Beschluss
12 S 2487/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0306.12S2487.22.00
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Leitsätze
Zu den Sorgfaltsanforderungen einer Behörde bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze (hier: Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).(Rn.3)
(Rn.6)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2020 - 12 S 4694/19 - wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Sorgfaltsanforderungen einer Behörde bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze (hier: Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).(Rn.3) (Rn.6) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2020 - 12 S 4694/19 - wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss, weil die Berufung unzulässig ist. Die Berufung ist entgegen § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Ausgehend von der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses über die Zulassung der Berufung an die Beklagte am 29.11.2022 endete die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29.12.2022. Innerhalb dieser Frist ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Die am 11.01.2023 hier eingegangene Berufungsbegründung wahrt die Frist des § 124a Abs. 6 Satz VwGO nicht. Der Beklagten ist auch nicht nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1995 - 6 C 13.93 -, juris Rn. 5). Dabei gelten für Behörden wie die Beklagte die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht wie bei einem Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1995 - 6 C 13.93 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2009 - 12 A 3256/08 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 B 855/03 -, juris Rn. 4; Ulrich in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 60 VwGO, Stand: 15.12.2022, Rn. 23). Verschulden ihrer Prozessvertreter muss sich die Beklagte nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Eine - wie sie hier für die Prozessvertreterin der Beklagten vorgebracht wird - (unvorhersehbare) Erkrankung einer Partei oder ihres Vertreters kann zwar grundsätzlich einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen. Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt aber nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.04.1989 - VIII ZB 4/89 -, juris Rn. 6, und vom 18.10.1984 - III ZB 13/84 -, juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 27.07.2015 - X B 107.14 -, juris Rn. 7; Saarländisches OVG, Beschluss vom 09.11.2022 - 2 A 190/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.05.2022 - 24 CS 22.884 -, juris Rn. 7). Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert demgemäß auch die Darlegung einer geeigneten Notfallvorsorge, die die Funktionsfähigkeit des Büros auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung gewährleistet (vgl. BFH, Beschluss vom 27.06.2015 - X B 107/14 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Von der Darlegungspflicht umfasst sind außerdem diejenigen Tatsachen, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Erkrankung unmöglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.06.2015 - X B 107/14 -, juris Rn. 7). Eine Behörde hat für fristgebundene Geschäfte organisatorisch Vorkehrungen für eine wirksame Vertretung des zuständigen Sachbearbeiters bei dessen Ausfall zu treffen, die - gerade mit Blick auf plötzliche und unerwartete Ereignisse - unabhängig von einer individuellen Übergabe und einer persönlichen Instruktion über die Einzelheiten des Verfahrens greifen müssen. Die Behörde muss also organisatorisch sicherstellen, dass im Krankheitsfall eines Mitarbeiters der ordnungsgemäße Ablauf eingehalten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2009 - 12 A 3256/08 -, juris Rn. 9 - 11). Der Büroablauf muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Fristenkalenders sowie eines Postausgangsbuches eine wirksame Kontrolle, insbesondere bei notwendiger Vertretung, durchgeführt werden kann. So wie in einer Anwaltssozietät Vorkehrungen getroffen werden müssen, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die unaufschiebbaren, insbesondere fristgebundenen, Arbeiten eines Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt, hat dies in einem Rechtsamt mit mehreren juristischen Mitarbeitern zu erfolgen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 B 855/03 -, juris Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine unverschuldete Fristversäumnis der Beklagten nicht zu erkennen. Mit ihrem Schreiben vom „13.01.2022“ (richtig wohl: 13.01.2023), mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und begründet wurde, bringt die Beklagte vor, nach Eingang des Beschlusses über die Zulassung der Berufung am 29.11.2022 habe sie sich um die Beiziehung der für die angeordnete Aktenübersendung und für die Berufungsbegründung notwendigen Akten bemüht. Da der Kläger allerdings weitere Anträge bei der Beklagten gestellt habe, hätten die Akten zunächst aus der Abteilung für Kriegsopferfürsorge beigezogen werden müssen. Dies habe aufgrund von Krankheit des Personals einige Zeit in Anspruch genommen. Sodann seien die Akten in der Abteilung für Prozessführung, die für die Berufungsbegründung zuständig gewesen sei, im Rahmen krankheitsbedingter Abwesenheit der für den Fall mit der Prozessführung betrauten Frau Regierungsrätin M. eingegangen. Die Berufungsbegründung sei bereits durch Frau M. fertig erstellt gewesen, es hätten lediglich einige Daten angepasst und die Anlagen benannt und an das Gericht übersandt werden müssen, was unmittelbar nach Eingang der Akten habe erfolgen sollen. Frau M. habe sich jedoch über die Feiertage einen hartnäckigen Norovirus sowie eine mit Fieber einhergehende Nasen-Nebenhöhlenentzündung zugezogen, sodass sie krankheitsbedingt für zwei Wochen ausgefallen sei. Aufgrund der Krankheit und der damit verbundenen Abwesenheit von Frau M. sowie der für dieses Verfahren angelegten Klageakten (die Beklagte besitze noch keine eAkte), sei es den anderen Mitarbeitern der Abteilung für Prozessführung nicht möglich gewesen, die Sache weiter zu bearbeiten. Dem Schreiben vom „13.01.2022“ beigefügt wurden eine eidesstattliche Versicherung der Frau M. sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Frau M. eine Arbeitsunfähigkeit vom 27.12.2022 bis 30.12.2022 sowie vom 02.01.2023 bis 06.01.2023 bescheinigen. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihm lassen sich keine Ausführungen dahingehend entnehmen, dass die Beklagte für fristgebundene Geschäfte organisatorisch Vorkehrungen für eine wirksame Vertretung der Regierungsrätin M. bei deren (unvorhergesehenem) Ausfall getroffen hätte. Daher muss sich die Beklagte bereits ein Organisationsverschulden zurechnen lassen und kann sich hiervon auch nicht dadurch entlasten, dass - wie mit dem Schreiben vom „13.01.2022“ ebenfalls vorgetragen - die Fristversäumnis „alleine auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Regierungsrätin“ M. beruhe. Eine unverschuldete Säumnis ergibt sich ferner nicht daraus, dass den weiteren Mitarbeitern der Abteilung für Prozessführung die von der Beklagten beigezogenen Akten nicht vorgelegen hätten. Aus dem Schreiben vom „13.01.2022“ geht schon nicht klar hervor, wo sich die Akten nach ihrem (nicht mit einem Datum bezeichneten) Eingang bei der Abteilung für Prozessführung bis zum Fristablauf befanden. So könnten die Ausführungen, nach denen die Akten im Rahmen krankheitsbedingter Abwesenheit der für diesen Fall mit der Prozessführung betrauten Regierungsrätin M. eingegangen seien, dafür sprechen, dass die Akten zu einem Zeitpunkt eingingen, als Frau M. bereits erkrankt war. Dann aber hätten die Akten den übrigen Mitarbeitern der Abteilung für Prozessführung zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit zur Verfügung gestanden. Andererseits könnten die weiteren Ausführungen in dem Schreiben vom „13.01.2022“, denen zufolge es aufgrund der Krankheit und der damit verbundenen Abwesenheit der Regierungsrätin M. „sowie der für dieses Verfahren angelegten Klagehandakten“ den anderen Mitarbeitern der Abteilung für Prozessführung nicht möglich gewesen sei, die Sache weiter zu bearbeiten, darauf schließen lassen, dass sich die Akten bei Frau M. zu Hause befanden und den weiteren Mitarbeitern der Abteilung für Prozessführung daher nicht vorlagen. Selbst wenn jedoch Letzteres der Fall gewesen sein sollte, wäre jedenfalls nicht dargelegt, warum es - trotz Erkrankung der Frau M. - nicht möglich gewesen sein sollte, die Akten den weiteren Mitarbeitern der Abteilung für Prozessführung zukommen zu lassen, sodass diese darauf Zugriff gehabt hätten. Ebenso wenig ist dargetan, warum es nicht etwa gangbar gewesen wäre, den anscheinend ohnehin schon weitgehend vorbereiteten Berufungsbegründungsschriftsatz nicht auch ohne die für dieses Verfahren angelegten Klagehandakten fristwahrend bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen oder rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO vorliegt.