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Urteil

15 K 6458/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0308.15K6458.20.00
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Leitsätze

1. Eine im Sinne des Hochschulprüfungsrecht fachgerechte Beurteilung, ob und inwieweit erbrachte Promotionsleistungen dem Anforderungsprofil genügen, setzt auf Seiten der Prüferin bzw. des Prüfers notwendig unter anderem präsentes Wissen über den aktuellen Forschungsstand voraus. Dies schließt insbesondere ein die Kenntnis über fachwissenschaftlich noch offenen Fragestellungen, im wissenschaftlichen Diskurs zu deren Beantwortung bereits geleistete Beiträge und die nach dem Stand der Wissenschaft bei der Bearbeitung der konkreten fachwissenschaftlichen Problemstellung anerkannt anzuwendenden Methoden und Konzepte.

2 Während Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dieses Wissen während ihrer Tätigkeit an der Hochschule durch ihre aktive Beteiligung an Forschung und Lehre in der Regel erlangen und präsent halten, verblasst ihr Kenntnisstand naturgemäß ab dem Ausscheiden aus dem Amt mit fortschreitender Zeit nicht nur mehr und mehr, sondern entspricht auch zunehmend weniger dem aktuellen Forschungsstand.

3. Ein Hochschullehrer, der sich zu Beginn des Verfahrens zur Abnahme der Promotionsprüfung be-reits seit über 9 Jahren im Ruhestand befindet und deshalb seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr in Forschung und Lehre an einer Hochschule eingebunden ist, verfügt in der Regel auch nicht mehr über die für die Bewertung von Promotionsleistungen prüfungsrechtlich erforderliche fachliche Qualifikation.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Sinne des Hochschulprüfungsrecht fachgerechte Beurteilung, ob und inwieweit erbrachte Promotionsleistungen dem Anforderungsprofil genügen, setzt auf Seiten der Prüferin bzw. des Prüfers notwendig unter anderem präsentes Wissen über den aktuellen Forschungsstand voraus. Dies schließt insbesondere ein die Kenntnis über fachwissenschaftlich noch offenen Fragestellungen, im wissenschaftlichen Diskurs zu deren Beantwortung bereits geleistete Beiträge und die nach dem Stand der Wissenschaft bei der Bearbeitung der konkreten fachwissenschaftlichen Problemstellung anerkannt anzuwendenden Methoden und Konzepte. 2 Während Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dieses Wissen während ihrer Tätigkeit an der Hochschule durch ihre aktive Beteiligung an Forschung und Lehre in der Regel erlangen und präsent halten, verblasst ihr Kenntnisstand naturgemäß ab dem Ausscheiden aus dem Amt mit fortschreitender Zeit nicht nur mehr und mehr, sondern entspricht auch zunehmend weniger dem aktuellen Forschungsstand. 3. Ein Hochschullehrer, der sich zu Beginn des Verfahrens zur Abnahme der Promotionsprüfung be-reits seit über 9 Jahren im Ruhestand befindet und deshalb seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr in Forschung und Lehre an einer Hochschule eingebunden ist, verfügt in der Regel auch nicht mehr über die für die Bewertung von Promotionsleistungen prüfungsrechtlich erforderliche fachliche Qualifikation. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Promotion und begehrt zudem deren bessere Bewertung. Mit Schreiben vom 30. April 2007 übersandte der Kläger dem Promotionsausschuss der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften an der beklagten Universität (Promotionsausschuss) das Exposé seiner geplanten Dissertation zum Thema "Die Modernisierung der …verwaltung ‑ Beschreibung und Interpretation der ….. unter besonderer Berücksichtigung der …… aus aktueller und künftiger Sicht". Das Exposé befürwortet hatte Prof. Dr. H. als der vom Kläger für seine Promotionsarbeit gewählte Betreuer, der seinerzeit als Hochschullehrer an der beklagten Universität tätig war und Ende März 2010 aus Altersgründen in den Ruhestand versetzt wurde. Unter dem 11. Mai 2007 teilte der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Kläger unter Beifügung der Promotionsordnung der Fakultät aus dem Jahr 1989 (Promotionsordnung 1989) schriftlich mit, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion im Fachbereich Gesellschaftswissenschaften erfülle. Am 00.0.2007 wurde der Kläger in die Promovendenliste der Fakultät eingetragen. Mit Schreiben vom 18. März 2019 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät aus dem Jahr 2007 (Promotionsordnung 2007) die Zulassung zur Promotionsprüfung, fügte dem Antrag unter anderem drei gedruckte Exemplare seiner zum vorbezeichneten Thema angefertigten Dissertation bei. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses übersandte Prof. Dr. H. als Mitglied der vom Promotionsausschuss gebildeten 5-köpfigen Prüfungskommission die Dissertationsschrift des Klägers und bat ihn unter Verweis auf die Vorschriften der Promotionsordnung 2007, diese zu begutachten. In seinem Gutachten vom 4. Juli 2019 votierte Prof. Dr. H. für eine Bewertung der Dissertation des Klägers mit der Note "magna cum laude". Das unter dem 11. Juli 2019 von einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission gefertigte zweite Gutachten schloss mit dem Notenvorschlag "cum laude". Unter Verweis auf die Promotionsordnung 1989 zeigte die Dekanin der gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät die Auslage der Promotionsschrift des Klägers hochschulöffentlich an. Stellungnahmen zur Dissertation des Klägers wurden nicht abgegeben. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Prüfungskommission vom 14. Oktober 2019 berieten die anwesenden vier Mitglieder der Prüfungskommission, darunter Prof. Dr. H. , über die Annahme der Dissertation des Klägers und befürworteten diese einstimmig (TOP 2). Im Anschluss an die Disputation (TOP 3) bewertete die Prüfungskommission nach Diskussion die Dissertation des Klägers mit der Note "rite", nachdem drei ihrer Mitglieder für diese Beurteilung gestimmt hatten und sich ein Mitglied der Prüfungskommission für Bewertung der Dissertation mit "cum laude" ausgesprochen hatte (TOP 4), beschloss einstimmig als Ergebnis der Disputation die Note "riete" (TOP 5) und legte diese auch als Gesamtnote für die Promotionsleistungen des Klägers fest (TOP 6). Ferner beschloss sie (TOP 7) für die Veröffentlichung der Dissertation folgende "... Auflagen (...): Die in der Disputation benannten Kritikpunkte, die zu einer Neubewertung der Dissertation geführt haben, müssen berücksichtigt werden. Forschungsstand: Integration allgemeiner Verwaltungseinrichtungen und bekannter Verwaltungsmodernisierungsmaßnahmen sowie Aufarbeitung des Standes der nationalen und internationalen Debatte zur Verwaltungsmodernisierung. Verstärkte Befassung mit Bürgerbeteiligung. Überprüfung der Gliederungsstruktur. Methodenkritik: methodische Reflexion im Kontext mit der in der Disputation formulierten Kritik ..." Gegen die Prüfungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Verfahren zur Abnahme und Bewertung seiner Promotionsleistungen leide an Rechtsfehlern, die darauf schließen ließen, dass die Prüfungskommission ihrer Arbeit rechtsirrig die Vorschriften der Promotionsordnung 2007 Grunde gelegt habe, und nicht die maßgeblichen Bestimmungen der Promotionsordnung1989. Nach deren Vorschriften habe die Prüfungskommission aber das Ergebnis von Erst‑ und Zweitgutachten nicht abwerten dürfen, da es an während der Frist zur Auslegung der Dissertation abweichend abgegebenen Stellungnahmen oder divergierenden Voten von Mitgliedern der Prüfungskommission fehle. Auch habe die Prüfungskommission ihm vor der Disputation weder Bedenken gegen den fachlichen Wert seiner Dissertation noch das Ergebnis ihrer Bewertung mitgeteilt. Zudem dürfe das Ergebnis der Disputation nicht in die Bewertung der Dissertation einfließen. Schließlich sei die Prüfungskommission mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch nicht befugt gewesen, ihm für eine Veröffentlichung der Dissertation Auflagen zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2020 zu dem Widerspruchsvorbringen des Klägers führte die Prüfungskommission aus, nicht gegen die Bestimmungen der Prüfungsordnung aus dem Jahr 1989 verstoßen zu haben. Da die Disputation sich mit zwei der vier Thesen, die der Prüfling für die mündlichen Prüfung zu benennen habe, auf die Dissertation beziehen solle, seien beide Prüfungsleistungen nicht voneinander unabhängig. Die Abfolge der vorgenommenen Bewertungen entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung. Nach deren Bestimmungen sei die Prüfungskommission auch nicht an die in Erst- und Zweitgutachten enthaltenen Bewertungsvorschläge gebunden. Die dem Kläger erteilten Auflagen bezweckten dessen Schutz und seien deshalb auch ohne ausdrückliche Regelung in der Promotionsordnung zulässig. Nachdem der Kläger auf die Ausführungen der Prüfungskommission unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens erwidert hatte, beschloss der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2020, den Bescheid der Prüfungskommission vom 14. Oktober 2019 über die Gesamtnote "rite" zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 teilte der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Kläger die Ausschussentscheidung vom 7. Oktober 2020 ebenso mit wie die in der Ausschusssitzung beschlossenen Gründe für die Rücknahmeentscheidung, nach denen mit der Rücknahmeentscheidung das Widerspruchsverfahren seine Erledigung gefunden habe. Der Promotionsausschuss könne nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes rechtswidrige Verwaltungsakte zurücknehmen. Als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei die mit den Publikationsauflagen verbundene Vergabe der Gesamtnote für die Promotionsleistung des Klägers. Diese Entscheidung sei rechtswidrig. Auf das Promotionsverfahren des Klägers anzuwenden gewesen seien die Bestimmungen der Promotionsordnung vom 8. Juli 2015 in der vor dem 25. Mai 2020 geltenden Fassung (Promotionsordnung 2015), nicht aber diejenigen der Promotionsordnung 1989. Zwar habe der Kläger noch vor deren Auslaufen die Zulassung zur Promotionsprüfung beantragt. Das ihm deshalb nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen zustehende und fristgebundene Recht, die Promotionsordnung 1989 als auf sein Promotionsverfahren weiterhin anwendbar zu wählen, habe er nicht ausgeübt. Nach den Bestimmungen der Promotionsordnung 2015 sei die für das Promotionsverfahren des Klägers gebildete Prüfungskommission rechtsfehlerhaft besetzt gewesen. Ihr habe Prof. Dr. H. nicht angehören dürfen, da die Promotionsordnung in der maßgeblichen Fassung bestimme, dass ein in den Ruhestand versetzter Hochschullehrer nur am Promotionsverfahren mitwirken dürfe, wenn der Beginn des Ruhestandes nicht länger als drei Jahre zurückliege und er weiterhin aktiv an der Forschung der Fakultät beteiligt sei. Prof. Dr. H. sei aber bereits seit dem Jahr 2010 entpflichtet und im Ruhestand. Dieser habe deshalb an den Entscheidungen der Prüfungskommission über die Annahme der Dissertation sowie die Bewertung von Dissertation und Disputation, die Vergabe der Gesamtnote und die Anordnung der Publikationsauflagen nicht mitwirken dürfen. Der Verfahrensfehler lasse sich nicht beheben, indem man die Beiträge von Prof. Dr. H. im Promotionsverfahren des Klägers außer Acht lasse, da dann promotionsrechtswidrig nur ein Gutachten zu seiner Dissertation vorliege und dieser Mangel nur durch die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht zu beheben sei. Nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 2015 gehörten Erst‑ und Zweitgutachter der Prüfungskommission an, die alle Promotionsleistungen zu bewerten habe. Deshalb reduziere sich das Ermessen auf die vollständige Rücknahme des Ausgangsbescheides, mit der Folge, dass zwar das Zweitgutachten bestehen bleibe, das Promotionsverfahren aber im Übrigen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift mit der Maßgabe neu durchgeführt werden müsse, dass ein neues Kommissionsmitglied zu bestellen und mit der Begutachtung der Dissertationsschrift des Klägers zu beauftragen sei. Der Kläger hat am 29. Oktober 2020 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid des Promotionsausschuss über die Rücknahme seiner Promotion sei rechtswidrig. Gleiches gelte in Teilen auch für die Entscheidungen der Prüfungskommission zur Bewertung seiner Promotionsleistungen. Die Rücknahmeentscheidung sei schon formell rechtswidrig. Der nicht ordnungsgemäß besetzte Promotionsausschuss habe sie nicht treffen dürfen, weil eine solche Maßnahme in die Zuständigkeit der Prüfungskommission oder des Fachbereichsrates falle. Auch sei er vor Erlass der Rücknahmeentscheidung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Rücknahmeentscheidung widerspreche zudem materiellem Recht. Der vom Promotionsausschuss geltend gemachte Rechtsfehler hafte der Promotionsentscheidung nicht an, habe sich aber jedenfalls nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt. Seinem Promotionsverfahren seien die Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 zu Grunde zu legen, da man ihn noch vor ihrem Auslaufen zur Promotionsprüfung zugelassen habe. Jedenfalls müsse er so behandelt werden, als habe er die Anwendung der Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 (konkludent) beantragt. Von deren Geltung seien bis Rücknahmeentscheidung alle an seinem Promotionsverfahren Beteiligten ausgegangen. Nach der Promotionsordnung 1989 habe Prof. Dr. H. an seinem Promotionsverfahren mitwirken dürfen. Abgesehen davon habe sich die nach Maßgabe der Bestimmungen der Promotionsordnung 2015 fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission nicht auf das Ergebnis des Promotionsverfahrens ausgewirkt, da nach deren Bestimmungen die Gesamtnotenbildung eine gebundene Entscheidung sei. Im Übrigen eröffne die Promotionsordnung 2015 die Option, ausnahmsweise auch die Beteiligung solcher Personen an einem Promotionsverfahren zu erlauben, die hierzu nach der Regelbestimmung der Promotionsordnung nicht berechtigt seien. Eine solche Ausnahmeentscheidung habe der Promotionsausschuss mit der Bestimmung von Prof. Dr. H. zum Mitglied seiner Prüfungskommission jedenfalls inzident getroffen. Die Rücknahmeentscheidung sei schließlich auch fehlerhaft, weil der Promotionsausschuss das ihm obliegende Rücknahmeermessen nicht ausgeübt habe. Nach den Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 könne er zudem beanspruchen, das Gesamtergebnis seiner Promotion mit der Note "cum laude" festzusetzen, da die Prüfungskommission an die in Erst- und Zweitgutachten enthaltenen Bewertungen, denen niemand widersprochen habe, gebunden sei. Nichts anderes ergebe sich aus den Vorschriften der Promotionsordnung 2015. Rechtswidrig seien auch die ihm erteilten Publikationsauflagen. Eine Ermächtigungsgrundlage, auf die sie sich stützen ließen, biete weder das Verwaltungsverfahrensrecht noch die Promotionsordnung 1989. Demgegenüber sehe die Promotionsordnung 2015 zwar vor, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission die Erfüllung etwaiger Auflagen zur redaktionellen Überarbeitung der Dissertation vor der Veröffentlichung zu bestätigen habe. Die Bestimmung regle indessen nur, wie mit erteilten Auflagen umzugehen sei. Sie setze damit eine Befugnisnorm für die Auflagenerteilung voraus, an der es fehle. Abgesehen davon beinhalteten die Auflagen die unzulässige und im Übrigen auch unbestimmte Forderung nach einer inhaltlichen Überarbeitung seiner Dissertationsschrift. Der Kläger beantragt, 1. den Rücknahmebescheid des Promotionsausschusses der Beklagten vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und 2. die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis seiner Promotion vom 14. Oktober 2019 aufzuheben, soweit a. seine Dissertation abweichend von den beiden Bewertungsgutachten bewertet wird, b. die Gesamtnote der Promotion mit "rite" festgesetzt wird und c. dort folgende Auflagen enthalten sind: i. "Die in der Disputation genannten Kritikpunkte, die zu einer Neubewertung der Dissertation geführt haben, müssen berücksichtigen werden", ii. "Forschungsstand: Integration allgemeiner Verwaltungsentwicklungen und bekannter Verwaltungsmodernisierungsmaßnahmen sowie Aufarbeitung des Standes der nationalen und internationalen Debatte zur Verwaltungsmodernisierung", iii. "Verstärkte Befassung mit Bürgerbeteiligung", iv. "Überprüfung der Gliederungsstruktur" und v. "Methodenkritik: methodische Reflexion im Kontext mit der in der Disputation formulierten Kritik" und 3. die Beklagte zu verpflichten, durch die Prüfungskommission für seine Promotion die Gesamtnote "cum laude" festzusetzen hilfsweise für die von ihm erstellte Dissertation auf der Grundlage der erteilten Gutachten eine Note festzusetzen und für seine Promotion die Gesamtnote "cum laude" festzusetzen, hilfsweise für die von ihm erstellte Dissertation auf der Grundlage der erteilten Gutachten eine Note festzusetzen und aus dieser Note unter Gewichtung der schriftlichen Promotionsleistung mit 70 % und der mündlichen Promotionsleistung mit 30 % eine Gesamtnote für die Promotion festzusetzen, und 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine auf den 14. Oktober 2019 datierte, mit dem Siegel der Beklagten versehene und vom Rektor und der Dekanin der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften unterschriebene Urkunde über die bestandene Promotion auszustellen, welche den Grad "Dr. sc. pol", den Titel der Dissertation "Die Modernisierung der Finanzverwaltung NRW" und die Gesamtnote "magna cum laude" enthält, hilfsweise dem Vorsitzenden der Prüfungskommission aufzugeben, die Erfüllung der erteilten Auflagen zur redaktionellen Überarbeitung seiner Dissertation zu bestätigen, hilfsweise vorläufig zu bestätigen. Die beklagte Universität beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Rücknahmeentscheidung des Promotionsausschuss sei rechtmäßig. Dem Anhörungserfordernis sei im Widerspruchsverfahren durch die Übersendung der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 14. März 2020 entsprochen worden, zu der der Kläger sich auch schriftsätzlich eingelassen habe. Im Übrigen sei ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Würdigung der Klagebegründung im Prozess geheilt worden. Die durch den Widerspruch des Klägers veranlasste Überprüfung der Promotionsentscheidung habe ergeben, dass die Promotionskommission ihrer Arbeit irrtümlich die Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 zugrunde gelegt habe. Deren Fortgeltung für sein Promotionsverfahren habe der Kläger entgegen der in der nachfolgenden Promotionsordnung 2007 enthaltenen Übergangsregelung nicht beantragt. Ein solcher Antrag sei erforderlich gewesen, weil der Kläger bis zum Auslaufen der Promotionsordnung 1989 noch keinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gestellt habe. Der Kläger selbst habe sich dementsprechend auch in seinem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung auch auf die Promotionsordnung 2007 bezogen. Die Promotionsentscheidung vom 14. Oktober 2019 sei formell fehlerhaft, weil der im Jahr 1944 geborene Prof. Dr. H. wegen seiner Emeritierung im März 2010 nach der Promotionsordnung des Jahres 2015 nicht prüfungsberechtigt gewesen sei. Der Promotionsausschuss habe Prof. Dr. H. auch nicht ausnahmsweise eine Prüfungsberechtigung erteilt. Der in der Mitwirkung dieses Prüfers an der Promotionsentscheidung liegende Rechtsfehler erfordere die Bestellung eines neuen Erstgutachters, weil sich der Rechtsmangel auf das Ergebnis des Promotionsverfahrens ausgewirkt habe. Im Übrigen rüge der Kläger zu Unrecht das Verfahren zur Ermittlung der Gesamtnote für seine Promotionsleistungen. Die Prüfungskommission sei nicht an die Voten von Erst- und Zweitgutachter gebunden, sondern habe sowohl die Dissertation als auch die Disputation jeweils eigenständig zu bewerten. Für die geforderte Benotung der Dissertation mit der Note "cum laude" fehle es angesichts ihrer Beurteilung mit der Note "rite" durch drei der vier Kommissionsmitglieder an einer tragfähigen Grundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Universität Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat mit keinem der zur Entscheidung gestellten Anträge Erfolg. Dies steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, ohne dass es entsprechend dem Beweisantrag des Klägers oder von Amts wegen einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft hätte. Der auf die Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 2020 abzielende Hauptantrag zu 1. ist zwar als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Rücknahmeentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Rücknahmebescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 48 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG. NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG. NRW.). Gemessen daran ist die Rücknahmeentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Überprüfung der Promotionsentscheidung(en), die die Prüfungskommission am 14. Oktober 2019 getroffenen hat, und damit auch der gerichtlichen Rechtskontrolle der Rücknahmeentscheidung sind entgegen der Rechtsauffassung Klägers nicht die Bestimmungen der Promotionsordnung für den Bereich Philosophie ‑ Religionswissenschaften ‑ Gesellschaftswissenschaften (der Universität E. als Rechtsvorgängerin) der beklagten Universität vom 26. Januar 1989 (Amtliche Mitteilungen der Universität E. Nr. 000 vom 7. Februar 1989 [PromO 1989]) zu Grunde zu legen, sondern diejenigen der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der beklagten Universität vom 3. Juli 2015 (Verkündungsblatt der beklagten Universität [Verk.blatt] Nr. 82 vom 8. Juli 2015 [PromO 2015]). Die Promotionsordnung 1989 trat als die bis dahin geltende Promotionsordnung nach § 16 Abs. 2 S. 4 [gemeint war offenbar die Einordnung als Abs. 3 S. 1] der Promotionsordnung des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften der beklagten Universität vom 5. September 2007 (Verk.blatt Nr. 62 vom 6. September 2007 [PromO 2007]) zum 7. September 2007 außer Kraft. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 PromO 2007 wurden aber Doktorandinnen und Doktoranden, die ihr Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren vor In-Kraft-Treten der Promotionsordnung eingereicht hatten, nach der bisher für sie geltenden Promotionsordnung promoviert. Ein solches Zulassungsgesuch hatte der Kläger indes vor dem In-Kraft-Treten der Promotionsordnung 2007 nicht gestellt. Gemäß § 4 Abs. 1 PromO 1989 war das Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich über die Dekanin oder den Dekan an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Beizufügen waren dem Antrag ‑ unter anderem ‑ nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 PromO 1989 drei Ausfertigungen der Dissertation. Unter Vorlage von drei Druckexemplaren seiner Promotionsschrift beantragt hatte der Kläger aber erst mit Schreiben vom 18. März 2019 ‑ in der Diktion der auf die Promotionsordnung 1989 folgenden Promotionsordnungen ‑ die Zulassung zur Promotionsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a) S. 1 PromO 2007 bzw. PromO 2015. Die Anwendbarkeit der Vorschriften der Promotionsordnung 1989 auf das Promotionsverfahren des Klägers folgt auch nicht aus § 16 Abs. 2 S. 2 PromO 2007. Danach konnten Bewerberinnen und Bewerber, die als Doktorandin oder Doktorand bereits angenommen waren, aber noch keinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt hatten, bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Promotionsordnung wählen, ob das Verfahren nach den Bestimmungen der bisher geltenden oder der neuen Promotionsordnung durchgeführt werden sollte. Danach galt ausschließlich die neue Promotionsordnung (§ 16 Abs. 2 S. 3 PromO 2007). Im Sinne dieser Regelungen war der Kläger zwar vor dem Inkrafttreten der Promotionsordnung 2007 im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 PromO 2007 als Doktorand der Fakultät Gesellschaftswissenschaften der beklagten Universität angenommen. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 PromO 1989 erfolgte die Aufnahme in die Promovendenliste, die nach der Vorschrift dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 PromO 1989 vorherging, wenn nach § 3 Abs. 5 S. 1 PromO 1989 bei erfüllten Promotionsvoraussetzungen beim Promotionsausschuss ein Exposé der geplanten Dissertation hinterlegt worden war, das den Vermerk "Gutgeheißen" eines Professors oder eines habilitierten hauptamtlich tätigen Mitglieds der Universität trug, der in der Regel der Betreuer der Promotionsarbeit sein sollte. In Übereinstimmung mit den Regelungen der Promotionsordnung 1989 war der Kläger deshalb am 00.0.2007 als Doktorand in die Promovendenliste der Fakultät eingetragen worden, nachdem er dem Promotionsausschuss das von Prof. Dr. H. befürwortete Exposé seiner geplanten Dissertation mit Schreiben vom 30. April 2007 übersandt hatte. Von dem ihm damit gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 PromO 2007 zustehenden Recht zur Wahl der auf sein Promotionsverfahren anwendbaren Promotionsordnungen hat der Kläger indes keinen Gebrauch gemacht mit der Folge, dass nach Ablauf der Jahresfrist (§ 16 Abs. 2 S. 2 PromO 2007) die Vorschriften der Promotionsordnung 1989 seinem Promotionsverfahren nicht länger zu Grunde zu legen waren (§ 16 Abs. 2 S. 3 PromO 2007). Einen Antrag, sein Promotionsverfahren nach altem Recht fortzuführen, hat der Kläger auch nicht konkludent gestellt. Ein tatsächliches Geschehen innerhalb der in § 16 Abs. 2 S. 2 PromO 2007 bestimmten Frist, das als Ausübung dieses Wahlrechts verstanden werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger hielt vielmehr bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Promotionsprüfung im März 2019 selbst die Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 für nicht mehr anwendbar, da er in dem Antragsschreiben auf die Regelungen der Promotionsordnung 2007 Bezug genommen hat. Damit waren auf das Promotionsverfahren des Klägers gemäß den Übergangsbestimmungen in § 16 Abs. PromO 2007 und § 16 Abs. 2 PromO 2015 die Bestimmungen der Promotionsordnung 2015 anzuwenden. Soweit der Kläger demgegenüber zum Beweis der Tatsache, dass es unter der Ägide der Promotionsordnung 1989 ständiger Verwaltungspraxis der Fakultät entsprach, dass dem Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren die Dissertationsschrift nicht beizufügen war, in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses als Zeugen beantragt hat, war dieser Beweisantrag schon deshalb abzulehnen, weil er mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine derartige Verwaltungspraxis der Fakultät unzulässig auf die Ausforschung des Sachverhalts gerichtet war. Selbst einem substantiierten Antrag auf Beweiserhebung hätte indes der Erfolg versagt bleiben müssen, weil das unter Beweis gestellte tatsächliche Geschehen allenfalls auf eine Verwaltungspraxis des Promotionsausschusses hätte führen können, die nach Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Erwägungen rechtswidrig und damit rechtlich untauglich gewesen wäre, die Anwendbarkeit der Promotionsordnung 1989 auf das Promotionsverfahren des Klägers zu begründen. Angesichts dessen bestand auch kein Anlass, der im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellten ‑ und ebenfalls unsubstantiierten ‑ Behauptung des Klägers nachzugehen, zwei ‑ von ihm namentlich benannte ‑ Promovenden hätten ihren Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ebenfalls ohne Vorlage der Dissertationsschrift gestellt und seien nach den Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 geprüft worden. Im Übrigen verkennt auch dieses Vorbringen, dass die Promotionsordnung 1989 zwischen dem mit der Vorlage des gutgeheißenen Exposés der Dissertation verbundenen Antrag auf Aufnahme in die Promovendenliste (§ 3 Abs. 5 PromO 1989) und dem nachfolgend zu stellenden Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 4 Abs. 1 PromO 1989) unterschied. Die Rücknahmeentscheidung erweist sich in formeller Hinsicht als im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die von ihm am 7. Oktober 2020 beschlossene Rücknahme der Promotionsentscheidung(en) folgt aus § 4 Abs. 3 Buchst. h) PromO 2015. Danach obliegt dem Promotionsausschuss ‑ unter anderem ‑ die Behandlung von Widersprüchen und damit auch die Bescheidung von Rechtsbehelfen im Sinne der §§ 68 ff. VwGO gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren, die Verwaltungsaktscharakter im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. NRW. tragen. Dies trifft jedenfalls auf die gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 PromO 2015 durch die Prüfungskommission erfolgte Festsetzung der Gesamtnote für die Promotionsleistungen des Klägers zu, die dieser mit dem Widerspruch angegriffen hat. Abgesehen davon ergibt sich die Zuständigkeit des Promotionsausschusses in analoger Anwendung auch aus den in § 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 i. V. m. PromO 2015 getroffenen Regelungen. Während nach § 14 Abs. 1 S. 1. PromO 2015 der Promotionsausschuss das Verfahren für ungültig zu erklären hat, wenn sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens oder während des Promotionsverfahrens einer Täuschung schuldig gemacht hat, liegt es nach Aushändigung der Promotionsurkunde gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 i. V. m. PromO 2015 im Ermessen des erweiterten Fakultätsrates, auf Vorschlag des Promotionsausschusses den Doktorgrad im Fall einer Täuschung oder eines anderen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Doktorandin oder des Doktorand oder aber dann zu entziehen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades fälschlicherweise als gegeben angenommen worden sind. Den Bestimmungen ist der Wille des Ordnungsgebers zu entnehmen, sämtliche Entscheidungen, die einer das Promotionsverfahren abschließenden Aushändigung der Promotionsurkunde entgegenstehen und nicht der Prüfungskommission obliegen, dem Promotionsausschuss zu überantworten. Damit ist aber die Zuständigkeit des Promotionsausschusses nicht darauf beschränkt, gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 PromO 2015 das Promotionsverfahren als Sanktion für eine Täuschungshandlung für ungültig zu erklären. Sie erstreckt sich vielmehr über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch auf den Fall, in dem der Promotionsausschuss zu der Auffassung gelangt, dass im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 PromO 2015 wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades ‑ wie hier die für eine rechtmäßige Bewertung der Promotionsleistungen erforderliche Fachqualifikation aller beteiligten Prüfer ‑ fälschlicherweise als gegeben angenommen worden sind. Dass der Kläger vor der Rücknahme der Bewertung seiner Promotionsleistung(en) zu dieser Maßnahme nicht angehört worden ist, ist im Ergebnis rechtlich unbeachtlich. Offen bleiben kann im Hinblick darauf, dass die Rücknahmeentscheidung ein Verwaltungsakt mit belastendem Charakter ist, dem hier zugleich die Bedeutung einer gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO getroffenen Widerspruchsentscheidung des Promotionsausschusses zukommt, ob das Anhörungsgebot unmittelbar aus § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. folgt und / oder aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Jedenfalls war der Promotionsausschuss verpflichtet, vor Erlass der Rücknahmeentscheidung als einem Verwaltungsakt, der in die Rechte des Klägers eingreift, dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen und Tatsachen zu äußern. Daran fehlt es hier. Von dem Gebot, den Kläger auf die Absicht hinzuweisen, die Promotionsentscheidung(en) vom 14. Oktober 2019 wegen der Mitwirkung des seit mehreren Jahren im Ruhestand befindlichen und emeritierten Prof. Dr. H. als verfahrensfehlerhaft zurückzunehmen, war der Promotionsausschuss nicht wegen des vom Kläger gegen die Promotionsentscheidung(en) erhobenen Widerspruchs entbunden. Vgl. zur Offenlegung der Absicht, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Anhörung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16/11, juris Rdnr. 12. Abgesehen davon, dass der Widerspruch des Klägers offensichtlich auf eine Verbesserung jedenfalls der Gesamtnote seiner Promotion abzielte und nicht auf die Wiederholung des Promotionsverfahrens, hatte die Mitwirkung von Prof. Dr. H. in der Prüfungskommission weder der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung gerügt, noch verhielt sich hierzu die ihm zur Kenntnis gegebene Stellungnahme der Prüfungskommission vom 14. März 2020 zu seinem Widerspruchsvortrag. Damit fehlte dem Kläger aber jedweder Anlass, sich vorprozessual zur Frage einer etwa rechtsfehlerhaften Beteiligung von Prof. Dr. H. an seinem Promotionsverfahren zu äußern. Ob der Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG. NRW. durch den Vortrag des Klägers zur Begründung der Klage und die hierauf erwidernden schriftsätzlichen Einlassungen der beklagten Universität geheilt ist, kann letztlich offen bleiben. Denn ein im gerichtlichen Verfahren etwa nicht geheilter Anhörungsfehler ist jedenfalls nach § 46 VwVfG. NRW. unbeachtlich. Die Heilung eines Anhörungsmangels tritt nur ein, wenn die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16/11, juris Rdnr. 18, und Urteil vom 24. Juni 2010, 3 C 14/09,juris Rdnr. 37; Ramsauer in Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019 (Kopp / Ramsauer), zu § 45 Rdnr. 26, 42. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass die Behörde nicht nur die einmal getroffene Sachentscheidung verteidigt, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, 7 C 5/14, juris Rdnr. 17; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2022, DL 16 S 752/22, juris Rdnr. 57. Der Frage, ob ‑ und gegebenenfalls inwieweit ‑ dem schriftsätzlichen Vortrag der beklagten Universität ein derart kritisches Überdenken der Rücknahmeentscheidung (auch) durch den Promotionsausschuss zu Grunde liegt, ist hier nicht weiter nachzugehen, weil sich eine nicht ordnungsgemäß nachgeholte Anhörung im Sinne des § 46 VwVfG. NRW. offensichtlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ausgewirkt haben kann. Gemäß § 46 VwVfG. NRW. kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG. NRW. nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er ‑ soweit hier von Interesse ‑ unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eben dies ist hier der Fall. Zwar ist die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach (dem Wortlaut des) § 48 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG. NRW. in das behördliche Ermessen gestellt. Die zu Lasten des Klägers getroffene und nicht nichtige Rücknahmeentscheidung war aber ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ als Folge einer Ermessensbindung die einzig rechtmäßige Maßnahme, die der Promotionsausschuss hat treffen können. Damit ist aber offensichtlich, dass eine (etwaige) Verletzung der Anhörungsvorschriften die Sachentscheidung unbeeinflusst gelassen hat. Vgl. zur Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16/11, juris Rdnr. 19; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010, 3 C 14/09, juris Rdnr. 40; BVerwG, Urteil vom 26. März 1981, 5 C 28/80, juris Rdnr. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022, 11 PA 384/21, juris Rdnr. 23; ; Ramsauer in Kopp / Ramsauer, a. a. O., zu § 46 Rdnr. 31. Auch materiell-rechtlich begegnet die Rücknahmeentscheidung keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die im Promotionsverfahren des Klägers von der Prüfungskommission getroffenen Entscheidungen sind wegen der Beteiligung von Prof. Dr. H. sämtlich rechtswidrig. Mangels fachlicher Qualifikation durfte er als Prüfer an diesen Entscheidungen nicht mitwirken. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 6. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), zählt zu den Rechten und Pflichten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (vgl. § 35 Abs. 2 S. 1 HG) auch die Abnahme von Prüfungen in allen Studiengängen und Studienabschnitten, in denen ihre Fächer vertreten sind. Dabei erfasst der in § 35 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 HG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff "Prüfung" auch die Promotionsprüfung (§ 67 HG). Vgl. Epping in: Leuze / Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW), Kommentar, Stand November 2020 (Leuze / Epping), zu § 35 Rdnr. 124. Dementsprechend sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 PromO 2015 ‑ soweit hier von Interesse ‑ zur Teilnahme an einem Promotionsverfahren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer berechtigt. Die Berechtigung nach § 3 Abs. 1 S. 1 PromO 2015 gilt auch für den Fall ihres Weggangs hinsichtlich der betreuten Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Weggangs bereits zum Promotionsverfahren zugelassen sind (§ 3 Abs. 1 S. 2 PromO 2015). Gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 PromO 2015 sind ferner auch entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer berechtigt, Promovendinnen und Promovenden zur Betreuung anzunehmen und an Promotionsverfahren teilzunehmen, wenn ihre Entpflichtung oder Versetzung in den Ruhestand nicht länger als drei Jahre zurückliegt und sie weiterhin aktiv an der Forschung der Fakultät beteiligt sind. Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich für Prof. Dr. H. als Hochschullehrer keine Befugnis, als Mitglied der Prüfungskommission an dem Promotionsverfahren des Klägers teilzunehmen. Diese fehlte ihm, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im März 2010 in den Ruhestand getreten war, vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 PromO 2015 jedenfalls ab April 2013 und damit bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger im März 2019 unter Vorlage seiner Dissertationsschrift die Zulassung zur Promotionsprüfung beantragt hatte. Gegen die Regelung in § 3 Abs. 1 S. 3 PromO 2015 ist aus Gründen höherrangigen Rechts nichts zu erinnern. Namentlich widerspricht die Vorschrift weder § 35 Abs. 1 S. 2 HG noch § 36 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), der bestimmt, dass den Professoren auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung am Prüfungsverfahren zustehen. Die für im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren rahmengesetzlich ausdrücklich festgeschriebene Prüfungsbefugnis besteht nicht einschränkungslos. Sie wird begrenzt, vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 10. Auflage 2007, zu § 36 Rdnr. 3, durch den für jede (berufseröffnende Hochschul‑)Prüfung geltenden und aus dem Zweck einer Prüfung sowie aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 12 Abs.1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, demzufolge in einer Prüfung nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen. Prüfungsberechtigt ist damit nur, wer nach der eigenen fachlichen Qualifikation auch in der Lage ist, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Vgl. zu dem prüfungsrechtlichen Grundsatz: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003, 6 C 22/02, juris Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995,6 B 66/95, juris Rdnr. 4; Niehues u. a., a. a. O., Rdnr. 304; Weber in: Leuze /Epping, a. a. O., zu § 65 Rdnr. 11. Dementsprechend bestimmen für den Hochschulbereich auch sowohl § 15 Abs. 4 HRG als § 65 Abs. 1 S. 2 HG, dass Prüfungsleistungen nur von Personen bewertet werden dürfen, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zwar war in der Person von Prof. Dr. H. wegen seiner Promotion ‑ und sogar gegebener Habilitation ‑ die Mindestvoraussetzung, vgl. zu der Einordnung als Mindestqualifikation etwa: Niehues u. a., a. a. O., Rdnr. 309, Weber in: Leuze / Epping, a. a. O., zu § 65 Rdnr. 11; zu den im Einzelnen umstrittenen Anforderungen an die Qualifikation eines zur Abnahme einer Promotionsprüfung befugten Prüfers: Weber in: Leuze / Epping, a. a. O., zu § 65 Rdnr. 13, für die Befugnis zur Abnahme der Promotionsprüfung des Klägers erfüllt. Gleichwohl fehlte ihm aufgrund der seit seinem Eintritts in den Ruhestand (März 2010) bis zu seiner Berufung in die Prüfungskommission (Frühsommer 2019) verstrichenen Zeit von mehr als 9 Jahren die durch den Prüfungszweck bestimmte Fachqualifikation, die für eine Mitwirkung in der für die Promotion des Klägers im Jahr 2019 gebildeten Prüfungskommission unabdingbar war. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 HG wird durch die Promotion eine über das allgemeine Studienziel (§ 58 Abs. 1 HG) hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Dabei wird die Befähigung aufgrund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt (§ 67 Abs. 1 S. 2 HG). Als weitere Prüfungsleistung zum Nachweis der Befähigung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 HG bzw. § 2 Abs. 1 PromO 2015 bestimmt § 2 Abs. 2 PromO 2015 die mündliche Prüfung in Gestalt einer Disputation. Dissertation sowie die weiter zu erbringenden Promotionsleistungen weisen eine Befähigung nach, die im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 1 HG über das in § 58 Abs. 1 HG umschriebene Ziel von Lehre und Studium hinausgeht, wenn sie die Fähigkeit der Promovendin bzw. des Promovenden belegen, zwecks Lösung fachwissenschaftlich ungeklärter Problemstellungen in Anwendung fachspezifischer Methoden und wissenschaftlicher Erkenntnis zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis beitragen zu können. Vgl. auch Epping in: Leuze / Epping, a. a. O., zu § 67 Rdnr. 41, 47. So muss denn auch nach § 9 Abs. 1 S. 1 PromO 2015 die Dissertation eine selbstständige Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erweitern. Eine im Sinne des Hochschulprüfungsrecht fachgerechte Beurteilung, ob und inwieweit erbrachte Promotionsleistungen dem vorbezeichneten Anforderungsprofil genügen, setzt mithin auf Seiten der Prüferin bzw. des Prüfers notwendig unter anderem präsentes Wissen über den aktuellen Forschungsstand voraus. Dies schließt insbesondere ein die Kenntnis über fachwissenschaftlich noch offenen Fragestellungen, im wissenschaftlichen Diskurs zu deren Beantwortung bereits geleistete Beiträge und die nach dem Stand der Wissenschaft bei der Bearbeitung der konkreten fachwissenschaftlichen Problemstellung anerkannt anzuwendenden Methoden und Konzepte. Während Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dieses Wissen während ihrer Tätigkeit an der Hochschule durch ihre aktive Beteiligung an Forschung und Lehre in der Regel erlangen und präsent halten, verblasst ihr Kenntnisstand naturgemäß ab dem Ausscheiden aus dem Amt mit fortschreitender Zeit nicht nur mehr und mehr, sondern entspricht auch zunehmend weniger dem aktuellen Forschungsstand. Wer sich ‑ wie Prof. Dr. H. zu Beginn des Verfahrens zur Abnahme der Promotionsprüfung ‑ bereits seit über 9 Jahren im Ruhestand befindet und deshalb seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr in Forschung und Lehre an einer Hochschule eingebunden ist, verfügt deshalb in der Regel auch nicht mehr über die für die Bewertung von Promotionsleistungen prüfungsrechtlich erforderliche fachliche Qualifikation. Vgl. zur fehlenden Prüferqualifikation eines Universitätsprofessors bei länger nicht ausgeübter Lehrtätigkeit: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. März 1990, 10 L 239/89, juris Rdnr. 26. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die Grund für die Annahme bieten könnten, Prof. Dr. H. habe trotz der Zeit seines Ruhestandes im Frühjahr 2019 noch über die notwendige Fachqualifikation für Beurteilung der Promotionsleistungen des Klägers verfügt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Da Prof. Dr. H. nicht mehr die prüfungsrechtlich erforderliche Qualifikation besaß, die Promotionsleistung(en) des Klägers fachadäquat zu bewerten, durfte er nicht nur nicht durch den Promotionsausschuss zum Mitglied der für die Promotionsprüfung des Klägers gebildeten Prüfungskommission (§§ 7 Abs. 3 S. 4, 8 Abs. 2 S. 2 PromO 2015) und zum Gutachter für die Dissertation bestellt (§§ 8 Abs. 2 S. 2, 9 Abs. 3 PromO 2105) werden. Wegen der ihm fehlenden Prüferqualifikation rechtsfehlerhaft waren vielmehr auch alle seine Beiträge zur Bewertung der Promotionsleistungen des Klägers. Dies gilt für seine mit einem Notenvorschlag (§ 9 Abs. 3 S. 4 PromO 2015) abschließende gutachtliche Bewertung der Dissertation, für seine Beteiligung an den Entscheidungen der Prüfungskommission über die Ablehnung oder Annahme der Dissertation (§ 9 Abs. 6 S. 1 PromO 2015) und die Bewertung der Disputation (§ 10 Abs. 3 S. 1 PromO 2015) sowie seine Mitwirkung an der der Prüfungskommission obliegenden Festsetzung der Gesamtnote (§ 11 Abs. 2 S. 1 PromO 2015) und der Erteilung der Auflagen. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen steht zugleich fest, dass die Mitwirkung von Prof. Dr. H. in der Prüfungskommission auch dann die prüfungsrechtliche Unbeachtlichkeit sowohl des von ihm erstellten Gutachtens als auch der unter seiner Beteiligung durch die Prüfungskommission getroffenen Bewertungsentscheidungen zur Folge gehabt hätte, wären auf das Promotionsverfahren des Klägers die Bestimmungen der Promotionsordnung 1989 anzuwenden gewesen. Dies gilt, obwohl die Promotionsordnung 1989 eine § 3 Abs. 1 S. 3 PromO 2015 vergleichbare Regelung nicht enthält. Das durch diese Bestimmung ausgestaltete prüfungsrechtliche Gebot, an der Bewertung einer Prüfungsleistung nur fachlich qualifizierte Personen zu beteiligen, bedarf als Ausdruck eines (auch) verfassungsrechtlich verankerten und allgemein geltenden prüfungsrechtlichen Grundsatzes keiner einfachrechtlichen Kodifizierung. Dementsprechend rechtsfehlerhaft wäre auch eine nach § 6 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 PromO 1989 erfolgte Bestimmung von Prof. Dr. H. zum Mitglied der Prüfungskommission und zum mit der Begutachtung der Dissertation (§ 7 Abs. 1 S. 1 PromO 1989) beauftragten Referenten ebenso gewesen wie seine Mitwirkung an der auf den Gutachten von Referent und Korreferent fußenden Bewertung der Dissertation (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 PromO 1989), der Beurteilung der Disputation durch die Prüfungskommission (§ 9 Abs. 4 PromO 1989) und damit auch der ihr obliegenden Festlegung der Gesamtnote (§ 10 Abs. 2 S. 1 PromO 1989). Nach allem kann offen bleiben, ob dem Promotionsverfahren des Klägers und / oder der Bewertung seiner Promotionsleistungen weitere Rechtsfehler anhaften. Anzumerken ist aber, dass die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Dissertation des Klägers auch angesichts der durch die Prüfungskommission beschlossenen Auflagen nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 PromO 2015, nach der der Vorsitzende der Prüfungskommission die Erfüllung etwaiger Auflagen zur redaktionellen Überarbeitung der Dissertation vor der Veröffentlichung zu bestätigen hat, mag zwar über ihren Wortlaut hinaus auch als an die Prüfungskommission gerichtete Ermächtigung verstanden werden können, eine bewertete Dissertation mit Auflagen zu versehen. Rechtlich ernstlich zweifelhaft ist aber, ob die dem Kläger erteilten Auflagen im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 PromO 2015 nur redaktioneller Art sind. Die als "Auflagen" formulierten Forderungen, wie etwa nach der "Aufarbeitung des Standes der nationalen und internationalen Debatte zur Verwaltungsmodernisierung" und einer "Verstärkte(n) Befassung mit Bürgerbeteiligung" dürften ebenso auf eine inhaltliche Überarbeitung der Dissertation abzielen wie die dem Kläger auferlegte "Überprüfung der Gliederungsstruktur" und Berücksichtigung der geäußerten Kritik an der "... methodische(n) Reflexion ...". Dass diese "Überarbeitungsaufträge" den Charakter lediglich redaktioneller Änderungen an der vorgelegten Dissertation besitzen, drängt sich bei kursorischer Betrachtung jedenfalls nicht auf. Angesichts ihres Bezuges auf wohl fachlich erheblicher Teile der Dissertation und den Umfang der geforderten inhaltlichen Überarbeitung spricht vielmehr einiges dafür, dass die "Auflagen" dazu dienen sollen, den fachlichen Gehalt der Promotionsleistung im Sinne einer Verbesserung zu verändern. Ob eine Dissertation, die bereits bewertet ist, solche Veränderungen erfahren darf, ist steht zumindest nicht außer Zweifel. Dies gilt erst recht, sollte mit den hierauf abzielenden Vorgaben beabsichtigt sein, die Dissertation erst mit einem Inhalt zu versehen, die ihre Beurteilung mit der Note "rite" trägt. Die Rücknahme der Promotionsentscheidung(en) als durch den Promotionsausschuss gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG. NRW. beschlossene Rechtsfolge der rechtswidrigen Mitwirkung von Prof. Dr. H. an dem Promotionsverfahren des Klägers hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand (§ 114 S. 1 VwGO). Offen bleiben kann, ob die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes entsprechend dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. NRW. auch dann in das behördliche Ermessen gestellt ist, wenn der zurückgenommene Verwaltungsakt, wie hier, keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG. NRW. gewährt, und welche Erwägungen gegebenenfalls in die Ermessensentscheidung einzustellen sind. Vgl. zum Meinungsstand etwa Ramsauer in Kopp / Ramsauer, a. a. O., zu § 48; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2022, zu § 48 Rdnr. 175 ff. Die Rücknahme der Promotionsentscheidung(en) ist hier die als rechtmäßig allein in Betracht kommende Maßnahme, weil die Beurteilung einer Prüfungsleistung durch fachlich qualifizierte Prüfer für das Aufrechterhalten einer Bewertungsentscheidung rechtlich unverzichtbar ist. Der Rücknahme steht ‑ anders als der Kläger offenbar meint ‑ eine teilweise Bestandskraft der Promotionsentscheidung(en) nicht entgegen. Offen bleiben kann, ob ‑ und gegebenenfalls inwieweit ‑ der auf eine Verbesserung der Abschlussnote für die Promotion nach erneuter Bewertung der Dissertation abzielende Widerspruch des Klägers überhaupt zur Konsequenz hat, dass die Promotionsentscheidung(en) zum Teil in Bestandskraft erwachsen sind. Denn ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. NRW. auch zurückgenommen werden, nachdem er (teilweise) unanfechtbar geworden ist. Da sich der Mangel seiner Prüferqualifikation auf sämtliche Mitwirkungshandlungen von Prof. Dr. H. in der Prüfungskommission auswirkt, lassen sich die der Prüfungsentscheidung vom 14. Oktober 2019 anhaftenden Rechtsmängel ‑ unter Beibehaltung des zweiten Gutachtens ‑ allein durch eine Wiederholung des Promotionsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der Promotionsordnung 2015 beheben. Hierbei wird zunächst ein neuer (Erst-)Gutachter in die Prüfungskommission zu berufen und mit der Begutachtung der Dissertation des Klägers zu beauftragen sein. Auf der Grundlage der Gutachten hat die Prüfungskommission in geänderter Besetzung sodann über die Ablehnung oder Annahme der Dissertation zu entscheiden und nach gegebenenfalls erneut durchzuführender Disputation und deren Bewertung die Gesamtnote festzusetzen. Da die angegriffene Rücknahmeentscheidung aufgrund der rechtsfehlerhaften Beteiligung von Prof. Dr. H. an dem Promotionsverfahren aufrechtzuerhalten ist, bleiben auch die auf eine Neubewertung der Promotionsleistung(en) unter Mitwirkung von Prof. Dr. H. gerichteten Hauptanträge zu 2. und zu 3. sowie der auf die Aushändigung der Promotionsurkunde gerichtete Hauptantrag zu 4. nebst den jeweils zugehörigen Hilfsanträgen erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Der Bemessung der Höhe des Streitwertes liegt dabei für den Hauptantrag zu 1. mit 15.000,00 Euro der Betrag zu Grunde, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., unter Ziffer 18.7 für Streitigkeiten um eine Promotionsleistung ausgewiesen ist. Hinzuzusetzen waren für die weiteren Hauptanträge, die mit der Verbesserung der Gesamtnote für die Promotion und die Aushändigung der Promotionsurkunde einen von dem Hauptantrag zu 1. verschiedenen Streitgegenstand abzielen, insgesamt weitere 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG). Die zu den Hauptanträgen zu 3. und zu 4. jeweils gestellten Hilfsanträge fallen streitwertmäßig nicht ins Gewicht, weil sie jeweilig denselben Gegenstand wie der jeweils zugehörige Hauptantrag betreffen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.