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Beschluss

11 K 2941/13

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2013:1014.11K2941.13.0A
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Leitsätze
Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann auch in einem als „Handwerkergebiet“ ausgewiesenen Gewerbegebiet im Wege der Befreiung nach § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB zugelassen werden.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - wird im Hinblick auf die Beschwerden der jetzigen Antragsgegner zu 1 und zu 2 mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge der Antragsgegner zu 1 und zu 2 (im Verfahren des VGH: Antragsteller zu 1 und zu 2), die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche/Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2012 anzuordnen, werden abgelehnt. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wird auf 4.370,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber kann auch in einem als „Handwerkergebiet“ ausgewiesenen Gewerbegebiet im Wege der Befreiung nach § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB zugelassen werden.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - wird im Hinblick auf die Beschwerden der jetzigen Antragsgegner zu 1 und zu 2 mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge der Antragsgegner zu 1 und zu 2 (im Verfahren des VGH: Antragsteller zu 1 und zu 2), die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche/Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2012 anzuordnen, werden abgelehnt. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Abänderungsverfahrens wird auf 4.370,00 EUR festgesetzt. Der Abänderungsantrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Gegenstand dieses Abänderungsverfahrens ist die Prüfung, ob eine zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei geht es nicht um die ursprüngliche Richtigkeit der im vorangegangenen Verfahren getroffenen Entscheidung, sondern allein um die Fortdauer dieser Entscheidung. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem eine abweichende Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 - 8 VR 2/11 - juris -). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 - 2 VR 1/08 - juris -). Aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1999 - 11 VR 13/98 - juris -). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Antragstellerin gerecht. Sie hat ihren Antrag auf die vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 ausgesprochenen Befreiung gestützt. Insoweit handelt es sich um einen maßgeblichen neuen Umstand. Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung über den Abänderungsantrag berufen, da das Klageverfahren gegen den Bescheid der Stadt Fellbach vom 21.09.2012 bei ihr anhängig ist (11 K 3170/13). Die Abänderung ist in der Sache auch gerechtfertigt, da nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsgegner nicht geboten ist. Aufgrund der vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 ausgesprochenen Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bestehen nunmehr keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 21.09.2012. Zwar verstößt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flurstück Nr. .../1 in Fellbach Oeffingen gegen Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet" der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, da nach Ziffer 1.2 des Textteils des Bebauungsplans für das gesamte Plangebiet ein beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 festgesetzt ist, in dem nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig sind. Dieser Verstoß wird jedoch durch die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.08.2013 ausgesprochene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ausgeräumt. Der Umstand, dass eine bauliche Anlage - wie im vorliegenden Fall - in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung nicht von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1). Da der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151), liegt eine Rechtsverletzung des hiervon begünstigten Nachbarn bereits dann vor, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist; um eine Rechtsverletzung der Antragsgegner auszuschließen, muss die Befreiung mithin in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 und Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, auf die das Regierungspräsidium Stuttgart die Befreiung gestützt hat, sind erfüllt. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB allerdings nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nur Abweichungen, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans im Wesentlichen unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - NVwZ 1999, 1110). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166). Insoweit erstaunt, dass weder das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 noch die Antragstellerin in ihrem Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 20.08.2013 irgendwelche Ausführungen zu diesem Tatbestandserfordernis des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht haben. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung. Denn es liegt auf der Hand, dass im vorliegenden Fall Grundzüge der Planung durch die erteilte Befreiung nicht berührt werden. Zwar handelt es sich bei der vom Bebauungsplan „Handwerkergebiet" festgesetzten Art der baulichen Nutzung ohne Zweifel um ein planerisches Grundkonzept. Dieses planerische Grundkonzept wird aber durch die dem Beigeladenen erteilte Befreiung nicht tangiert. Eine planerische Grundkonzeption kann durch ein Vorhaben nicht mehr berührt werden, wenn der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet nachhaltig gestört ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die planerische Grundkonzeption des Bebauungsplans ist auf dem Baugrundstück durch die tatsächliche Entwicklung überholt mit der Folge, dass der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich dort bereits jetzt nachhaltig gestört ist. Die Stadt Fellbach hat dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06.11.1975 eine Baugenehmigung für die veränderte Ausführung des Wohn- und Bürogebäudes, des Werkstattgebäudes sowie für eine geplante Nutzungsänderung für die Einrichtung einer Berufsförderungsmaßnahme durch den Caritasverband für Württemberg - Einbau eines internatsmäßigen Lehrlingsheims - unter Gewährung einer Befreiung erteilt. Mit einer weiteren Baugenehmigung vom 18.05.1992 wurden für das auf dem Baugrundstück stehende Wohnheim Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen (u. a. Aufstockung auf 51 Wohnheimplätze) genehmigt. Ob aus diesen erteilten Befreiungen schon auf ein widersprüchliches Verhalten der Baurechtsbehörde und auf eine Preisgabe der Planungsvorstellungen der Stadt Fellbach zu schließen ist, so dass von einer tragenden Planung - zumindest für den Bereich des Baugrundstücks - nicht mehr die Rede sein kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - juris und Urt. v. 19.04.2000 - 8 S 2443/99 -), kann dahingestellt bleiben. Durch die tatsächliche Entwicklung auf dem Baugrundstück kann jedenfalls das genehmigte Bauvorhaben eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der planerischen Situation nicht mehr hervorrufen. Der allgemeine Geltungsanspruch des Bebauungsplans wird durch das Bauvorhaben nicht mehr zusätzlich in Frage gestellt (vgl. VGH München, Urt. v. 09.08.2007 - 25 B 05.1337 - juris -). Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Gründe des Wohls der Allgemeinheit beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter öffentlichen Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist, wie sie beispielhaft etwa in § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauGB aufgelistet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166). Zu diesen öffentlichen Interessen/Belangen zählt auch die Unterbringung von Asylbewerbern. Dass im Bereich der Stadt Fellbach und des Landkreises Rems-Murr-Kreis erhebliche Probleme bei der Unterbringung von Asylbewerbern bestehen, ist angesichts der deutlichen Zunahme der Zahl der Asylbewerber gerichtsbekannt und wird durch das Schreiben des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 05.08.2013, das den Beteiligten bekannt ist, eindrucksvoll bestätigt. Die im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 dargelegten Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die erteilte Befreiung. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf eine andere Weise als durch eine Befreiung nicht entsprochen werden könnte, sondern bereits dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71). Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht demgegenüber nicht aus. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Fragen der Zumutbarkeit ankommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 m.w.N.). Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des „Erforderns" in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist auch von Bedeutung, ob es im betroffenen Bereich erheblich besser geeignete Standorte für Asylbewerberunterkünfte gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364). Insoweit hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landratsamts Rems- Murr-Kreis vom 05.08.2013 ausgeführt, die Wohnraumsuche des Landkreises für Flüchtlinge auf dem privaten Wohnungsmarkt habe keinen Erfolg gebracht. Trotz kreisweit geschalteter Suchanzeigen sei kein privater Vermieter gefunden worden. Auch viele Anfragen bei Hotels und Gasthöfen hätten keine Bereitschaft der Betreiber erbracht, Zimmer für Flüchtlinge an den Landkreis zu vermieten. Dem setzen die Antragsgegner lediglich entgegen, dass zumutbare Alternativen bestünden; so sei nicht geprüft worden, ob auf eigenen Grundstücken des Landes oder der Stadt Fellbach Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber geschaffen werden könnten. Mit diesem Einwand können die Antragsgegner jedoch nicht durchdringen, da sie weder dargelegt haben noch ersichtlich ist, dass sich andere Standorte als eindeutig besser geeignet erweisen. Öffentliche Belange stehen der Befreiung nicht entgegen. Hierunter sind öffentliche Interessen zu verstehen, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption des anzuwendenden Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden haben, beispielsweise Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans oder bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde, soweit sie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 C 13/01 - BVerwGE 117, 50). Derartige öffentliche Interessen sind vorliegend nicht erkennbar. Die Befreiung ist schließlich auch mit den nachbarlichen Interessen der Antragsgegner vereinbar. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden, welches in den Vorschriften der §§ 35 Abs. 2 und 3 und 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409). Es kommt somit darauf an, ob die Antragsgegner durch die bestimmungsgemäße Nutzung der streitigen Unterkunft unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, der tatsächlichen und rechtlichen Gebietsvorbelastung sowie der Intensität entstehender Nachteile in städtebaulich erheblichen Belangen unzumutbar beeinträchtigt werden. Von einer derartigen unzumutbaren Beeinträchtigung zu Lasten der Antragsgegner kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Eine im Wege der Befreiung und unter Berufung auf das Wohl der Allgemeinheit ausnahmsweise zugelassene Nutzung als Asylbewerberunterkunft in einem Gewerbegebiet begründet für die bestehenden und künftigen Gewerbebetriebe keine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme; betriebliche Einschränkungen sind daher von den Antragsgegnern nicht zu befürchten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800). Sonstige bodenrechtlich beachtliche unzumutbare Beeinträchtigungen durch das genehmigte Bauvorhaben sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.