OffeneUrteileSuche
Urteil

2 S 153/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0522.2S153.23.00
2mal zitiert
10Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Frist für die Beantragung einer Beihilfe nach § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO (juris: BhV BW) handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d. h. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zu § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO (juris: BhV BW).(Rn.23) 2. Eine Berufung der Beihilfestelle auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO (juris: BhV BW) kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zu § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO (juris: BhV BW)).(Rn.24) 3. Eine persönlichkeits- oder situationsbedingte Antriebsschwäche ohne Krankheitswert genügt nicht, um ein Berufen auf die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO (juris: BhV BW) als treuwidrig erscheinen zu lassen.(Rn.40)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2022 - 6 K 3496/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frist für die Beantragung einer Beihilfe nach § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO (juris: BhV BW) handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d. h. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht möglich (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zu § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO (juris: BhV BW).(Rn.23) 2. Eine Berufung der Beihilfestelle auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO (juris: BhV BW) kann unter besonderen Umständen des Einzelfalls eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zu § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO (juris: BhV BW)).(Rn.24) 3. Eine persönlichkeits- oder situationsbedingte Antriebsschwäche ohne Krankheitswert genügt nicht, um ein Berufen auf die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO (juris: BhV BW) als treuwidrig erscheinen zu lassen.(Rn.40) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2022 - 6 K 3496/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Landesamts vom 13.10.2021 und vom 03.11.2021 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 03.11.2021 und 10.11.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in Höhe von insgesamt 39.721,26 EUR zu den in den Jahren 2013 bis 2018 in Rechnung gestellten Aufwendungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen richtet sich nach der Beihilfeverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (BVO) vom 28.07.1995 (GBI. S. 561) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, jeweils geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 mwN; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35). § 5 Abs. 1 BVO bestimmt allgemein, dass Aufwendungen nach den folgenden Bestimmungen beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO wird eine Beihilfe allerdings nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen oder, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - nicht um Aufwendungen nach § 9b Absatz 2 und 4 BVO in der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung bzw. § 9 BVO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung handelt, der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch nach § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass es sich bei der Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass gemäß § 32 Abs. 5 LVwVfG selbst bei unverschuldeter Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (stRspr; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zur materiell-rechtlichen Ausschlussfrist bei Wahlleistungen nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v.; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 17 Abs. 10 BVO, Rn. 100 und 103). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen - insbesondere im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Fürsorgepflicht des Dienstherrn - bestehen nicht. Die Ausschlussfrist dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer rechtssicheren Planung und Bewirtschaftung öffentlicher Mittel; das Bestehen von Beihilfeansprüchen soll - auch mit Blick auf eine unter Umständen notwendige Aufklärung medizinischer Sachverhalte - zeitnah geklärt werden können. Anderseits ist zum Schutz des Beihilfeberechtigten für die Durchsetzung des Beihilfeanspruchs eine mit zwei Kalenderjahren ausreichend bemessene Frist gewährleistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.06.1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 zu der vormaligen Regelung in § 3 Abs. 6 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung, nach der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ein Jahr nach ihrem Entstehen, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der ersten Ausstellung einer Rechnung erlischt; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.1991 - 2 A 10579/91 - juris Rn. 29; Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 17 Abs. 10 BVO, Rn. 100 und 103). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann allerdings eine Berufung des Beklagten auf den Fristablauf unter besonderen Umständen des Einzelfalls eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgeht, ohne dass den Betroffenen in diesem Zusammenhang ein Verschulden trifft. Eine unzulässige Rechtsausübung ist auch dann zu bejahen, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen, und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2019 - 2 S 631/19 - n.v.; Urteil vom 22.02.2018 - 2 S 1860/17 - juris Rn. 31 zu § 6a Abs. 2 Satz 1 BVO; Beschluss vom 04.04.2013 - 2 S 264/13 - n.v.). 2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Antragsfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO versäumt mit der Folge, dass sein Beihilfeanspruch gemäß § 17 Abs. 10 Satz 4 BVO erloschen ist. a) Er hat die streitgegenständlichen Beihilfeanträge für die in den Jahren 2013 bis 2018 in Rechnung gestellten Aufwendungen erst am 08.10.2021 und damit nach Ablauf der beiden Kalenderjahre gestellt, die dem Jahr der Ausstellung der Rechnungen jeweils folgten. b) Die Berufung des Beklagten auf den Fristablauf stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Grund für die Fristversäumnis liegt unstreitig nicht im Verantwortungsbereich des Landesamts. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu keinem Zeitpunkt der jeweils ablaufenden Antragsfrist in der Lage gewesen war, einen Beihilfeantrag zu stellen. Zwar geht der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass er aufgrund seiner zahlreichen schweren Erkrankungen und des frühen Todes seiner Ehefrau erheblichen körperlichen und seelischen Belastungen ausgesetzt gewesen war. Der Kläger war jedoch im maßgeblichen Zeitraum seit 2013 nicht in einem solchen Maße handlungsunfähig, dass er keine Beihilfeanträge stellen konnte. Dies ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Prof. Dr. E... vom 29./30.09.2022, das dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Prof. Dr. E...x kommt in seinem Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger habe im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 nicht an einer psychischen Erkrankung gelitten, die es ihm unmöglich gemacht habe, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen. Nach den Feststellungen des Gutachters ergab die Durchsicht der Akten und der darin enthaltenen Angaben zu Behandlungen keine Hinweise auf eine psychische Störung, die mit einer Unfähigkeit verbunden gewesen wäre, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen. Aus den Akten und den Angaben des Klägers ergebe sich, dass dieser an einem schwergradigen obstuktiven Schafapnoe-Syndrom gelitten habe sowie an verschiedenen Erkrankungen, die nicht das psychiatrische Fachgebiet beträfen. Hierbei handele es sich um relevante Erkrankungen des orthopädischen und des urologischen Fachgebiets, die unter Umständen auch psychische Komplikationen nach sich ziehen könnten; solche seien im Fall des Klägers aber nicht dokumentiert. Nach seinen eigenen Angaben sei er 2018 wegen eines Prostatakarzinoms operiert worden und habe danach Bestrahlungen erhalten. Der PSA-Wert sei hoch gewesen, weshalb er Testosteronsenker erhalten habe. Außerdem bestehe bei dem Kläger ein Reizdarmsyndrom. 2010 habe er eine Schultersprengung erlitten. Auch habe er an Zahnproblemen mit Herzbeteiligung gelitten. 2013 sei er an der Schulter operiert worden. Suchterkrankungen und psychische Störungen in der Familie seien nicht bekannt. Er selbst habe auch nie Psychopharmaka erhalten. Er lebe mit seinen Kindern und Enkeln zusammen und habe seit 2013 eine neue Beziehung. Im Rahmen einer systematischen Befragung zu psychischen Symptomen habe der Kläger Freudlosigkeit und sonstige Symptome, die zu einer depressiven Episode gehörten, verneint, auch wenn er wegen des Todes seiner Ehefrau bedrückt gewesen sei. Er habe auch Fragen zu organischen Psychosyndromen verneint. Es sei exploriert worden, dass er ab 2010 alles hinausgeschoben habe, wenn kein Druck bestanden habe; unter Druck habe er die anliegenden Aufgaben dann allerdings erledigt. So seien ihm z. B. hinsichtlich der Steuererklärung Zwangsgelder angedroht worden, weil er diese nicht fertiggestellt habe. Ein Messie sei der Kläger nach eigener Aussage nicht. Allerdings habe exploriert werden können, dass er „Sachen nicht eingereicht“ habe, weil er keinen Druck gehabt habe. Dies habe aus seiner Sicht auch für die Krankenversicherungsangelegenheiten gegolten, die dann in Vergessenheit geraten seien. Er habe das Geld für die Rechnungen nicht gebraucht. Allerdings sei er im fraglichen Zeitraum nicht „interessenloser“ gewesen; er habe keinen Antriebsmangel gehabt. Er sei in Freundeskreisen sehr aktiv gewesen. Er habe „Sachen machen“ und viele Aktivitäten durchführen können; auch sei er nicht vergesslich gewesen. Der Kläger habe keinen Impuls gehabt, seine Beihilfeanträge einzureichen, da er genügend Geld gehabt habe. Symptome eines Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms - ADHS - habe der Kläger auf Frage verneint. Das Einreichen der Rechnungen sei nicht deswegen unterblieben, weil er dies nicht gekonnt oder vergessen habe; vielmehr habe er das Geld einfach nicht gebraucht. Den psychischen Untersuchungsbefund gibt der Gutachter wie folgt wieder: Der Kläger sei wach und bewusstseinsklar gewesen und habe keine Vigilanzstörungen gehabt. Er sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen; Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten und der Kläger ohne deprimierten Affekt gewesen. Der Antrieb sei nicht gemindert und der formale Gedankengang sei geordnet gewesen. Inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahns oder von Störungen der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens seien nicht explorierbar gewesen. Zusammenfassend stellt der Gutachter fest, es hätten sich keine Hinweise auf eine psychische Störung im Sinne der ICD-10-Klassifikation ergeben. Insbesondere hätten keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, eine psychotische Störung, eine hirnorganische Störung oder eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung bestanden, bei denen solche Verhaltensweisen, wie sie bei dem Kläger beschrieben seien, auftreten könnten. Es seien gewisse Tendenzen für auffällige Verhaltensweisen bezüglich termingebundener Tätigkeiten hinsichtlich der Initiierung von Aufgaben und Handlungen nachweisbar. Die Kriterien eines „Hoarding-Syndroms“ (Messie-Syndroms), wie es in neuen Diagnosesystemen eingeführt werden solle, seien allerdings nicht erfüllt. Der Kläger weise vielmehr Verhaltensweisen auf, die Teil seiner Persönlichkeitsstruktur seien, die aber keinen Krankheitswert hätten. Das eingehend begründete Fachgutachten des Prof. Dr. E... ist widerspruchsfrei und für den Senat schlüssig und nachvollziehbar. Es beruht auf einer fachpsychiatrischen Untersuchung des Klägers durch den Gutachter am 18.08.2022 und einer Auswertung der dem Gutachter vom Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Gerichtsakte und der Akten des Landesamts einschließlich der darin enthaltenen vom Kläger eingereichten Rechnungen. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter seine Ausführungen bestätigt. Er hat erläutert, dass er nicht restriktiv vorgegangen sei, sondern nach psychischen Krankheitssymptomen gesucht habe, die das Verhalten des Klägers erklären könnten. Der Kläger habe im fraglichen Zeitraum insbesondere nicht unter einer depressiven Episode gelitten. Bei dieser Erkrankung bestehe in der Regel eine Antriebshemmung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass der Betroffene Dinge nicht bzw. nicht rechtzeitig erledigen könne. Eine solche Antriebshemmung habe bei dem Kläger allerdings nicht bestanden. Denn er habe alles erledigt, sobald er unter Druck gewesen sei. Eine Antriebshemmung erstrecke sich zudem auf alle Lebensbereiche und Lebenslagen. Auch dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. An ADHS leide der Kläger ebenfalls nicht; dies hätte sich schon im Jugendalter abzeichnen müssen. Beim Kläger sei im Hinblick auf ein Aufschiebeverhalten (Prokrastination) sicherlich eine Verhaltensauffälligkeit festzustellen. Diese habe jedoch keinen Krankheitswert, da sie sich insbesondere nicht auf weitere wesentliche Lebensbereiche erstrecke. Das Aufschiebeverhalten des Klägers gehöre vielmehr zum Spektrum menschlichen Verhaltens, überschreite aber nicht die Schwelle zum Vorliegen einer Krankheit. Der Kläger hat mit den von ihm in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwänden keine erheblichen Mängel des Gutachtens aufgezeigt. Sein Vortrag, entgegen der Angabe im Sachverständigengutachten rauche er nicht, ist nicht geeignet, einen solchen Mangel des Gutachtens zu begründen. Die Frage, ob der Kläger raucht oder nicht, war für das Gutachten im Ergebnis ohne Relevanz; der Gutachter hat seine Beurteilung hierauf nicht gestützt. Aus der falschen Wiedergabe dieses Umstands im Gutachten lässt sich auch nicht der Schluss ziehen, der Gutachter habe dem Kläger nicht richtig zugehört und die Untersuchung - wie der Kläger meint - oberflächlich und in Eile durchgeführt. Denn das Gutachten ist ausführlich; es enthält die erforderliche Auswertung der Anamnese des Klägers, die Angabe der erhobenen Untersuchungsbefunde und die Beurteilung etwaiger Diagnosen. Die Angaben des Klägers, die er während der Untersuchung gemacht hat, sind detailliert und präzise wiedergegeben und von dem Gutachter umfassend ausgewertet worden. Auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass das Datum auf der ersten Seite des Gutachtens von dem auf den Folgeseiten angegebenen Datum um einen Tag abweicht, ist unbeachtlich und nicht geeignet, einen inhaltlichen Fehler des Gutachtens zu begründen. Diese unterschiedliche Angabe mag vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass das schriftliche Gutachten nicht an einem Tag, sondern an beiden genannten Tagen erstellt worden ist. Dass der Kläger nach seinem Vortrag 2018 und nicht - wie im Gutachten angegeben - 2008 in Reha gewesen ist, begründet ebenfalls keinen Mangel des Gutachtens. Denn es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Entgegen der Rüge des Klägers hat der Sachverständige nicht nur dessen aktuelle psychische Verfassung beurteilt, sondern - der Beweisfrage entsprechend - begutachtet, ob der Kläger im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, die es ihm unmöglich gemacht hat, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen. Der Sachverständige hat den Kläger umfassend zu seinem Gesundheitszustand im streitgegenständlichen Zeitraum befragt und hierauf gestützt seine Beurteilung getroffen. Insbesondere unter der Überschrift „Zusammenfassung und Beurteilung“ geht der Gutachter auf Umstände ein, die sich auf den in der Vergangenheit liegenden, streitgegenständlichen Zeitraum beziehen, und zieht hieraus den Schluss, dass der Kläger in den Jahren 2013 bis 2021 nicht an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, die es ihm unmöglich gemacht hat, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen. Substantiierte Einwände gegen diese Feststellung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht; ärztliche Stellungnahmen, die den Erkenntnissen des Gutachters entgegentreten, hat er nicht vorgelegt. Es bestand deshalb für den Senat auch kein Anlass, der schriftlichen Beweisanregung des Klägers zu folgen und ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Im Ergebnis ist für den Senat nichts ersichtlich, das die gutachterliche Feststellung, der Kläger habe im fraglichen Zeitraum nicht an einer psychischen Erkrankung gelitten, die es ihm unmöglich machte, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen, in Frage stellen könnte. Vielmehr bestätigt der eigene Vortrag des Klägers die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe die Beihilfeanträge (auch deshalb) nicht rechtzeitig gestellt, weil er von der Ausschlussfrist keine Kenntnis hatte. Jedenfalls aber hat dem Kläger die Motivation gefehlt, sich diese Kenntnis zu verschaffen und Belege einzureichen, da er nach eigener Aussage gegenüber dem Gutachter das Geld nicht benötigte. So hat der Kläger nicht nur in den Widerspruchsschreiben vom 14.10.2021 und vom 08.11.2021, sondern auch in dem als Anlage zur Klagebegründung beigefügten persönlich verfassten Schreiben vom 12.01.2022 ausdrücklich bestätigt, ihm sei die Frist für die Einreichung der Belege nicht bekannt gewesen. Wäre er im fraglichen Zeitraum aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, Beihilfeanträge zu stellen, so hätte es nahegelegen, die Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide hierauf zu stützen. Auch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sprechen dafür, dass er im Stande gewesen wäre, Beihilfeanträge zu stellen. So gab er an, er habe Rechnungen immer gleich bezahlt, nur dummerweise nicht gleich eingereicht. Es sei nicht so gewesen, dass er dies nicht gekonnt hätte. Körperlich wäre er dazu in der Lage gewesen, aber ihm habe „der Schub“ hierfür gefehlt. Es sei ihm auch nicht klar gewesen, dass „es weg sein könne“; er meine vielmehr sich zu erinnern, dass seine Aufwendungen früher schon einmal erstattet worden seien, obwohl er die Frist versäumt habe. Die in dem Sachverständigengutachten beschriebenen Tendenzen für auffällige Verhaltensweisen bezüglich termingebundener Tätigkeiten hinsichtlich der Initiierung von Aufgaben und Handlungen sind nach der Aussage des Gutachters in die Persönlichkeitsstruktur des Klägers eingebunden, haben aber keinen Krankheitswert, da sie sich insbesondere nicht auf andere wesentliche Lebensbereiche - etwa Familie, Freizeit und Freundeskreis - erstrecken. Erst Recht rechtfertigen sie nicht die Annahme, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums zwischen 2013 und der im Oktober 2021 erfolgten Antragstellung nicht in der Lage gewesen wäre, Beihilfeanträge zu stellen. Eine persönlichkeits- oder situationsbedingte Antriebsschwäche ohne Krankheitswert gehört - wie der Gutachter anschaulich beschrieben hat - zum Spektrum menschlichen Verhaltens und genügt nicht, um ein Berufen des Beklagten auf die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO als treuwidrig erscheinen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 22.05.2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 39.721,26 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein ehemaliger Gymnasiallehrer und Ruhestandsbeamter des beklagten Landes, begehrt die Gewährung von Beihilfe. Der 1951 geborene Kläger ist mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeanträgen vom 07. und 08.10.2021 beantragte er die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Heilbehandlungen, Arzneimittel und Hilfsmittel, die in den Jahren 2013 bis 2018 in Rechnung gestellt worden waren. Mit acht Bescheiden vom 13.10.2021 (betreffend die Jahre 2013, 2015, 2016, 2017 und 2018) sowie einem weiteren Bescheid vom 03.11.2021 (betreffend das Jahr 2014) lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte das Landesamt jeweils aus, der Kläger habe die Antragsfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 BVO nicht eingehalten; sein Beihilfeanspruch sei deshalb erloschen. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 14.10.2021 und vom 08.11.2021 Widerspruch und machte zur Begründung geltend, ihm sei die Frist für die Einreichung der Belege nicht bekannt gewesen. Auch entstehe dem Beklagten durch die späte Einreichung der Belege kein Nachteil. Das Landesamt wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 03.11.2021 und vom 10.11.2021 zurück. Der Kläger hat daraufhin am 06.12.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Versäumung der Antragsfrist eine anspruchsvernichtende Wirkung habe. Die Berufung des Beklagten auf den Fristablauf verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er sei seit dem 01.12.2011, als seine Ehefrau unter tragischen Umständen verstorben sei, schwersten gesundheitlichen und emotionalen Belastungen ausgesetzt gewesen. Eine ungewöhnliche Häufung schwerster Erkrankungen, Operationen, Reha-Behandlungen, Bestrahlungen und ärztlicher Untersuchungen sowie die damit verbundenen psychischen und physischen Belastungen hätten bei ihm zu einer völligen Antriebslosigkeit, Depressionen und einer folgenschweren Antriebsschwäche geführt, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Beihilfeanträge rechtzeitig zu stellen. Er leide u. a. seit mehreren Jahren unter schweren Atemaussetzern. Im Jahr 2021 habe er daher ein Schlafapnoegerät erhalten. Erst Anfang Oktober 2021 habe er sich von der erlittenen Odyssee einigermaßen erholt und sei erst dann in der Lage gewesen, die Beihilfeanträge unverzüglich nachzureichen. Soweit das Landesamt in der Begründung der Widerspruchsbescheide darauf abstelle, er habe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verschiedene beihilferechtliche Voranerkennungen beantragt, treffe dies zu. Allerdings sei ihm in diesen Fällen bewusst gewesen, dass er die Anträge unverzüglich habe stellen müssen, weil er hierauf von den Ärzten ausdrücklich hingewiesen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.06.2022 haben die Beteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss von gleichen Tag Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Kläger im Zeitraum von 2013 bis Oktober 2021 aus gesundheitlichen/psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, Anträge auf Beihilfe zu stellen. Der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. E..., Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums xxxxxxx, ist nach erfolgter Untersuchung des Klägers am 18.08.2022 in seinem Gutachten vom 29./30.09.2022 zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 nicht an einer psychischen Erkrankung gelitten, die es ihm unmöglich gemacht habe, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 25.10.2022 die Rücknahme der Klage angeregt und, nachdem eine Reaktion des Klägers hierauf unterblieben ist, mit Urteil vom 15.11.2022 dessen Klage ohne weitere mündliche Verhandlung abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24.01.2023 - 2 S 2696/22 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen des Verfahrensmangels einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger zusammengefasst vor, die Untersuchung und Befragung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E... habe sich auf die Frage beschränkt, ob er im fraglichen Zeitraum an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, die es ihm unmöglich gemacht habe, fristgerecht Beihilfeanträge zu stellen. Der Sachverständige habe lediglich die aktuelle psychische Situation beurteilt und die sehr schweren Erkrankungen sowie die daraus folgenden psychischen Belastungen und Störungen nicht hinreichend berücksichtigt. Erhebliche psychische Störungen und gesundheitliche Belastungen hätten bei ihm zu einer schweren Antriebsschwäche und dazu geführt, dass er die Beihilfeanträge nicht rechtzeitig habe stellen können. Das Sachverständigengutachten beruhe auf einer oberflächlich und in Eile durchgeführten Untersuchung und sei fehlerhaft. Auf Seite 4 des schriftlichen Gutachtens unter Nr. 3 (Medikamente und Genussmittel) habe der Sachverständige überraschend festgestellt, dass er - der Kläger - rauche. Diese fehlerhafte gutachterliche Feststellung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige ihm nicht richtig zugehört habe. Auf Seite 5 des Gutachtens unter Nr. 5 (Spezielle Anamnese) sei von einer angeblichen Rehabilitationsplanung 2008 die Rede. Tatsächlich habe er bei der Untersuchung richtigerweise angegeben, dass die Reha 2018 stattgefunden habe. Schließlich sei auf der ersten Seite des Gutachtens als Datum der „29.09.20222“ angegeben. Auf den Folgeseiten sei dann jeweils das Datum 30.09.2022 vermerkt. Da mangels Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Gutachters erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des erstellten Gutachtens bestünden, werde beantragt, zur Frage, ob er - der Kläger - im Zeitraum von 2013 bis Oktober 2021 aus gesundheitlichen/psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, Anträge auf Beihilfe beim Landesamt zu stellen, ein weiteres Gutachten einzuholen und mit der Erstellung des Gutachtens einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.11.2022 - 6 K 3496/21 - zu ändern, die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 13.10.2021 und vom 03.11.2021 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 03.11.2021 und 10.11.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seine Beihilfeanträge vom 07.10.2021 und 08.10.2021 eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 39.721,26 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger habe keine substantiierten Einwände gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten erhoben. Er kritisiere lediglich formelle bzw. redaktionelle Versehen, lege jedoch nicht dar, dass das Gutachten im Ergebnis auf unrichtige Tatsachen gestützt sei oder auf fehlerhaften Bewertungen beruhe. Der Gutachter Prof. Dr. E... hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seine schriftlichen Ausführungen mündlich erläutert. Dem Senat liegen die Behördenakten des Landesamts und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.