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Beschluss

13 S 1335/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1111.13S1335.23.00
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Leitsätze
1. Vor dem Hintergrund der differenzierten Regelungen in den §§ 28 bis 31 FeV kommt es nicht in Betracht, bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis das Ergebnis der Fahreignungsprüfung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde außerhalb der EU- und EWR-Staaten pauschal zu übernehmen. (Rn.19) 2. Die hohen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens können grundsätzlich nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU- und EWR-Staaten umgangen werden. (Rn.22) 3. Es ist nicht Aufgabe einer deutschen Behörde oder eines deutschen Gerichts, Ermittlungen zum Ablauf und den Ergebnissen eines im Ausland durchgeführten Fahreignungsüberprüfungsverfahrens vorzunehmen, um dem Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis die gesetzlich vorgesehene Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ersparen. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2023 - 13 K 2872/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor dem Hintergrund der differenzierten Regelungen in den §§ 28 bis 31 FeV kommt es nicht in Betracht, bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis das Ergebnis der Fahreignungsprüfung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde außerhalb der EU- und EWR-Staaten pauschal zu übernehmen. (Rn.19) 2. Die hohen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens können grundsätzlich nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU- und EWR-Staaten umgangen werden. (Rn.22) 3. Es ist nicht Aufgabe einer deutschen Behörde oder eines deutschen Gerichts, Ermittlungen zum Ablauf und den Ergebnissen eines im Ausland durchgeführten Fahreignungsüberprüfungsverfahrens vorzunehmen, um dem Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis die gesetzlich vorgesehene Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ersparen. (Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2023 - 13 K 2872/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2023 hat keinen Erfolg. Der Beklagte wird auch nach dem Umzug des Klägers während des Zulassungsverfahrens weiterhin von dem Landratsamt Waldshut vertreten, da das seit dem Umzug für die Vertretung zuständige Landratsamt Ortenaukreis dem zugestimmt hat und die Fortführung der Vertretung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient (vgl. § 3 Abs. 3 LVwVfG; zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch während des gerichtlichen Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 - juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 27.06.2007 - 13 S 1663/06 - juris Rn. 15). Auf Grund der von dem Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen, vom Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu berücksichtigenden Gründe ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn dessen Richtigkeit auf Grund der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit sind aber im Zulassungsverfahren weder grundsätzlich bedeutsame Fragen zu klären noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 124 Rn. 22). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.08.2024 - 13 S 1001/23 - juris Rn. 3 und vom 24.06.2024 - 13 S 365/24 - juris Rn. 10). Gemessen hieran hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt. 1. Der Kläger dringt zunächst mit seinen Einwänden nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte vor allem die Regelung des § 2 Abs. 4 StVG mit seinen eigenen Tatbestandsmerkmalen bis hin dazu prüfen müssen, dass er zumindest Anspruch auf eine bedingt zu erteilende Fahrerlaubnis habe, und die Fahrerlaubnisbehörde habe das ihr in § 2 Abs. 8 StVG zur Frage der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeräumte Ermessen verkannt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Fahreignung sei nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV gegeben, wenn die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt seien und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden sei. Davon könne nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliege. Gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könne, sei die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt und in bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Eignungszweifel zu ergreifen. Die Fahreignung werde vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit gehe zu Lasten des Bewerbers. Ein Anspruch bestehe nicht, solange Eignungszweifel vorlägen. Gehe es um eine Problematik mit Betäubungsmitteln und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 9 der Anlage 4 der FeV, richteten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln in erster Linie nach den Bestimmungen des § 14 FeV. Grundlage für die Anordnung gegenüber dem Kläger sei § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe entzogen gewesen sei. Lägen diese Voraussetzungen - wie bei dem Kläger nach der auf eine Fahrt unter Einfluss von Kokain, Amphetamin und Cannabis am 20.12.2012 gestützten bestandskräftigen Entziehungsverfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 08.03.2013 - vor, sei die Beibringung eins medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend und stehe nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das § 2 Abs. 4 StVG in Verbindung mit den spezifischen Regelungen der FeV angewandt hat, werden von dem Kläger durch die pauschale Berufung auf die allgemeinen Vorschriften in § 2 Abs. 4 und 8 StVG nicht in Frage gestellt. Die von dem Kläger angenommene vorrangige Prüfung der Tatbestandsmerkmale von § 2 Abs. 4 StVG berücksichtigt nicht die Differenzierung und Konkretisierung, die die FeV auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 StVG zur Fahreignung vornimmt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 2 StVG Rn. 41). Der ohne nähere Erläuterung von dem Kläger behauptete Ermessensspielraum der Behörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2 Abs. 8 StVG findet im Gesetz ebenfalls keine Stütze, da § 2 Abs. 8 StVG als Programmsatz, der der Konkretisierung im StVG oder in der FeV bedarf (vgl. Geiger in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 44), lediglich die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen benennt und die Frage, ob und wann diese Maßnahmen zu ergreifen sind, konkret in den §§ 11 bis 14 FeV geregelt wird (vgl. Dauer a. a. O. Rn. 75). Der Kläger hat auch nicht dargelegt, woraus sich ein Anspruch auf eine bedingt zu erteilende Fahrerlaubnis ergeben könnte. Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schließt die Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV vielmehr grundsätzlich aus. Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungsmittel sind daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 14 FeV vor Erteilung der Fahrerlaubnis zu klären. Die Erteilung mit Beschränkungen oder unter Auflagen ist insoweit nicht vorgesehen. 2. Auch die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Berücksichtigung der Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 08.03.2013 aufgrund der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 20.10.2012 zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 08.03.2013 noch als Anlass für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens heranziehen dürfen. Wie lange dem Kläger ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden dürfe, richte sich nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Die Tilgungsfrist folge gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG aus den Reglungen des § 29 StVG in der ab dem 01.05.2014 anwendbaren Fassung (a. F.). Die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG sehe vor, dass Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 StVG am 01.05.2014 zu löschen gewesen seien, bis zum Ablauf des 30.04.2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht würden. Ab dem 01.05.2019 gälten nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 Buchstabe a StVG für die Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften des § 29 Abs. 1 bis 5 StVG in der ab dem 01.05.2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet werde. Damit betrage die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 bis 8 StVG - wie die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 08.03.2013 - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StVG a. F. zehn Jahre. Sie beginne nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. grundsätzlich mit dem Tag der Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginne die Frist gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. jedoch erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Maßgeblich für den Beginn der zehnjährigen Tilgungsfrist sei damit der 09.04.2018 gewesen, sodass die Tilgungsfrist weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2020 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen sei. Mit seinen Einwänden hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dargelegt. Seine Rüge, die Behörde habe das ihr für die Frage der Verwertung eröffnete Ermessen verkannt, ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV, die der zuständigen Behörde bei vorangegangener - noch nicht getilgter - Fahrerlaubnisentziehung gerade kein Ermessen einräumt, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat seine Behauptung, die Behörde könne Eintragungen berücksichtigen, müsse dies aber nicht, weder anhand einer Norm noch sonst erläutert. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen des Klägers, zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis habe die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b StVG noch nicht gegolten, sodass das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten die zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtslage anwenden und mit dem Verstreichen von zehn Jahren seit Bestandskraft der Entziehung ein Verwertungsverbot hätte annehmen müssen. Dieser Einwand berücksichtigt nicht die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG und ist deswegen auch nicht geeignet, die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu deren Anwendung in Zweifel zu ziehen (im Übrigen vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVG a. F.). 3. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers, er habe in der Schweiz ein Eignungsprüfungsverfahren durchlaufen und dort jahrelang beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervorzurufen, der Kläger habe seine Fahreignung nach der auf eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss gestützten Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. a. Allein die Erteilung der schweizerischen Fahrerlaubnis und der Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Schweiz jahrelang beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, können von vornherein nicht dazu führen, dass seine Fahreignung im Neuerteilungsverfahren in Deutschland nicht mehr zu prüfen wäre. Die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse - ohne erneute Prüfung der Fahreignung bei Eignungszweifeln - ist in § 28 Abs. 1 FeV ausschließlich für Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vorgesehen. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen vorbehaltlich der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV normierten Einschränkungen auch nach einer Wohnsitzverlegung ins Inland Kraftfahrzeuge in Deutschland im Umfang der Berechtigung der ausländischen Fahrerlaubnis führen. Dieses Recht folgt aus der Anerkennungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG - 3. Führerscheinrichtlinie - für alle in einem EU- oder EWR-Staat neu erworbenen Fahrerlaubnisse, bei denen es nach der Führerscheinrichtlinie Sache des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die in der Richtlinie aufgestellten, harmonisierten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris Rn. 38). Zu diesen Staaten gehört die Schweiz nicht. Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge in Deutschland mit Ausnahme der in § 29 Abs. 3 FeV normierten Fälle gemäß § 29 Abs. 1 FeV nur dann führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben, andernfalls lediglich vorübergehend für maximal zwölf Monate. Die Schweiz fällt zwar unter die in Anlage 11 der FeV genannten Staaten, bei denen im Fall der dortigen Fahrerlaubniserteilung gemäß § 31 FeV für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Erleichterungen vorgesehen sind. Diese Erleichterungen, die für den Kläger nach den zutreffenden und mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wegen der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ohnehin keine Anwendung finden, entbinden allerdings nicht von dem Nachweis der Fahreignung im Fall von Eignungszweifeln, da die Bestimmungen über den Umgang mit Eignungszweifeln nach § 11 Abs. 1 bis 8, §§ 13, 13a, 14, 22 Abs. 2 FeV in § 31 FeV nicht für unanwendbar erklärt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2003 - 10 S 1908/03 - juris Rn. 4). Vor dem Hintergrund der differenzierten Regelungen in den §§ 28 bis 31 FeV kommt nicht in Betracht, bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis das Ergebnis der Fahreignungsprüfung einer ausländischen Fahrerlaubnisbehörde außerhalb der EU- und EWR-Staaten - hier der Schweiz - pauschal zu übernehmen. b. Die Frage, ob der Kläger als Inhaber einer nicht in einem EU- oder EWR-Staat neu erworbenen Fahrerlaubnis seine Fahreignung ausnahmsweise im Einzelfall - etwa im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - in anderer Weise als durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens belegen könnte, ist hier nicht zu entscheiden (zu einer anderen Konstellation ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - juris Rn. 16). Auf diese Frage kommt es deshalb nicht an, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass die im schweizerischen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zum Nachweis seiner Fahreignung für die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis geeignet sein könnten. Der Feststellung der Fahreignung anhand eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgt in Deutschland in einem detailliert geregelten Verfahren. Grundsätzlich besitzen weder die Fahrerlaubnisbehörden noch die Gerichte eine ausreichende Sachkunde, um die Fahreignung fachkundig beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 - 7 C 79.86 - juris Rn. 7; Dawirs in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 66 FeV Rn. 12; Rebler, NZV 2016, 61, 67). Sie benötigen daher zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das Gutachten einer nach § 66 Abs. 1 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle, das sie im Rahmen ihrer Letztentscheidungskompetenz einer kritischen Würdigung zu unterziehen haben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.11.2014 - 11 CS 14.2267 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 23). Die amtliche Anerkennung der Stelle nach § 66 FeV gewährleistet zum Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer neben der hinreichenden personellen, sachlichen und organisatorischen Ausstattung außerdem die Unparteilichkeit der Begutachtungsstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2001 - 10 S 182/01 - juris Rn. 20). Die Beurteilung, ob jemand geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, erfolgt nach den in Anlage 4a der FeV niedergelegten Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten und auf Grundlage der in Satz 1 der Anlage 4a der FeV für verbindlich erklärten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.01.2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17.02.2021 (VkBl. S. 198), die den Sachverständigen die fachliche Basis für die rechtliche Bewertung bestimmter Störungsbilder liefern (vgl. Rebler a. a. O. 63; zur Methodik nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft vgl. außerdem die von den anerkannten Begutachtungsstellen angewandten ausführlichen Beurteilungskriterien, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Herausgeber Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 4. Aufl.; zu deren Bedeutung und rechtlicher Einordnung vgl. Geiger a. a. O. § 66 FeV Rn. 37). Legt ein Fahrerlaubnisbewerber ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgemäß vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt damit bei dem Fahrerlaubnisbewerber (zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Verteilung von Darlegungs- und Beweislast vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 5 B 162.07 - juris Rn. 2 und Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8.04 - juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2015 - 8 S 450/13 - juris Rn. 40). Vor dem Hintergrund der differenzierten Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse nach den §§ 28 bis 31 FeV liegt es auf der Hand, dass die nach den deutschen Vorschriften bestehenden hohen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung auf Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich nicht durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis außerhalb der EU- und EWR-Staaten umgangen werden können. Unter Berücksichtigung der erläuterten Darlegungs- und Beweislastverteilung sowie des streng regulierten Verfahrens der Begutachtung kann es für den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung damit nicht ausreichen, wenn - wie von dem Kläger - an Stelle des medizinisch-psychologischen Gutachtens lediglich eine Akte des ausländischen Straßenverkehrsamts vorgelegt wird, aus der die Prüfung und Feststellung der Fahreignung im Ausland nicht hinreichend hervorgeht. Ein anderweitiger Nachweis der Fahreignung ohne positives medizinisch-psychologisches Gutachten könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die ausländische Eignungsprüfung nicht hinter den nach deutschem Recht geltenden Anforderungen an die Eignungsprüfung zurückbleibt und der Fahrerlaubnisbewerber von sich aus alle Unterlagen vorlegt, die für die Prüfung der Vergleichbarkeit erforderlich sind. Es ist nicht Aufgabe einer deutschen Behörde oder eines deutschen Gerichts, Ermittlungen zum Ablauf und den Ergebnissen eines im Ausland durchgeführten Fahreignungsüberprüfungsverfahrens vorzunehmen, um dem Bewerber um eine deutsche Fahrerlaubnis die gesetzlich vorgesehene Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ersparen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er vor Erteilung der Fahrerlaubnis in der Schweiz eine Überprüfung seiner Fahreignung durchlaufen hätte, die den deutschen Anforderungen entspricht. Es genügt insoweit nicht, wenn sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags pauschal auf eine über mehrere Jahre kontrollierte Drogenabstinenz beruft und geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Fahreignungsprüfung in der Schweiz der deutschen entspricht. Auch aus den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten geht nicht nachvollziehbar hervor, dass er seine Fahreignung nach bestandskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland entsprechend den in Deutschland angelegten Maßstäben wiedererlangt hätte. Unabhängig davon, dass etwa die von dem Kläger im schweizerischen Verfahren vorgelegten Abstinenznachweise zu Cannabis aus seiner Hausarztpraxis der in den deutschen Vorschriften nach Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Anlage 4a der FeV vorgegebenen personellen Trennung von Behandlungs-, Beratungs- und Begutachtungstätigkeit nicht entsprechen, ist aus den von dem Kläger vorgelegten schweizerischen Unterlagen insbesondere nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die schweizerische Behörde die Fahreignung des Klägers bei der Erteilung der Fahrerlaubnis am 09.05.2017 ohne Auflagen für nachgewiesen erachtet hat, nachdem sie ihm am 14.07.2015 zunächst eine Fahrerlaubnis unter der Auflage erteilt hatte, dass er unter ärztlicher Betreuung die vollständige kontrollierte Drogenabstinenz einhalte. Diese Auflagen hat der Kläger ausweislich des in den Akten befindlichen Schreibens vom 22.11.2016 beginnend mit einer fehlenden Urinkontrolle im November 2015 nicht korrekt eingehalten, sodass ihm die Fahrerlaubnis mit Verfügung des Straßenverkehrs- und Schifffahrtsamts St. Gallen vom 05.12.2016 für die Dauer von einem Monat entzogen wurde. Auf welcher Grundlage die Fahreignung des Klägers in dem Formular des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 07.05.2017 sodann ohne Auflagen für gegeben erachtet wurde, lässt sich weder dem Formular noch den sonstigen vorgelegten Dokumenten entnehmen. c. Damit ist auch die von dem Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine „gewichtige Sonderstellung“ verkannt würde, die daraus resultiere, dass er ein Eignungsüberprüfungsverfahren in der Schweiz für viel Geld durchlaufen, dort eine Fahrerlaubnis erworben und am Straßenverkehr teilgenommen habe und deshalb nicht gleich zu behandeln sei wie jemand, der seine Fahrerlaubnis erworben und dann - ohne die Mühen des schweizerischen Fahrerlaubnisverfahrens - „nur“ ein MPU-Gutachten vorlegen müsse, für den Senat nicht erkennbar. Im Interesse des hohen Guts der Verkehrssicherheit bedarf es insbesondere nach der Feststellung fehlender Fahreignung bei einem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber einer sorgfältigen Prüfung, ob dieser die Fahreignung wiedererlangt hat. Dass der nationale Gesetzgeber hierfür ein formalisiertes Überprüfungsverfahren vorsieht, von dessen Anforderungen grundsätzlich nicht abgewichen werden kann, ist - auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern geboten. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn die Rechtssache - etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr im Einzelfall zugrunde liegenden Rechtsmaterie - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.02.2024 - 13 S 1495/23 - juris Rn. 12 und vom 29.09.2023 - 13 S 1412/22 - juris Rn. 26). Hierzu hat der Kläger mit der bloßen Bezugnahme auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nichts Substantiiertes vorgetragen. III. Die Berufung ist ebenso wenig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachengrundlage nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, unter Durchdringung des Streitstoffs ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 73 und vom 25.03.2024 - 13 S 730/23 - juris Rn. 27). 1. Das Vorbringen des Klägers zu der von ihm aufgeworfenen allgemein gehaltenen Frage nach der Beurteilung und Berücksichtigung einer im Ausland, speziell in der Schweiz, erworbenen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer dort durchgeführten Fahreignungsprüfung ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Der Kläger hat hiermit schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Auch zur Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hat er nichts dargelegt. Den Vorschriften in den §§ 28 bis 31 FeV lassen sich differenzierte Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse entnehmen. Wie bereits ausgeführt, berechtigt danach eine schweizerische Fahrerlaubnis mit Ausnahme der in § 29 Abs. 3 FeV normierten Fälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und 4 FeV bei Wohnsitz im Ausland oder nach einem Umzug ins Inland vorübergehend dazu, ein Kraftfahrzeug zu führen. Außerdem können Inhaber schweizerischer Fahrerlaubnisse, wenn kein Fall nach § 29 Abs. 3 FeV vorliegt, eine deutsche Fahrerlaubnis gemäß § 31 FeV unter erleichterten Voraussetzungen erlangen. Eine pauschale Übernahme der schweizerischen Fahreignungsprüfung ist dabei, wie erläutert, hingegen gerade nicht vorgesehen. Aus der allgemeinen Frage nach der Beurteilung und Berücksichtigung einer im Ausland, speziell in der Schweiz, erworbenen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer dort durchgeführten Fahreignungsprüfung ergibt sich nicht, welche über diese gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Frage zum genannten Thema im vorliegenden Fall zu beantworten wäre. 2. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage nach den in der Schweiz aufgestellten Anforderungen der dortigen Fahreignungsprüfung und deren Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der deutschen MPU kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Der Kläger hat insoweit erneut weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt. Wie ausgeführt, kommt nicht in Betracht, die Annahme der Fahreignung von einer schweizerischen Behörde pauschal zu übernehmen. Insbesondere vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in den §§ 28 bis 31 FeV hätte es substantiierter Ausführungen dazu bedurft, auf welcher Grundlage den Anforderungen der schweizerischen Fahreignungsprüfung im Verfahren um die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis die vom Kläger gewünschte Bedeutung zukommen sollte. Dies lässt die Zulassungsschrift jedoch vermissen. Sollte der Kläger mit seiner Frage trotz der allgemeinen Formulierung sinngemäß darauf abzielen, ob die in der Schweiz bei ihm durchgeführte Fahreignungsprüfung die Anforderungen erfüllt, die in Deutschland für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten gegeben sein müssen, handelte es sich hierbei um eine Einzelfallfrage, die einer verallgemeinernden Beantwortung nicht zugänglich ist. Eine grundsätzliche Bedeutung wäre damit auch für eine solche Fragestellung ausgeschlossen. 3. Für die Frage, ob die deutsche MPU-Stelle gezwungen oder gehalten ist, Ergebnisse anderer Fahrerlaubnisbehörden zu berücksichtigen und in die eigene Prüfung mit einzubeziehen, und die Fahrerlaubnisbehörde schon bei ihrer Fragestellung ausländische Ergebnisse mit einfassen muss, hat der Kläger wiederum jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Nachdem das Verwaltungsgericht den die Erteilung der Fahrerlaubnis ablehnenden Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 19.04.2021 und den dies bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.09.2021 aufgehoben und das beklagte Land dazu verpflichtet hat, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der beantragten deutschen Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat der Kläger für das Berufungsverfahren in der Begründung seines Zulassungsantrags den Antrag angekündigt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2023 mit der Maßgabe abzuändern, dass das beklagte Land unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet wird, ihm die im Jahr 2022 beantragte deutsche Fahrerlaubnis zu erteilen. Welche Relevanz der von dem Kläger aufgeworfenen Frage zu Umfang und Ablauf der medizinisch-psychologischen Untersuchung für die beantragte Verpflichtung zur Erteilung der Fahrerlaubnis zukommen soll, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Selbst wenn die Frage zu bejahen und die konkrete Form der Anordnung des Gutachtens damit rechtswidrig gewesen wäre, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.06.2023 schon aus anderen Gründen angenommen hat, kann hieraus keine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde gefolgert werden, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis ohne die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen. IV. Die Berufung ist auch nicht wegen des von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die sinngemäß gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls durch eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 93 und vom 25.03.2024 - 13 S 730/23 - juris Rn. 38; BayVGH, Beschluss vom 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 30 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 11 ff.; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.03.2021 - 4 B 14.20 - juris Rn. 14 f. und vom 22.02.2016 - 7 B 36.15 - juris Rn. 24). Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht aufgezeigt. Er rügt, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die schweizerischen Akten beizuziehen, durch einen Sachverständigen klären zu lassen, ob die in der Schweiz durchgeführte Fahreignungsprüfung der Prüfung in Deutschland entspreche, und ein rechtsvergleichendes Gutachten dazu einzuholen, ob das deutsche und schweizerische Recht vergleichbare Maßstäbe an die Fahreignungsüberprüfung anlege. Der Kläger, der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat jedoch - wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 27.06.2023 ergibt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Dass er auf andere Weise auf die nun begehrte Beweiserhebung hingewirkt hätte, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Die in der Zulassungsschrift geforderte Beiziehung der schweizerischen Akten sowie die Einholung von Sachverständigengutachten hätten sich dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der bereits erläuterten Darlegungs- und Beweislast des Klägers für seine Fahreignung insbesondere bei Eignungszweifeln auch nicht aus sonstigen Gründen aufdrängen müssen. Insbesondere erfasst der Kläger die Reichweite der Vorschrift in § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG nicht zutreffend, wenn er aus dieser eine Pflicht zur Beiziehung der schweizerischen Akten folgert. Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 FeV unter anderem Auskünfte von ausländischen Stellen einholen. Dies ist jedoch in ihr Ermessen gestellt (vgl. Siegmund in Freymann/Wellner a. a. O. § 2 StVG Rn. 102). Dass die Behörde von diesem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist auch im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Fahrerlaubnisbewerbers für seine Fahreignung weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch die Substantiierungslast der Beteiligten beschränkt ist, die gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO bei der Sachverhaltsermittlung heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 45). Aus dieser Pflicht, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, ergibt sich eine Substantiierungspflicht, die in besonderem Maß für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre der Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.09.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15 und vom 27.09.2006 - 3 C 34.05 - juris Rn. 25). Der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2022, die vollständigen Untersuchungsunterlagen aus der Schweiz vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat mit Schriftsatz vom 17.10.2022 lediglich mitgeteilt, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Nrn. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.