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Beschluss

6 LB 11/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:1211.6LB11.24.00
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Leitsätze
1. Auch wenn sich die Hauptsache erst in der Rechtsmittelinstanz erledigt, ist für die Kostenentscheidung im Rahmen des billigen Ermessens in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Ist das Rechtsmittel nach dem maßgeblichen Stand des Verfahrens allerdings unzulässig, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, da er bei streitiger Entscheidung durch Verwerfung seines Rechtsmittels insgesamt unterlegen wäre.(Rn.8) 2. Versäumt die beklagte, in erster Instanz unterlegene Behörde nach Zulassung der Berufung die Frist zur Begründung der Berufung, sind im Rahmen einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frage des Verschuldens an die sich selbst durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertretende Behörde keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt.(Rn.10)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 3. Juni 2020 ist unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn sich die Hauptsache erst in der Rechtsmittelinstanz erledigt, ist für die Kostenentscheidung im Rahmen des billigen Ermessens in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Ist das Rechtsmittel nach dem maßgeblichen Stand des Verfahrens allerdings unzulässig, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, da er bei streitiger Entscheidung durch Verwerfung seines Rechtsmittels insgesamt unterlegen wäre.(Rn.8) 2. Versäumt die beklagte, in erster Instanz unterlegene Behörde nach Zulassung der Berufung die Frist zur Begründung der Berufung, sind im Rahmen einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Frage des Verschuldens an die sich selbst durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertretende Behörde keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt.(Rn.10) Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 3. Juni 2020 ist unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten haben über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gestritten. Der darauf gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Juni 2020 stattgegeben, woraufhin der Beklagte frist- und formgerecht beantragt hat, die Berufung zuzulassen. Während des Zulassungsverfahrens hat der Kläger seinen Wohnsitz nach A-Stadt verlegt. Die Hansestadt Bremen hat der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens durch den Beklagten zugestimmt; sie wurde dem Verfahren beigeladen. Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 wurde die Berufung des Beklagten zugelassen. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass es der Einlegung der Berufung nicht bedarf, die Berufung jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen ist. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten am 25. Januar 2025 zugestellt worden. Am 1. März 2024 hat der Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt er vor, dass die Fristennotierung im „Sachgebiet Recht“ so organisiert sei, dass bei Posteingang sofort die Frist in „eine Outlook-Aufgabe“ übertragen werde. Diese erscheine sowohl bei den zuständigen juristischen Sachbearbeiterinnen als auch im Geschäftszimmer und werde auf der jeweiligen Outlook-Startseite der Mitarbeitenden angezeigt. Es erfolge somit eine Fristenkontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip. Sei eine Frist fällig, so werde die Akte durch das Geschäftszimmer den zuständigen Sachbearbeiterinnen zur Bearbeitung vorgelegt. Nach erfolgter Bearbeitung werde die Frist als erledigt markiert. Ob das unterlassene Hinterlegen bzw. die fehlende Eintragung der Outlook-Aufgabe im vorliegenden Fall auf einem technischen Fehler beruhe oder ob die Frist – trotz anderslautender Anweisung – von den Mitarbeitenden nicht im System eingetragen worden sei, erschließe sich nicht. Über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung seien alle Mitarbeitenden bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt worden. Die Mitarbeitenden hätten bisher zuverlässig gearbeitet. Regelmäßige Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen hätten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Zur Glaubhaftmachung verweist der Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des Geschäftszimmers sowie einer juristischen Sachbearbeiterin. Mit Schreiben vom 6. März 2024 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass dem Kläger durch ihr Migrationsamt bereits am 1. August 2023 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt worden sei. Diese Erlaubnis bestehe fort. Nach Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 VwGO hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich dem angeschlossen. II. Nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3, § 87a VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2020 unwirksam ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). I. Mit Blick auf den Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge insgesamt (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 20.06.2012 – 6 B 11.2132 – juris Rn. 2) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem berufungsführenden Beklagten aufzuerlegen. 1. Der Kostenentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (VGH München, Beschl. v. 18.09.2014 – 10 ZB 12.1484 – juris Rn. 5). Dies ist vorliegend die nach Zulassung der Berufung und nach Eingang der Berufungsschrift des Beklagten erfolgte Mitteilung der Beigeladenen, dass sie dem Kläger eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt habe. Des Weiteren ist im Rahmen des billigen Ermessens in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Rechtsstreit erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt wird. Ist das Rechtsmittel nach dem maßgeblichen Stand des Verfahrens allerdings unzulässig, entspricht es – ebenso wie im Fall eines ohne Erfolgsaussichten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 06.07.2017 – 4 A 1811/15.A – juris Rn. 4) – regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Jan. 2024, § 161 VwGO Rn. 23 m.w.N.), da er bei streitiger Entscheidung durch Verwerfung seines Rechtsmittels insgesamt unterlegen wäre (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 76). So liegt es auch hier. 2. Die Berufung des Beklagten wäre als unzulässig zu verwerfen gewesen. Dass der Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) versäumte, steht außer Streit. Sie endete bereits am Montag, den 26. Februar 2024, während die Berufungsschrift erst am 1. März 2024 einging. Die zugleich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO wäre dem Beklagten ohne das erledigende Ereignis nicht zu gewähren gewesen. Dass der Beklagte die Begründungsfrist unverschuldet versäumt hatte, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. a. Ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr BVerwG, vgl. Beschl. v. 25.09.2023 – 1 C 10.23 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Dies gilt insbesondere für die Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang besteht und in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können, § 67 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO. Diese Vorschrift bezweckt keinesfalls eine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson (stRspr BVerwG, Beschl. v. 26.01.2021 – 2 B 59.20 –, juris Rn. 3, Beschl. v. 06.06.1995 – 6 C 13.93 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.05.2024 – 14 LB 115/23 –, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2023 – 12 S 2487/22 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 60 Rn. 21). Dies bedeutet, dass das Verschulden eines zur selbständigen Prozessführung befähigten und damit für die Wahrung der Rechtsbehelfsfristen verantwortlichen Beschäftigten entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO der Behörde zuzurechnen ist. Dagegen kommt eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Behördenangehöriger regelmäßig nicht in Betracht. Hier gelten die Grundsätze für die Verschuldenszurechnung von Hilfspersonen eines Prozessbevollmächtigten entsprechend (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2000 – 11 C 10.00 –, juris Rn. 7; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.01.2004 – 10 A 11759/03 –, juris Rn. 17 ff.), sodass die Wiedereinsetzung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Fristenkontrolle und Überwachung der Fristen in der Behörde nicht ordnungsgemäß organisiert ist (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 65; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 45 EL. Jan. 2024, § 60 VwGO Rn. 47). Daran gemessen ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist dem Beklagten zuzurechnen. b. Sein Vorbringen lässt sich nur so verstehen, dass die Versäumung nicht auf eine fehlerhafte Fristenberechnung oder eine unzureichende Kontrolle notierter Fristen zurückzuführen ist, sondern ihren Ursprung in dem Umstand hat, dass die Frist nicht in einen Fristenkalender bzw. in das Outlook-System des Beklagten eingetragen oder zwar eingetragen, aber vorzeitig wieder gelöscht worden war, ohne dass sich ergibt, wen die Verantwortung hierfür trifft. Bleibt ein Büroversehen aber unaufklärbar, geht dies zu Lasten desjenigen Beteiligten, der sich darauf beruft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (OVG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2017 – 6 A 11309/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt auch hier. aa. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass ein ihm zurechenbares Verschulden seiner zur selbständigen Prozessführung befähigten juristischen Sachbearbeiterin auszuschließen ist. Allein der Hinweis, dass sich nicht nachvollziehen lasse, ob die fehlende Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf einem technischen Fehler oder einer unterlassenen Eintragung beruhe, scheidet ein ihm zurechenbares Verschulden nicht aus. Sofern eine Fristversäumung auf eine technische Störung oder einen technischen Fehler zurückgeführt werden soll, ist Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass gerade nicht nur ein bloßer Bedienungsfehler vorliegt, sondern ein technischer Defekt aufgetreten ist, der einen Bedienungsfehler ausschließt (vgl. zur fehlerhaften Bedienung eines Telefaxgeräts BVerwG, Beschl. v. 25.05.2010 – 7 B 18.10 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend vermag der Beklagte allerdings gerade nicht sicher anzugeben, dass ein solcher technischer Defekt aufgetreten ist. Ferner ergibt sich nicht, dass lediglich ein dem Beklagten nicht zurechenbares Verschulden einer Hilfsperson (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 08.11.2012 – 5 C 4.12 –, juris Rn. 10, Beschl. v. 25.03.2015 – 9 B 65.14 –, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.), hier der Mitarbeiterin des Geschäftszimmers, in Betracht käme. Vielmehr spricht einiges dafür, dass auch die zur selbständigen Prozessführung befähigte juristische Sachbearbeiterin die Eintragung der Frist versäumt hat. Denn nicht nur die Mitarbeiterin im Geschäftszimmer, sondern auch die juristische Sachbearbeiterin hat an Eides statt versichert, nicht nachvollziehen zu können, ob die fehlende Eintragung der Frist auf einem technischen Fehler beruhe oder die Frist von ihr nicht in das System eingetragen worden sei. bb. Jedenfalls trifft den Beklagten ein sogenanntes Organisationsverschulden. Es gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts in Fristensachen – und dementsprechend auch zu denen einer behördeneigenen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt –, den Betrieb des Büros so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet und eingetragen werden sowie, dass der Fristenlauf zuverlässig überwacht wird (stRspr BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 – 2 B 6.08 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Dass diese Anforderungen erfüllt sind, legt der Beklagte ebenfalls nicht dar. (1) Dabei ist bei der Erfassung von Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfristen ein besonderes Maß an persönlicher Aufmerksamkeit auf Seiten des Prozessbevollmächtigten geboten. Erfolgt die Zustellung einer fristenauslösenden gerichtlichen Entscheidung wie die eines die Berufung zulassenden Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis, darf der Prozessbevollmächtigte dieses erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (stRspr BVerwG, Beschl. v. 04.02.2013 – 6 B 55.12 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt auch im Falle der Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.05.2024 – 14 LB 115/23 –, juris Rn. 37 f. m.w.N.). Dies ist offenbar nicht beachtet worden. Das maßgebliche elektronische Empfangsbekenntnis vom 25. Januar 2024 wurde vorliegend nicht von einer zur Prozessführung befähigten Beschäftigten, sondern über das „Geschäftszimmer Sachgebiet Recht“ abgegeben. Weiter legt der Beklagte nicht dar, wer die Frist berechnet hat bzw. ob und inwieweit es zu einer Kontrolle der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist (vgl. zur Notwendigkeit der Berechnung von Begründungsfristen durch einen Rechtsanwalt BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 7.11 –, juris Rn. 5) sowie der Eintragung der Frist in einen Fristenkalender durch die zur Prozessführung befähigte Beschäftigte gekommen ist. (2) Ferner ist nicht erkennbar, dass der Beklagte auf ein System zur Fristeneintragung und Kontrolle zurückgreift, mit dem es seinen Beschäftigten möglich ist, die allgemeinen organisatorischen Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Grundsätzlich ist zwar nichts gegen den Rückgriff auf ein elektronisches System zur Fristenkontrolle zu erinnern. Ist das elektronische System jedoch fehleranfällig (für Programm- oder Tippfehler) oder lässt es zu, dass eingetragene Aufgaben ohne unmittelbar erkennbaren Nachweis hierüber wieder gelöscht werden, bedarf es weiterer Vorkehrungen, um eine zuverlässige Fristenkontrolle sicherzustellen. Denn anders als bei einem manuell geführten Fristenkalender, aus dem die Frist, auch wenn sie gestrichen ist, noch ersichtlich und bei einer Endkontrolle überprüfbar ist, besteht bei der elektronischen Kalenderführung, wie sie auch hier mittels „Outlook-Aufgaben“ ausgestaltet ist, eine vermeidbare Unsicherheit. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf aber keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2000 – V ZB 1.00 –, juris Rn. 6 f.; OVG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2017 – 6 A 11309/17 –, juris Rn. 8: Google-Kalender; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 60 Rn. 13 m.w.N.). Anderenfalls könnte der Rechtsanwalt über die Geltung und den Umfang der allgemein formulierten Sorgfaltsanforderungen je nach Arbeitsweise disponieren (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 – 2 B 6.08 –, juris Rn. 9). Dass hier besondere Vorkehrungen ergriffen wurden, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere ist weder erkennbar, welche Vorkehrungen – beispielsweise in Form eines parallel manuell geführten Fristenkalenders – gegen einen Datenverlust oder technische Fehler im System bzw. bei der Eingabe ergriffen wurden, noch lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass und wie die Eintragung der Fristen kontrolliert wird. (3) Es ist außerdem bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels dafür Sorge zu tragen, dass sich der Bearbeiter rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann. Zu diesem Zweck sind Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass zusätzlich eine Vorfrist notiert wird, die angemessene Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist endet (stRspr BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 – 2 B 6.08 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Auch hieran mangelt es. Da der Beklagte zur Eintragung einer Vorfrist nichts vorgetragen hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er derartige Vorkehrungen getroffen hätte. Die Eintragung einer Vorfrist hätte möglicherweise dazu beigetragen, die Berufungsbegründungsfrist trotz eines einmaligen technischen Versagens oder eines menschlichen Versehens einzuhalten. II. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Sie hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich insoweit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), das auf der anderen Seite eine Kostenerstattung auslösen müsste. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).