. So seien auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... Doppelhäuser genehmigt worden, die zusammen einen Gebäudekomplex von über 14 m Länge ergäben. Zudem sei es (unbestritten) möglich und zulässig, zwei Einzelhäuser durch zwei außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen zu einem Gebäudekomplex zu verbinden, der die in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmte Gebäudelänge überschreite. Derartige Vorhaben unterschieden sich zwar hinsichtlich der beabsichtigten Funktion der verbindenden Elemente, die in Form der Garagen in gewissem Umfang privilegiert seien, von dem Vorhaben des Klägers. Für die Frage der angestrebten „Kleinteiligkeit“ komme es aber weniger auf die Funktion als auf den äußeren Umriss der Gebäude an. Insoweit ergebe sich zu dem Vorhaben des Klägers, dessen Verbindungstrakt durch die Zurücksetzung und Eingeschossigkeit äußerlich nicht über die Dimension zweier verbindender Garagen hinausgehe, kein relevanter Unterschied. Auch die Lage der Baugrundstücke am westlichen Rand des Plangebiets schließe die Möglichkeit einer Befreiung nicht aus. Das planerische Ziel, das Baugebiet möglichst landschaftsverträglich anzupassen und einen angemessenen Übergang zum umgebenden Naturraum zu schaffen, werde durch das Vorhaben des Klägers nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. So seien auf den ebenfalls am westlichen Rand gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... und am östlichen Rand u. a. auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... ausdrücklich Doppelhäuser vorgesehen, die ohne Weiteres Ausmaße erreichen könnten, die dem umstrittenen Vorhaben gleich kämen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen ebenfalls vor; die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies gelte unabhängig davon, dass das nördlich und das südlich angrenzende Grundstück ebenfalls im Eigentum des Klägers stünden. Für die Überschreitung der Baugrenze mit der Grenzgarage auf dem Grundstück Flst.Nr. ... komme - was unstreitig sei - eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO in Betracht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung lägen nicht vor. Die Baurechtsbehörde habe bei der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Beachtung der Grundsätze der Einzelfallgerechtigkeit, der städtebaulichen Flexibilität und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob einer Befreiung gewichtige Interessen entgegenstünden. 14 Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2005 - 5 S 1803/04 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Beigeladenen am 09.02.2005 zugestellt worden. Diese hat am 09.03.2005 die Begründungsschrift eingereicht. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 17 Sie trägt vor: Der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stehe entgegen, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Die planerische Konzeption ziele auf eine Öffnung des geschlossenen Bebauungszusammenhangs aus der Ortsmitte zur freien Landschaft hin. Dem dienten die Festsetzungen über die Errichtung der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, über die maximale Gebäudelänge von 14 m und über die überbaubaren Grundstücksflächen, die allesamt mit dem Vorhaben nicht eingehalten würden. Die in den festgesetzten Baufenstern niedergelegte Plankonzeption führe zwingend dazu, dass der jeweilige Hauptbaukörper nicht auf die Grundstücksgrenze gebaut werden könne und ausschließlich Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulassungsfähig seien. Diese Plankonzeption werde mit der Sichtweise des Verwaltungsgerichts verlassen. Die Grundkonzeption der Kleinteiligkeit werde auch nicht deshalb einer Befreiung zugänglich, weil im Plangebiet vereinzelt Doppelhäuser zulässig seien; einer Gemeinde müsse es möglich sein, differenziert zu planen. Vor allem die Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei wegen der unterschiedlichen Lage gegenüber den Grundstücken des Klägers, die unmittelbar an den südwestlichen Naturraum angrenzten, nicht vergleichbar. Soweit in diesem Bereich auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässig sei, liege dies darin begründet, dass sonst eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern auf diesen deutlich schmaleren Grundstücken nicht sinnvoll gewesen wäre und im Übrigen die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... auch von einer lockernden öffentlichen Grünfläche flankiert würden. Demgegenüber entstehe durch das umstrittene Vorhaben auf den Grundstücken des Klägers der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise, was der planerisch angestrebten Kleinteiligkeit in dem an den freien Naturraum angrenzenden Bereich im besonderen Maße zuwiderlaufe. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts spiele es sehr wohl eine Rolle, ob zwei Einzelhäuser durch außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen verbunden würden oder ob ein Verbindungstrakt errichtet werden solle, der zugleich den einzigen Eingangsbereich darstelle. Beim umstrittenen Vorhaben bestehe die (konkrete) Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jede Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, wie dies auf der östlichen Seite des Baukörpers 2 bereits vorgesehen sei. Der Bau einer weiteren (westlichen) Garage wäre nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, so dass schlussendlich eine sich über die gesamte Breite der beiden Grundstücke erstreckende Bebauung entstehen könnte. Dies könnte nur durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauVNO verhindert werden, was belege, wie grundlegend die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer maximalen Gebäudelänge von 14 m für das Plangebiet gewesen sei. Würden anstelle des Verbindungstrakts jeweils Grenzgaragen errichtet, so bliebe zumindest die jeweils andere Hausseite von einer Nebenbebauung (mit Garagen) frei. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass nach der planerischen Grundkonzeption die Errichtung von Hauptgebäuden außerhalb der Baugrenzen generell unzulässig sei. Der geplante Verbindungstrakt solle jedoch als Eingangsbereich für die beiden Hauptgebäude dienen und sei damit selbst deren Bestandteil. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen solle nicht jede Art von Bebauung ermöglichen, wenn sie sich nur äußerlich und im räumlichen Umfang nicht von entsprechenden Nebenanlagen unterscheide. Das Prinzip der Kleinteiligkeit solle nur im Hinblick auf „wirkliche Nebenanlagen“, die im Einzelfall zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich seien, einer gewissen Einschränkung unterliegen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die vorgesehene Bebauung einschließlich des Verbindungstrakts eine Fläche von 294 m² umfasse, während nach dem Bebauungsplan die zulässige Überbauung beider Grundstücke bei 336 m² liege. Das planerische Ziel, eine landschaftsverträgliche Einpassung des Baugebiets in den umgebenden Naturraum (bei hohem Frei- und Grünflächenanteil) zu schaffen, werde durch das Vorhaben nicht unterlaufen. Hierfür komme es weniger auf die Funktion der errichteten Gebäude als auf deren äußeren Umfang an. Durch den zurückgesetzten Eingangsbereich werde der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise gerade nicht hervorgerufen. Die von der Beigeladenen betonte Grundkonzeption der Kleinteiligkeit in dem unmittelbar an den Naturraum angrenzenden Bereich werde durch die hier zulässige Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... selbst in Frage gestellt. Die Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jeder Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, bestehe nicht, da das Anwesen ausschließlich für ihn und seine Familie genutzt werde. Auch bei einer Verbindung von zwei Einzelhäusern durch Garagen bestünde die Möglichkeit, zusätzlich an den Seiten jeweils eine Doppelgarage zu errichten. Im Übrigen seien mittlerweile die (östlich angrenzenden) Grundstücke Flst.Nr. ... und ... geteilt und auf Grund der Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 mit jeweils einem Doppelhaus (jede Hälfte bestehend aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung) bebaut worden, wobei für das Grundstück Flst.Nr. ... die Grundflächenzahl um 12,6 % und die Geschossflächenzahl um 1,3 % überschritten worden seien. Mit der Zustimmung zur Grundstücksteilung und zur Bebauung mit Doppelhaushälften habe die Beigeladene ihrer Argumentation hinsichtlich der beschworenen Kleinteiligkeit der Bebauung selbst den Boden entzogen. 21 Der Beklagte hält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach wie vor für vertretbar und sieht sich an der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids lediglich durch das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gehindert. 22 Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten einschließlich der Bebauungsplanakten vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu. 24 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert. 25 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris): 26 Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. 27 Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. 28 Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es: 29 „Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“. 30 Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“ 31 Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre. 32 Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude. 33 Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält . 34 Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 37 Beschluss 38 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525). 39 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 23 Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu. 24 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert. 25 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris): 26 Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. 27 Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. 28 Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es: 29 „Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“. 30 Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“ 31 Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre. 32 Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude. 33 Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält . 34 Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. 37 Beschluss 38 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525). 39 Der Beschluss ist unanfechtbar.