Beschluss
2 A 122/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:1103.2A122.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 12/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 12/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der im Jahr 1996 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2022 unter Vorlage seines türkischen Reisepasses von der Türkei auf dem Luftweg nach Serbien und von dort auf dem Landweg nach Deutschland, wo er am 19.5.2022 ankam. Am 7.6.2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab er an, er habe vor seiner Ausreise aus der Türkei rund 2,5 Jahre in C-Stadt, etwa 50 Kilometer entfernt von Izmir gelebt. Zuvor habe er 12 Jahre in Istanbul gelebt. Am 15.5.2022 sei er von der Türkei (Istanbul) nach Serbien geflogen und von dort nach Deutschland gereist.Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er in einer Fliesenfabrik in Izmir gearbeitet. Zuvor habe er als Schneider, in einer Tomatenfabrik und im Landschaftsgartenbau gearbeitet. Es habe auch mal eine Phase der Arbeitslosigkeit gegeben. Auf die Frage nach seinem Ausreisegrund gab er an, er habe Schwierigkeiten mit zwei Männern gehabt, welche am 4.2.2022, nachdem er an einer Demonstration gegen die Strompreiserhöhungen teilgenommen habe, auf ihn eingeschlagen hätten. Dies sei geschehen, weil er aus dem Osten stamme und nicht gegen die Regierung protestieren solle. Zwei bis drei Tage später habe er diese Personen erneut getroffen. Er sei wieder geschlagen worden und man habe ihn aufgefordert, die Stadt zu verlassen. Daraufhin sei er nach Istanbul gegangen. Nach seiner Rückkehr von Istanbul sei er erneut von diesen beiden Personen angesprochen und wieder geschlagen worden. Man habe ihn erneut aufgefordert, die Stadt zu verlassen. Die Personen seien ihrer Kleidung nach Zivilpersonen gewesen, er könne nicht sagen, ob sie Polizisten gewesen seien oder einer anderen Organisation angehört hätten. Weshalb gerade er von diesen Personen geschlagen worden sei, könne er nicht sagen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm danach durch die beiden Männer noch mehr Schaden zugefügt werden könne. Er habe bislang nur zweimal an Demonstrationen teilgenommen, einmal noch vor seiner Einberufung zum Militärdienst und danach im Februar 2022 gegen die Strompreiserhöhung. Ansonsten sei er nicht politisch aktiv. Nach den Schwierigkeiten in C-Stadt habe er geahnt, dass er auch ansonsten in der Türkei Probleme als Kurde haben werde. Es gebe Rassismus, auch Alltagsrassismus. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, dass er wieder geschlagen werde, und dass die Gewalt ihm gegenüber zunehmen werde. Mit Bescheid vom 16.12.2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und dem Kläger wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, eine begründete Furcht vor Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei begründe nicht den Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 AsylG. Überdies lägen weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG noch die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG vor. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5.1.2023 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und geltend gemacht, aus seinen Schilderungen im Rahmen des Asylverfahrens folge eine asylrechtlich relevante Verfolgung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.12.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 - 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5.1.2024 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2024 ergangenem Urteil – der vorherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.6.2024 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu. Er habe auch in der mündlichen Verhandlung bezüglich der in seinem Fall naheliegenden Ausweichmöglichkeiten nach Izmir oder Istanbul keine objektivierbaren Gründe anführen können, die einer Übersiedlung entgegengestanden hätten. Soweit er sich insoweit auf rassistische Erfahrungen in der Vergangenheit in Istanbul berufe, hätten diese zum einen die Schwelle flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ersichtlich nicht überschritten. Zum anderen drohe kurdisch-stämmigen Türken im Westen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine Gruppenverfolgung. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar habe sich in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert; auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtsstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche aber für die Annahme, dass ethnische Kurden überall in der Türkei Gefahr laufen würden, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus. Kurden könnten in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden. Persönliche Umstände in der Person des Klägers, die ungeachtet dessen eine Niederlassung im Westen der Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich.Vielmehr sei er jung und arbeitsfähig. Bereits vor seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland sei es ihm gelungen, in westlichen Landesteilen wirtschaftlich Fuß zu fassen. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund dies nicht erneut gelingen sollte. Ebenso wenig könne er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei beanspruchen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2024 – 6 K 12/23 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbots abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 18.7.2024 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der – einzig – geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger trägt vor, von grundsätzlicher Bedeutung und damit höchstrichterlich klärungsbedürftig sei die Frage, "ob der Verweis auf eine Wohnsitznahme im Hinblick auf kurdischstämmige Schutzsuchende im Westen der Türkei auch in der Fallkonstellation zumutbar ist, wenn ein solcher gerade dort bereits bestanden hat und in gewalttätigen Übergriffen geendet hat, dies insbesondere Fluchtanlass gewesen ist." Hierzu führt er aus, der vorliegende Fall weise eine Besonderheit auf, namentlich diejenige, dass er sich bereits im Westen der Türkei niedergelassen habe, jedoch gerade dort Opfer mehrerer gewalttätiger Übergriffe geworden sei und dies im Rahmen seiner Anhörung entsprechend geschildert habe. Auch sei diese Frage vorliegend entscheidungserheblich für das Berufungsgericht. Denn nicht nur die Ablehnung einer Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, sondern ebenso die Versagung subsidiären Schutzes sowie die ausgesprochene Verneinung eines Bestehens von Abschiebungsverboten basiere auf der Argumentation der Zumutbarkeit eines Verweises auf eine Wohnsitznahme im Westen der Türkei, dort, wo der Wohnsitz vor der Flucht bereits bestanden habe. Denn es befänden sich sowohl Izmir als auch Istanbul im Westen der Türkei, ebenso der Ort C-Stadt, welcher circa 50 Kilometer von Izmir entfernt gelegen sei. Insofern handele es sich vorliegend um einen Zirkelschluss, denn er würde genau dorthin zurückgeschickt, wo ihm weitere Gewaltanwendungen konkret drohten und wo er solche, wie im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert, auch bereits mehrfach habe erleben müssen. Es handle sich mithin nicht um den der zitierten Rechtsprechung betreffend der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Westen der Türkei zugrunde liegenden Regelfall. Ebenso von grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit sei die Frage, "ob eine seitens des Bundesamtes subjektiv unterstellte "schwere Vorstellbarkeit" des Vortrages eines Schutzsuchenden ausreichend ist, dessen gesamten Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten." Gleiches gelte im Hinblick auf eine subjektive unterstellte "fehlende Nachvollziehbarkeit". Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bieten die durch den Kläger formulierten Fragen keinen Anlass. Diese Fragen erweisen sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb als nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass er nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts bezüglich der in seinem Fall naheliegenden Ausweichmöglichkeiten in den Großstädten im Westen der Türkei, wie z.B. Izmir oder Istanbul keine objektivierbaren Gründe angeführt hat, die einer Übersiedlung in diese Städte entgegengestanden hätten. Dass er sich dort in der Vergangenheit bereits aufgehalten hat, betrifft den Einzelfall und wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zudem setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass, soweit er sich auf rassistische Erfahrungen in der Vergangenheit in Istanbul berufen habe, diese die Schwelle flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ersichtlich nicht überschritten hätten.Im Übrigen ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Bewertung des Bundesamtes betreffend die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben nicht ungeprüft übernommen hat, sondern vielmehr eine eigene Bewertung der klägerischen Angaben vorgenommen hat. Im Übrigen genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungserfordernissen. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.2vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, jurisvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, juris Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 – und – 2 A 50/18 –vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 – und – 2 A 50/18 – Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.4vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, jurisvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris Ferner ist es für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung in einem Berufungsverfahren erforderlich sein soll.5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.4.2024 – A 12 S 493/23 –, juris, Rn. 3vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.4.2024 – A 12 S 493/23 –, juris, Rn. 3 Diesen Darlegungsanforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Diesbezüglich ist des Weiteren festzustellen, dass durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).6vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisenvgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.7vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, juris, Rn. 15vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, juris, Rn. 15 Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).8vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2025 – 2 LA 53/25 –, juris, Rn. 16vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2025 – 2 LA 53/25 –, juris, Rn. 16 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.