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Beschluss

2 S 2696/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0124.2S2696.22.00
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Leitsätze
1. Der Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bezieht sich - selbst wenn die Erklärung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt - seinem Inhalt nach nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - durch diese verbraucht. Er ist deshalb insbesondere dann nicht mehr wirksam, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht. In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris).(Rn.6) 2. Im Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller zur Begründung eines geltend gemachten Gehörsverstoßes wegen Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes nicht darlegen, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre.(Rn.10)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2022 - 6 K 3496/21 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verzicht auf (weitere) mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bezieht sich - selbst wenn die Erklärung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt - seinem Inhalt nach nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - durch diese verbraucht. Er ist deshalb insbesondere dann nicht mehr wirksam, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht. In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris).(Rn.6) 2. Im Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller zur Begründung eines geltend gemachten Gehörsverstoßes wegen Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes nicht darlegen, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre.(Rn.10) Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2022 - 6 K 3496/21 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.11.2022 hat Erfolg. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen sowie in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 27.06.2022 und Übersendung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens entschieden hat, ohne eine weitere mündliche Verhandlung durchzuführen oder erneut das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einzuholen. Der Kläger rügt im Berufungszulassungsverfahren somit zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihm nach der erfolgten Übersendung des Sachverständigengutachtens, das ihm am 28.10.2022 zugegangen ist, keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, sondern lediglich angeregt hat, die Klage zurückzunehmen, und, nachdem eine Reaktion des Klägers hierauf ausgeblieben ist, die Klage am 15.11.2022 ohne weitere mündliche Verhandlung abgewiesen hat. Entscheidet das Gericht entgegen § 101 Abs. 1 VwGO prozessrechtswidrig ohne (weitere) mündliche Verhandlung, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da den Beteiligten die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 - juris Rn. 10; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 101 Rn. 51). Nach § 101 Abs. 1 VwGO hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffen. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten. Einen solchen Verzicht haben der Kläger und der Beklagte des vorliegenden Verfahrens zwar in der am 27.06.2022 stattgefundenen mündlichen Verhandlung erklärt. Allerdings bezieht sich der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - selbst wenn die Erklärung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 4 B 21.16 - juris; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris) - seinem Inhalt nach nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - durch diese verbraucht. Er ist deshalb insbesondere dann nicht mehr wirksam, wenn nach dem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht. In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 14.02.1962 - V C 88.61 - BVerwGE 14, 17, juris Rn. 12; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 101 Rn. 9). Dem liegt zugrunde, dass die mündliche Verhandlung auch der Erörterung des Beweisergebnisses dient (§ 104 Abs. 1 VwGO) und ein Beteiligter bei Verzicht auf mündliche Verhandlung vor Erlass des Beweisbeschlusses in der Regel das Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht übersehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1962 - V C 88.61 - BVerwGE 14, 17, juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben war der von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 erklärte Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung mit dem nach der Schließung der mündlichen Verhandlung am selben Tag ergangenen Beweisbeschluss verbraucht. Das Verwaltungsgericht hätte vor der Entscheidung über die Klage deshalb erneut mündlich verhandeln oder nochmals das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einholen müssen. Dies hat das Gericht unterlassen und stattdessen ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden, was mit § 101 VwGO nicht in Einklang steht. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20.05.2020 - 11 A 1053.19.A - juris Rn. 6) zu folgen wäre, wonach der Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung durch das Ergehen eines Beweisbeschlusses nicht verbraucht werde, wenn die Beteiligten diesen Verzicht im Sinne einer innerprozessualen Bedingung ausdrücklich „für den Fall einer Vertagung zur weiteren Sachaufklärung“ erklärt hätten. Denn eine entsprechende innerprozessuale Bedingung ist der Erklärung der Beteiligten im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27.06.2022 hatte der Kläger zwar vor der Verzichtserklärung einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt und die Beteiligten hatten sich hierzu ausgetauscht. Anders als im Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen haben sie den anschließenden Verzicht auf mündliche Verhandlung jedoch unbedingt erklärt und diesen nicht auf den Fall weiterer erforderlicher Tatsachenermittlungen beschränkt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht einmal unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben hat, zu dem Beweisergebnis, durch das eine neue prozessuale Situation eingetreten ist, Stellung zu nehmen. Vielmehr hat es mit Verfügung vom 25.10.2022 - ohne eine entsprechende Fristsetzung - nur angeregt, im Hinblick auf das übersandte Sachverständigengutachten die Klage zurückzunehmen. In dieser Verfahrenssituation musste der Kläger nicht damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht am 15.11.2022 nach Ablauf von gut zwei Wochen über die Klage entscheiden würde, ohne dass er sich zu der angeregten Klagerücknahme bzw. dem Beweisergebnis geäußert hat. Dem Kläger war es in dieser Prozesslage auch nicht zuzumuten, sich selbst über die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris Rn. 6). Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass die Entscheidung infolge des Verstoßes gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Das Urteil enthält wegen der Verletzung des § 101 Abs. 1 VwGO keine ordnungsgemäß zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris Rn. 7). Der Kläger musste deshalb zur Begründung des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht darlegen, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 - juris Rn. 1; Brüning in Posser/Wolff BeckOK VwGO, § 101 Rn. 19). Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.