Urteil
12 S 468/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0720.12S468.15.00
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Leitsätze
1. Ob für Schüler, die in einer Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule oder in einem Berufsvorbereitungsjahr einer Schule unterrichtet werden, die einem anerkannten Heim eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe angegliedert ist, ebenfalls der Sachkostenbeitrag der Schulen für Erziehungshilfe zu bewilligen ist (§ 28 Abs 5 LKJHG (juris: KJHG BW 2005) i.V.m. § 106 SchG a.F. (juris: SchulG BW) sowie § 17 Abs 2 FAG a.F. (juris: FinAusglG BW 2000) und § 2 Nr 9 Buchst g SchlVO a.F. (juris: SchullastV BW 2000)), beurteilt sich nach den konkreten schulrechtlichen Genehmigungen.(Rn.47)
2. Der Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen eines Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule nach § 28 Abs 5 LKJHG (juris: KJHG BW 2005) ist gerichtskostenfrei.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Januar 2015 - 3 K 405/14 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob für Schüler, die in einer Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule oder in einem Berufsvorbereitungsjahr einer Schule unterrichtet werden, die einem anerkannten Heim eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe angegliedert ist, ebenfalls der Sachkostenbeitrag der Schulen für Erziehungshilfe zu bewilligen ist (§ 28 Abs 5 LKJHG (juris: KJHG BW 2005) i.V.m. § 106 SchG a.F. (juris: SchulG BW) sowie § 17 Abs 2 FAG a.F. (juris: FinAusglG BW 2000) und § 2 Nr 9 Buchst g SchlVO a.F. (juris: SchullastV BW 2000)), beurteilt sich nach den konkreten schulrechtlichen Genehmigungen.(Rn.47) 2. Der Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen eines Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule nach § 28 Abs 5 LKJHG (juris: KJHG BW 2005) ist gerichtskostenfrei.(Rn.64) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Januar 2015 - 3 K 405/14 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO begründet worden. Zwar ist die Berufungsbegründung erst mit Ablauf der rechtzeitig beantragten und dem Antrag des Beklagten entsprechend gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Mai 2015 am Montag, den 11. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO, wonach die Frist mit Ablauf des nächstens Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, gilt jedoch auch für eine wie hier auf Antrag richterlich verlängerte Frist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124a Rn. 56; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 57 Rn. 8; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 222 Rn. 1). Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die zulässige Klage (A) den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, für das Rechnungsjahr 2007 für die Schüler der ...-Schule, die die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule und das Private Berufsvorbereitungsjahr besuchen, unter Zugrundelegung von § 2 Nr. 9 g) der Schullastenverordnung vom 13. April 2006 einen höheren Sachkostenbeitrag zu bewilligen (B). A) Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig. Ihr steht eine Bestandskraft des Bescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12. April 2013 nicht entgegen, da das Regierungspräsidium einen in der Sache erneuten Bescheid am 10. Januar 2014 erlassen hat. Mit Bescheid vom 12. April 2013 wurde der Sachkostenbeitrag nach § 2 der Schullastenverordnung in der Fassung vom 13. April 2006 je Schüler der Schule für Erziehungshilfe auf 1.698 Euro und je Schüler der Sonderberufsfachschulen in Vollzeitunterricht auf 926 Euro festgesetzt. Ungeachtet dessen, dass der Bescheid allein den Begriff der „Sonderberufsfachschulen“ verwandte, war für den Adressaten des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig, dass dies die entsprechende Beitragsfestsetzung für die Schüler war, die die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule und das Private Berufsvorbereitungsjahr besuchten (vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., 2016, § 35 Rn. 55 sowie unten B II.). Der Bescheid enthielt die ausdrückliche Regelung, dass die Zuschussfestsetzung hinsichtlich des Sachkostenbeitrags für Schüler der Sonderberufsfachschulen in Vollzeit vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Verwaltungsrechtssache 3 K 1992/11 ist. Wie dem Kläger bekannt war, war damit die von ihm beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängig gemachte Klage umschrieben, mit der er für das Rechnungsjahr 2004 das Ziel verfolgte, für alle Schüler der ...-Schule den Sachkostenbeitrag der Schule für Erziehungshilfe bewilligt zu bekommen. Dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist mit einer Klage angegriffen. Mit Eintritt der Rechtskraft des am 25. Juni 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 1992/11 - am 23. August 2013 entfiel nach dem Wortlaut des Bescheids auch dessen insoweit bestehende Vorläufigkeit. Das Regierungspräsidium hat jedoch ausweislich des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids vom 10. Januar 2014 unter Heranziehung von § 2 Nr. 6 der Schullastenverordnung und des dort ausgewiesenen Betrags von 926 Euro nach erneuter Prüfung eine eigenständige Sachentscheidung über die Sachkostenbeiträge für Schüler der Sonderberufsfachschule getroffen, die insoweit den früheren Bescheid ersetzt. So wurde etwa für die Begründung der Entscheidung auch auf ein Schreiben des Kultusministeriums vom 1. August 2013 verwiesen. Auf eine Bestandskraft des Bescheids vom 12. April 2013 hinsichtlich der Sachkostenbeiträge für Schüler der Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule und des Privaten Berufsvorbereitungsjahr hat sich das Regierungspräsidium gerade nicht berufen. Dass es in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2014 letztlich zum gleichen Ergebnis wie im Bescheid vom 12. April 2013 kommt, spricht nicht gegen die Einordnung als neuen Verwaltungsakt (vgl. zu den rechtlichen Gesichtspunkten dieser Qualifikation des Bescheids vom 10.01.2014: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2014 - 1 S 1010/13 - juris Rn. 18, Urteil vom 17.12.2013 - 4 S 1783/12 - juris Rn. 12 und Urteil vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - juris Rn. 53; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., 2016, § 35 Rn. 97 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 42 Rn. 25; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 35 Rn. 89). B) Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (I.) einen Anspruch darauf, dass für das Rechnungsjahr 2007 auch für Schüler, die in der Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule und im Privaten Berufsvorbereitungsjahr unterrichtet wurden, der Sachkostenbeitrag bewilligt wird, der für die Schulen für Erziehungshilfe gilt. Aus der gebotenen Auslegung der schulrechtlichen Genehmigungsbescheide folgt, dass diese Bildungsangebote dem Sonderschultyp der Schule für Erziehungshilfe der ...-Schule unterfallen (II.). I.) Nach den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen zur Bestimmung der für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen zwar in der Regel auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der (letzten) Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt aber nicht, wenn das materielle Recht einen anderen Beurteilungszeitpunkt vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2008 - 5 S 2883/07 - juris Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 113 Rn. 217 f., 220 ff.) - beispielsweise wenn sich ein Anspruch auf einen bestimmten (zurückliegenden) Zeitabschnitt bezieht (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 66 Fn. 307 ). So liegt es hier. Da der Sachkostenzuschuss unter Berücksichtigung der für diesen geltenden rechtlichen Grundlagen - wie im Übrigen die Gewährung von regelmäßigen Abschlagszahlungen tatsächlich zeigt - der Durchführung und Aufrechterhaltung des laufenden Schulbetriebs dient, beurteilt sich das Begehren des Klägers nach der Sach- und Rechtslage, die im maßgeblichen Rechnungsjahr - hier im Jahr 2007 - vorgelegen hat. Anspruchsgrundlage für den begehrten Sachkostenzuschuss ist § 28 Abs. 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung (Art. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997, GBl. 1996, S.776) i.V.m. § 106 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) mit dem bis 31. Juli 2015 geltenden Wortlaut vom 1. August 1983 (GBl. 1983, S. 397) sowie § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. 2000, S. 14) i.V.m. § 2 der Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs (Schullastenverordnung - SchlVO) vom 21. Februar 2000 in der Fassung vom 13. April 2006 (GBl. 2006, S. 155). Spätere Änderungen im Schulgesetz, im Finanzausgleichsgesetz und in weiteren im vorliegenden Fall einschlägigen Gesetzen führen zu keiner anderen Betrachtung. 1.) Die ...-Schule ist von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigt und einem anerkannten Heim eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe angegliedert. Während bei einer Heimsonderschule aus pädagogischen Gründen die Aufnahme in einer besonderen Schule notwendig ist und das Heim der Schule angegliedert wird (§ 15 Abs. 2 SchG a.F.), ist bei der Schule am Heim die Zuordnung umgekehrt: Die Schule am Heim zeichnet sich dadurch aus, dass aus jugendhilferechtlichen Gründen eine Heimunterbringung erforderlich ist und die Schule wegen sonst fehlender Bildungsmöglichkeiten eingerichtet wird (vgl. hierzu und zur privaten Heimsonderschule Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 15 Erl. 6 ). Ihre Bezuschussung durch das Land richtet sich nach § 28 LKJHG (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 - juris Rn. 16). Während § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG nähere Bestimmungen hinsichtlich der Personalkostenzuschüsse trifft, finden nach der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung des § 28 Abs. 5 LKJHG im Übrigen die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes Anwendung. Hierdurch wird die Verbindung zum 11. Teil des Schulgesetzes hergestellt, welcher sich mit den Heimsonderschulen in freier Trägerschaft befasst (Wörz/von Alberti/Falkenbach, SchG, Vor §§101-106 ; Kaiser/Simon, Kinder- und Jugendhilferecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2016, § 28, Erläuterungen). 2.) Nach § 106 SchG in der hier anzuwendenden Fassung erhalten die Schulträger der Heimsonderschulen in freier Trägerschaft für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes bis zur Höhe des Unterhaltsbeitrags an staatlichen Heimsonderschulen. Ein „Unterhaltsbeitrag“ in Form einer Gebühr für Unterkunft und Verpflegung wird aber seitens des Landes tatsächlich seit der ab 1991 vorgenommenen Neugliederung der Kostenstruktur an den staatlichen Heimsonderschulen mit Einführung kostendeckender Pflegesätze nicht mehr der Festlegung des Zuschusses für private Heimsonderschulen zugrunde gelegt. Bereits seit 1991 erhalten die privaten Heimsonderschulen (neben faktisch kostendeckenden Personalzuschüssen) einen Sachkostenzuschuss je Schüler und Jahr in Höhe des Sachkostenbeitrags des Vorjahres für eine entsprechende öffentliche Sonderschule (siehe näher zu dieser Verwaltungspraxis des Landes den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 26.05.2014 - Drs. 15/5259, S. 3 sowie die Begründung zur Neufassung des §106 SchG, die der Anpassung des Wortlauts des Gesetzes an diese Praxis dient, a.a.O., S. 21). Der Senat sieht keine Veranlassung, im Bereich der hier vorliegenden gewährenden Verwaltung diese Vorgehensweise zu beanstanden, bei der ungeachtet des engeren Wortlauts des § 106 SchG a.F. der jährlich zu gewährende Sachkostenzuschuss auch für eine Schule am Heim durch § 2 SchlVO, der seinerseits auf § 17 FAG beruht, konkretisiert wird (vgl. zur Verwaltungspraxis des Landes, bei der Förderung von Schulen an anerkannten Heimen gem. § 28 LKJHG Sachkosten bis zur Höhe der in § 2 SchlVO in der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres geltenden Fassung genannten Beträge zu gewähren, das Schreiben des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 24. Juli 2001 - Az.: 42-043.6-0918-4 - i.V.m. der Richtlinie des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuschüssen gemäß §§ 31 bis 33 LJWG in der Fassung vom 10.12.1975 - Nr. V 7260/75 -, welche im Gerichtsverfahren vorgelegt wurden). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass Heimsonderschulen und Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige besondere Aufgaben wahrnehmen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1992 - 4 S 2171/90 - juris Rn. 19 f.), ist der Sachkostenzuschuss nach § 17 FAG i.V.m. § 2 SchlVO ein geeignetes Fördermittel, um dem in sachlicher Hinsicht bestehenden Bedarf dieser Schulen Rechnung zu tragen. 3.) Nach § 17 Abs. 1 FAG a.F. erhalten die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule oder eine Fachschule besuchen. Nach Absatz 2 wird die Höhe des Sachkostenbeitrags durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden sächlichen Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp und jede Schulstufe verschieden hoch festgesetzt werden und darf den Landesdurchschnitt der laufenden sächlichen Kosten für einen Schüler nicht übersteigen. Gemäß Absatz 3 ist Stichtag für den Beitragsanspruch der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres. Absatz 4 sieht vor, dass durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums ferner bestimmt werden kann, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden. § 17 Abs. 2 Satz 2 FAG ermöglicht somit die unterschiedlich hohe Festsetzung nach Schularten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SchG a.F.), Schultypen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SchG a.F.: Gliederung von Schularten, wobei die Schultypenaufteilung im Schulgesetz selbst erfolgen kann, wie etwa in § 15 Abs. 1 SchG a.F. für die Sonderschulen, oder in einer Verordnung) und Schulstufen (§ 4 Abs. 2 SchG a.F.). Diese dem Verordnungsgeber eingeräumte Befugnis der Ausdifferenzierung knüpft an Begriffe des Schulrechts an (Aker, Gemeindefinanzreform - Finanzausgleich und Finanzhilfen in Baden-Württemberg, § 17 FAG, Erläuterungen ). Der Maßgeblichkeit dieser Kriterien liegt der Gedanke der Vereinfachung des Verfahrens zugrunde (vgl. hierzu schon Landtag von Baden-Württemberg, 3. Wahlperiode, Verzeichnis der Beilagen zu den Sitzungsprotokollen, Bd. III, Beilage 1100 zur Einführung eines Sachkostenbeitrags nach § 17 FAG, S. 1895, 1902). In ihnen können sich aber auch schulpolitische Gründe widerspiegeln (vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich, Drucksache 9/1826 vom 02.07.1985, S. 26 ). Bei der Festsetzung und Gewährung von Sachkostenbeiträgen auf der Grundlage des § 17 FAG handelt es sich um ein stark pauschalisiertes Verfahren, das Teil des kommunalen Finanzausgleichs ist. Der Sachkostenbeitrag hat zum einen den Zweck, die Träger öffentlicher Schulen (Stadt- und Landkreise) finanziell auszustatten und dadurch, dass die Sachkostenbeiträge der kommunalen Finanzausgleichsmasse vorweg, d.h. vor anderen Zuweisungen, entnommen werden, erfolgt zum anderen ein interkommunaler Ausgleich. Wie der Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 und durch einen Vertreter des Kultusministeriums in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen erläutert hat, werden die Sachkostenbeiträge aufgrund einer Auswertung der tatsächlichen Schulkosten aus der kommunalen Finanzstatistik so festgesetzt, dass sie 90 % der ausgewerteten Kosten decken. In die Schulkostenauswertung fließen folgende Kostenpositionen ein: Personalausgaben, Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände usw., Mieten und Pachten, Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen usw., Haltung von Fahrzeugen, besondere Aufwendungen für Bedienstete, Lehr- und Unterrichtsmittel, Lernmittel, weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben, Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben, Geschäftsausgaben, weitere allgemeine sächliche Ausgaben, Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens (vgl. zur Liste dieser Positionen Landtagsdrucksache 15/6379 vom 21. Januar 2015, S. 5). Bei den Personalausgaben handelt sich etwa um Kosten für Reinigung, Hausmeister oder Schulsekretärinnen (siehe auch Landtagsdrucksache 8/4238 vom 06.09.1983, S. 2). Diese Kostenpositionen sind nahezu wortgleich in der Systematik der kommunalen Haushaltsrechnung genannt, welche wiederum in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (VwV Gliederung und Gruppierung) verbindlich geregelt ist (vgl. GABl. 1997, S. 330 sowie nachfolgende Änderungen). Nach der eindeutigen gesetzlichen Zweckbestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 1 FAG stellt diese Finanzausgleichsleistung aber nur einen angemessenen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten dar. Eine nähere Bestimmung zur Angemessenheit trifft das Gesetz nicht; als Obergrenze nennt § 17 Abs. 2 Satz 2 FAG den Landesdurchschnitt der laufenden sächlichen Kosten für einen Schüler. Bei der Ermittlung des angemessenen Ausgleichs werden durchschnittliche Verhältnisse zugrunde gelegt. Auch im hier streitgegenständlichen Jahr ist die Deckungsquote für alle Schularten auf 90 v. H. festgesetzt worden (Aker, Gemeindefinanzreform - Finanzausgleich und Finanzhilfen in Baden-Württemberg, § 17 FAG, Erläuterungen ). Mit der Pauschalierung der Sachkostenbeiträge wird die Möglichkeit in Kauf genommen, dass je nach den Umständen des Einzelfalls ein Restbetrag ungedeckt bleiben kann (vgl. hierzu schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 1985 - 11 S 631/80 - VBlBW 1986, 344). Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Auffassung geäußert hat, mit Blick auf seine tatsächlichen Sachkosten, die bei der Beschulung der Schüler in der Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule bzw. im Privaten Berufsvorbereitungsjahr entstünden, müsste ihm eigentlich ein Betrag bewilligt werden, der sich aus einer Kumulation der Beiträge nach § 2 Nr.6 und § 2 Nr. 9 g) SchlVO ergebe, gibt es hierfür keine Grundlage. Im Übrigen ist solches auch weder vorprozessual noch prozessual beantragt worden. 4.) § 2 SchlVO in der für das Abrechnungsjahr 2007 anzuwenden Fassung vom 13. April 2006 enthält in Anknüpfung an § 17 Abs. 2, § 18a Abs. 2 FAG folgende Bestimmungen: Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jeden Schüler oder für jedes Kind der 1. Hauptschulen 807 Euro, 2. Realschulen 507 Euro, 3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 563 Euro, b) Progymnasien 515 Euro, 4. Schulen besonderer Art 507 Euro, 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 387 Euro, 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 926 Euro, 7. Berufskollegs für Informatik 2538 Euro, 8. Grundschulförderklassen 375 Euro, 9. a) Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige 1202 Euro, b) Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte 3943 Euro, c) Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte 2986 Euro, d) Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte 2319 Euro, e) Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte 1154 Euro, f) Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte 3793 Euro, g) Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte 1698 Euro, h) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung 374 Euro. Sowohl aus der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 FAG a.F. als auch aus § 2 SchlVO in der Fassung vom 13. April 2006 ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt für den Sachkostenbeitrag primär die schulrechtlich genehmigte Schulart bzw. der Schultyp ist. § 2 SchlVO differenziert in Nr. 9 insoweit nach verschiedenen Sonderschultypen. Die Sonderschule ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG a.F. eine eigene Schulart mit mehreren Sonderschultypen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 SchG a.F., die je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG a.F. führt, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 - juris Rn. 21). Schulen für Erziehungshilfe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 SchG a.F. und folglich auch im Sinne des § 2 Nr. 9 g) SchlVO sind Sonderschulen für verhaltensauffällige Schüler (Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht für Baden-Württemberg, § 15 SchG, Erl. 5.3 ). II.) Im vorliegenden Fall stellen die Genehmigungen für die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule und das Private Berufsvorbereitungsjahr keine Genehmigungen einer anderen Schulart oder eines anderen Schultyps im Sinne einer (Sonder-)berufsfachschule bzw. (Sonder-)berufschule nach § 10 SchG a.F. dar, die lediglich organisationsrechtlich „unter dem Dach“ der ...-Schule betrieben werden. Bei der gebotenen Auslegung der Genehmigungen vom 22. Mai 1997 und 19. Oktober 1998 sowie den nachfolgenden Bescheiden, mit denen jeweils die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen worden ist, wird deutlich, dass diese Bildungsangebote unmittelbar solche der Schule für Erziehungshilfe sind, weshalb sich für das Rechnungsjahr 2007 der Sachkostenbeitrag auch insoweit nach § 2 Nr. 9 g) SchlVO bestimmt. 1.) Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde (BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 4 C 2.00 - juris Rn. 17). Für die Auslegung eines Verwaltungsakts zur Bestimmung seines Inhalts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bekannten und erkennbaren Umstände verstehen musste bzw. durfte (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2000 - 11 VR 4.99 - juris Rn. 35; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., 2016, § 35 Rn. 55 mwN; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., 2016, § 35 Rn. 46 - jew. m.w.N.; siehe näher zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont auch Reder, Auslegung von Verwaltungsakten, 2001, S. 83 ff.). Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheids, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände, wie die vorausgegangenen Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - 3 C 23.13 - juris Rn. 18; zur Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Auslegung näher Reder, Auslegung von Verwaltungsakten, 2001, S. 25 ff.). Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts; damit kann auch ein begriffliches Verständnis früherer Rechtslagen von Bedeutung sein (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 35 Rn. 71). Die Begleitumstände, die bei der Auslegung eine Rolle spielen können, können solche vor oder beim Ergehen der behördlichen Entscheidung sein; in Ausnahmefällen können auch solche in Betracht kommen, die - im Sinne einer authentischen Interpretation - dem Erlass des Bescheides folgen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 35 Rn. 77). 2.) Gemessen an diesen Maßstäben konnten und durften die Bescheide zur Genehmigung des Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule (a) und zum Privaten Berufsvorbereitungsjahr (b) im Zeitpunkt ihres Erlasses nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont so verstanden werden, dass es sich um weitere Bildungsgänge der ...-Schule handelt, die Teil der Schule für Erziehungshilfe sind. a) Anders als bei den Bescheiden vom 15. Oktober 1984 und 6. Juli 1988, in denen ausdrücklich von den „Bildungsgängen“ Grund- und Hauptschule sowie Schule für Lernbehinderte die Rede ist, deuten die in der Genehmigung vom 22. Mai 1997 verwandten Formulierungen darauf hin, dass das Oberschulamt Freiburg durch das für Berufliche Schulen zuständige Referat die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule als eine selbstständige Berufsfachschule genehmigen wollte. Dem entspricht es, dass das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung unter dem 18. Januar 2017 auf eine Anfrage des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung vom 15. Dezember 2016, um was es sich bei der „Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule“ der ...-Schule handele, mitgeteilt hat, dieser Ausbildungsgang sei eine private Ersatzschule und eine Schule im Sinne des Schulrechts von Baden-Württemberg. Der Bildungsgang sei mit Verfügung vom 22. Mai 1997 genehmigt worden. Dies sei eine Berufsfachschule. Die genaue Bezeichnung des Ausbildungsganges sei: „Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule an der ...-Schule in ...“. Die Bezeichnung „Förderberufsfachschule“ sei eine weitere zulässige Bezeichnung. Die Intention des zuständigen Genehmigungsreferats, die wohl darauf gerichtet war, eine selbstständige Schulform zu genehmigen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bestimmung des Inhalts eine Verwaltungsakts (siehe oben II. 1.) aber nicht ausschlaggebend. Die Erklärungen in der Genehmigung waren nicht eindeutig im Sinne einer (selbstständigen) Sonderberufsfachschule zu verstehen. Vielmehr ist nach dem objektiv erklärten Willen nach dem maßgebenden Empfängerverständnis das Gegenteil der Fall: In der Genehmigung vom 22. Mai 1997 heißt es unter Bezugnahme auf den Antrag zum 3. März 1997, dass die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule an der ...-Schule eingerichtet wird. Auch ist von einem „Schulzweig“ die Rede. Aus objektiver Empfängersicht hat der Adressat der Genehmigung in Gestalt des „...-...-...-Schule“ diese so verstehen können und dürfen, dass damit seinem Antrag unverändert entsprochen worden ist. Dieser Antrag ist darauf gerichtet gewesen, die Schule für Erziehungshilfe - vor dem Hintergrund ihrer besonderen Ausrichtung als Schule am Heim und des besonderen Jugendhilfebedarfs ihrer Schüler - um ein weiteres Bildungsangebot zu ergänzen, nicht hingegen darauf, eine separate Schulart bzw. einen separaten Schultyp ins Leben zu rufen. Grundlage des Antrags vom 3. März 1997 auf Genehmigung einer einklassigen hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule ist die Erkenntnis der Schule gewesen, dass vermehrt Schüler des Förderschulzugs die Schule verlassen, die aufgrund ihrer noch stark ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten von der Arbeitsverwaltung nicht in berufsvorbereitende Lehrgänge oder Werkerausbildungsgänge verpflichtet werden können. Des Weiteren wird aus der Antragsbegründung ebenfalls ersichtlich, dass stark verhaltensauffällige Jugendliche erst während der Pubertät (ab Klasse 7) in die Einrichtung kommen, die davor meist nur unregelmäßig beschult worden sind, zum Teil auch Missbrauchserfahrungen oder schon kriminelle Karrieren hinter sich haben. Für diesen Schülerkreis soll dem Antrag zufolge die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule einen fortgesetzten Beitrag zur Ausbildung leisten. Dass auch ältere Schüler der Einrichtung einen nach wie vor bestehenden besonderen schulischen Förderbedarf haben, verdeutlichen exemplarische Schülerdokumentationen, die in den Genehmigungsakten des Beklagten enthalten sind (vgl. z.B. den Schulbericht vom November 1995 für den am 06.08.1979 geborenen B., der damals seit zwei Jahren in Deutschland lebte). Den Akten ist ebenfalls zu entnehmen, dass die ...-Schule (ältere) Schüler beschult, die bereits Erfahrungen eines stationären Aufenthalts in der Kinder- und Jugendabteilung einer Psychiatrie haben und die - letztlich auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nunmehr beim Kläger im Rahmen einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme untergebracht sind. Aus dem weiteren Schreiben des Schulleiters an das Oberschulamt Freiburg vom 29. April 1997 lässt sich ebenfalls ersehen, dass seitens des Klägers dieses Angebot (nur) als ein weiterer Ausbildungsgang der ...-Schule verstanden worden ist. Das Ziel des Antrags vom 3. März 1997 ist gewesen, für ältere minderjährige, nach wie vor verhaltensauffällige Schüler, die unverändert besonderer pädagogischer Zuwendung, Beaufsichtigung und Disziplinierung bedürfen und aus erzieherischen Gründen weiter auf die Besonderheiten einer Schule am Heim angewiesen sind, ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Rahmen der Schule für Erziehungshilfe zur Verfügung zu stellen, mit dem sie einer weiteren Schulpflicht (vgl. § 72 SchG a.F.) genügen und einen Abschluss erwerben können. Dieser Zweck kommt ergänzend darin zum Ausdruck, dass sowohl im Antrag und als auch im Genehmigungsbescheid vom 22. Mai 1997 auf die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschulen vom 11. Dezember 1979 (GBl. 1980, S. 216), geändert durch Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628), Bezug genommen worden ist. Nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule das Abschlusszeugnis der Förderschule oder das Abgangszeugnis der Hauptschule aus Klasse 9 oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss. Nach Absatz 2 dieser Regelung können in besonders begründeten Fällen vom Oberschulamt auch Bewerber zugelassen werden, die ein Abgangszeugnis der Förderschule oder Hauptschule aus Klasse 8 erhalten haben und erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule voraussichtlich genügen werden. Nach § 25 der Verordnung können Schüler der Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule nach Ablegung einer Zusatzprüfung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Verständnis auf Seiten des Klägers nicht mit dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung geltenden Recht in Einklang zu bringen wäre. Die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe vom 9. August 1996 (GBl 1996, S. 534) wies zwar unterschiedliche Stundentafeln (lediglich) für die ausdrücklich als solche bezeichneten Bildungsgänge Grundschule, Werkrealschule und Hauptschule, Realschule sowie Förderschule aus. Daraus ergab sich jedoch nicht der Schluss, die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule könne von vornherein kein Bildungsangebot der Schule für Erziehungshilfe sein. Ein Bedarf, hierfür eine Stundentafel in der Verordnung des Kultusministeriums vom 9. August 1996 zu regeln, bestand nicht, weil dies bereits durch die Anlage zu § 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschulen erfolgt ist. Auch das Schulgesetz schloss es nicht aus, dass berufsbezogener Unterricht durch eine Schule für Erziehungshilfe erfolgt (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 SchG a.F.). Dies deckt sich mit der vom Kläger vorgelegten Mitteilung des Kultusministeriums (www.kultusportal-bw.de), wonach „einzelne Schulen für Erziehungshilfe Bildungsgänge der Beruflichen Schulen führen“. Normierungen, wie sie heute in der Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote - SBA-VO) vom 8. März 2016 (GBl. 2016, S. 245) existieren (dort insbesondere §§ 20 ff. zum Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung), waren vor rund 20 Jahren nicht in vergleichbarer Weise vorhanden. Soweit die Genehmigung für die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule - wie dem Kläger ausweislich seines Schreibens vom 20. März 1997 an das „Oberschulamt Abt. Berufliche Schulen“ auch bekannt war - nicht vom Sonderschulreferat bearbeitet und ausgesprochen wurde, spricht dies nicht entscheidend gegen das der Genehmigung beigemessene Verständnis. Es ist nicht Sache des Klägers, organisatorische Gegebenheiten zu durchschauen und im Sinne der Behörde zu würdigen. Nicht außer Acht bleiben darf in diesem Zusammenhang zudem, dass das Sonderschulreferat des Oberschulamts dem Kläger seinerzeit den Antrag auf Einrichtung einer hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule ausdrücklich empfohlen hat (vgl. insoweit den behördlichen handschriftlichen Zusatz auf dem Antrag vom 3. März 1997) und dieser Antrag im Zusammenhang mit den besonderen Aufgaben einer Schule am Heim steht. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach Erlass der Genehmigung vom 22. Mai 1997 für die Schüler der hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule der Sachkostenbeitrag der Schule für Erziehungshilfe gewährt wurde, was das eigene Verständnis des Klägers vom Inhalt der Genehmigung, die auch für das Rechnungsjahr 2007 maßgeblich ist, letztlich bestätigt hat. b) Der Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 19. Oktober 1998, mit dem das Private Berufsvorbereitungsjahr genehmigt worden ist, ist ebenfalls auslegungsbedürftig, denn ausweislich des Inhalts der Akten soll auch nach dem Verständnis der Behörde das Berufsvorbereitungsjahr in Form einer Sonderschule erfolgen, ohne dass sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut des Bescheids ergibt. Die Genehmigung beruht auf dem vom Rektor der ...-Schule unterzeichneten Antrag des ...-... vom 24. März 1998. Mit diesem Schreiben beantragte der Kläger - unter Rücknahme seines Antrags auf Einrichtung einer gewerblichen Sonderberufsfachschule vom 17. Dezember 1997 - beim Oberschulamt Freiburg die Genehmigung auf Einrichtung von BVJ-Klassen in den Berufsfeldern Metall- und Holztechnik sowie Farbtechnik und Raumgestaltung. Dem Antrag zufolge orientiert sich das Bildungsangebot an der bisherigen BVJ-Form für Jugendliche mit besonderen Lern- und Leistungsproblemen, ausgeweitet auf den Personenkreis der verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schüler, wobei im Interesse der gezielten Förderung der „schwierigen“ Jugendlichen der Klassenteiler zugrunde gelegt wird, wie er im Organisationserlass für Schulen für Erziehungshilfe vorgesehen ist. Mit weiteren Schreiben, unter anderem vom 3. und 17. Juli 1998 sowie 6. August 1998, teilte der Kläger auf behördliche Nachfragen ergänzend mit, in den beantragten BVJ-Klassen sollten Schüler aufgenommen werden, die - wie Schüler der Schule für Erziehungshilfe - einer zusätzlichen sozialpädagogischen Betreuung bedürften (z.B. Jugendhilfemaßnahmen in Gestalt von voll- oder teilstationärer Unterbringung, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung usw.) und erläuterte näher das Konzept. Aus den Schriftwechseln und Aktenvermerken auch unter Beteiligung des Sonderschulreferats vor Erlass der Genehmigung ergibt sich, dass das Berufsvorbereitungsjahr nur als eine Ausweitung des schulischen Angebots innerhalb des Rahmens der Schule für Erziehungshilfe angesehen worden ist. Dass der Kläger auch die nachfolgende Genehmigung vom 19. Oktober 1998 so verstanden hat, lässt sich beispielhaft dem vom damaligen Schulleiter und dem Gesamtleiter des ...-...-... unterzeichneten und an das Oberschulamt Freiburg geschickten Schreiben vom 26. November 1998 entnehmen, in dem das BVJ neben der Außenstelle ... („Schule des Lebens“) und der Heimgruppe zur Beschulung seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher als Erweiterung der Beschulungsmöglichkeiten angeführt ist, um Kindern und Jugendlichen in besonderen Lebenslagen eine gezielte, sinnvolle Hilfe anbieten zu können. Damit wird deutlich, dass das Bildungsziel der Schule für Erziehungshilfe unverändert auch für die BVJ-Klassen weiter verfolgt werden soll. Der Kläger hat die von ihm auch vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Schule am Heim zu Recht so verstandene Verzahnung von BVJ und Schule für Erziehungshilfe auch praktisch umgesetzt. Wie sich aus einer vom Kläger beispielhaft übermittelten Schülerliste ersehen lässt, sind die Schüler des Berufsvorbereitungsjahres tatsächlich weit überwiegend solche, die beim Kläger im Wege einer stationären oder teilstationären Maßnahme untergebracht sind oder eine ambulante Jugendhilfemaßnahme erhalten. Im Übrigen gelten die weiteren Ausführungen oben unter a) hier entsprechend. III.) Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit die Kammer auch den Bescheid vom 12. April 2013 teilweise aufgehoben hat, ist dies aus Gründen der Klarstellung sachgerecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - juris Rn. 53). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Unter Jugendhilfe fallen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zugunsten Kinder und Jugendlicher. Umfasst sind alle Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und den ergänzenden Landesgesetzen, soweit sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können (Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 188 Rn. 7 bb) ; Wysk, VwGO, 2. Aufl., 2016, § 188 Rn. 7; Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 188 Rn. 3). Dabei unterfällt angesichts der weiten Fassung der Regelung über die Gerichtskostenfreiheit, die zuletzt durch den Gesetzgeber nur für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nach § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO eingeschränkt worden ist, auch der Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen des Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule nach § 28 Abs. 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) unter die im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Jugendhilfe. Mit der Einordnung des vorliegenden Rechtsstreits als gerichtskostenfrei weicht der Senat nicht von den Urteilen des Verwaltungsgerichtshof vom 7. Dezember 2004 - 9 S 1573/03 - juris (Frage der Bezuschussung der Personalkosten für die Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG) und vom 28.04.2010 - 13 S 2748/09 - juris (Beihilfeberechtigung eines Privatschullehrers, dem die Versorgungsberechtigung nach § 28 LKJHG i.V.m. § 104 SchG a.F. verliehen wurde) ab. Denn diesen Entscheidungen liegen - anders als im vorliegenden Fall - Konstellationen zugrunde, die einen Bezug zu Rechtsfragen des öffentlichen Dienstrechts haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt für das Rechnungsjahr 2007 die Gewährung höherer Zuschüsse zu den Sachkosten der Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule und des Berufsvorbereitungsjahrs an der von ihm als Schule am Heim betriebenen ...-Schule. Er ist ein seit 1974 eingetragener Verein und ein gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe, der verschiedene Jugendhilfeangebote wie stationäre Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, teilstationäre und ambulante Hilfen unterhält. Der Kläger ist Rechtsnachfolger des ..., früher ...-..., das seinerseits auf eine Erziehungsanstalt für hilfebedürftige Kinder aus dem 19. Jahrhundert zurückging. Mit Urkunde vom 13. März 1969 genehmigte das Oberschulamt Südwürttemberg-Hohenzollern die schulische Einrichtung am ... als private Sonderschule für erziehungsschwierige und sittlich gefährdete Kinder und Jugendliche. Nach der Genehmigung handelt es sich bei der Schule um eine Sonderschule an einem Erziehungsheim im Sinne des § 32 Landesjugendwohlfahrtsgesetzes. Die damalige „Schule für Verhaltensgestörte“ unterrichtete zunächst nach den Lehrplänen der Grund- und Hauptschule. In der Folgezeit wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Oberschulamts Freiburg vom 12. August 1977 festgestellt, dass der Anteil verhaltensgestörter Kinder und Jugendlicher an der Schülerpopulation dieser Schule, der auf Heimunterbringung angewiesen war, anstieg und mit einer Verschiebung der Altersstruktur zugunsten des Hauptschulanteils und dem Erfordernis, berufsbezogene Ausbildungsgänge anbieten zu müssen, einherging, weshalb die Aufnahme des Lernbereichs „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ (AWT) im Sinne einer Berufsorientierung und -vorbereitung für die Schuljahrgänge 8 und 9 am ... befürwortet wurde. Das Angebot des ... erstreckte sich in dieser Zeit auch auf erziehungsauffällige Jungen und Mädchen, die bereits aus der Schule entlassen waren. Auf Antrag des Evangelischen Kinder- und Jugenddorfs vom 28. Juni 1984, an der Schule einen Bildungsgang für Lernbehinderte vorzusehen, erteilte das Oberschulamt Freiburg unter dem 15. Oktober 1984 in Erweiterung der Verfügung vom 13. März 1969 gem. § 4 Privatschulgesetz in Verbindung mit § 32 Landesjugendwohlfahrtsgesetz die Genehmigung, an der Privaten Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) am Heim des ... ab 1. August 1984 eine Abteilung für lernbehinderte Schüler einzurichten mit der Maßgabe, dass für diese der Unterricht in eigenen, ggfs. kombinierten Klassen erfolgen kann und unter der Voraussetzung, dass zumindest acht Schüler für den Bildungsgang Schule für Lernbehinderte in Betracht kommen. Mit Anerkennungsbescheid vom 6. Juli 1988 verlieh das Kultusministerium der ... für die Bildungsgänge Grund- und Hauptschule sowie Schule für Lernbehinderte mit Wirkung vom August 1988 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Am 22. Mai 1997 erteilte das Oberschulamt Freiburg auf Antrag der ...-...-Schule vom 3. März 1997 unter Bezugnahme auf § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 4 Privatschulgesetz i.V.m. der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschulen vom 11. Dezember 1979, geändert durch Verordnung vom 17. September 1996, die Genehmigung, ab dem 15. April 1997 eine Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule an der ...-Schule als Ersatzschule einzurichten und zu betreiben. Zudem wurde der ...-Schule für die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule mit Bescheid vom 5. August 1997 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Mit Schreiben vom 24. März 1998 beantragte das ...-... - unter Rücknahme seines Antrags auf Einrichtung einer gewerblichen Sonderberufsfachschule vom 17. Dezember 1997 - die Genehmigung auf Einrichtung von BVJ-Klassen in den Berufsfeldern Metall- und Holztechnik sowie Farbtechnik und Raumgestaltung. Das Oberschulamt Freiburg erteilte am 19. Oktober 1998 gemäß § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz und § 4 Privatschulgesetz i.V.m. der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr vom 7. Juni 1998 die Genehmigung, ab dem 14. September 1998 ein Privates Berufsvorbereitungsjahr an der ...-Schule als Ersatzschule einzurichten und zu betreiben. Unter dem 12. November 1998 wurde der ...-Schule auch für das Private Berufsvorbereitungsjahr die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. Der Beklagte gewährt dem Kläger jährlich eine Personalkostenerstattung und für jeden von ihm beschulten Schüler einen Sachkostenbeitrag nach der Schullastenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Nachdem bis einschließlich 2003 für sämtliche Schüler - also auch für diejenigen der Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule und des Privaten Berufsvorbereitungsjahrs - der jeweils deutlich höhere Sachkostenbeitrag für Schulen für Erziehungshilfe gezahlt worden war, teilte das Regierungspräsidium Freiburg erstmals mit E-Mail vom 31. Mai 2006 dem Kläger mit, für das Abrechnungsjahr 2004 ergebe sich ein geringerer Sachkostenzuschuss. Nach Auskunft des Sozialministeriums komme es beim Sachkostenzuschuss nämlich auf den Bildungsgang an, an dem die Schüler teilnähmen, nicht auf die Einstufung nach dem Behinderungsgrad. Hierzu führte der Kläger mit E-Mail vom 30. Juni 2006 gegenüber dem Regierungspräsidium Freiburg aus, bisher habe er für alle Schüler der Schule den Sachkostenbeitrag für Schulen der Erziehungshilfe abgerechnet, weil auch die beruflichen Schulen der Schulart Sonderschule zuzuordnen seien. Dies sei vom Oberschulamt bzw. Regierungspräsidium nie negativ beschieden worden. Bestätigt worden sei diese Zuordnung zur Schule für Erziehungshilfe erst vor kurzem im Zusammenhang mit der Eingruppierung des Schulleiters. Die Zuordnung der Funktionsämter richte sich danach auch bei den beruflichen Bildungsgängen nach der Schulart Sonderschule. Er beschule in den beruflichen Schulzweigen ausschließlich Schüler, die wegen ihrer schulischen Auffälligkeiten öffentliche Berufsschulen nicht besuchten könnten und dort abgelehnt worden seien. Dies entspreche der Zuordnung zur Schule für Erziehungshilfe (E-Schulbescheid). Aus diesen Gründen sehe er den Sachkostenbeitrag für Sonderschule E als begründet. Mit Erlass vom 8. Juni 2007 teilte das Sozialministerium in Abstimmung mit dem Kultusministerium den Regierungspräsidien mit, dass maßgeblich für die Gewährung des Sachkostenzuschusses die tatsächlich besuchte Schulart bzw. der Schultyp nach der erteilen Genehmigung und der daraus resultierenden Einordnung in die Systematik der Schullastenverordnung sei, ferner die Anzahl der Schüler, die in dem entsprechenden Bildungsgang beschult würden. Es komme nicht darauf an, ob der berufliche Bildungsgang organisatorisch einer Schule für Erziehungshilfe angegliedert bzw. organisatorisch Teil der Schule für Erziehungshilfe sei. Auch das Vorliegen eines Feststellungsbescheids führe nicht automatisch zur Bezuschussung in Höhe des Sachkostenzuschusses der Schule für Erziehungshilfe. Er sei vielmehr Voraussetzung für die Aufnahme in einer Schule für Erziehungshilfe. Der Bildungsgang BVJ sei im Hinblick auf den Sachkostenzuschuss der Sonderberufsschule in Vollzeit zuzurechnen. Damit sei der Sachkostenzuschuss entsprechend § 2 Nr. 6 Schullastenverordnung anzuwenden und nicht derjenige, der für Schulen für Erziehungshilfe gelte. Das Regierungspräsidium Freiburg informierte den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2007 über diese Mitteilung des Sozialministeriums. Für die Abrechnungsjahre 2004 bis einschließlich 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger infolge eines seit dem 23. August 2013 rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juni 2013 - 3 K 1992/11 - aus Gründen des Vertrauensschutzes für alle Schüler der ...-Schule den Sachkostenzuschuss, der nach der Schullastenverordnung für die Schulen für Erziehungshilfe vorgesehen war. Mit Bescheid vom 12. April 2013 setzte das Regierungspräsidium Freiburg unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung die Sachkostenzuschüsse für das Rechnungsjahr 2007 gegenüber dem Kläger fest. Nach dem Bescheid beträgt der Sachkostenbeitrag nach § 2 der Schullastenverordnung in der Fassung vom 13. April 2006 je Schüler der Schule für Erziehungshilfe 1.698 Euro und je Schüler der Sonderberufsfachschulen in Vollzeitunterricht 926 Euro. Ausweislich des Bescheids erfolgte die Zuschussfestsetzung hinsichtlich des Sachkostenbeitrags für Schüler der Sonderberufsfachschulen in Vollzeit vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Verwaltungsrechtssache 3 K 1992/11. Mit einem erneuten Bescheid vom 10. Januar 2014 setzte das Regierungspräsidium Freiburg den Sachkostenbeitrag für die Schüler der Sonderberufsfachschulen in Vollzeit unter Zugrundelegung von § 2 Nr. 6 der Schullastenverordnung in der Fassung vom 13. April 2006 (je Schüler 926 Euro) endgültig auf 77.861,17 Euro fest. Nach dem Bescheid gelte hinsichtlich der übrigen Kosten der Zuschussbescheid vom 12. April 2013, der inzwischen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig sei. Der Kläger hat am 11. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der er begehrt, auch für die Schüler der Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule und des Privaten Berufsvorbereitungsjahrs den Sachkostenbeitrag der Schule für Erziehungshilfe nach § 2 Nr. 9 g) der Schullastenverordnung in der Fassung vom 13. April 2006 in Höhe von 1.698 Euro pro Schüler zu erhalten, mithin insgesamt weitere 64.912,34 Euro. Er hat insbesondere geltend gemacht, bei der Privaten Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule und dem Privaten Berufsvorbereitungsjahr handele es sich um Bildungsgänge im Rahmen der Schulart Sonderschule, Schultyp Sonderschule für Erziehungshilfe, weswegen auch der Sachkostenzuschuss der Sonderschule für Erziehungshilfe zugrunde zu legen sei. Diese Bildungsangebote seien als Teil der Schule für Erziehungshilfe genehmigt worden. § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich, der die Grundlage für die Sachkostenbeiträge nach der Schullastenverordnung darstelle, lasse zu, dass der Sachkostenbeitrag für jede Schulart, jeden Schultyp und jede Schulstufe verschieden hoch festgesetzt werde. Diese Rechtsgrundlage erlaube aber nicht, für jeden Bildungsgang eines Schultyps den Sachkostenzuschuss unterschiedlich festzusetzen. Zu bedenken sei zudem die Sondersituation der Schule am Heim. Es würden nur Kinder und Jugendliche aufgenommen, welche als erziehungshilfebedürftig eingestuft seien. Die Sonderberufsfachschule und das in einer Sonderform durchgeführte Berufsvorbereitungsjahr seien Bildungsmaßnahmen für ältere Schüler, die nach wie vor erziehungshilfebedürftig seien. Im Übrigen würde ein Sachkostenzuschuss für die Sonderberufsfachschule und für das in einer Sonderform durchgeführte Berufsvorbereitungsjahr auf der Grundlage der für Berufsschulen geltenden deutlich geringeren Zuschüsse unter Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz den realen Verhältnissen nicht in der rechtlich gebotenen Weise gerecht. Auch für die Schüler, die diese Angebote besuchten, seien differenzierte Raumkonzepte zur Umsetzung eines Unterrichts in kleinen Lerngruppen, Erstellung und Einsatz von sonderpädagogischen Lehr- und Lernmaterialien, Einsatz von an die jeweiligen Förderbedarfe angepassten Maschinen und Werkzeugen einschließlich des häufiger notwendigen Austausches von Materialen, Einsatz von Assistenz- und sonstigen Hilfsmitteln, Förderung an außerschulischen Lernorten, Erstellung von individuellen Förderplänen auf der Grundlage von Kompetenzfeststellungen sowie ein verbindliches Berichtswesen an Schnittstellen/Übergängen sowie Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams erforderlich. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat insbesondere ausgeführt: Es handele sich bei dem Berufsvorbereitungsjahr gemäß § 10 Abs. 5 Schulgesetz inhaltlich um eine Berufsschule und nicht um eine allgemeine Schule für Erziehungshilfe. Auch wenn sonderpädagogische Elemente in den Unterricht einflössen, stehe die berufliche Bildung im Vordergrund. Aufgrund des Schülerklientels würden an Schulen für Erziehungshilfe in der Regel nur die Bildungsgänge Grund-, Haupt- und Werkrealschule sowie ggf. Förderschule angeboten. Berufliche Bildungsgänge seien an Erziehungshilfeschulen nicht vorgesehen. Dies auch, weil eine Schule für Erziehungshilfe ihre Schüler grundsätzlich dazu befähigen solle, an eine Regelschule zurückgeschult zu werden. Der Behauptung, die hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule und das Berufsvorbereitungsjahr seien ausdrücklich als Schule der Sonderform Erziehungshilfe genehmigt worden, werde entschieden entgegengetreten. Es bestehe zudem kein Anspruch auf kostendeckende Sachkostenzuschüsse. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Schullastenverordnung hinsichtlich des Sachkostenzuschusses nicht zwischen Sonderberufsschulen bzw. Sonderberufsfachschulen und sonstigen Berufsschulen bzw. Berufsfachschulen differenziere. Mit Urteil vom 20. Januar 2015 - 3 K 405/14 - hat das Verwaltungsgericht entsprechend dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verwaltung den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für das Rechnungsjahr 2007 einen weiteren Sachkostenzuschuss unter Zugrundelegung der in § 2 Nr. 9 g) Schullastenverordnung genannten Beträge in Höhe von 64.912,34 Euro zu gewähren und die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 10. Januar 2014 und vom 12. April 2013 aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Kammer hat ihre Entscheidung vor allem dahingehend begründet, dass die pauschale Gleichsetzung der in Rede stehenden Schulen - als Sonderberufsfachschule bzw. Sonderberufsschule - mit allgemeinen Berufsfachschulen bzw. Berufsschulen in § 2 Nr. 6 Schullastenverordnung jedenfalls deshalb nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und daher unwirksam sei, weil hierdurch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt werde, und einen Zuschusssatz, der nicht unter dem für Schulen für Erziehungshilfe (§ 2 Nr. 9 g) Schullastenverordnung) liege, für rechtlich geboten erachtet. Gegen das am 10. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. März 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 31. März 2015 darum gebeten, die Frist für die Vorlage der Berufungsbegründung bis 10. Mai 2015 zu verlängern. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist bis zum 10. Mai 2015 hat der Beklagte am 11. Mai 2015 (einem Montag) unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet. Der Beklagte führt unter anderem aus: Bei einer Sonderberufsschule bzw. Sonderberufsfachschule handele es sich nicht um eine Schule der Schulart Sonderschule, sondern vielmehr um eine Schule der Schulart Berufsschule bzw. Berufsfachschule. Aufgrund des ausdifferenzierten Schulrechts sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, dass die Private Einjährige Hauswirtschaftliche Sonderberufsfachschule und das Private Berufsvorbereitungsjahr nicht als ein Teil der Schule für Erziehungshilfe genehmigt worden seien. Durch die Regelung in § 2 Nr. 6 Schullastenverordnung werde keine willkürliche und sachwidrige Gleichbehandlung von Sonderberufsschulen bzw. Sonderberufsfachschulen mit beruflichen Schulen vorgenommen. Auch liege die vom Verwaltungsgericht behauptete willkürliche und sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber Sonderschulen bzw. Schulen für Erziehungshilfe nicht vor. Dem Verordnungsgeber komme ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu; zudem sei ihm eine Typisierung und Pauschalisierung von Sachverhalten erlaubt. Die Sachkostenbeiträge würden aufgrund einer Auswertung der tatsächlichen Schulkosten aus der kommunalen Finanzstatistik so festgesetzt, dass sie 90 % der ausgewerteten Kosten deckten. Das Verfahren zur Ermittlung der Kosten und die eingestellten Parameter - wie insbesondere im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 unter anderem zu den beruflichen Schulen im Einzelnen dargestellt - entsprächen den Vorgaben des Finanzausgleichsgesetzes. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Januar 2015 - 3 K 405/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seiner erstinstanzlichen Ausführungen. Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg für die Abrechnung des Jahres 2007 (zwei Bände) und die Akten zur Genehmigung der Schule (je ein Band betreffend ...-Schule Allgemein, Sonderberufsfachschule für Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), Sonderberufsfachschulen für Gartenbau und Hauswirtschaft) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor.