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Beschluss

13 S 1880/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0115.13S1880.24.00
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Leitsätze
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung nach § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird (hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das später von der Begutachtungsstelle wegen Vorlage gefälschter Abstinenznachweise zurückgezogen wurde). (Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2024 - 15 K 4751/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung nach § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird (hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das später von der Begutachtungsstelle wegen Vorlage gefälschter Abstinenznachweise zurückgezogen wurde). (Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2024 - 15 K 4751/24 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.11.2024 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet. Auf Grund der in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu Unrecht dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamts vom 17.05.2024 stattgegeben hat. Abweichend vom Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung hier nicht zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung vom 17.05.2024 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die streitige Verfügung, mit der die der Antragstellerin am 12.06.2023 neuerteilte Fahrerlaubnis „zurückgenommen“ wurde, aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Es ist daher ernstlich zu befürchten, dass sie bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs im Bundesgebiet gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung des Landratsamts vom 17.05.2024, in der in der Sache der Antragstellerin die Fahreignung abgesprochen wurde, nicht § 48 Abs. 1 LVwVfG, sondern § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach diesen Vorschriften kommt auch dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG scheidet in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs aus. Da nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis bei feststehender Nichteignung zwingend entzogen werden muss, besteht kein Raum für eine Anwendung von § 48 Abs. 1 LVwVfG, der die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde stellt. Insoweit wird § 48 Abs. 1 LVwVfG von den spezielleren und somit vorrangigen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis verdrängt. In Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sind kein Vertrauensschutz und keine Billigkeitserwägungen zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers möglich (zum Ganzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.11.2014 - 10 S 1996/14 - juris Rn. 4, vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - juris Rn. 5 ff. und vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - juris Rn. 2 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2024 - 12 ME 58/24 - juris Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2021 - 6 B 431/20 - juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2017 - 4 MB 87/17 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008 - 3 Bf 246/07 - juris Rn. 29; VG Neustadt, Beschluss vom 03.07.2013 - 3 L 437/13.NW - juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 16.08.2012 - 4 K 1363/12 - juris Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 3 StVG Rn. 25; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVG Rn. 96 f., § 3 StVG Rn. 15, 19, § 46 FeV Rn. 10 ff.). Der Umstand, dass das Landratsamt in seiner Verfügung vom 17.05.2024 von einer „Rücknahme der Erteilung der Fahrerlaubnis“ nach § 48 Abs. 1 LVwVfG ausgegangen ist, steht einer Qualifizierung dieser Ordnungsmaßnahme als „Entziehung der Fahrerlaubnis“ nicht entgegen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (S. 8 f. des Beschlussabdrucks; vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29.07.2019 - 2 B 19.18 - juris Rn. 24 und Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1991 - 10 S 2855/91 - juris Rn. 5). Soweit die Antragstellerin erstinstanzlich beanstandet hat, die im Bescheid vom 17.05.2024 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme (hier zutreffend: Entziehung) der Fahrerlaubnis sei ungenügend begründet worden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender Fahreignung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichen Interessen am Grundverwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass so hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Person, deren Fahreignung fehlen oder zumindest nicht nachgewiesen sein dürfte, für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit sogleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (zum Ganzen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - juris Rn. 4 und vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 11 CS 20.2067 - juris Rn. 21). Diesen Anforderungen entspricht die vom Landratsamt im vorliegenden Fall gegebene Begründung. Das Landratsamt hat unter I. Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet und unter II. Ziffer 5 gesondert begründet. Dabei schadet es nicht, wenn diese Begründung von der zuvor festgestellten Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehend im Wesentlichen feststellt, dass ihr Interesse, vorläufig weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, hinter dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurückstehen müsse. Angesichts des hohen Rangs der potenziell gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit und des Umstands, dass die von einem nicht geeigneten Kraftfahrer potenziell ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sich jederzeit aktualisieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - juris Rn. 9), enthält die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine - auch im Ergebnis zutreffende - Abwägung der widerstreitenden Interessen. Hinzu kommt, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert. Ob die genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2024 - 13 S 1336/24 - juris Rn. 10). Ist mit dem Antragsgegner derzeit von einer fehlenden Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, dass seit der letzten aktenkundigen Alkoholfahrt am 28.07.2021 bereits einige Zeit verstrichen ist, die Antragstellerin inzwischen einzelne Alkoholabstinenznachweise erbracht und seit der (letzten) Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 12.06.2023 - nach eigenen Angaben - unauffällig am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Dafür, dass sie hierdurch die schon im Zeitpunkt der Neuerteilung fehlende Fahreignung wiedererlangt haben könnte, ist derzeit nichts ersichtlich (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - juris Rn. 7, 11 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 03.07.2013 - 3 L 437/13.NW - juris Rn. 8, 12 ff.). Rechtlich ist auch nichts gegen die im angegriffenen Bescheid enthaltene Begründung zu erinnern, soweit sich diese auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der unter I. Ziffer 2 verfügten Pflicht, den Führerschein abzugeben (als Folge der unter I. Ziffer 1 erfolgten Rücknahme- bzw. Entziehungsentscheidung), bezieht. Anders als das Verwaltungsgericht erachtet der Senat es nicht als derzeit offen, ob der von der Antragstellerin gegen die streitige Fahrerlaubnisentziehung erhobene Widerspruch erfolgreich sein wird. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die am 12.06.2023 neuerteilte Fahrerlaubnis zu Recht entzogen wurde. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist unter anderem auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nummer 8.1 der Anlage 4 der FeV ist bei Alkoholmissbrauch die Fahreignung zu verneinen; dieser liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Hiervon ist bei der Antragstellerin nach der am 28.07.2021 vormittags begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,94 Promille) auszugehen, auf Grund derer sie wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und ihr infolge erwiesener Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen wurde (vgl. Amtsgericht Reutlingen, Urteil vom 25.10.2021 - ... -, rechtskräftig seit 03.11.2021). Bereits zuvor, nämlich am 14.03.2019 ist die Antragstellerin wegen einer am 11.10.2018 vormittags begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille) verurteilt und ihr dabei die Fahrerlaubnis entzogen worden (vgl. Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 14.03.2019 - ... ... -, rechtskräftig seit 22.03.2019; damalige Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 09.04.2019). Wird - wie hier - eine Fahrungeeignetheit festgestellt, so ist grundsätzlich von deren Fortbestand auszugehen, solange nicht vom Betroffenen der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 12). Im Fall der Antragstellerin folgt aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass sie grundsätzlich solange als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, bis sie durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweist, dass sie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hat. Sie trifft insoweit eine Pflicht zum Nachweis ihrer Fahreignung, der grundsätzlich nur durch ein für sie günstiges medizinisch-psychologisches Gutachten geführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2002 - 10 S 1996/02 - juris Rn. 7, 11 f.; VG Neustadt, Beschluss vom 03.07.2013 - 3 L 437/13.NW - juris Rn. 8, 12 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 16.08.2012 - 4 K 1363/12 - juris Rn. 5 f.). Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist ihr ein solcher Eignungsnachweis durch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens der ...xx GmbH vom 07.06.2023 nicht gelungen. Zwar ist die ... GmbH in diesem Gutachten zu dem (seinerzeit) begründeten Ergebnis gelangt, es sei nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde, und es lägen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (FE-Klasse BE) in Frage stellen würden. Jedoch hat die ... GmbH in einem Schreiben an das Landratsamt vom 19.04.2024 mitgeteilt, dass sie das Gutachten vom 07.06.2023 zurückziehe und daher eine auf Grund dieses Gutachtens erteilte Fahrerlaubnis umgehend abzuerkennen sei. Grund für die Rücknahme des Gutachtens sei, dass polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, dass die „bei uns im Original vom Kunden vorgelegten Laborbefunde“ (Abstinenzbelege) nur gut gemachte Fälschungen seien. Indem die ...x GmbH ihr Gutachten vom 07.06.2023 (rückwirkend) zurückgezogen hat, fehlt es hier an dem von der Antragstellerin zu führenden materiellen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung. Damit befindet sich die Antragstellerin in Bezug auf den Nachweis ihrer Kraftfahreignung heute in der gleichen Situation wie vor Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 07.06.2023. Sie gilt daher weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ob der bloße Umstand, dass die Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung zurückgezogen hat, weil sie davon ausgeht, bei der Erstellung des Gutachtens getäuscht worden zu sein, schon für sich allein die Annahme zu rechtfertigen vermag, dass ein positives Eignungsgutachten nicht vorliegt (so wohl VG Freiburg, Beschluss vom 16.08.2012 - 4 K 1363/12 - juris Rn. 5 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 11 FeV Rn. 24c), kann hier offenbleiben. Im Fall der Antragstellerin spricht alles dafür, dass die Begutachtungsstelle materiell berechtigt und sogar verpflichtet gewesen ist, das von ihr angefertigte Gutachten vom 07.06.2023 zurückzuziehen. In dem Gutachten vom 07.06.2023 wird im Einzelnen begründet ausgeführt, dass bei der Antragstellerin aus der Vorgeschichte eine unzureichende Fähigkeit zum kontrollierten Umgang mit Alkohol abgeleitet werden müsse. Diagnostisch ergebe sich bei ihr eine Notwendigkeit des Alkoholverzichts. Eine positive Prognose setze unter anderem voraus, dass ein konsequenter Verzicht auf den Konsum alkoholischer Getränke mit medizinischen Verlaufsbefunden nachvollziehbar belegt werde. Die Antragstellerin habe angegeben, seit dem 28.07.2021 konsequent auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und die Abstinenz lebenslang beibehalten zu wollen. Wörtlich heißt es hierzu in dem Gutachten weiter (S. 19 des Gutachtens vom 07.06.2023): Die Abstinenzangaben werden für einen Gesamtzeitraum von 12 Monaten durch 4 Haaranalysen auf den Abstinenzmarker Ethylglucuronid, deren Durchführungsbedingungen den Kriterien der CTU entsprechen, dokumentiert. Seit der letzten durchgeführten Kontrolle vor der Untersuchung liegt kein längerer, nicht plausibel erklärter Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen vor. Der Alkoholverzicht ist somit bereits ausreichend lange erprobt, sodass eine Integration in das Gesamtverhalten anzunehmen ist. Dies ist in der Regel nach Ablauf eines Jahres, frühestens jedoch nach 6 Monaten anzunehmen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand steht fest, dass die vier Haaranalysen der Laborärzte ..., die bei der ... GmbH zum Nachweis des für eine positive Fahreignungsprognose erforderlichen Abstinenzzeitraums von einem Jahr vorgelegt wurden, gefälscht waren. Aus dem an das Landratsamt gerichteten Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 22.10.2024 geht hervor, dass die Antragstellerin nicht Kundin bei den Laborärzten ... gewesen sei und die gefälschten Befunde bei der ... GmbH am 28.04.2023 eingereicht worden seien. Handelt es sich aber bei den der Begutachtungsstelle vorgelegten vier Haaranalysen der Laborärzte ... um Fälschungen, so entfällt damit schon nach dem Inhalt des Gutachtens vom 07.06.2023 eine zentrale Tatsachengrundlage für die darin enthaltene günstige Prognose hinsichtlich der Fahreignung. In dieser Situation ist es mit Blick auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und d i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1, § 66 FeV grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Überlegungen dazu anzustellen, ob und ggf. wie ein hypothetisches Alternativgutachten zu Gunsten der Antragstellerin erstellt bzw. begründet werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2024 - 13 S 1335/23 - juris Rn. 21). Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Teilnahmebescheinigung über ein Alkohol-Abstinenz-Kontroll-Programm (Abschlussbericht) der ... GmbH vom 20.09.2022 mit den dazugehörigen sechs Berichten über das Ergebnis der jeweils untersuchten Urinprobe (Abstinenzbelege) vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen, die der ... GmbH bei der Erstellung des Gutachtens vom 07.06.2023 nicht vorgelegen haben, geht hervor, dass sich im Zeitraum vom 20.09.2021 bis 19.09.2022 kein Hinweis auf einen Alkoholkonsum ergeben hat. Demgegenüber sollten die der Begutachtungsstelle vorgelegten gefälschten vier Haaranalysen durch die Laborärzte ... einen Zeitraum von Anfang April 2022 bis Anfang April 2023 abdecken (vgl. S. 9, 16 des Gutachtens vom 07.06.2023). Die ...x GmbH, bei der am Untersuchungstag am 28.04.2023 nochmals eine Blutprobe entnommen wurde, ging daher bei Erstellung des Gutachtens vom 07.06.2023 irrig davon aus, dass bezogen auf die Antragstellerin sowohl aktuelle als auch lückenlose Abstinenznachweise vorlägen. Selbst wenn man erwöge, die gefälschten vier Haaranalysen durch die von der ...x GmbH durchgeführten sechs Urinanalysen zu ersetzen, dürfte dies aller Voraussicht nach nicht geeignet sein, den im Zeitpunkt des Untersuchungstags am 28.04.2023 von der Antragstellerin geschuldeten aktuellen und lückenlosen Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres zu erbringen, da zwischen der letzten durchgeführten Urinanalyse und der am Untersuchungstag entnommenen Blutprobe (zu deren Bedeutung in zeitlicher Hinsicht vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl., S. 287) ein etwa sechsmonatiger und damit „längerer, nicht plausibel erklärter Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen“ liegt (hierzu vgl. S. 19 des Gutachtens vom 07.06.2023). Als nicht entscheidungserheblich kann es offenbleiben, ob die Antragstellerin an der Vorlage der gefälschten vier Haaranalysen in einer ihr vorwerfbaren Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt hat, da es hierauf - anders als im Strafrecht - im Gefahrenabwehrrecht nicht ankommt. Selbst ein fehlendes Verschulden der Antragstellerin würde nichts daran ändern, dass die bei ihr festgestellte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mangels eines für sie günstigen Fahreignungsgutachtens bestehen bliebe (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.08.2012 - 4 K 1363/12 - juris Rn. 8). Unbeschadet der nach Aktenlage noch laufenden polizeilichen Ermittlungen ist allerdings zu den Ausführungen der Antragstellerin anzumerken, dass diese jedenfalls derzeit nicht uneingeschränkt überzeugen können. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe selbst weder die Absicht gehabt, zu täuschen, noch eine Täuschungshandlung vorgenommen. Sie habe dem Leiter des von ihr besuchten MPU-Vorbereitungskurses auf dessen Wunsch hin den Abschlussbericht der ...... GmbH vom 20.09.2022 mit den dazugehörigen sechs Abstinenzbelegen zugeleitet, der diese an die Begutachtungsstelle habe weiterleiten wollen. Von den vier gefälschten Haaranalysen habe sie keine Kenntnis gehabt. Auch habe sie erkennbar kein Interesse gehabt, dass der ... GmbH gefälschte Unterlagen vorgelegt würden. Diesem Einwand der Antragstellerin ist allerdings entgegenzuhalten, dass mit den gefälschten Haaranalysen ein etwa sechsmonatiger und damit „längerer, nicht plausibel erklärter Zeitraum ohne Abstinenzkontrollen“ hätte überbrückt werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu sehen, dass nach Aktenlage derzeit gegen die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigte geführt wird. Hinzu kommt, dass nach dem Schreiben des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 22.10.2024 die gefälschten Befunde am 28.04.2023 und damit am Tag der Untersuchung der Antragstellerin bei der ...xx GmbH eingereicht worden sind, was zumindest indiziell auf eine persönliche Übergabe dieser Befunde durch die Antragstellerin hindeuten könnte. Ihre Angabe, sie sei nach Erhalt des Schreibens des Landratsamts vom 29.04.2024, in dem sie von den gefälschten Laborbefunden unterrichtet worden sei, „regelrecht schockiert“ gewesen, ist zumindest insoweit fragwürdig, als in dem ihr von der ... GmbH übersandten Gutachten vom 07.06.2023 an keiner Stelle von Urinanalysen durch die ...x GmbH die Rede ist, aber dort mehrfach die gefälschten vier Haaranalysen angeführt werden (vgl. S. 9, 16, 19 des Gutachtens vom 07.06.2023). Der Antragstellerin war es im Übrigen unbenommen, nach Erlangung der Kenntnis von den gefälschten Laborbefunden, die erkennbar für die Begutachtung wesentlich waren, nicht nur das fehlerhafte und deshalb zu Recht zurückgezogene Gutachten vom 07.06.2023 zu verteidigen, sondern stattdessen aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts und an einer Erstellung eines neuen Fahreignungsgutachtens mitzuwirken. Liegen somit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - juris Rn. 9). Die mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile für ihre private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihr im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.