Beschluss
A 9 S 215/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0228.A9S215.25.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl ein Beteiligter nach dem Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) innerhalb der darin gesetzten Frist die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2023 - A 12 S 1688/23 -, juris Rn. 4 f.). Dies gilt auch dann, wenn der Beteiligte ein vorheriges Hinweisschreiben nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht zum Anlass genommen hatte, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu beantragen.(Rn.2)
(Rn.4)
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2024 - A 11 K 6956/24 - zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2024 - A 11 K 6956/24 - zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) gestellt und begründet (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Er hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) hinreichend dargelegt. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt auch vor. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), geregelt. Danach kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG muss auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl ein Beteiligter nach dem Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG innerhalb der darin gesetzten Frist die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2023 - A 12 S 1688/23 -, juris Rn. 4 f.). So liegt es hier. Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das vom Kläger zunächst angegangene örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen an das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.11.2024 hat Letzteres den anwaltlich vertretenen Kläger mit Verfügung vom 02.12.2024 unter Setzung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen ordnungsgemäß auf die Regelung in § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen. Nach Erhalt des Hinweisschreibens am 03.12.2024 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.2024, also fristgerecht, die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden. Der Antrag des Klägers vom 17.12.2024 war nicht deshalb unbeachtlich, weil bereits das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Kläger mit Verfügung vom 11.11.2024 unter Setzung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen auf die Regelung nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG hingewiesen und der Kläger innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hatte. Mit dem Ablauf der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen gesetzten Frist ging - unabhängig davon, ob ein Vorgehen nach § 77 Abs. 2 AsylG voraussetzt, dass der Ausländer bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Hinweisschreibens anwaltlich vertreten war (hierzu Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 77 Rn. 32 ) - keine Präklusionswirkung einher (vgl. VG Gera, Urteil vom 06.12.2024 - 6 K 1398/24 Ge -, juris Rn. 18). Da das Gesetz keinen Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG gestellt sein muss, kann dieser wirksam bis zum Zeitpunkt des Urteilserlasses gestellt werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.11.2023 - B 3 K 23.30659 -, juris Rn. 17; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 77 Rn. 40 ). Bei einer Gehörsrüge wegen unzulässiger Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedarf es, da die gesamten Verfahrensgrundlagen betroffen sind, keiner Darlegung dessen, was im Einzelnen Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.2008 - 5 B 204.07 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2023 - 2 S 2696/22 -, juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar.