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Beschluss

12 E 275/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.12E275.23.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 367,23 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 367,23 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht auf einen Betrag bis 220,27 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert richtet sich vorliegend nach § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Er ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag eines Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2016- 5 KSt 6.16 -, juris Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 - 12 E 635/20 -, juris Rn. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verpflichtung der Beklagten, unter teilweiser Aufhebung ihres Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 27. April 2022 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 54 Abs. 1 KiBiz i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X für notwendig zu erklären. Hiernach hat die Behörde mit der Entscheidung über die Kostenerstattung auch zu bestimmen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Rechtsfolge einer positiven Hinzuziehungsentscheidung ist gemäß § 63 Abs. 2 SGB X u. a. die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren. Besteht der Streitgegenstand ausschließlich in der Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten, richtet sich sein Wert somit nach den (inzident zu prüfenden) Kosten, die durch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren entstehen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser bestimmt sich bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Bei einer Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten diese Wertvorschriften entsprechend, wenn der Gegenstand der Tätigkeit - wie vorliegend - auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG). Auf der Grundlage des hier einschlägigen § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Gemäß der - Ziffer 21.1 des Streitwertkatalogs entsprechenden - gerichtlichen Praxis wird dabei im Kinder- und Jugendhilferecht bei Anträgen betreffend laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 12 E 77/14 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Dies entspricht vorliegend im Übrigen auch dem nach § 3 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der Beklagten vom 11. Juli 2019 (im Folgenden: Elternbeitragssatzung) üblicherweise von einer Festsetzung erfassten Beitragszeitraum von einem Kindergartenjahr. Gegenstand der angefochtenen Festsetzung sind daher die im gesamten (einjährigen) Beitragszeitraum zu zahlenden Elternbeiträge. Dementsprechend geht bereits der Ansatz des Verwaltungsgerichts, nur den Elternbeitrag für einen Monat zugrunde zu legen, fehl. Für die vom Verwaltungsgericht ausgehend vom Monatsbeitrag vorgenommene Verdreifachung des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG besteht bei Zugrundelegung des Jahresbetrags kein Bedürfnis, zumal Auswirkungen auf künftige Beiträge in neuen Beitragszeiträumen nicht zu erwarten sind. Aus denselben Gründen scheidet auch die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Verdreifachung des Jahresbetrags aus, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist. Mit Blick darauf, dass die Kläger für das betreffende Kindergartenjahr, in dem ihr älteres Kind von der Einschulung zurückgestellt war, die Festsetzung des monatlichen Elternbeitrags von 250,00 Euro in Gänze angefochten und eine vollständige Beitragsfreiheit begehrt haben, ist ein Jahresbetrag von 3.000,00 Euro (= 12 x 250,00 Euro) anzusetzen. Dieser Betrag ist - anders als Verwaltungsgericht meint - nicht aufgrund der subjektiven Klagehäufung zu verdoppeln. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte der einzelnen Klagen nach der Empfehlung in Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs dementsprechend grundsätzlich zu addieren. Eine Addition scheidet jedoch aus, wenn die Kläger eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren oder bekämpfen (Ziffer 1.1.3 des Streitwertkatalogs). Dies ist hier der Fall. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Elternbeitragssatzung haften die Eltern für die Zahlung der Beiträge als Gesamtschuldner. Da die gegen Gesamtschuldner gerichteten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind, der Gläubiger die geforderte Leistung mithin insgesamt nur einmal verlangen kann, findet eine Wertaddition nicht statt. Vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 23 C 01.190 -, juris Rn. 4. Zu keinem anderen Ergebnis führen die vom Verwaltungsgericht aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 2 S 407/22 -, juris Rn. 130; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 3, und vom 28. November 2013 - 14 C 13.2464 -, juris Rn. 4, da sie keine Fälle einer klägerischen Gesamtschuld betreffen. Für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren fällt gemäß Ziffer 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 VV-RVG eine Geschäftsgebühr an. Diese ist als Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Nach Ziffer 2300 Abs. 1 VV-RVG kann eine Gebühr von 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Vorliegend war eine Gebührenhöhe von 1,0 angemessen, weil es sich um eine besonders einfache Sache gehandelt hat. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen an, denen der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist. Da auf Klägerseite mehrere Personen Auftraggeber sind, erhöht sich diese Gebühr gemäß Ziffer 1008 VV-RVG um 0,3 auf 1,3. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 Euro beträgt die einfache Geschäftsgebühr gemäß Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG 222,00 Euro. Unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 1,3 beläuft sich die konkret im Widerspruchsverfahren angefallene Gebühr mithin auf 288,60 Euro (1,3 x 222,00 Euro). Hinzu kommt die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gemäß Ziffer 7002 VV-RVG (insgesamt 308,60 Euro). Inklusive Umsatzsteuer in Höhe von 19 % belaufen sich die Gesamtkosten mithin auf 367,23 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).