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Beschluss

14 S 291/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Förderrichtlinien der Corona-Überbrückungshilfe („Novemberhilfe 2020“) stellen nicht allein und unmittelbar die Anspruchsgrundlage und damit das bestimmende materielle Recht dar, sondern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Beihilfe kann nur aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch das Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG und einer entsprechenden Verwaltungspraxis entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 -; Senatsurteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -).(Rn.8) 2. Die einschlägigen Förderrichtlinien dürfen vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2024 - 3 K 4555/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 23.713,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Förderrichtlinien der Corona-Überbrückungshilfe („Novemberhilfe 2020“) stellen nicht allein und unmittelbar die Anspruchsgrundlage und damit das bestimmende materielle Recht dar, sondern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Beihilfe kann nur aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch das Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG und einer entsprechenden Verwaltungspraxis entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 -; Senatsurteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -).(Rn.8) 2. Die einschlägigen Förderrichtlinien dürfen vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2024 - 3 K 4555/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 23.713,68 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.- Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Bewilligung weiterer Corona-Überbrückungshilfe („Novemberhilfe 2020“) in Höhe von 23.713,68 Euro zu verpflichten und ihren insoweit ablehnenden Bescheid und den Widerspruchsbescheid teilweise aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe habe. Es handele sich bei der streitigen Zuwendung um eine Billigkeitsleistung der Beklagten, auf die kein Anspruch bestehe. Ein Anspruch könne nur im Einzelfall auf der Grundlage des Gleichheitsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG und einer Selbstbindung der Beklagten an ihre Förderrichtlinien entstehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden würden. Die gerichtliche Überprüfung sei auf die Prüfung beschränkt, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege. Nicht maßgeblich sei, wie Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen seien, sondern nur, welche tatsächliche Förderpraxis der Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegen habe. Der Klägerin fehle danach bereits die Antragsberechtigung. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie nach den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise) und der Verwaltungspraxis der Beklagten direkt, indirekt, oder über Dritte oder als Mischbetrieb von dem coronabedingten Lockdown betroffen gewesen sei. Insbesondere sei die Klägerin nach C. VII. Ziffer 3 Abs. 1 c) (i) der Vollzugshinweise nicht direkt betroffen gewesen. Dies seien nur Unternehmen und Soloselbständige gewesen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten habe aber bei der Klägerin keine Betriebsschließung oder -beschränkung vorgelegen. Die Beklagte sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in ständiger Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass § 1a Abs. 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 23.06.2020, in der vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 (- GBl. S. 959 - im Folgenden: CoronaVO November 2020) einen abschließenden Katalog der Einrichtungen, Institutionen und Betriebe, deren Betrieb im Sinne der Vollzugshinweise geschlossen oder beschränkt worden ist, enthalte. Nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 CoronaVO November 2020 sei demnach der Spitzen- und Profisportbetrieb explizit von der Schließung der öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ausgenommen gewesen. Diese Verwaltungspraxis stehe auch im Einklang mit der CoronaVO November 2020. Es liege keine teilweise Betriebsschließung vor, denn § 1a Abs. 3 CoronaVO November 2020 sei keine Regelung zur Betriebsschließung, sondern eine spezialgesetzliche Ausnahme von dem − betriebsunabhängigen − Verbot öffentlicher Veranstaltungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO November 2020. Von der Beklagten sei diese Vollzugspraxis hinreichend dargetan und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Falls die Beklagte einem anderen Profiverein zunächst November- und Dezemberhilfe gewährt habe, wie die Klägerin vortrage, ändere dies an der grundsätzlichen Verwaltungspraxis nichts. Ein grundloses Abweichen von einer bisherigen Vollzugspraxis sei nämlich als nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigte Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Eine neue Verwaltungspraxis könne zwar durch Billigung oder Duldung begründet werden, dies sei hier aber nicht der Fall. Das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht verletzt. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei an die Vollzugshinweise des Bundes gebunden, führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugspraxis diesen Förderrichtlinien entspreche. Für die Prüfung, ob die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sei, komme es nur auf die Verwaltungspraxis der Beklagten, nicht aber auf die anderer Bundesländer an. Auch ein atypischer Fall, der ein Abweichen von der auf den Förderrichtlinien aufbauenden Verwaltungspraxis gebiete, liege nicht vor. Anders als die Klägerin meine, führe die Ablehnung der Förderung im Rahmen der Novemberhilfe 2020 auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung staatliche Kompensationszahlungen als einen Faktor zur Rechtfertigung der Beschränkungen im Rahmen des Lockdowns im November 2020 angesehen habe, nicht zur Annahme eines atypischen Falls. Denn die Klägerin habe neben Kurzarbeitergeld eine Förderung nach dem Förderprogramm „Coronahilfe-Profisport“ erhalten, die spezifisch einen Teil der durch das andauernde Verbot größerer Veranstaltungen mit Zuschauern verursachten Einnahmeausfälle bei den Ticketeinnahmen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses kompensiert habe. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nicht dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht darin als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage den des Erlasses des Widerspruchsbescheids angesehen hat. In der Regel ist bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 113 Rn. 217 m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit das zu Grunde liegende materielle Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 - 5 B 114.89 - juris Rn. 4 m. w. N.; Urteil vom 17.12.2021 - 7 C 7.20 - juris Rn. 14; vgl. schon Senatsbeschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 14). Danach können sich Ausnahmen von der genannten Regel ergeben, wenn diese ausdrücklich oder konkludent in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind oder wenn sich die Maßgeblichkeit eines anderen Beurteilungszeitpunkts nach dem Sinn und Zweck der Regelungsmaterie oder kraft Natur der Sache eindeutig feststellen lässt (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 128; vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2025 a. a. O.). Dass hieran gemessen ein früherer als der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Ihr Hinweis auf die Vollzugshinweise und FAQs zur Novemberhilfe übersieht, dass – worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat – die Förderrichtlinien nicht allein und unmittelbar die Anspruchsgrundlage und damit das bestimmende materielle Recht darstellen, sondern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Beihilfe nur aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und einer entsprechenden Verwaltungspraxis entstehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 15; Senatsurteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63). Die Entscheidungsgründe und die Senatsrechtsprechung, auf der sie basieren, werden durch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass – nach der materiellen Rechtslage – der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von dem der gerichtlichen Entscheidung vorzuverlagern sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlägt sich eine Veränderung der Förderabsicht des Subventionsgebers bei einer allein auf der Grundlage von Richtlinien und eines entsprechenden Ansatzes im Haushaltsplan, also allein nach Maßgabe von Innenrecht gewährten Subvention nicht in einem (materiell-rechtlichen) Außenrechtssatz nieder – Art. 3 Abs. 1 GG als der einzig maßgebliche Außenrechtssatz bleibt in diesen Fällen als solcher unverändert –; deshalb kommt es in diesen Fällen auf Veränderungen im Bezugsrahmen für die gebotene Gleichheitsprüfung an (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2008 - 3 B 11.08 - juris Rn. 14). Subventionsregelungen erstreben häufig eine zeitlich begrenzte Einflussnahme des Staates auf bestimmte Entwicklungen. Ändern sich die insoweit maßgeblichen Verhältnisse, so kann eine Änderung der Vergabevoraussetzungen notwendig werden, ohne dass sich dies auch zu Gunsten oder zu Lasten der unter den früheren Bedingungen durchgeführten Vorhaben auswirken müsste. In solchen Fällen ist daher stets die Prüfung notwendig, ob eine Änderung der Vergabebedingungen – nach der insoweit maßgeblichen Ermessenspraxis (vgl. Senat, Beschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris m. w. N.) – bereits zuvor zur Förderung gestellte Vorhaben erfasst und ob dies insbesondere im Hinblick auf den Zuwendungszweck mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Dabei geht es hinsichtlich des zu berücksichtigenden Sachverhalts häufig nicht um die Alternative der letzten Verwaltungsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung vor Gericht; vielfach kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Durchführung des Vorhabens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 - NVwZ 2003, 92, juris Rn. 19 m. w. N.). Dass diese letztgenannte – empirische – Beobachtung auch im vorliegenden Fall zutrifft, der Novemberhilfe also eine vergleichbare Zielsetzung zugrunde liegt und deshalb der maßgebliche Zeitpunkt gegenüber der Regel vorzuverlagern wäre, legt die Begründung des Zulassungsantrags nicht dar. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der Aussage, dass auch andere Zeitpunkte in Betracht kämen, nennt aber keine zwingenden Gründe für einen bestimmten Zeitpunkt. Der Hinweis, die Förderrichtlinien stellten bezüglich einzelner Aspekte der Prüfung, ob Novemberhilfe bewilligt werden kann, auf den Zeitpunkt der Antragstellung und bezüglich anderer Aspekte auf den der Bewilligungsentscheidung ab, hilft hier nicht weiter, weil sich daraus allenfalls Rückschlüsse für die jeweils genannten Tatbestandsmerkmale der Förderrichtlinien gewinnen lassen, aber keine allgemeinen Aussagen zum maßgeblichen Zeitpunkt und erst recht keine Aussagen zu der hier streitigen Frage, ob die Klägerin nach der Verwaltungspraxis der Beklagten als von Schließungsanordnungen betroffen anzusehen ist. Aus dem Umstand, dass nach den Vollzugshinweisen bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Bescheid zu ergehen hat, lässt sich für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nichts ableiten. Denn zum Umgang mit einem darauffolgenden Widerspruch äußern sich die Förderrichtlinien nicht. Die Überlegung der Klägerin, es müsse auch deshalb auf den Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung abgestellt werden, weil die Beklagte es sonst in der Hand hätte, die Praxis zwischen diesem Zeitpunkt und dem Erlass des Widerspruchsbescheids zu ändern und so eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Antragstellern zu bewirken, denen rechtswidrig die Subventionsbewilligung mit dem Ausgangsbescheid versagt worden sei, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihre Bewilligungen in der Regel und so auch hier zunächst unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung mit der Konsequenz ausgesprochen hat, dass eine Änderung der Bewilligungspraxis auch insoweit durchgeschlagen hätte, ist außerdem auch anerkannt, dass eine Änderung der Rechtslage zuungunsten des Adressaten nach zuvor rechtswidriger Versagung eines begünstigenden Verwaltungsakts auf der Primärebene gleichwohl beachtlich ist, wenn maßgeblicher Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, 5. Aufl., § 113 Rn. 105 m. w. N.); die Antwort auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der rechtswidrigen Versagung im Ausgangsverfahren in derartigen Fällen ergeben, ist danach in entsprechender Weise im materiellen Recht zu suchen. Warum etwas anderes gelten sollte, wenn der maßgebliche Zeitpunkt der der letzten Behörden-, hier der Widerspruchsentscheidung ist, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass die Klägerin nach dem zuvor Gesagten schon nicht dargelegt hat, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt ernstlichen Zweifel begegnet, hat sie auch nicht dargelegt, dass eine entsprechende, Bewilligungsanträgen von Profisportvereinen stattgebende Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Bewilligung bestand und sich deshalb die geltend gemachten Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts – ihr Zutreffen unterstellt – in einem Berufungsverfahren auf das Entscheidungsergebnis auswirken würden. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus einer einmaligen Bewilligung von Novemberhilfe an einen Profisportverein, welche die Klägerin auch nicht näher erläutert hat, noch keine gegenläufige Verwaltungspraxis ableiten lässt. Auch aus der von der Beklagten ursprünglich zugrunde gelegten Annahme einer Anspruchsberechtigung der Klägerin in dem Bewilligungsbescheid lässt sich nicht auf eine entsprechende Verwaltungspraxis schließen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es ihr als Antragstellerin schwerfallen kann, eine Verwaltungspraxis der Beklagten zu belegen, allerdings ist auch der Einwand, die Beklagte habe die behauptete gegenläufige Verwaltungspraxis nicht substantiiert bestritten, nicht zielführend. Denn dass es eine für die Klägerin günstige Verwaltungspraxis nicht gegeben hat, ist dem Nachweis naturgemäß nicht zugänglich. Der Hinweis der Klägerin auf eine „unbestrittene Verwaltungspraxis vor Erlass des Widerspruchsbescheids“ in der Zulassungsschrift ist unzutreffend. Die Beklagte hat vielmehr in ihren Schriftsätzen wiederholt erklärt, dass es eine solche, die Anspruchsberechtigung von Profisportbetriebsgesellschaften bejahende Verwaltungspraxis nicht gegeben habe. Zwar mag die Aussagekraft der nicht zum selben Zeitpunkt erlassenen Bewilligungs- und Widerspruchsbescheide begrenzt sein, aber damit ist für die Annahme des Gegenteils immer noch nicht mehr dargelegt als dass die Beklagte im Fall der Klägerin bei Erlass des Bewilligungsbescheids zunächst eine Anspruchsberechtigung annahm. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keine weiteren Einzelheiten zu dem von ihr genannten Fall einer positiv verbeschiedenen Betriebsgesellschaft genannt hat, konnte ein substantiiertes Bestreiten von der Beklagten auch nicht erwartet werden. Vielmehr hatte die Beklagte im Ausgangsverfahren auch auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts an ihrem bisherigen Vorbringen einer ständigen Verwaltungspraxis festgehalten und erklärt, dass bei Zutreffen des klägerischen Vortrags hinsichtlich rechtswidrig begünstigter Dritter ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sei bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben werde (Bl. 164 f. der VG-Akte). c) Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Antragsberechtigung zu Unrecht auf der Grundlage von § 1a CoronaVO November 2020 beurteilt anstelle der ihrer Auffassung nach einschlägigen Vollzugshinweise des Bundes, zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat und auf die sich auch das angegriffene Urteil stützt, begründen Förderrichtlinien als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Verwaltungsvorschriften begründen über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die Überprüfung hat sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63 m. w. N.). Mit diesen rechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander, wenn sie sinngemäß vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte eine unzutreffende Auslegung der Vollzugshinweise des Bundes durch die Beklagte gebilligt, die die Voraussetzungen an die Antragsberechtigung, genaugenommen die Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin vom Corona-bedingten Lockdown, anhand der landesrechtlichen CoronaVO November 2020 und nicht anhand der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und dem Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 bestimmt hätte. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht aber – in Anwendung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe – nur eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten angenommen und sodann nachvollziehbar eine Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Soweit die Klägerin also in der Antragsschrift eine falsche Auslegung der Vollzugshinweise durch das Verwaltungsgericht rügt, liegt dieses Vorbringen neben der Sache, da eine unmittelbare Anwendung der Förderrichtlinien und deren (letztverbindliche) Auslegung durch das Verwaltungsgericht gerade nicht zu erfolgen haben. Dementsprechend verhält sich die erkennende Kammer in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auch nur zu der Verwaltungspraxis der Beklagten und vollzieht diese anhand des Textes des Vollzugshinweise und der CoronaVO November 2020 nach. Auch zur Frage von Regelungsbefugnissen verhält sich die Begründung des angegriffenen Urteils folgerichtig nicht. d) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, in der vermeintlichen Missachtung der Vorgaben des Bundes durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht liege ein Ermessensfehler, weil der eigentliche, durch den Bund definierte Förderzweck missachtet werde, legt sie auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Zutreffend verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats, nach der die Bewilligungsbehörde die Förderrichtlinien gemäß dem Förderzweck anzuwenden hat (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angegriffene Urteil (UA, S. 12). Allerdings überspannt die Klägerin deren Aussagegehalt, indem sie daraus faktisch eine unmittelbare Außenwirkung der Förderrichtlinien ableiten will, während das Verwaltungsgericht seine Prüfung in zutreffender Anwendung dieses Maßstabs auf eine solche auf Ermessensfehler beschränkt und folgerichtig den Normzweck (vgl. § 40 LVwVfG) als Ausgangspunkt für seine eingeschränkte Überprüfung der behördlichen Ermessenserwägungen in den Blick nimmt. Dass aus der Zweckbestimmung der Vollzugshinweise oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ein Anspruch der Klägerin folgen oder in deren Lichte die Verwaltungspraxis der Beklagten rechtswidrig gewesen sein könnte, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie übersieht bereits, dass auch nach der Zweckvorschrift (C. VII. 1. der Vollzugshinweise) die Annahme einer freiwilligen Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bewilligungsstelle steht. Weiter überspannt sie die Reichweite der Zweckbestimmung, indem sie versucht, darüber die darin nicht geregelten inhaltlichen Bewilligungsvoraussetzungen einer umfassenden Außenwirkung und damit gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen. Wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar ausführt (vgl. UA, S. 18), ist die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden, weil der Zweck der Novemberhilfe auch darin liegt, Unterstützung bei erheblichen Umsatzausfällen aufgrund von „Betriebsbeschränkungen“ zu gewähren. So ergibt sich unmittelbar aus der Zweckbestimmung nicht, dass die Betroffenheit von Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses steht; dies ergibt sich – wie auch die Klägerin annimmt – erst aus C. VII. 2. Abs. 9 der Vollzugshinweise und damit gerade nicht aus der Bestimmung des Förderzwecks. Nach der Konzeption der Vollzugshinweise wird dieser Begriff demnach erst durch die weiteren Vollzugshinweise klarer konturiert, die durch Bezugnahme in der Zweckbestimmung nicht selbst Bestandteil derselben werden. Wollte man dies, wie die Klägerin, anders sehen, würde über die Wiederholung der in der Zweckbestimmung verwendeten Begriffe letztlich eine weitreichende Außenwirkung der Förderrichtlinien bzw. jeder ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift begründet, was sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats, die auch die Klägerin zur Grundlage ihres Vorbringens macht, nicht in Einklang bringen ließe. Wie die Begriffe Betriebsbeschränkung und -einschränkung auszulegen sind, kann demnach dahinstehen und auch die weiteren Ausführungen der Zulassungsschrift zur Auslegung der Förderrichtlinien, insbesondere der Betroffenheit der Klägerin nach C. VII. 3. Abs. 1 c) und d) der Vollzugshinweise bedürfen mangels Erheblichkeit keiner Würdigung. Auch insoweit verbleibt es nämlich bei der Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG als (eingeschränktem) Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung. Dass die Grenzen des Ermessensspielraums in Form des Willkürverbots verletzt wären, ist nicht vorgetragen, geschweige denn dargelegt. e) Auch der weitere Vortrag der Klägerin, mit der vermeintlichen Abweichung der Beklagten von Vorgaben des Bundes für den Vollzug der Novemberhilfe gehe eine Verletzung des Gleichheitsgebots einher, weil es Förderzweck sei, die Novemberhilfe bundeseinheitlich zu vollziehen, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Prämisse der Klägerin, es sei der Beklagten nicht erlaubt gewesen, sich für die Vergabe der Novemberhilfe an der „Landes-Schließungsverordnung“ in Form der CoronaVO November 2020 zu orientieren, sondern sie habe hierfür auf den Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 abstellen müssen, damit ein bundeseinheitlicher Vollzug sichergestellt sei, trägt nicht. Es ist bereits nicht dargelegt, aus welchem Rechtssatz ein Gebot bundeseinheitlichen Vollzugs folgen sollte. Laut Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (vgl. Anlage K5 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 3 K 4555/22, im Folgenden: VV) und der allgemeinen grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen für die gesetzesfreie Leistungsverwaltung folgend (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2025 - 13 S 1303/24 - juris Rn. 12 m. w. N.). wird das Programm zur Gewährung von Novemberhilfen durch die Länder ausgeführt. Die Klägerin überspannt den Aussagegehalt der Verwaltungsvereinbarung insoweit, wenn sie meint, den Ländern sei „nur“ der Vollzug seines Hilfsprogramms überlassen worden, weshalb kein Raum für einen unterschiedlichen Vollzug der Novemberhilfe verbleiben dürfe. Es liegt in der Natur von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, dass sie einen einheitlichen Vollzug bewirken sollen. Ihre unmittelbare Außenwirkung folgt daraus indes nicht. Vielmehr bleibt es dabei, dass das Verwaltungsermessen pflichtgemäß von den zuständigen Behörden der Länder ausgeübt wird, was auch von der Verwaltungsvereinbarung, auf die sich der Klägerin beruft, ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 2 VV) und gerade die Möglichkeit eines unterschiedlichen Vollzugs je nach Hoheitsträger entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht ausschließt. Weil ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung aus den Förderrichtlinien nicht folgt, kommt es für die allein einen Anspruch auslösende Selbstbindung der Verwaltung wiederum auf die Verwaltungspraxis der zuständigen Landesbehörde an, die hier für die Frage der Antragsberechtigung auf die (Schließungs-)Verordnung des Landes abgestellt hat. Das ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen nicht zu beanstanden, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Die Klägerin versucht hingegen mit ihrem Vortrag letztlich einmal mehr, der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und den Vollzugshinweisen des Bundes eine unmittelbare Außenwirkung zu verschaffen, um so die aus der CoronaVO November 2020 abgeleitete Verwaltungspraxis der Beklagten zu umgehen. Sie übersieht dabei, dass es unerheblich ist, ob die Beklagte für die Vergabe der Novemberhilfe auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die Vollzugshinweise des Bundes oder auf die CoronaVO November 2020 abstellt, um die Betroffenheit zu begründen, solange sie eine gleichmäßige, am Förderzweck ausgerichtete Vollzugspraxis betreibt. Dementsprechend billigt das Verwaltungsgericht nicht, wie die Klägerin meint, die Rechtsauffassung der Beklagten zur Auslegung der Förderrichtlinien und der CoronaVO November 2020, sondern deren − maßgebliche − Verwaltungspraxis. Die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unausgesprochen die Prämisse zugrunde gelegt, dass sich die Antragsberechtigung für die Novemberhilfe nach den Regelungen der Corona- Verordnung des Landes richte, und diese Auslegung sodann einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen sei, liegt danach neben der Sache. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt in der Billigung dieser Vollzugspraxis durch das Verwaltungsgericht nicht, da diese Vorschrift keine gleiche Verwaltungspraxis von Verwaltungsbehörden unterschiedlicher Bundesländer gebietet (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl., Art. 3 Rn. 13 m. w. N.). Darauf hatte auch das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils bereits hingewiesen (UA, S. 20), ohne dass sich die Klägerin damit in genügender Weise auseinandersetzt. Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin durch die Versagung der Novemberhilfe ist mit der Antragsschrift ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin ihr diesbezügliches ansatzweises Vorbringen schon normativ nicht näher ein- und keinem grundrechtlichen Schutzbereich konkret zuordnet. Eine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit liegt erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten durch eine staatliche Maßnahme in einem unerträglichen Maß eingeschränkt und damit seine wirtschaftliche Stellung unzumutbar geschädigt wird (vgl. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1996 - 8 B 216.96 - juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 25.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 30 m. w. N.). Dass dies hier der Fall ist, zeigt die Klägerin jedenfalls nicht auf. Für die Annahme einer unerträglichen und unzumutbaren Schädigung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin genügt das Vorbringen, Eishockeyclubs in anderen Bundesländern hätten Novemberhilfe erhalten und die Nichtvergabe an die Klägerin wirke sich für diese ruinös aus, unabhängig von der Frage, ob eine entsprechende Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern tatsächlich besteht, nicht. Das Vorbringen, die Klägerin sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Subvention angewiesen, ist ohne weiteres jedenfalls nicht ausreichend. Denn nach der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung muss es zum einen gerade die Subventionierung der Mitbewerber sein, welche die wirtschaftliche Stellung der Klägerin in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt. Wenn die Klägerin hierzu vorträgt, der Steuerberater habe darauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, erweist sich das Zitat („wirtschaftlich nicht überleben“) in Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die in der Antragsschrift verwiesen wird und die unbeanstandet geblieben sind, als verkürzte Wiedergabe dieser Äußerung: Denn laut Urteilstatbestand betrifft das Zitat nicht einen Anspruch, sondern eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung und hat – vollständig wiedergegeben – nicht den von der Zulassungsschrift behaupteten Inhalt, dass die Klägerin eine Rückzahlung „wirtschaftlich nicht überleben“ würde, sondern – unspezifisch – „die meisten Profisportclubs“. Auch übersieht die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass ihr neben der bewilligten Novemberhilfe von 99.525,92 Euro über das Programm „Coronahilfe Profisport“ schon – bestandskräftig – weitere Hilfe in Höhe von 614.000 Euro bewilligt worden ist. In Anbetracht dieser hohen Summe bedürfte es vertiefter Darlegung, dass die Versagung der hier streitigen 23.713,68 Euro eine unerträgliche und unzumutbare Schädigung der Klägerin bedeutet. Dies leistet die Zulassungsschrift nicht. f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind auch nicht dargelegt, indem die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Förderzweck stehe, wie er in den Vollzugshinweisen zum Ausdruck komme. Soweit das Verwaltungsgericht die Auslegung der Förderrichtlinien durch die Beklagte nachvollzogen hat, folgt daraus nicht, dass es die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung daran bemisst oder gar einem Zirkelschluss unterliegt, sondern nur, dass das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, die Beklagte habe ihrer Entscheidung die Vollzugshinweise des Bundes zugrunde legen müssen, nicht zu einem anderen Ergebnis käme (vgl. UA S. 19). Dass aus der Zweckbestimmung der Vollzugshinweise oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ein Anspruch der Klägerin folgen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf (vgl. oben d)). d) Unabhängig davon zeigt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel auch insoweit nicht auf, als sie sich gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, die Klägerin habe andere Kompensationsleistungen aus dem Förderprogramm „Coronahilfe-Profisport“ in Anspruch nehmen können. Sie misst den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts insoweit eine Bedeutung bei, die diese nicht haben, wenn sie vorträgt, das Verwaltungsgericht halte eine Novemberhilfe für die Klägerin wegen anderer Kompensationsleistungen im Rahmen des Programms „Coronahilfe-Profisport“ für „nicht geboten“. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Annahme eines atypischen Falls abgelehnt, in dem außergewöhnliche Umstände vorliegen müssten, die von den Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht seien, dass sie eine abweichende Behandlung geböten. Auch insoweit versucht die Klägerin, den Förderrichtlinien für die beiden Programme Außenwirkung zu verschaffen, wo das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht mehr zum Ausdruck bringen wollte, als dass hier andere Leistungen bewilligt wurden, die ein besonderes Gewicht der Versagung von Novemberhilfe ausschließen, weil – allgemein – Umsatzverluste der Klägerin kompensiert wurden. Dass die Förderprogramme unterschiedliche Zwecke und Voraussetzungen haben und es Normen zu Anrechnung und Kumulation gibt, ist für diese Argumentation des Verwaltungsgerichts unerheblich. So verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang neben der Förderung aus dem Programm „Coronahilfe-Profisport“ auch auf das der Klägerin ausgereichte Kurzarbeitergeld und bringt damit klar zum Ausdruck, dass es die anderweitige staatliche Unterstützung allgemein in den Blick nimmt. In Anbetracht des bedeutend höheren Betrags der bewilligten und ausgezahlten Förderung aus dem Programm „Coronahilfe-Profisport“ ist ein atypischer Fall, insbesondere ein besonderes Gewicht der Versagung weiterer Hilfen in Höhe des hier streitigen Betrags, nicht durch die Behauptung dargelegt, die Hilfsprogramme erlaubten eine Kumulierung bis zu einem höheren Betrag von 800.000 Euro. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 9). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung betrifft die Billigkeitsleistungen und hebt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von der Masse an verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab. Die Befassung mit den aufgeworfenen Fragen, namentlich auch die Ermittlung einer Verwaltungspraxis und deren exakte Abgrenzung, gehört vielmehr ebenso zum üblichen verwaltungsrichterlichen Handwerk wie die Anwendung des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG. Die Maßstäbe für die Beantwortung der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind in der Senatsrechtsprechung geklärt, ohne dass diese durch das Vorbringen der Klägerin durchgreifend in Zweifel gezogen würde. Für eine umfassende Auswertung der normativen Grundlagen der Novemberhilfe und einer vertieften Analyse der vorhandenen Rechtsprechung zu den Coronahilfen besteht in Anbetracht der Maßgeblichkeit der Verwaltungspraxis kein Anlass (s. o.). Die für die Klägerin aus dem Urteil etwaig folgenden Schwierigkeiten, namentlich die Frage nach der Bedeutung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die Bedeutung des Verweises auf die Schließungsverordnungen in den Förderrichtlinien, die Reichweite der Förderzweckbestimmung sowie der Auslegung der Vollzugshinweise, begründen in Anbetracht der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung von vornherein ebenso wenig für den Zulassungsantrag relevante rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wie die Auslegung der CoronaVO November 2020. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2025 - 14 S 1303/24 - juris Rn. 57 m. w. N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit zunächst der Frage bei, ob der Hinweis auf die „Schließungsverordnungen der Länder“ in Abschn. C. VII. Ziff. 3 Abs. 1 c) (i) der Vollzugshinweise des Bundes zur Novemberhilfe so zu verstehen ist, dass der Bund der Regierung des Landes Baden-Württemberg die Befugnis einräumen wollte, die Gruppe der „direkt Betroffenen“ im Sinne der Regelung in der Corona-Verordnung der Landesregierung abschließend zu bestimmen. Dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Denn selbst wenn der Bund mit den Vollzugshinweisen eine bundeseinheitliche Regelung zur Antragsberechtigung treffen wollte, könnte sich die Klägerin darauf mangels Außenwirkung dieser Vollzugshinweise nicht berufen. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis der Beklagten (s. o.), die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, weshalb es keine Klärungsbedürftigkeit der Frage auslöst, dass das Verwaltungsgericht ihr nicht nachgegangen ist. b) Falls die erste Frage zu bejahen sei, möchte die Klägerin weiter die Frage, ob die Entscheidung der Regierung des Landes Baden-Württemberg, das profisportbezogene Zuschauerverbot in § 1a Abs. 3 Satz 2 CoronaVO zu regeln, so zu verstehen und auszulegen ist, dass die Landesregierung damit die Antragsberechtigung der davon betroffenen Profisportklubs (wie der Klägerin) für die Novemberhilfe des Bundes ausgeschlossen hat, einer grundsätzlichen Klärung zuführen. Aus denselben vorstehenden Gründen ist auch insoweit jedoch eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass die Bestimmtheit der aufgeworfenen Frage deshalb zweifelhaft ist, weil in einer Berufungsentscheidung entgegen dem klägerischen Vorbringen womöglich nur Aussagen getroffen werden könnten, die sich spezifisch auf die gesellschaftsrechtliche Gestaltung des Unternehmens der Klägerin, deren Tätigkeit sowie die diesbezügliche Verwaltungspraxis zur Novemberhilfe 2020 beziehen und insoweit Vergleichsfälle nicht ersichtlich sind, möchte die Klägerin auch insoweit eine Auslegung der Förderrichtlinien und damit mittelbar der CoronaVO November 2020, auf die verwiesen wird, erreichen, die nicht entscheidungserheblich ist, da maßgeblich grundsätzlich allein deren Auslegung in der Verwaltungspraxis der Beklagten ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).