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Beschluss

2 A 159/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1106.2A159.24.00
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Leitsätze
1. Dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl (juris: AsylVfG 1992) wird nicht genügt, wenn lediglich ohne weitergehende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.26) 2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) scheidet aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auf einen Sachverhalt zugeschnitten ist, den das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt hat. Allein die Möglichkeit, dass die aufgeworfenen Fragen nur aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, reicht insoweit nicht aus.(Rn.28) 3. Es ist davon auszugehen, dass der türkische Staat grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten bzw. Ehrenmorde auch in der Lage ist, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und Schutz zu gewähren.(Rn.32)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 125/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl (juris: AsylVfG 1992) wird nicht genügt, wenn lediglich ohne weitergehende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.26) 2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) scheidet aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auf einen Sachverhalt zugeschnitten ist, den das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt hat. Allein die Möglichkeit, dass die aufgeworfenen Fragen nur aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, reicht insoweit nicht aus.(Rn.28) 3. Es ist davon auszugehen, dass der türkische Staat grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten bzw. Ehrenmorde auch in der Lage ist, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und Schutz zu gewähren.(Rn.32) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 125/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Die in den Jahren 1998 und 2002 geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge im April 2022 mit einem Lkw von der Türkei auf dem Landweg nach Deutschland, wo sie im Mai 2022 ankamen. Am 7.6.2022 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylanträge. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger zu 1.) an, er habe ab dem Jahr 2019 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im April 2022 in der Kreisstadt C-Stadt(Provinz Gaziantep) gelebt. Dort habe er in einer Eigentumswohnung seines Vaters, der in der Immobilienbranche tätig sei, gewohnt. Sein Reisepass befinde sich im Besitz seines Vaters, der diesen jedoch nicht herausgeben werde, weil es familiäre Probleme gebe. Bis zum 31.1.2022 habe er in der Türkei in einer Fabrik gearbeitet und von Februar 2022 bis zu seiner Ausreise – Mitte April 2022 – habe er im Immobilienbüro seines Vaters gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Die Ausreise aus der Türkei sei durch seinen Vater bezahlt worden. Er habe in der Türkei Wehrdienst geleistet und sei dort nicht politisch aktiv gewesen. Da die Eltern seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2.), einer Heirat zwischen ihm und ihr nicht zugestimmt hätten, habe er sie – mit ihrem Einverständnis – im November 2021 in einem schwarzen Pkw entführt. Danach hätten sie Angst bekommen und um ihr Leben gefürchtet. Aus diesem Grund seien sie ausgereist. Die Familie der Klägerin zu 2.) habe seinen Vater angerufen und mitgeteilt, dass man auf der Suche nach ihnen sei und sie töten werde. Zudem habe es mehrere Gespräche zwischen den Familien gegeben, aber es sei keine Einigung erzielt worden. Die Eltern der Klägerin zu 2.) hätten jedoch nicht gewusst, wo der Kläger zu 1.) gelebt und gearbeitet habe. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1.), dass die Gespräche zwischen den Familien nur telefonisch stattgefunden hätten und das Immobilienbüro seines Vaters zwar via Internet auffindbar sei, aber niemand aus der Verwandtschaft der Klägerin zu 1.) in der Lage sei, dies durch eine Internetrecherche zu ermitteln. Bis zu ihrer Ausreise sei ihnen nichts widerfahren. Ihr Leben sei in der Türkei jedoch in Gefahr. Die Klägerin zu 2.) gab bei ihrer persönlichen Anhörung an, sie habe bis zu ihrer Hochzeit mit dem Kläger zu 1.) in D-Stadt gelebt. Vor der Hochzeit sei sie von ihrem Ehemann „entführt“ und mit einem weißen Pkw nach Gaziantep gebracht worden; dies sei mit ihrem Einverständnis geschehen. Nach der Hochzeit, bis zur Ausreise aus der Türkei, habe sie bei ihrem Ehemann gelebt. Die Adresse dieser Wohnung kenne sie jedoch nicht. Sie sei in der Türkei keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen; politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Sie würden von ihren Eltern gesucht. Wenn man sie finde, würden sie getötet. Daher hätten sie aus Angst die Türkei verlassen. Nachdem sie im April ihren Wohnort verlassen hätten, seien sie mit dem Lkw nach Deutschland gereist. Der Vater des Klägers zu 1.) habe alles organisiert, die beiden hätten ein gutes Verhältnis. Bis zu ihrer Ausreise sei ihnen nur deswegen nichts passiert, weil sie sich nicht immer „zu Hause“ aufgehalten hätten. So seien sie etwa 4-5 Monate im Dorf E. gewesen. Der Kläger zu 1.) habe in dieser Zeit nicht gearbeitet; ein Freund habe sie finanziell unterstützt. Auf Nachfrage zu den insoweit abweichenden Angaben des Klägers zu 1.) gab die Klägerin zu 2.) an, dass ihr Ehemann nicht die Wahrheit gesagt habe. Mit Bescheid vom 19.1.2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und den Klägern wurde unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben knüpfe die behauptete Verfolgung an kein Merkmal im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG an, sodass eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG nicht in Betracht komme. Die engeren Voraussetzungen einer Asylzuerkennung lägen ebenfalls nicht vor. Eine Anerkennung subsidiären Schutzes scheide aus, weil – die Ausführungen der Kläger als wahr unterstellt – davon auszugehen sei, dass sie in anderen Landesteilen Schutz finden könnten. Auch die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AsylG lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 31.1.2023 Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, sich auf ihren bisherigen Vortrag bezogen und ergänzend geltend gemacht, dass keine inländische Fluchtalternative bestehe, weil die Familie der Klägerin zu 2.) sehr groß sei, sodass man sie überall in der Türkei finden könne. Die der Klägerin zu 2.) drohende Tötung wegen der „Beschmutzung der Familienehre“ erfülle den Tatbestand einer an das Geschlecht anknüpfenden Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit und Freiheit. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides vom 19.1.2023 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.2.2024 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2024 ergangenem Urteil – dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 2.8.2024 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens – wobei an dessen Glaubhaftigkeit aufgrund der Widersprüche zwischen den jeweiligen Angaben der Kläger beim Bundesamt sowie auch zwischen den Angaben des Klägers zu 1.) beim Bundesamt und denen in der mündlichen Verhandlung Zweifel bestünden – scheitere die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber dem Kläger zu 1.) bereits daran, dass die vorgetragene Verfolgung offenkundig nicht an einen der von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG benannten Verfolgungsgründe anknüpfe. Das Eingehen einer außerehelichen sog. „schamlosen" Beziehung knüpfe nicht an die Merkmale Rasse, Religion, Nationalität oder politische Überzeugung an.Ebenso wenig begründe es eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.Betreffend die Klägerin zu 2.) könne offenbleiben, ob die vorgetragene Verfolgung in ihrem Fall an einen der von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG benannten Verfolgungsgründe anknüpfe. Denn sowohl betreffend die Klägerin zu 2.) als auch den Kläger zu 1.) stehe der Flüchtlingsanerkennung jedenfalls entgegen, dass der türkische Staat willens und in der Lage sei, gegen kriminelle Übergriffe durch die Familie der Klägerin zu 1.) vorzugehen. In der Türkei komme es zwar immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden", allerdings sei der türkische Staat u.a. angesichts seiner Gesetzgebung grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den im Jahr 2024 vorliegenden, aktuellen Erkenntnissen gelte dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet würden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderliefen. Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat könne nicht die Rede sein. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachdrückliches und ernsthaftes Schutzgesuch der Kläger, die bislang nach ihrem eigenen Sachvortrag keinerlei staatliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Nichts anderes gelte in Ansehung dessen, dass es sich bei der Klägerin zu 2.) um eine Frau handele. Zwar sei die Türkei im März 2021 aus der Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ausgetreten und in der Türkei würden Gesetze zum Schutz von Frauen vor Gewalt nicht immer effektiv umgesetzt. Allerdings hätten die türkischen Behörden nach dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention ihren eigenen Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vorgelegt. Zudem habe das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2012 viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht übernommen. Im Übrigen sei die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichteten. Es seien auch keine konkreten Absichten des türkischen Staates, das Gesetz Nr. 6284 abzuschaffen, ersichtlich. Danach zeige sich der türkische Staat keineswegs unwillig oder unfähig, auch Frauen vor drohenden Gewalttaten wirksamen Schutz zu gewähren. Die Annahme grundsätzlich bestehender Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates bei drohenden Blutrachetaten begegne ebenfalls mit Blick auf das – in der mündlichen Verhandlung erfolgte – Vorbringen des Klägers zu 1.), der aus 1.300 bis 1.400 Mitgliedern bestehende Clan, zu dem die Familie der Klägerin zu 2) gehöre, habe großen Einfluss, weil die Mitglieder des Clans Regierungsbeamte seien, keinen durchgreifenden Bedenken. Auf Nachfrage habe der Kläger zu 1.) nicht näher konkretisieren können, welche Tätigkeit die Mitglieder der Familie der Klägerin zu 2.) für die Regierung ausübten und keine Namen nennen können. Die Behauptung, dass der Einfluss der Familie bzw. dieser einzelnen nicht näher benannten Personen landesweit derart groß sein solle, dass die türkischen Behörden im Falle einer Strafanzeige in der gesamten Türkei von einer Verfolgung der Straftat absehen würden, finde in diesem pauschalen Vorbringen des Klägers zu 1.) keine Stütze. Die Klägerin zu 2.) habe die Gelegenheit, ihre beim Bundesamt geäußerte Furcht vor ihrer Familie in der mündlichen Verhandlung näher zu erläutern, ungenutzt gelassen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aus anderen Gründen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätten. Allein ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden könne eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung nicht begründen. Aus den genannten Gründen komme auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in eine prekäre Lebenssituation geraten würden. Gleichfalls scheide die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei aus. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2024 – 6 K 125/23 –, mit dem ihre Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 2.9.2024 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der – einzig – geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. 1. Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung führt die Klägerseite im Wesentlichen aus, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil bislang obergerichtlich nicht geklärt sei, „ob kurdische Frauen aus dem Südosten im Westen der Türkei vor einem drohenden „Ehrenmord“ durch Familienangehörige wegen einer verweigerten Zwangsheirat sicher sind.“ Hauptsächlich im Südosten, aber auch in anderen Gebieten der Türkei komme es zu sogenannten "Ehrenmorden", d.h. der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die "schamlosen Verhaltens" verdächtigt würden, dies geschehe auch gegenüber vergewaltigten Frauen. Oft seien die Täter minderjährige Angehörige der eigenen Familie, die mit beträchtlichen Strafmilderungen oder sogar Straflosigkeit bei Unterschreiten der Altersgrenze rechnen könnten. Der Fortbestand archaischer Praktiken in der Türkei habe bisher nicht verhindert werden können. Der türkische Staat sei zu einem effektiven Schutz nicht in der Lage. Auch in den westlichen Landesteilen der Türkei sei die Klägerin zu 2.) vor der Verfolgung nicht sicher und es sei fraglich, ob sie dort eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden könne. Ebenso würden Männer – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von „Ehrenmorden", insbesondere wegen Eingehung sogenannter „schamloser Beziehungen" zu Frauen oder weil sie sich weigerten, die vermeintlich verletzte Ehre der Familie wiederherzustellen. Es komme weiterhin, nicht nur in ländlichen Gebieten, zu traditionellen Zwangsverheiratungen. Morde und Selbsttötungen im Zusammenhang mit verweigerten Zwangsehen seien an der Tagesordnung. Eine wirksame Strafverfolgung durch die staatlichen Organe finde jedoch nicht statt. Ferner habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil bislang obergerichtlich nicht geklärt sei, „ob der türkische Staat tatsächlich in der Lage sei, Frauen, die in der Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt wurden, ausreichend Schutz vor weiteren Übergriffen zu gewähren“. So werde in der Alltagspraxis auf Schutzgesuche von Frauen nicht oder zu spät und halbherzig reagiert. Die Gefahr von Gewaltanwendung bestehe landesweit. Der türkische Staat sei insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten „Ehrenmorden" zwar in manchen Fällen willens, aber nicht in der Lage, vor Verfolgungen und Gewaltanwendungen durch nahe Familienangehörige effektiv zu schützen. Medienberichte aus dem Jahr 2022 – wie etwa ein Bericht der Frankfurter Rundschau vom 27.5.2022, ein Bericht der Zeitung Neues Ruhrwort vom 27.7.2022 – sowie ein Bericht von Human Rights Watch vom 10.6.2022 belegten dies. 2. Hiervon ausgehend zeigt die Begründung des Zulassungsantrags keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit auf. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.w.N. sowie Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 –, juris, Rn. 6 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.2vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, jurisvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, juris Hierzu ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 – und – 2 A 50/18 –vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 – und – 2 A 50/18 – Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.4vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, jurisvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris Ferner ist es für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung in einem Berufungsverfahren erforderlich sein soll.5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.4.2024 – A 12 S 493/23 –, juris, Rn. 3vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.4.2024 – A 12 S 493/23 –, juris, Rn. 3 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung offensichtlich nicht gerecht. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.6vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 22vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 22 So liegt der Fall hier. Es fehlt gänzlich an einer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die auf aktuellen Erkenntnismitteln beruht. b. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) scheidet im Übrigen auch dann aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage auf einen Sachverhalt zugeschnitten ist, den das erstinstanzliche Gericht nicht festgestellt hat.7vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 – 4 B 3/23 –, juris, Rn. 3 sowie Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 – 4 B 3/23 –, juris, Rn. 3 sowie Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 11 So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung bereits nicht zu Grunde gelegt, dass der Sachverhalt betreffend den durch die Kläger behaupteten drohenden „Ehrenmord“ so feststeht, wie ihn die Kläger geschildert haben. Vielmehr hat es ausgeführt, dass an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderung aufgrund der Widersprüche zwischen den jeweiligen Angaben der Kläger beim Bundesamt sowie auch zwischen den Angaben des Klägers zu 1.) beim Bundesamt und denen in der mündlichen Verhandlung Zweifel bestünden und im Übrigen den Anspruch auf Flüchtlings- bzw. Abschiebungsschutz selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens verneint. Ungeachtet dessen steht fallbezogen jedenfalls weder eine „verweigerte Zwangsheirat“ (vgl. die erste Fragstellung) in Rede noch wurde bislang betreffend beziehungsweise seitens der Klägerin zu 2.) geltend gemacht, dass sie bereits in der Vergangenheit in ihrer „Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt wurde […]“ (vgl. die zweite Fragestellung). Somit sind beide Fragen auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den das Verwaltungsgericht fallbezogen so nicht festgestellt hat. Allein die Möglichkeit, dass die aufgeworfenen Fragen nur aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, reicht insoweit nicht aus.8vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 11, m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 11, m.w.N. c. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil ausführlich und unter Angabe strafgesetzlicher Bestimmungen der Türkei sowie unter Benennung von Belegstellen – in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Senats9vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 12vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 12 – ausgeführt, dass der türkische Staat grundsätzlich willens und speziell für „Blutrachetaten“ bzw. „Ehrenmorde“ auch in der Lage sei, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und Schutz zu gewähren. d. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).10vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisenvgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.11vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, juris, Rn. 15vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, juris, Rn. 15 Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).12vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2025 – 2 LA 53/25 –, juris, Rn. 16vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8.7.2025 – 2 LA 53/25 –, juris, Rn. 16 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.