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Urteil

2 S 2528/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1230.2S2528.20.00
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Leitsätze
Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung sind nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung erstattungsfähig. Das gilt auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 - juris).(Rn.25) (Rn.34)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2020 - 12 K 6213/18 - ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 2 Prozent und der Kläger zu 98 Prozent. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2020 - 12 K 6213/18 - ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 2 Prozent und der Kläger zu 98 Prozent. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise bezüglich der Erstattung der Kosten für die Taxifahrt am 30.01.2017 in Höhe von 35,10 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen. Zur Klarstellung ist die Unwirksamkeit der Entscheidung der Vorinstanz insoweit mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung festzustellen (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO entspr.). Streitgegenstand der Berufung sind noch Fahrtkosten zu ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen im Jahr 2017 in Höhe von 1.764,00 Euro. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm auf den streitgegenständlichen Leistungsantrag weitere Kassenleistungen für Fahrtkosten zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Begehren des Klägers auf Gewährung von Kassenleistungen zu den Aufwendungen für die im Zeitraum vom 02.01. bis 27.11.2017 durchgeführten Fahrten zu medizinischen Behandlungen von seiner Wohnung aus und zurück ist nach § 30 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung der 92. Änderung sowie für den Zeitraum ab 01.04.2017 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der 92./93. Änderung der Satzung zu beurteilen. Entscheidend für die Beurteilung versicherungsrechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Kassenleistungen verlangt werden (stRspr, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021 - 2 S 1307/21 - juris Rn. 29; Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 - juris Rn. 3). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, Satz 2 der in beiden Fassungen gleichlautenden Satzung haben die Mitglieder der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Die Erstattung von Fahrtkosten regelt § 31 BBhV sowie § 39 Abs. 1 der Satzung, der in den Buchstaben c bis i in der Fassung der 92./93. Änderung der Satzung von der 92. Änderung der Satzung abweicht, was jedoch nicht entscheidungserheblich ist, da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 iVm § 39 Abs. 1 der Satzung mit Ausnahme der ärztlichen Verordnung der jeweiligen Fahrt erfüllt sind. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.02.2009 (BGBl. I S. 326), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 25.10.2016 (BGBl. I S. 2403), ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Beihilfe zu Fahrtkosten eine ärztliche Verordnung. Mit der Einführung des Erfordernisses einer ärztlichen Verordnung sollten die beihilferechtlichen Regelungen zu den Fahrtkosten insoweit an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst werden, als Krankenkassen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - (für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 - BGBl. I S. 2190 -) die Kosten für bestimmte, ihrer Art nach im Gesetz genannte Fahrten ebenfalls kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur übernehmen, "wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind" (vgl. Begründung zur Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009). Ob und inwieweit das zutrifft, ist von dem behandelnden Arzt zu entscheiden (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 94). Die Verordnungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der hier maßgeblichen Fassung (a.F.), die mit der neueren Fassung der Vorschrift gleichlautend ist, besteht nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift auch dann, wenn Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung unter Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausgeführt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 14 und 15). Nach § 39 Abs. 1 der Satzung sind aus Anlass einer Krankheit ebenfalls nur die Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten erstattungsfähig. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 iVm § 39 Abs. 1 der Satzung mit Ausnahme der ärztlichen Verordnung der jeweiligen Fahrt erfüllt sind.Im Streit steht allein die Frage, ob es einer ärztlichen Verordnung auch bedarf, wenn für die Fahrten - wie hier - ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird und die medizinische Notwendigkeit der zugrundeliegenden Behandlung gegeben ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht (1.). Die Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten ist mit höherrangigem Recht vereinbar (2.). 1. Aufwendungen für Fahrten zu den in § 39 Abs. 1 der Satzung genannten Behandlungen sind ebenso wie nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung iVm § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften. Die ärztliche Verordnung muss inhaltlich auf die medizinische Notwendigkeit der Fahrt bezogen sein und nicht - wie der Kläger meint - auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Es reicht also nicht aus, dass die an einen bestimmten Ort gebundene medizinische Behandlung, deren Ermöglichung bzw. Realisierung die Fahrt dient, medizinisch notwendig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesundheitszustand der Person, für die die Erstattung von Fahrtkosten begehrt wird, auch deren Beförderung als solche aus medizinischer Sicht erforderlich macht und dies durch einen Arzt bescheinigt wird. Eine - wie hier vom Kläger vorgelegte - Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine genügt mithin nicht. Sie steht der ärztlichen Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit der Fahrt nicht gleich (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021 - 5 C 14.19 - juris Rn. 12). Das erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung sowie in § 31 BBhV verankerten allgemeinen Grundsatz, dass Aufwendungen nur erstattungsfähig sind, wenn die zugrundeliegenden Maßnahmen medizinisch notwendig sind.Für die Anerkennung der Aufwendungen für Fahrten als erstattungsfähig bedeutet dies, dass das Mitglied der Beklagten, das Aufwendungen geltend macht, aus medizinischen Gründen auf die Benutzung eines Fortbewegungsmittels, d.h. eines Verkehrs- oder Transportmittels, angewiesen ist. Die Bindung der Erstattungsfähigkeit an eine ärztliche Verordnung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass Aufwendungen, die auf einer solchen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch als medizinisch geboten anzusehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 22.08.2018 - 5 B 3.18 - juris Rn. 10). 2. § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1 der Satzung iVm § 31 BBhV steht mit dem aufgezeigten Inhalt mit höherrangigem Recht in Einklang. Die daraus folgende Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten beruht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage (a). Sie verletzt zudem weder den allgemeinen Gleichheitssatz (b) noch hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (c). a) Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Grundvoraussetzung für die Erbringung von Leistungen durch die Postbeamtenkrankenkasse ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, dass die Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig sind. Bezüglich der Erstattung von Fahrkosten müssen mithin - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Satz 1 a.F. BBhV gegeben sein. Die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV a.F. ihrerseits findet die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23.11.2017 - 5 C 6.16 - juris Rn. 9 und vom 14.12.2017 - 5 C 17.16 - juris Rn. 17, jeweils mwN) in § 80 Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2232). Danach kann das Bundesministerium des Innern als zuständiger Verordnungsgeber durch Rechtsverordnung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrtkosten in Anlehnung an das SGB V beschränken. Diese Anlehnung kann auf unterschiedliche Weise umgesetzt werden. Der Verordnungsgeber kann hierzu auf konkrete Regelungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen und die damit verbundenen Leistungsbegrenzungen vollständig in das Beihilferecht übertragen. Er kann sich aber auch an dem Inhalt der einschlägigen Regelungen des Krankenversicherungsrechts orientieren und diese in einer eigenen Verordnungsregelung verarbeiten. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig oder modifiziert und differenzierend in das Beihilferecht zu inkorporieren (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 18). b) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keine Ungleichbehandlung von Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse gegenüber Beihilfeberechtigten (aa) oder gesetzlich krankenversicherten Personen (bb) im Hinblick auf die Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 74; Beschluss vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 55). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegend nicht festzustellen. (aa) Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu beihilfeberechtigten Personen liegt bereits deshalb nicht vor, weil auch für diesen Personenkreis Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Beförderung beihilfefähig sind, wobei dies auch für Fahrten, die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführt werden, gilt (BVerwG, Urteil vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 10). (bb) Eine Ungleichbehandlung aufgrund der abgelehnten Erstattung von Fahrtkosten mangels einer ärztlichen Verordnung der streitgegenständlichen Fahrten gegenüber gesetzlich krankenversicherten Personen liegt ebenfalls nicht vor. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V iVm § 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 2, Abs. 4, § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 18 (S. 1 342) vom 28. Januar 2004, zuletzt geändert am 17. September 2020, regeln die Frage der Erstattung von Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 der Krankentransport-Richtlinie sind Krankenfahrten Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Aus § 7 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinie ergibt sich, dass die Verordnung von Krankenfahrten im Grundsatz nur zulässig ist bei stationären sowie vor- und nachstationären Behandlungen sowie ambulanten Operationen, wobei bei der Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Verordnung entfällt, jedoch eine Anwesenheitsbescheinigung vorzulegen ist (§ 7 Abs. 4 der Krankentransport-Richtlinie). Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Krankentransport-Richtlinie nur in besonderen Ausnahmefällen, die in § 8 Abs. 2 bis 4 der Krankentransport-Richtlinie näher dargestellt sind, verordnungsfähig. Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug entfällt zwar die Notwendigkeit der Verordnung. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrtkosten, die in § 8 der Krankentransport-Richtlinie näher dargestellt sind, entfallen jedoch nicht. Insbesondere gilt auch für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug die Regelung in § 8 Abs. 6 der Krankentransport-Richtlinie, wonach eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse einzuholen ist, die nur in den Fällen des § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie (Feststellung besonderer Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder min. Pflegestufe 3) als erteilt gilt. Das Bundessozialgericht hat bezüglich gesetzlich versicherter Personen klargestellt, dass der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht - insbesondere Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG - die Fahrtkostenübernahme auf gesundheitlich besonders schwer betroffene oder in besonderer Weise mobilitätseingeschränkte Versicherte begrenzen durfte (siehe nur BSG, Urteil vom 26.09.2006 - B 1 KR 20/05 R - juris). Schon aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V ergebe sich, dass in allen Fällen von Fahrtkostenerstattung die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein müssten, um einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zu begründen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V sehe als Regel die Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Krankenbehandlung nur in den Fällen an, in denen generalisierend wegen der Schwere der Erkrankung - indiziert durch erforderliche Krankenhausbehandlung - oder wegen der erforderlichen Transportbedingungen der Transport medizinisch zwingend erforderlich sei. Erst recht müsse dann aber in den Ausnahmefällen des § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Transport zur ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen unerlässlich sein (BSG, Urteil vom 26.09.2006, aaO juris Rn. 13). Auch die Gesetzesmaterialien verdeutlichten, dass zur Neuordnung der Finanzierung u.a. Fahrkosten in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet würden und Ausnahmen nur nach Genehmigung durch die Krankenkassen gelten sollten (BSG, Urteil vom 26.09.2006, aaO juris Rn. 13). Dass der Kläger - wäre er gesetzlich krankenversichert - eine der Fallgruppen für eine Ausnahmeregelung bezüglich Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen erfüllen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn jedoch, insbesondere bezüglich der sechs Fahrten zu stationären Behandlungen am Universitätsklinikum F..., in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Fahrtkostenerstattung auch ohne vorherige Verordnung der Fahrten bzw. Genehmigung der Krankenkasse möglich gewesen wäre, läge ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wird in der Regel durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes, auf die § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten Bezug nimmt, und den Vorschriften des SGB V nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung bzw. der Versicherung bei der Beklagten, die auf das Bundesbeihilferecht Bezug nimmt, unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.03.2021, aaO juris Rn. 21 und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 16 mwN). c) Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, aus der Erstattung der Aufwendungen für Fahrtkosten im Jahr 2016 ergebe sich ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auch für die Folgezeit, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Kläger Vertrauen in den Fortbestand der ihm durch frühere Bewilligungen zuteil gewordenen Rechtspositionen gebildet hätte, wäre dieses Vertrauen rechtlich nicht in der Weise geschützt, dass die Beklagte gehindert wäre, bei zukünftigen Entscheidungen über gleichartige Bewilligungsanträge die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen. Für Neubewilligungen unterliegt die Beklagte ihren satzungsrechtlichen Bindungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2021 - 2 S 1182/21 - juris Rn. 26; Beschluss vom 29.04.2021 - 2 S 1141/21 - n.v.; Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 - juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss vom 30. Dezember 2021 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.799,10 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen. Der Kläger ist bei der Beklagten als A-Mitglied mit einem Bemessungssatz von 100% krankenversichert. Er beantragte am 29.01.2018, ihm Fahrtkosten für das Jahr 2017 in Höhe von 1.885,50 Euro zu erstatten. Gegenstand des Antrags waren 106 Fahrten zu dermatologischen Behandlungen am Universitätsklinikum F... (1.272,00 Euro), sechs Fahrten zu stationären Behandlungen am Universitätsklinikum F... (72,00 Euro), 18 Fahrten zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus Nordwest F... (252,00 Euro), 14 Fahrten zu ambulanten Behandlungen im Bereich der Radiologie und Chirurgie des Universitätsklinikums F... (168,00 Euro) und eine Taxifahrt am 30.01.2017 von dem Universitätsklinikum F... zum Krankenhaus Nordwest F... (35,10 Euro), insgesamt mithin Fahrtkosten in Höhe von 1.799,10 Euro. Die des Weiteren im o.g. Antrag enthaltenen 72 Fahrten zur Physiotherapie (86,40 Euro) wurden im Klageverfahren nicht weiter geltend gemacht. Beigefügt waren dem Antrag eine ärztliche Verordnung einer Beförderung für die Taxifahrt am 30.01.2017 und eine Bescheinigung des Krankenhauses Nordwest in F... vom 28.12.2017 bezüglich der dortigen ambulanten Termine. Mit Bescheid vom 15.02.2018 lehnte die Beklagte die Erstattung der Aufwendungen ab. Zugleich forderte die Beklagte die Vorlage der ärztlichen Verordnungen für sämtliche Fahrten an. Der Kläger erhob am 19.02.2018 Widerspruch. Die Fahrten seien wegen einer Krebserkrankung notwendig gewesen. Im Vorjahr (2016) seien die Fahrten ohne Verordnung übernommen worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 (zugestellt am 03.05.2018) mit der Begründung zurück, Voraussetzung für die Erstattung von Fahrtkosten sei eine vorherige ärztliche Verordnung oder eine Genehmigung. Am 01.06.2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Satzung der Beklagten setze keine vorherige ärztliche Verordnung für die Fahrten voraus. Vielmehr reiche die Verordnung der Behandlungen, welche den Fahrten zu Grunde lägen, aus. Dies zeige auch die Erstattung der Kosten für das Jahr 2016. Zudem sei ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Gefahr für Leib und Leben unzumutbar gewesen. Die Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, es sei stets eine vorherige Anordnung für den Kostenersatz notwendig. Aus der fehlerhaften Erstattung von Fahrtkosten im Jahr 2016 folge kein Vertrauensschutz. Bei der Taxifahrt am 30.01.2017 innerhalb von F... handele es sich nur um eine organisatorische Verlegung, für die die medizinische Notwendigkeit gefehlt habe. Mit Urteil vom 25.03.2020 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 39 Abs. 1 der Satzung setze eine vorherige ärztliche Verordnung für die jeweilige Fahrt voraus. Dies gelte auch für häufige Behandlungen wie die des Klägers, da die Möglichkeit von Sammelverordnungen bestehe. Für die Verlegungsfahrt vom 30.01.2017 habe es zwar eine Verordnung gegeben; diese sei jedoch nicht ausreichend, da nicht ausgeführt werde, warum die Behandlung nicht am gleichen Ort fortgesetzt werden könne. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 14.08.2020 zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, dass keine gesonderte Verordnung für die Fahrten erforderlich sei, ergebe sich bereits aus § 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie), auf welche das Informationsblatt der Beklagten verweise. Außerdem habe das Gericht nicht beachtet, dass ein Anspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bestehe. Mit Schriftsätzen vom 05.08.2021 und vom 22.11.2021 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe auf Anregung des Senats Kosten für die Taxifahrt vom 30.01.2017 mit Bescheid vom 10.08.2021 in Höhe von insgesamt 35,10 Euro erstattet und erkläre den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Kläger angeschlossen. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.03.2020 - 12 K 6213/18 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kassenleistungen in Höhe von 1.764,00 Euro zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.04.2018 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass keine Verordnung für die Fahrten vorgelegen habe. Zudem ergebe sich aus § 39 Abs. 1 der Satzung, dass eine vorherige Anordnung der Fahrten erforderlich sei. Der Verweis auf die Krankentransport-Richtlinie ändere daran nichts, da diese nur als Hilfe für den Arzt bei Ausstellung der Verordnung diene. Aus der Erstattung der Beträge im Jahr 2016 könne keine Pflicht begründet werden, diesen Fehler zu wiederholen. Die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.