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Beschluss

3 B 581/25

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0312.3B581.25.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII umfasst auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen. Je nach dem individuellen Bedarf des Kindes kann sich der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf die Bereitstellung eines Integrationsplatzes in einer Regeleinrichtung oder auf einen Platz in einer heilpädagogischen Kindertagesstätte konkretisieren. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil oder einen Dritten sichergestellt ist (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.7.2018 - 12 S 643/18 -, juris und Beschl. v. 27.9.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 5).
Entscheidungsgründe
Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Platzes in einer Kindertageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII umfasst auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen. Je nach dem individuellen Bedarf des Kindes kann sich der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII auf die Bereitstellung eines Integrationsplatzes in einer Regeleinrichtung oder auf einen Platz in einer heilpädagogischen Kindertagesstätte konkretisieren. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil oder einen Dritten sichergestellt ist (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.7.2018 - 12 S 643/18 -, juris und Beschl. v. 27.9.2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 5).