Urteil
5 C 17/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verordnung, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf die Festbeträge nach § 35 SGB V begrenzt, kann mit höherrangigem Recht vereinbar sein, wenn die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist.
• Der Landesgesetzgeber durfte die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung der Beihilfegewährung für bestimmte Arzneimittel an den Verordnungsgeber delegieren (§ 80 Abs. 6 NBG).
• Dynamische Verweisungen auf Festbeträge Dritter sind zulässig, sofern Publizität, enge Begrenzung des Verweisungsumfangs und Ausnahmen für medizinisch notwendige Einzelfälle gewährleistet sind.
• Ein Anspruch auf weitergehende Beihilfe kann bestehen, wenn medizinische Notwendigkeit oder unzumutbare Härten nachgewiesen werden; hier war dies nicht vorgetragen oder festgestellt.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln durch Verweisung auf Festbeträge nach § 35 SGB V • Eine Verordnung, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf die Festbeträge nach § 35 SGB V begrenzt, kann mit höherrangigem Recht vereinbar sein, wenn die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist. • Der Landesgesetzgeber durfte die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung der Beihilfegewährung für bestimmte Arzneimittel an den Verordnungsgeber delegieren (§ 80 Abs. 6 NBG). • Dynamische Verweisungen auf Festbeträge Dritter sind zulässig, sofern Publizität, enge Begrenzung des Verweisungsumfangs und Ausnahmen für medizinisch notwendige Einzelfälle gewährleistet sind. • Ein Anspruch auf weitergehende Beihilfe kann bestehen, wenn medizinische Notwendigkeit oder unzumutbare Härten nachgewiesen werden; hier war dies nicht vorgetragen oder festgestellt. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger. Er erwarb im September 2012 das verschreibungspflichtige Arzneimittel Marcumar (3 mg). Die Beihilfestelle gewährte Leistungen nur bis zum Festbetrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Wirkstoffgruppe festgesetzt war. Der Kläger begehrte ergänzende Beihilfe in Höhe des Apothekenverkaufspreises; Klage und Berufung blieben erfolglos. Streitpunkt war, ob § 17 Abs. 7 Satz 1 NBhVO, der dynamisch auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge verweist, durch die gesetzliche Ermächtigung des Niedersächsischen Beamtengesetzes (insbesondere § 80 Abs. 6 NBG) gedeckt und mit Verfassungsrecht vereinbar ist. Der Kläger rügte zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs; er machte die fehlende Deckung der Verordnungsregelung geltend. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass für Marcumar (3 mg) ein Festbetrag veröffentlicht war und sprach dem Kläger keine weitere Beihilfe zu. • Verfahrensrüge: Kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ein Zulassungsbeschluss begründet kein Vertrauen auf ein positives Berufungsurteil; eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. • Gesetzesvorbehalt / Bestimmtheitsgrundsatz: Der Landesgesetzgeber durfte die näheren Regeln zur Beschränkung der Beihilfegewährung an den Verordnungsgeber delegieren; § 80 Abs. 6 NBG enthält eine hinreichend bestimmte Ermächtigung, insbesondere § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr.1 Buchst. a (Regelung für bestimmte Arzneimittel). • Auslegung: Festbeträge nach § 35 SGB V fallen unter die Ermächtigung zur Regelung der Beschränkung der Beihilfe für bestimmte Arzneimittel; der Begriff "bestimmte Arzneimittel" ist nicht auf wenige Einzelfälle zu beschränken. • Dynamische Verweisung: Zulässig unter den Voraussetzungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips. Publizität ist durch Veröffentlichung (DIMDI/Bundesanzeiger) gegeben; der Verweisungsumfang ist qualitativ begrenzt, weil Ausnahmen für medizinisch begründete Einzelfälle (§ 17 Abs. 7 Satz 2 NBhVO) und die Härtefallregelung des § 80 Abs. 6 Satz 3 NBG/§ 4 Abs. 2 NBhVO bestehen. • Materielles Fürsorgegebot: Die Verordnung berücksichtigt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG); durch die Ausnahmeregelungen werden unzumutbare Härten vermieden. • Tatbestandliche Anwendung: Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand für Marcumar (3 mg) ein nach § 35 SGB V veröffentlichter Festbetrag (17,40 €), den der Beklagte zutreffend zugrunde legte; der Kläger hat keine medizinische Notwendigkeit oder Härte dargelegt. • Rechtsfolge: Die dynamische Verweisung ist wirksam und die Beschränkung der Beihilfefähigkeit hier gerechtfertigt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger erhält keine weitergehende Beihilfe. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verweisung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung auf die nach § 35 SGB V festgesetzten Festbeträge für rechtmäßig, weil die gesetzliche Ermächtigung (§ 80 Abs. 6 NBG) hinreichend bestimmt ist und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Die dynamische Verweisung erfüllt Publizitäts- und Begrenzungsanforderungen; medizinisch notwendige Einzelfälle und Härten bleiben ausgenommen. Da der Kläger medizinische Notwendigkeit oder eine unzumutbare Härte nicht geltend oder nachgewiesen hat, bestand kein Anspruch auf Leistungen über den Festbetrag hinaus. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten.