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Beschluss

17 E 787/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0522.17E787.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungserinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet der Senat nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Für die vorliegende Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i. V. m. §§ 164, 165, 151 VwGO) ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2022– 9 E 181/21 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.; Senatsbeschluss vom 6. September 2022 – 17 E 203/22 –, n. v. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. September 2024, mit dem diese die dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 5.102,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19. August 2024 (Antragseingang) festgesetzt hat, zu Recht zurückgewiesen. Zu den Kosten des Verfahrens gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Diese Regelung gilt auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird nur für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, bzw. gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstößt, was allerdings offensichtlich sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2012– 17 E 245/12 –, juris, Rn. 5, und vom 6. Januar 2025 – 9 E 258/24 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2019 – 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 20 ff., jeweils m.w.N. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Umstand, dass der Beklagte über Geschäftsführer verfügt, die selbst als Rechtsanwälte zugelassen sind. Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht es bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten grundsätzlich entbehrlich, im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig war; von der Notwendigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach ist vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren („stets“) auszugehen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2019 – 5 OA 23/19 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Aus dem ferner von der Beschwerde vorgetragenen Umstand, dass die „bisherigen Rechtsbehelfe des Klägers wenig Aussicht auf Erfolg gehabt“ haben, folgt nicht, dass die anwaltliche Vertretung des Beklagten offensichtlich nutzlos gewesen wäre. Die Zweifel des Klägers an der Vergaberechtskonformität bzw. eines Verstoßes gegen allgemeines Haushaltsrecht durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten greifen – selbst wenn man das beklagte Versorgungswerk als öffentlichen Auftraggeber ansähe – angesichts der Regelung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) GWB ebenfalls nicht durch. Dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht nur in Einzelfällen, sondern häufiger vertritt, führt nicht dazu, dass sie als festangestellte Mitarbeiterin des Beklagten bzw. als scheinselbstständige Rechtsanwältin anzusehen wäre. Schließlich ist unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens weder ersichtlich, gegen welche Bestimmung der Satzung des Beklagten durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten verstoßen worden sein soll, noch, inwiefern einem solchen etwaigen (internen) Satzungsverstoß im vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommen sollte. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, bleibt im Ergebnis unerheblich. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bietet dem Kläger hinreichende Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Im Beschwerdeverfahren kommt es nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen kann mit der Beschwerdebegründung vorgetragen werden. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 3 B 55/24 –, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2024– 14 S 925/24 –, juris, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 25. November 2022 – 10 CE 22.2271 u.a. –, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. April 2022 – 4 MB 14/22 –, juris, Rn. 5. Das Gericht hat davon abgesehen, dem Kläger – wie von ihm beantragt – vor der Entscheidung einen Hinweis zu den Erfolgsaussichten zu erteilen. Ein Anwendungsfall von § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Ebenso wenig müssen die Gerichte die Beteiligten grundsätzlich vorab auf ihre Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie sie ihre Entscheidungen im Einzelnen zu begründen beabsichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 B 25.19 D –, juris, Rn. 18. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, die Sache – wie vom Kläger beantragt – gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO oder entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Für eine (vom Kläger beantragte) Zulassung der Revision ist kein Raum, vgl. § 132 Abs. 1 VwGO.