Urteil
6 K 2971/21
VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:1123.6K2971.21.00
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Leitsätze
Ein Wintergartenanbau, der überwiegend zu Aufenthaltszwecken genutzt werden soll und durch eine Tür mit dem Wohnhaus verbunden ist, dessen Außenwand er als Rückwand nutzt, ist grundsätzlich keine Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO. Dies gilt auch dann, wenn der Wintergartenanbau unbeheizt bleiben soll.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wintergartenanbau, der überwiegend zu Aufenthaltszwecken genutzt werden soll und durch eine Tür mit dem Wohnhaus verbunden ist, dessen Außenwand er als Rückwand nutzt, ist grundsätzlich keine Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO. Dies gilt auch dann, wenn der Wintergartenanbau unbeheizt bleiben soll. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sein Bauvorhaben – der Wintergartenanbau – ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht entgegenstehen. Im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren ist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO u.a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 bis 37 BauGB) zu prüfen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans .... Danach ist es unzulässig (dazu 1.). Es kann auch nicht gemäß §§ 23 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 (im Folgenden: BauNVO) zugelassen werden (dazu 2., 3. und 4.). Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 BauGB (dazu 5. und 6.). 1. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen. Werden in einem Bebauungsplan Baugrenzen festgesetzt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Der geplante 22,50 m² große Wintergartenanbau an das Wohnhaus soll vollständig außerhalb der Baugrenzen realisiert werden und überschreitet diese somit. 2. Das Vorhaben kann nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Wintergarten Teil des (Haupt-)Gebäudes ist. Denn jedenfalls tritt er nicht nur in geringfügigem Ausmaß vor. Der 4,50 m x 5,00 m große Wintergarten soll vollständig außerhalb der Baugrenzen realisiert werden. Er tritt damit nicht nur geringfügig vor, zumal das Hauptgebäude selbst nur eine Grundfläche von ca. 15 m x 11 m hat (vgl. auch zu einem die Baugrenze um 4,50 m überschreitenden Abstellraum mit Dachterrasse OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 58; siehe ferner Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 37; Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v. [Überschreitungen der Baugrenze durch Terrassen von 15 m tiefen Gebäuden um zwei bis vier Meter]). Auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 6 Abs. 6 HBauO, wonach Vorbauten bei der Berechnung der Abstandsflächen nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie (u.a.) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen (lit. a)) und nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten (lit. b)), kann vorliegend nicht mehr von einem geringfügigen Vortreten gesprochen werden. 3. Das Vorhaben kann auch nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden. Danach können, wenn im Bebauungsplans nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zugelassen werden. Der Wintergartenanbau stellt keine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO dar. Nebenanlagen können nur solche Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage von einem Teil einer Hauptanlage können funktionale und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9.16, juris Rn. 8). Vorliegend ist der Wintergartenanbau sowohl in funktionaler als auch in räumlicher Hinsicht Teil der Hauptanlage. a) In räumlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist (vgl. dazu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9.16, juris Rn. 8). Jedenfalls in der Regel wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein, während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise deutlich hervortreten. Daran gemessen stellt sich der Wintergartenanbau in räumlicher Hinsicht nicht als Nebenanlage, sondern als Erweiterung der Hauptanlage dar. Er ist schon mangels eigener Rückwand kein eigenständiges Gebäude. Vielmehr schließt er nahtlos an das Wohnhaus an, dessen Außenwand er als Rückwand nutzt. Zudem ist er vom Wohnhaus aus zugänglich, nämlich über einen Raum, der derzeit als Büro genutzt wird. b) Der Wintergarten stellt sich auch funktional nicht als Nebenanlage dar. Denn er soll in erster Linie als dem Wohnhaus zugeordneter Aufenthaltsraum dienen. Der Wintergarten ist durch seine Bauweise – an zwei Seiten gemauerte Wände, an den beiden anderen Seiten und im Dachbereich Isolierverglasung – zum längeren Aufenthalt von Menschen geeignet. Dazu ist er zur Überzeugung des Gerichts auch bestimmt. Nach dem Vortrag des Klägers soll der Wintergarten in erster Linie als Aufenthaltsraum dienen. Im Erörterungstermin hat der Kläger vorgetragen, dass der Wintergarten wahrscheinlich durch seinen Sohn genutzt werde, der behindert sei und wohl länger bei ihnen leben werde. Ebenfalls könne er sich (perspektivisch) vorstellen, eine den Wintergarten einschließende Einliegerwohnung für seine Mutter zu errichten, so dass der Wintergarten dann durch seine Mutter genutzt werde. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Wintergarten primär als Aufenthaltsraum genutzt werden soll. Dass sein Sohn oder seine Mutter den Wintergarten zu anderen als Aufenthaltszwecken nutzen könnten bzw. wollten, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Wintergarten verfolgt damit keinen Nebenzweck zur Haupt- bzw. Wohnnutzung, sondern ist Bestandteil derselben. Er dient der Erweiterung der im Hauptgebäude befindlichen Aufenthaltsräume und stellt damit der Hauptnutzung eine größere Fläche zur Verfügung (vgl. nur OVG Schleswig, Urt. v. 19.2.20215, 1 LB 5/14, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.8.1993, 5 S 1338/93, juris Rn. 6; VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2013, W 5 K 12.289, juris Rn. 27; VG Augsburg, Urt. v. 27.11.2003, Au 8 K 03.642, juris Rn. 35; VG Hamburg, Urt. v. 28.3.2017, 9 K 4651/14, n.v.; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 14 Rn. 27). Dass der Wintergarten nach dem Prozessvortrag (des Prozessbevollmächtigten) des Klägers unbeheizt bleiben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies mag zwar dazu führen, dass der Wintergarten nicht zu jeder Jahreszeit bzw. zu jeder Tages- und Nachtzeit als Aufenthaltsraum nutzbar ist. Hierdurch wird aber nicht in Frage gestellt, dass der Wintergarten keinen Nebenzweck zur Haupt- bzw. Wohnnutzung erfüllt. Er ist insbesondere nicht mit einem Gartenpavillon oder einer Gartenlaube vergleichbar, die bereits durch ihren räumlichen Abstand, ihre Bauweise und die Gestaltung des Zugangs als Nebenanlagen erkennbar sind und der Nutzung des Gartens als Außenwohnbereich dienen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 8.12.2005, 3 A 3028/01, juris Rn. 54). Im Übrigen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits bei einer (gewöhnlichen) Terrasse eines Wohnhauses nicht um eine Nebenanlage i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v.); vgl. auch Beschl. v. 16.3.2006, 2 Bf 165/04, n.v. [Terrassenüberdachung als Bestandteil der Hauptanlage]; Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 59 f. [Abstellraum mit Dachterrasse als Bestandteil der Hauptanlage]]). Dies entspricht auch der Rechtslage nach der BauNVO 1990/2017. Soweit ersichtlich, wird in Rechtsprechung und Literatur unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 BauNVO 1990/2017 (nahezu) einhellig vertreten, dass Terrassen Teil der Hauptanlage sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.2.2017, 1 ZB 15.2215, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Urt. v. 5.8.2021, 1 KN 4/17, juris Rn. 65 [a.A. wohl noch in Urt. v. 15.3.2007, 1 LB 20/06, juris Rn. 27]; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 14 Rn. 16; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 12; mit anderer Begründung auch VG Hannover, Urt. v. 26.11.2019, 4 A 12592/17, juris Rn. 39). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob es sich bei dem Vortrag, der Wintergarten solle unbeheizt bleiben, lediglich um eine Schutzbehauptung handelt und der Wintergarten tatsächlich, z.B. mithilfe einer (mobilen) elektrischen oder Infrarotheizung, beheizt werden soll. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Erörterungstermin zwar ausdrücklich behauptet, dass der Wintergarten unbeheizt bleiben solle. Diese Erklärung erfolgte jedoch quasi als „Widerruf“ einer vorangegangenen Erklärung des Klägers. Dieser hat unmittelbar zuvor die Frage des Gerichts, ob er den Wintergarten beheizen wolle, ohne Zögern mit „ja“ beantwortet. Diese Erklärung war zur Überzeugung des Gerichts authentisch und entsprach jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch der tatsächlichen Intention des Klägers, obwohl er bzw. sein Prozessbevollmächtigter zuvor bereits schriftsätzlich das Gegenteil vorgetragen hatte. Wollte man der Behauptung des Klägers im Erörterungstermin, seine Frau entwickle derzeit einen „grünen Daumen“, entnehmen, dass der neue Wintergarten auch der Überwinterung von (noch anzuschaffenden) Pflanzen dienen soll, so wäre dieser Zweck angesichts der vom Kläger in den Vordergrund gestellten Nutzung durch seinen Sohn bzw. seine Mutter ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Soweit der Kläger im Anschluss an den Erörterungstermin schriftsätzlich behauptet hat, er wolle den Wintergarten während der Winterzeit (überwiegend bzw. ausschließlich) zur Überwinterung nicht winterharter Pflanzen sowie zur Unterstellung von Gartenmöbeln nutzen, hält das Gericht dies für eine bloße Schutzbehauptung. Für ein gesteigertes gärtnerisches Interesse seiner selbst oder seiner Frau, das das Vorhalten zweier Wintergärten zur Überwinterung von Pflanzen notwendig machen könnte, gibt der Vortrag des Klägers nichts her. Der Kläger hat im Erörterungstermin ausgeführt, das von den vier in den letzten Jahren im vorhandenen Wintergarten überwinterten Pflanzen zwei eingegangen und die weiteren zwei verschenkt worden seien. Dass er derzeit überhaupt noch über Pflanzen verfügt, die in seinem (bereits vorhandenen) Wintergarten überwintert werden müssten, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Die Annahme, dass der Kläger den neuen Wintergarten (im Winter) ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Überwinterung von Pflanzen oder zur Unterstellung von Gartenmöbeln nutzen wollen könnte, liegt daher fern. Bereits der vorhandene Wintergarten dient ausweislich der Baugenehmigung aus dem Jahr 1989 als Unterstellplatz für Pflanzen und Gartenmöbel; die erforderliche Befreiung für das Überschreiten der Baugrenze wurde dabei unter der Voraussetzung erteilt, dass in dem Wintergarten kein Aufenthaltsraum errichtet wird. Im Erörterungstermin hat das Gericht indes den Eindruck gewonnen, dass der vorhandene Wintergarten jedenfalls überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich als Aufenthaltsraum und allenfalls untergeordnet als Unterstellplatz für Pflanzen und Gartenmöbel genutzt wird. Die Gartenmöbel waren dort nicht „untergestellt“, sondern als den Wintergarten nahezu vollständig ausfüllende Sitzgelegenheit aufgestellt. Der Kläger hat insoweit selbst erklärt, dass der Wintergarten „zum Verweilen“ genutzt werde und er dort auch mit seinem Trainingsfahrrad trainiere. 4. Das Vorhaben kann darüber hinaus nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die Verweisung auf die landesrechtlichen Regelungen ist dabei nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dynamisch, d.h. es gilt die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Fassung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 8 S 2388/95, juris Rn. 5; ders., Urt. v. 13.6.2007, 3 S 39/07, juris Rn. 23; BayVGH, Urt. v. 7.8.2009, 15 B 09.1239, juris Rn. 29; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 23 BauNVO Rn. 50; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 23 Rn. 33; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 23 Rn. 37; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 34. Ed. 15.7.2023, § 23 Rn. 70). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung des Wintergartenanbaus nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht vor. Er ist weder nach § 6 Abs. 6 HBauO noch nach § 6 Abs. 7 HBauO innerhalb der Abstandsflächen zulässig (vgl. zum Bauwich, an dessen Stelle heute die Abstandsflächenvorschriften der Hamburgischen Bauordnung getreten sind OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2000, 2 Bs 212/00, juris Rn. 10). 5. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans (nur) befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. a) Die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift scheitert vorliegend bereits daran, dass hierdurch ein Grundzug der Planung berührt würde. Durch das für alle Befreiungstatbestände geltende, gleichsam vor die Klammer gezogene Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, juris Rn. 5). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. aa) Die für die Grundstücke am ..-...-Weg festgesetzten Baugrenzen sind Teil der planerischen Grundkonzeption. Der Plangeber hat für die Grundstücke am ...-...-Weg durch die Festsetzung von allseitigen Baugrenzen Baufenster bestimmt, d.h. die Grundstücksbereiche, in denen gebaut werden darf. Diese kommen in ihrer praktischen Wirkung Baukörperausweisungen sehr nahe. Zwar kann ein Baukörper, wie sich aus § 23 Abs. 3 BauNVO ergibt, hinter einer Baugrenze zurückbleiben und wird damit, was seine Lage betrifft, nicht vergleichbar unabdingbar ausgewiesen wie bei der Festsetzung einer Baulinie, auf der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verbindlich gebaut werden muss. Durch die geringe Größe der Baufenster ist die Lage eines Bauvorhabens hier jedoch mangels größeren Spielraums relativ genau fixiert. Bei Ausweisung eines – wie hier – gebräuchlichen Grundrisses pflegt an die Baugrenzen herangebaut zu werden, damit die überbaubare Grundstücksfläche sinnvoll ausgenutzt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris Rn. 57; Beschl. v. 21.11.1995, Bs II 307/95, juris Rn. 19; siehe auch Beschl. v. 31.12.2012, 2 Bf 183/11.Z, n.v.). Die Festsetzung der – Baukörperausweisungen nahekommenden – Baufenster am ...-...-Weg dient erkennbar dazu, die unbebauten Grundstücksteile am ...-...-Weg von einer Bebauung mit Hauptgebäuden freizuhalten und damit einer unerwünschten baulichen Verdichtung entgegenzuwirken bzw. eine kleinteilige Baustruktur mit einem hohen Frei- bzw. Grünflächenanteil zu sichern (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2005, 5 S 274/05, juris Rn. 30 ff.). Zudem soll durch die kleinteilige und geordnet zueinander angeordnete Bebauung eine ausgewogene und aufeinander abgestimmte, aufgelockerte Bebauung erreicht werden (vgl. dazu auch VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2013, W 5 K 12.289, juris Rn. 35; VG München, Urt. v. 28.7.2022, M 11 K 21.2655, juris Rn. 36; Urt. v. 25.4.2022, M 8 K 20.5468, juris Rn. 29; VG Köln, Urt. v. 21.12.2021, 8 K 2215/19, juris Rn. 77). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Plangeber bei der Festsetzung der Baufenster entlang des ...-...-Wegs die vorhandene Bebauung übernommen hat, d.h. die Baufenster dort festgesetzt hat, wo bereits Hauptgebäude errichtet worden sind. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Plangeber mit der Anordnung der Baufenster kein planerisches Grundkonzept verfolgt hat. Denn bereits die vorhandene Bebauung folgt einer klaren planerischen Konzeption dahingehend, die Hauptgebäude in offener Bauweise geordnet zueinander auszurichten. Von einer „zufälligen“ oder nur dem Bestand geschuldeten Anordnung der Baufenster kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dafür spricht auch, dass der Plangeber anderorts im Plangebiet, insbesondere im Baublock zwischen ...-...-Weg und ...park, Baufenster festgesetzt hat, die teilweise deutlich von der vorhandenen Bebauung abweichen und auch keiner Baukörperausweisung nahekommen. Soweit der Kläger einwendet, dass sich das planerische Grundkonzept nicht aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, übersieht er, dass sich das planerische Grundkonzept auch ohne weiteres aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ergeben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2016, 5 S 114/14, juris Rn. 34; VG München, Urt. v. 25.4.2022, M 8 K 20.5468, juris Rn. 29). Dies ist hier aus den oben genannten Gründen der Fall. bb) Das soeben dargestellte planerische Grundkonzept würde durch die mittels Erteilung einer Befreiung begehrte Errichtung des Wintergartens außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche berührt. Weder kommt der Abweichung (isoliert betrachtet) nur geringes Gewicht zu (hierzu (1)) noch ist das planerische Grundkonzept durch die bisherige tatsächliche Entwicklung bereits so nachhaltig gestört, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt (hierzu (2)). (1) Die Grundzüge der Planung sind dann nicht berührt, wenn die Abweichung geringes Gewicht besitzt, so dass sie noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen der Gemeinde umfasst ist. Angesichts der Größe des Wintergartens und dem damit verbundenen Ausmaß der Überschreitung der hinteren Baugrenze kann jedoch nicht mehr von einer Änderung lediglich geringen Gewichts gesprochen werden. Der Wintergarten ragt bei einer Breite von 5 m mit einer Tiefe von 4,50 m in den nach dem Willen des Plangebers nicht überbaubaren hinteren Grundstücksteil hinein. Zudem entfaltet die Zulassung einer Überschreitung der hinteren Baugrenze eine Vorbildwirkung für andere Grundstücke. Denn die Gründe, die für eine solche Befreiung tragend wären, ließen sich für eine Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet anführen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Abweichung nicht ins Gewicht fällt, weil der Wintergarten aufgrund der das Grundstück des Klägers umgebenden hohen Hecken von der Straße und/oder anderen Grundstücken nicht wahrnehmbar ist. Dies gilt bereits deshalb, weil die derzeitige Höhe der Hecken nicht auf Dauer gewährleistet ist, insbesondere besteht keine Gewähr dafür, dass die Hecken (in der derzeitigen Höhe) auf Dauer erhalten bleiben. Ob es für die Frage der Berührung der Grundzüge der Planung überhaupt auf die Sichtbarkeit der Baugrenzenüberschreitung von der Straße und/oder anderen Grundstücken ankommt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. (2) Ein Grundzug der Planung kann durch ein Vorhaben darüber hinaus auch dann nicht mehr berührt werden, wenn er bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 39). Das insoweit maßgebende Baugebiet kann ein Teil des Bebauungsplangebiets sein, für den der Bebauungsplan einheitliche Festsetzungen enthält. Ist das einheitlich überplante Gebiet sehr groß, kommt es dagegen auf die Situation im Umfeld des Baugrundstücks an (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2016, 5 S 114/14, juris Rn. 37). Denn bei der Prüfung, ob die planerische Grundkonzeption bereits so sehr gestört ist, dass eine weitere Störung nicht mehr ins Gewicht fällt, ist der Einfluss der vorhandenen Bebauung auf das Baugrundstück sowie umgekehrt die Beziehung des Baugrundstücks zu seiner Umgebung zu betrachten. Das setzt eine gewisse räumliche Nähe voraus. Die Umgebung muss das Baugrundstück und – umgekehrt – das Baugrundstück seine Umgebung im Sinne einer städtebaulichen Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) beeinflussen können. Maßgeblich ist danach jedenfalls die Bebauung in offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern entlang des ...-...-Wegs. Es handelt sich um insgesamt 14 Grundstücke (...-...-Weg 1 bis 10, 12, 14, 16 sowie 18). In diesem Bereich ist die Zahl der abweichend von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen genehmigten Anbauten bzw. Gebäudeteile gering. Es gibt bisher nur drei Gebäude, die einen Wintergarten aufweisen, der die Baugrenzen überschreitet (...-...-Weg 7, 12 und 18). Diese Einzelfälle berühren die planerische Gesamtkonzeption nicht in dem Maße, dass das mit der Festsetzung der Baugrenzen verfolgte planerische Leitbild durch die Zulassung des hier streitgegenständlichen Wintergartens nicht mehr berührt werden könnte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend eine zweite Baugrenzenüberschreitung begehrt, die in dieser Form einmalig ist, zumal die Grundfläche der beiden Wintergärten des Klägers die Grundflächen der Wintergärten auf den Grundstücken ...-...-Weg 12 und 18 überschreiten würde. Die Grundfläche der beiden Wintergärten des Klägers beträgt zusammengerechnet ca. 32,5 m². Die Wintergärten auf den Grundstücken ...-...-Weg 12 und 18 beläuft sich dagegen auf ca. 18 m² und 27 m². Soweit der Kläger meint, die Größe sei 20 m² bzw. 30 m², trifft dies ausweislich der Angaben im FHH-Altas (dort unter „Werkzeuge“ – „Strecke/Fläche messen“) nicht zu. Soweit sich auf den Grundstücken auf der nicht überbaubaren Fläche auch Terrassen befinden, die nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ebenfalls als Bestandteil der Hauptanlage gelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v.), kommt dem hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn zwischen Terrassen und Wintergärten besteht ein gewichtiger Unterschied. Die Errichtung von Terrassen berührt aufgrund ihrer geringeren Baumasse und Höhe die hier in Rede stehenden Grundzüge der Planung in deutlichen geringerem Maße als die Errichtung eines Wintergartens (vgl. entsprechend für Stellplätze VG Düsseldorf, Urt. v. 15.3.2019, 9 K 17174/17, juris Rn. 41; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.9.2016, 5 S 114/14, juris Rn. 38). Soweit sich auf den weiteren Grundstücken im nicht überbaubaren Grundstücksbereich Garagen und Nebenanlagen befinden, sind diese bei der Prüfung der Frage, ob die Grundzüge der Planung durch die Zulassung von Hauptgebäuden jenseits der Baugrenzen bereits nachhaltig gestört sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, ebenda). Sollte man zu der maßgeblichen Umgebung auch die Reihenhausbebauung am ...-...-Weg und/oder die Bebauung an der Straße ...park zählen, ergibt sich kein anderes Bild. Es ist nicht ersichtlich oder überhaupt vom Kläger vorgetragen, dass dort Gebäude oder Gebäudebestandteile in einer derartigen Anzahl von Fällen jenseits der Baugrenzen errichtet worden sind, dass der streitgegenständliche Wintergartenanbau nicht mehr ins Gewicht fällt. Soweit der Kläger auf eine Baugrenzenüberschreitung auf dem Grundstück ...park 9 verweist, genügt der Hinweis, dass es sich ausweislich der Planzeichnung um eine bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhandene Bebauung handelt. Die vom Kläger angeführte Reihenhausbebauung am T-weg gehört dagegen – ebenso wie die Reihenhausbebauung am südlichen Ende des ...-...-Wegs – nicht mehr zum maßgeblichen Umfeld, da sie die Einzel- und Doppelhausbebauung entlang des ...-...-Weg nicht prägt. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Zwar weisen die dortigen Reihenhäuser teilweise Baufensterüberschreitungen durch den Hauptbaukörper oder Anbauten auf. Es handelt sich jedoch – soweit ersichtlich und anderes wird vom Kläger auch nicht vorgetragen – jeweils nur um eine Baugrenzenüberschreitung. Die hier vom Kläger angestrebte nicht unerhebliche zweite Baugrenzenüberschreitung durch einen Anbau ist damit einmalig. Im Übrigen beträgt die Grundfläche der Gebäudeteile bzw. Anbauten außerhalb der Baufenster – Terrassen unberücksichtigt lassend – max. ca. 20 m² und fällt damit deutlich geringer aus als die Grundfläche der beiden Wintergärten des Klägers. Die hier begehrte zweite Abweichung würde damit eine bisher nicht dagewesene Baugrenzenüberschreitung herbeiführen. Das Vorhaben hat aufgrund dessen eine erhebliche Vorbild- und Folgewirkung für die Umgebung. Die Beklagte könnte bei Verwirklichung des Wintergartens eine entsprechende Überschreitung der Baugrenzen auch durch andere, von der Festsetzung betroffene Gebäude und/oder Gebäudeteile nicht mehr abwenden. Zudem ist keine Sondersituation auf dem streitgegenständlichen Grundstück erkennbar, die die Erteilung einer Befreiung im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich machen würde. cc) Soweit der Kläger – quasi als „Ausgleichsmaßnahme“ – vorschlägt, durch eine Baulast sicherzustellen, dass das im Umfang von ca. 13 m² bisher nicht bebaute Baufenster durch das Hauptgebäude nicht weiter ausgenutzt wird, hätte eine solche Baulast von vornherein keinen Einfluss auf die vorstehende Feststellung, dass durch das Vorhaben des Klägers die Grundzüge der Planung berührt werden. Denn der Kläger schlägt hier der Sache nach einen „Baufenstertausch“ vor. Ein solcher steht aber dem planerischen Grundkonzept einer harmonisch aufeinander abgestimmten Bebauung entlang des ...-...-Wegs entgegen. Im Übrigen beabsichtigt der Kläger eine Baugrenzenüberschreitung von 22,5 m², während die unbebaute Fläche im Baufenster lediglich ca. 13 m² beträgt. b) Sollten die Erwägungen der Beklagten, eine Genehmigung könne über den Einzelfall hinaus eine Vorbildwirkung entfalten, nicht bereits die Voraussetzungen einer Befreiung ausschließen, rechtfertigen sie jedenfalls die Ablehnung einer Befreiung im Ermessenswege (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 42). Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf daher nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.5.2013, 3 S 1643/12, juris Rn. 35; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 45). Hier dürfte sich nahezu jedes Grundstück bzw. Wohngebäude im Plangebiet für einen Wintergartenanbau eignen. Das Grundstück des Klägers befindet sich in keiner Sondersituation, die es rechtfertigen könnte, für dieses eine Befreiung zu erteilen, nicht aber für andere Grundstücke im Plangebiet. 6. Schließlich kann sich der Kläger nicht auf § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB berufen, wonach in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Gericht lässt ausdrücklich dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits deshalb nicht geltend machen kann, weil er bislang keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat (dazu a)). Jedenfalls liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Befreiung nach dieser Vorschrift nicht vor (dazu b)). a) Dem Kläger könnte ein (im vorliegenden Verfahren durchsetzbarer) Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB möglicherweise bereits deshalb nicht zustehen, weil er bislang den nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO insoweit grundsätzlich erforderlichen gesonderten und gesondert zu begründenden Antrag nicht gestellt hat. Der Kläger hat bisher nur einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Einen Antrag auf Befreiung nach dem erst während des laufenden Klageverfahrens in Kraft getretenen § 31 Abs. 3 BauGB hat er bislang nicht gestellt, sondern lediglich prozessual geltend gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung nach dieser Vorschrift zustehe. Dies ersetzt nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer jedoch nicht den nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich erforderlichen gesonderten und gesondert zu begründenden Antrag, durch den der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung abgenommen werden soll, wo und aus welchen Gründen sie von einer schlichten Regelzulässigkeitsprüfung abweichen soll (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 4.4.2022, 6 K 8007/16, n.v.; siehe entsprechend zum Antragserfordernis nach vergleichbaren landesrechtlichen VorschriftenNdsOVG, Urt. v. 10.11.2021, 1 LB 78/19, juris Rn. 57; OVG Sachsen, Urt. v. 11.3.2021, 1 A 565/17, juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 13.8.2020, 15 CS 20.1512, juris Rn. 48). Zwar vertritt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (wohl) die Auffassung, dass ein fehlender Antrag nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BauGB einem Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nicht entgegensteht (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris Rn. 18; Beschl. v. 9.2.2021, 2 Bs 231/20, juris Rn. 26). Soweit es dies damit begründet, dass die Erteilung einer Befreiung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materiell-rechtlich keinen Antrag voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.5.1990, 4 B 56.90, juris Rn. 2), muss jedoch möglicherweise berücksichtigt werden, dass nach derselben Rechtsprechung ein fehlender Antrag ein prozessuales Hindernis für den Erfolg einer Verpflichtungsklage sein kann (vgl. BVerwG, ebenda; siehe hierzu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 31 Rn. 64; Harms, in: Alexejew, HBauO, 31. Lfg. 2020, § 69 Rn. 59). Soweit es zur Begründung seiner Rechtsansicht auf § 70 Abs. 3 HBauO verweist, wonach die Bauaufsichtsbehörde, wenn ein Bauantrag erhebliche Mängel aufweist, den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auffordert, erscheint die dieser Argumentation (wohl) zugrundeliegende Annahme, dass ein (schuldhaft) unterbliebener Hinweis der Behörde auf einen fehlenden Antrag den fehlenden Antrag ersetzen kann, nicht zwingend. Die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dürfte der Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO letztlich den Charakter einer Ordnungsvorschrift zuweisen, deren „Verletzung“ für den Bauherrn folgenlos bliebe. Die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesbegründung sprechen indes dagegen, in § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO lediglich eine Ordnungsvorschrift zu sehen. In der Gesetzesbegründung zur Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 heißt es, dass das Antragserfordernis nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO zwingend sei, um eine einwandfreie und sachgerechte Ermessensausübung zu ermöglichen (Bü-Drs. 18/2549, S. 66). Die Vorschrift weicht damit insbesondere von der – die Zulassung von Ausnahmen regelnden – (Vorgänger-)Vorschrift des § 66 HBauO 1986 ab, nach dessen Absatz 1 Satz 2 ein Bauantrag grundsätzlich zugleich als Antrag auf Erteilung der Ausnahmen galt, die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind. Diese Rechtsänderung könnte den Schluss rechtfertigen, dass ein Antrag stets ausdrücklich gestellt werden muss und es nach Hamburgischen Landesrecht insbesondere einen konkludenten Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag nicht (mehr) gibt (vgl. entsprechend für das bayerische Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 13.8.2020, 15 CS 20.1512, juris Rn. 48; VG München, Urt. v. 8.11.2017, M 9 K 16.4678, juris Rn. 43; für das sächsische Landesrecht OVG Sachsen, Urt. v. 11.3.2021, 1 A 565/17, juris Rn. 37; nicht ohne weiteres übertragbar auf die Rechtslage in Hamburg daher wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.2.2014, 3 S 1992/13, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.9.2020, OVG 2 B 11.17, juris Rn. 56). Hierfür könnte zudem sprechen, dass die Prüfung der Befreiungsvorschriften nach der Baugebührenordnung (BauGebO) vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. 2006, 261, mit Änd.) gebührenpflichtig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2; siehe hierzu auch BPD 2021-3). Es dürfte Sache des Bauherrn sein, darüber zu entscheiden, ob er einen Befreiungsantrag stellen und damit eine Gebührenschuld eingehen will. Es ist zwar denkbar, dass ein fehlender Befreiungsantrag der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn die Beklagte die Erteilung einer Befreiung trotz fehlenden Antrags geprüft (und verneint) hat (vgl. zu einem solchen Fall OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2014, 2 Bf 186/10, n.v.). Ob eine – wie hier – rügelose Einlassung auf einen prozessualen Vortrag, wonach ein Anspruch auf Befreiung bestehe, dem gleichgestellt werden kann, erscheint jedoch zweifelhaft. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht, insbesondere zur Vermeidung „bloßer Förmelei“. Es ist etwa denkbar, dass der Bauherr – ohne erheblichen Aufwand – nachträglich (auf dem von der Beklagten hierfür vorgesehenen Formular, vgl. § 1 Abs. 3 BauVorlVO) noch einen Befreiungsantrag stellen kann. Im Falle der Prüfung und Bescheidung dieses Befreiungsantrags durch die Beklagte könnte die Entscheidung dann möglicherweise in das laufende Gerichtsverfahren einbezogen werden, ohne dass es vorher noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfte (vgl. für die Einbeziehung einer nachträglich erteilten Befreiung in eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung BVerwG, Urt. v. 17.2.1971, IV C 2.68, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.2.2014, 3 S 1992/13, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 30, 33; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 31 Rn. 45a). Bei Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen wäre eine andere Bewertung auch nicht in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Befreiungsvorschrift – wie hier § 31 Abs. 3 BauGB – erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist und dementsprechend ein Antrag auf Befreiung nach dieser Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren nicht gestellt werden konnte. Auf die Frage, ob die für die Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt erstmals im gerichtlichen Verfahren getroffen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.2.2014, 3 S 1992/13, juris Rn. 26 ff.), dürfe es dann nicht mehr ankommen. Es dürfte vorliegend nicht in Betracht kommen, den vom Kläger gestellten Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB zugleich als konkludenten Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach dem später in Kraft getretenen § 31 Abs. 3 BauGB anzusehen. Der Kläger hat seinen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB damit begründet, dass die Befreiung städtebaulich vertretbar sei (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Auf die „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die eine gewisse Nähe zum Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 3 BauGB aufweisen, hat er seinen Befreiungsantrag gerade nicht gestützt. b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zwar gilt die Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vom 13. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 530)). Auch kann das Gericht zugunsten des Klägers unterstellen, dass der hier in Rede stehende Wintergarten „Wohnungsbau“ i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt. Darunter ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht das Schaffen von Wohnraum zu verstehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2023, 2 Bf 186/22.Z, n.v.). Zwar mag ein unbeheizter Wintergarten bei einem engen Verständnis des Begriffs Wohnraum keinen Wohnraum darstellen, da er unter den in Norddeutschland gegebenen klimatischen Bedingungen nicht durchgängig zu Wohnzwecken genutzt werden kann (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 WoFG, wonach Wohnraum tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und bestimmt sein muss; siehe ferner § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung, wonach die Grundflächen von unbeheizten Wintergärten (nur) zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet werden). Unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift des § 31 Abs. 3 BauGB verfolgten Zwecks, den Wohnungsmarkt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zu entlasten (vgl. BT-Drs. 19/24838, S. 2, 18, 19, 22, 23), erscheint es jedoch möglicherweise nicht ausgeschlossen, den Begriff „Wohnraum“ weiter zu fassen und hierunter auch Wintergärten fallen zu lassen, die – wie hier – aufgrund ihrer guten Isolierung jedenfalls die meiste Zeit des Jahres wie ein gewöhnlicher Aufenthalts- bzw. Wohnraum genutzt werden können und dadurch (wohl) einen Beitrag zur Entlastung des Wohnungsmarkts leisten können. Der Erteilung einer Befreiung scheitert jedenfalls am Einzelfallerfordernis des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB (hierzu aa)). Selbst unter der Voraussetzung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen würden, dürfte das Ermessen der Beklagten jedenfalls nicht dahingehend reduziert sein, die Befreiung zu erteilen (hierzu bb)). aa) Unter der Annahme, dass der Wintergarten ein Wohnungsbauvorhaben i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt, scheitert die Befreiung jedenfalls am Einzelfallerfordernis dieser Vorschrift. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur „im Einzelfall“ befreit werden. Diesem (Einzelfall-)Erfordernis ist genügt, solange nicht erkennbar ist, dass eine vergleichbare Befreiungslage im Plangebiet in einer solchen Anzahl gleich gelagerter Fälle eintreten könnte, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.2.2023, OVG 10 B 15.18, juris Rn. 92). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Vorhabengrundstück nimmt im Plangebiet keine Sonderstellung ein, so dass die für eine Befreiung von den Baugrenzen sprechenden Gründe ohne weiteres auf nahezu alle Grundstücke im Plangebiet, insbesondere auch diejenigen am ...-...-Weg, übertragbar sind. bb) Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vorliegen sollten, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift haben könnte. Die Erwägungen unter 5.b) gelten insoweit entsprechend. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass sein Vorhaben zeitnah, insbesondere während der Zeit der Gültigkeit der Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vom 13. Juli 2021, nämlich bis zum 31. Dezember 2026, zur Entlastung des Wohnungsmarkts beiträgt. Dass die derzeitige Wohnfläche für ihn und seine derzeitig mit ihm lebenden Familienangehörigen unangemessen klein ist, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sein behinderter Sohn bereits derzeit dringend auf einen weiteren Aufenthaltsraum angewiesen ist. Soweit er im Erörterungstermin die Möglichkeit angesprochen hat, perspektivisch eine Einliegerwohnung für seine Mutter zu schaffen, ist auch hier für eine zeitnahe Umsetzung nichts ersichtlich oder vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines (weiteren) Wintergartens an sein Einfamilienhaus. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...-...-Weg 7, ... Hamburg (Flurstück ... der Gemarkung ...). Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan .... Dieser setzt für das Grundstück ein reines Wohngebiet in offener eingeschossiger Bauweise sowie ein Baufenster von ca. 15 m x 11 m (ca. 165 m²) fest. Das Baufenster wird von dem im Jahr 1961 auf dem Grundstück errichteten ca. 152 m² großen Einfamilienhaus nahezu vollständig ausgenutzt. Lediglich in der südwestlichen Ecke des Baufensters ist eine rechteckige Fläche von ca. 13 m² unbebaut. An der südwestlichen Außenwand befindet sich ein ca. 10 m² großer Wintergarten, der aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1989 errichtet wurde. Ausweislich der Baugenehmigung, die den Wintergarten im Einklang mit dem Bauantrag als „Unterstellplatz für Pflanzen und Gartenmöbel“ bezeichnet, wurde eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Errichten des Wintergartens auf der nicht überbaubaren Fläche erteilt, wobei dies unter der Bedingung geschah, dass in dem Wintergarten kein Aufenthaltsraum errichtet und keine Heizung eingebaut wird. Unter dem 21. April 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO für die Errichtung eines Wintergartens an der südöstlichen Giebelwand. Nach der eingereichten Baubeschreibung und den Bauvorlagen hat der Wintergarten eine Grundfläche von ca. 4,50 m x 5,00 m und überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze um 4,50 m. Er nimmt ca. 2/3 der Giebelwand ein. Er soll auf zwei Seiten verglast ausgeführt werden und ein Glaspultdach erhalten. Die dritte freiliegende Seite soll als gedämmte Wand ausgeführt werden, um eine zu starke Aufheizung durch Sonneneinstrahlung insbesondere in den Sommermonaten zu vermeiden. Dem Bauantrag war ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB beigefügt. Darin machte der Kläger u.a. geltend, dass auf den Grundstücken ...-...-Weg 12 und ...-...-Weg 18 bereits Wintergärten außerhalb der Baufenster genehmigt worden seien. Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden. Der vorhandene Baukörper weise bereits einen (nicht im Kataster erfassten) Wintergarten von ca. 18 – 20 m² auf. Es handele sich somit um die zweite vollständige Baufensterüberschreitung durch einen Wintergarten. Im gegenständlichen Baublock lägen bisher keine (genehmigten) Baugrenzenüberschreitungen vor. Die beiden vom Kläger angeführten Anbauten außerhalb der Baugrenzen lägen bei zwei Doppelhäusern im gegenüberliegenden Baublock vor. Dort wiesen die Gebäude zudem jeweils nur einen Wintergartenanbau außerhalb der Baugrenzen auf. Hier sei jedoch bereits im Bestand ein Wintergarten außerhalb der Baugrenzen vorhanden. Eine erneute Überschreitung der Baugrenzen durch einen weiteren Wintergarten sei städtebaulich nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus sei es zwar grundsätzlich richtig, dass im Baufenster noch eine überbaubare Fläche verbleibe. Diese entspreche jedoch in ihren Ausmaßen nicht der Fläche des geplanten Wintergartens, so dass kein flächengleicher Verzicht per Baulast in Betracht komme. Eine Befreiung würde zudem eine negative Vorbildwirkung entfalten. Am 2. Juli 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Wintergarten sei als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zulässig. Darüber hinaus sei er auch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässig, da er nur in einem geringfügigen Ausmaß hervortrete. Ungeachtet dessen lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar und das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, weil im Baublock sowie in der weiteren Nachbarschaft ganz offensichtlich erhebliche (genehmigte) Baufensterüberschreitungen vorhanden seien. Er sei auch bereit, durch eine Baulast sicherzustellen, dass das Baufenster durch das Hauptgebäude nicht weiter ausgenutzt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es liege vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan ... festgesetzten Baufläche. Es könne nicht nach § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden, da es nicht lediglich in geringfügigem Ausmaß hervortrete. Ebenfalls könne es nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden, da es keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Wintergarten sei sowohl in räumlicher als auch in funktioneller Hinsicht als Teil der Hauptanlage anzusehen. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden. Das Vorhaben berühre einen Grundzug der Planung. Die Planung zeichne sich vor allem durch eine strukturierte Lage der Gebäude auf den Grundstücken sowie eine gleichmäßige Kubatur der Gebäude entlang der Nord-Süd-Achsen aus. Die großzügigen Freiflächen, die nicht überbaut werden sollten, gehörten dabei zur planerischen Grundkonzeption, die eine verdichtete Bebauung verhindern wolle. Eine Abweichung von dieser Struktur durch Überschreitung der Baugrenzen um 4,50 m x 5,00 m berühre die Grundzüge der Planung in beachtlicher Weise. Die tatsächliche Entwicklung, dass es im Plangebiet vereinzelt Anbauten außerhalb der Baugrenzen gebe, führe nicht zur Funktionslosigkeit der Festsetzung. Ungeachtet dessen sei die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar. Das Vorhaben auf dem Grundstück der Kläger stelle bereits die zweite vollständige Überschreitung des Baufensters durch einen Wintergarten dar. Eine solche Ausbreitung sei mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar und vom Plangeber nicht gewollt. Obwohl für den bestehenden Wintergarten eine Baugenehmigung vorliege, sei dieser bei der Beurteilung einer weiteren Befreiung zu berücksichtigen, da er die Kubatur der Hauptanlage und die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks bereits wesentlich verändere. Im Übrigen würde auch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dazu führen, die Befreiung nicht zu erteilen. Der Umstand, dass bereits ein Wintergarten außerhalb der Baugrenzen vorhanden sei und das Vorhaben damit die zweite vollständige Überschreitung des Baufensters durch einen Wintergarten darstelle, würde auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass im betroffenen Baublock bisher keine (genehmigten) Baugrenzenüberschreitungen vorlägen und im gegenüberliegenden Baublock lediglich zwei Doppelhäuser jeweils nur einen Wintergartenanbau außerhalb der Baugrenzen aufwiesen. Zudem entspreche die Größe der noch bebaubaren Fläche im Baufenster des Grundstücks des Klägers nicht der Fläche des geplanten Wintergartens, so dass auch ein flächengleicher Verzicht durch Baulast nicht in Betracht komme. Am 5. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Wintergarten planungsrechtlich zulässig. Er könne nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden, da er eine Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO darstelle. Der Wintergarten sei konstruktiv selbsttragend, so dass er mit dem Hauptgebäude nicht zu einer baulichen Einheit verbunden, sondern diesem lediglich vorgesetzt sei. Auch die Bauweise lasse den Wintergarten als „Anhängsel“ des Hauptgebäudes erscheinen. Dass er einen direkten Zugang zum Hauptgebäude habe, ändere nichts an seinem Charakter als Nebenanlage. Er grenze insbesondere nicht an das Wohnzimmer an. Zudem sei der Wintergarten unbeheizt. Er sei daher nicht zum dauerhaften Aufenthalt geeignet. Zum Aufenthalt könne er nur in den wärmeren Monaten genutzt werden. In den kalten Monaten solle der Wintergarten zur Überwinterung nicht winterharter Pflanzen und als Unterstellplatz für Gartenmöbel genutzt werden. Der Umstand, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss aus dem Jahr 2018 (Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18) selbst eine Terrasse als Teil der Hauptanlage ansehe, führe zu keiner anderen Bewertung, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die ein anderes Vorhaben zum Gegenstand gehabt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1968/1977 die Grundfläche von Balkonen, Loggien, Terrassen sowie sonstigen baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht angerechnet würden. Der Plangeber des Bebauungsplans ... sei folglich davon ausgegangen, dass später beantragte Nebenanlagen wie Terrassen, Loggien oder auch Wintergärten auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet würden. Der Wintergarten könne zudem nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zugelassen werden. Er überschreite die festgesetzten Baugrenzen nur geringfügig. Er habe lediglich eine Größe von 4,50 m x 5,00 m und nehme nur ca. 2/3 der schmalen Giebelwand ein. Auch im Verhältnis zur Gebäudegrundfläche von 152 m² erscheine er untergeordnet. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Die Überschreitung der Baugrenze durch den Wintergarten – der aufgrund der sein Grundstück umgebenden hohen Hecken von den angrenzenden Grundstücken überhaupt nicht sichtbar sei – berühre die Grundzüge der Planung nicht bzw. jedenfalls nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise. Die planerische Grundkonzeption sei bereits aufgeweicht und stellenweise, insbesondere auf seinem Grundstück und diversen Nachbargrundstücken, durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Sein Gebäude verfüge bereits über einen außerhalb der Baugrenzen befindlichen genehmigten Wintergarten. In unmittelbarer Nachbarschaft, nämlich im ...-...-Weg Nr. 12 und 18, seien ebenfalls bereits zwei Wintergärten mit einer Grundfläche von 20 m² bzw. 30 m² außerhalb der Baufenster genehmigt worden. Auch wenn diese auf der gegenüberliegenden Straßenseite lägen, seien sie für die Beurteilung seines Vorhabens maßgeblich. Der Bebauungsplan sehe für beide Straßenseiten eine nahezu spiegelbildliche Bebauung vor. Sowohl die Größe der Baufenster als auch die Art der zugelassenen Bebauung entsprächen einander. Die gesamte Straße sei offensichtlich einheitlich geplant, aus einer Hand gebaut und zur gleichen Zeit entstanden. Die drei bereits vorhandenen Wintergartenanbauten rechtfertigten die Annahme, dass ein weiterer Wintergartenanbau die Grundzüge der Planung nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berühre. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zuletzt auf dem Grundstück ...-...-Weg 3 eine Befreiung für das Überschreiten der Baugrenzen durch eine Terrasse genehmigt habe. Weder der Bebauungsplan ... noch die Baunutzungsverordnung differenziere zwischen Terrassen und Wintergärten, so dass eine unterschiedliche Beurteilung bei der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt seien, nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus seien auch im Baublock selbst, nämlich auf zahlreichen Grundstücken im T-weg, vielfach Baufensterüberschreitungen zugelassen worden. Auch im übrigen Plangebiet seien auf diversen Grundstücken Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenzen erteilt worden. Aufgrund der Vielzahl der erteilten Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenzen gehe die Beklagte offensichtlich selbst davon aus, dass die im Bebauungsplan ... festgesetzten Baugrenzen nicht Grundzüge der Planung seien. Die beantragte Abweichung falle zudem nicht ins Gewicht. Die Überschreitung der Baugrenze werde lediglich für einen vergleichsweise flachen, verglasten Wintergarten mit den Maßen 4,50 m x 5,00 m beantragt. Dieser sei bereits aufgrund seiner Gestaltung nicht mit einem Anbau gleichzusetzen. Durch die verglasten Seitenwände sowie das verglaste Dach trete er auch vergleichsweise wenig in Erscheinung. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Außerdem werde das Baufenster auf dem Grundstück nicht vollständig ausgenutzt. Dies habe zur Folge, dass die Bebauung auf dem Grundstück hinter der zulässigen Bebauung zurückbleibe. Die Zulassung des Wintergartens, der weder die Höhe des Hauptgebäudes erreiche noch durch seine verglasten Bauteile in seiner Wirkung dem Hauptgebäude gleichkomme, führe nicht zu einer wesentlich höheren Bebauungsdichte als vom Plangeber zugelassen. Die Befreiung sei schließlich auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar und das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, insbesondere aufgrund ihrer bisherigen Genehmigungspraxis. Er sei auch bereit, durch eine Baulast sicherzustellen, dass das Baufenster durch das Hauptgebäude nicht weiter ausgenutzt werde. Folge man der Argumentation der Beklagten, dass der Wintergarten als Erweiterung des Wohngebäudes bzw. als Aufenthaltsraum zu qualifizieren sei, ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Insbesondere liege das Grundstück in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und stelle sich das Vorhaben als Wohnungsbau im Sinne dieser Vorschrift dar. Die beantragte Befreiung stelle auch einen Einzelfall dar. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass das Baufenster durch die vorhandene Bebauung nicht ausgenutzt werde. Werde ein flächengleicher Verzicht erklärt, sei ein Einzelfall gegeben. Öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen stünden der Befreiung nicht entgegen. Schließlich komme es für die Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB nicht darauf an, ob die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2021 zu verpflichten, ihm die mit Bauantrag vom 21. April 2020 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben diene nicht dem Wohnungsbau im Sinne dieser Vorschrift. Der Wintergarten schaffe nicht in beachtlicher Weise Wohnraum. Es handele sich um eine „Luxuserweiterung“, die nicht unter § 31 Abs. 3 BauGB zu subsumieren sei. Die Vorschrift solle der Wohnraumversorgung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt dienen. Ungeachtet dessen scheitere die Befreiung am Erfordernis des Einzelfalls. Eine vergleichbare Befreiungssituation könne sich auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ergeben. Der Umstand, dass das Baufenster durch die vorhandene Bebauung nicht ausgenutzt werde, begründe keinen Einzelfall, da dieser Umstand auch bei den Grundstücken ...-...-Weg 3 und 5 gegeben sei. Zudem sei die Befreiung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Das Gericht hat am 3. November 2023 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Außerdem hat es die Sachakten der Beklagten beigezogen und diese zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.