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Urteil

2 S 1307/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine digitale Volumentomographie ist nur erstattungsfähig, wenn eine konkrete, fallbezogene Indikation vorliegt; allgemeine Hinweise auf Vorteile des Verfahrens genügen nicht. • Eine intrakanaläre Diagnostik, die zeitgleich mit der Wurzelkanalaufbereitung mittels Operationsmikroskops erfolgt, ist nicht analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar, weil die Nutzung des Operationsmikroskops nach GOZ-Nummer 0110 abgegolten ist. • Die Entfernung alten Wurzelfüllmaterials ist eine selbständige zahnärztliche Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, weil sie nicht Bestandteil der GOZ-Nummer 2410 ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit zahnärztlicher Leistungen: Volumentomographie nein, Entfernung alter Wurzelfüllung ja • Eine digitale Volumentomographie ist nur erstattungsfähig, wenn eine konkrete, fallbezogene Indikation vorliegt; allgemeine Hinweise auf Vorteile des Verfahrens genügen nicht. • Eine intrakanaläre Diagnostik, die zeitgleich mit der Wurzelkanalaufbereitung mittels Operationsmikroskops erfolgt, ist nicht analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar, weil die Nutzung des Operationsmikroskops nach GOZ-Nummer 0110 abgegolten ist. • Die Entfernung alten Wurzelfüllmaterials ist eine selbständige zahnärztliche Leistung und kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, weil sie nicht Bestandteil der GOZ-Nummer 2410 ist. Der Kläger, gesetzlich versichert bei der Beklagten als B1-Mitglied mit 30% Bemessungssatz, ließ im August/September 2019 eine Wurzelkanalbehandlung an Zahn 16 durchführen. Der Zahnarzt stellte insgesamt 2.848,47 EUR in Rechnung; hiervon entfielen u.a. 256,46 EUR für eine digitale Volumentomographie und mehrere Positionen für intrakanaläre Diagnostik sowie 217,06 EUR für die Entfernung alten Wurzelmaterials (analog GOZ 2210). Die Beklagte verweigerte mit Bescheid vom 07.11.2019 die Erstattung der betreffenden Kosten mit der Begründung, die Volumentomographie und die weiteren Positionen seien nicht medizinisch notwendig oder bereits durch GOZ-Positionen umfasst. Der Kläger legte Widerspruch ein und berief sich auf eine Stellungnahme der Zahnärztekammer. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; das Berufungsgericht hob die Entscheidung insoweit auf, dass nur die Kosten für die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials (15,21 EUR) zu erstatten seien, nicht jedoch für die Volumentomographie und die intrakanaläre Diagnostik. • Rechtsgrundlage und Anwendungszeitpunkt: Maßgeblich ist die Satzung der Beklagten vom 01.01.2019 und die GOZ/GOÄ für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit. • Medizinische Notwendigkeit der Volumentomographie: Nach Leitlinie kommen für Endodontie nur konkrete Indikationen in Betracht; hier lagen keine fallbezogenen Indikationen vor, nur allgemeine Formulierungen in der Rechnung und in der Stellungnahme, daher keine Erstattungsfähigkeit. • Analogberechnung intrakanaläre Diagnostik: § 6 Abs. 1 GOZ setzt eine selbständige Leistung voraus, die nicht Bestandteil einer aufgeführten GOZ-Leistung ist; die intrakanaläre Diagnostik erfolgt zeitgleich mit der Wurzelkanalaufbereitung und die Nutzung des Operationsmikroskops löst bereits GOZ-Nummer 0110 aus, sodass eine analoge Berechnung ausgeschlossen ist. • Entfernung alten Wurzelfüllmaterials: Diese Maßnahme ist nicht Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nummer 2410, stellt einen eigenständigen Behandlungsschritt dar und kann daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden; Abrechnung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand war mindestens mit GOZ-Nummer 2410 vergleichbar und führte zu Erstattungsanspruch in Höhe von 15,21 EUR. • Zinsen und Kosten: Der Kläger hat ab Rechtshängigkeit Anspruch auf Prozesszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz); Kostenentscheidung folgt den Regelungen der VwGO. Die Berufung der Beklagten wird teilweise stattgegeben: Erstattet werden dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 15,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2020; der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10.12.2019 werden insoweit aufgehoben. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen, insbesondere besteht kein Erstattungsanspruch für die digitale Volumentomographie und die intrakanaläre Diagnostik, weil für die Volumentomographie keine konkrete fallbezogene Indikation nach geltender Leitlinie dargelegt wurde und die intrakanaläre Diagnostik nicht analog abrechenbar ist, da die Nutzung des Operationsmikroskops bereits durch GOZ-Nummer 0110 erfasst ist. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt; die Revision wird nicht zugelassen.