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Beschluss

12 S 1822/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1127.12S1822.25.00
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Leitsätze
Verfahren, in welchen die Geltendmachung eines Antrags auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer kommunalen Kernzeitbetreuung für Grundschulkinder streitgegenständlich sind, sind als Angelegenheiten der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO und damit als gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO anzusehen. Auf den Umstand, dass die geltend gemachte Anspruchsnorm im Kommunalrecht liegt, kommt es für die Frage, ob eine Angelegenheit der Jugendhilfe vorliegt, nicht an.(Rn.3)
Tenor
Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2025 - 10 K 3463/25 - wird aufgehoben, soweit mit diesem ein Streitwert festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahren, in welchen die Geltendmachung eines Antrags auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer kommunalen Kernzeitbetreuung für Grundschulkinder streitgegenständlich sind, sind als Angelegenheiten der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO und damit als gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO anzusehen. Auf den Umstand, dass die geltend gemachte Anspruchsnorm im Kommunalrecht liegt, kommt es für die Frage, ob eine Angelegenheit der Jugendhilfe vorliegt, nicht an.(Rn.3) Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2025 - 10 K 3463/25 - wird aufgehoben, soweit mit diesem ein Streitwert festgesetzt wird. I. Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 14.11.2025 und vom 25.11.2025 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss der Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Sie hat das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt, nachdem sie der Verpflichtung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nachgekommen ist. Sie hat sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Regelung des § 188 Satz 2 VwGO zur Gerichtskostenfreiheit nimmt Bezug die Regelung in Satz 1 der Vorschrift, wonach bestimmte Sachgebiete wie u.a. in Angelegenheiten der Fürsorge sowie - speziell - der Jugendhilfe in einem Spruchkörper zusammengefasst werden sollen. In den Verfahren dieser Art werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (Satz 2). Bei dem gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung des Antrags des Antragstellers auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in der von der Antragsgegnerin angebotenen Kernzeitbetreuung für Grundschüler handelt es sich um eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO. In das Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 VwGO fallen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zugunsten Kinder und Jugendlicher (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 12 S 468/15 -, juris Rn. 64). Umfasst sind alle Streitigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und den ergänzenden Landesausführungsgesetzen, sofern sie dem Bereich der Fürsorge in einem weiten Sinne zugeordnet werden können (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 188 Rn. 5). Ferner gehören Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, angesichts der weiten Fassung der Regelung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 12 S 468/15 -, juris Rn. 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 1057/16 -, juris Rn. 52). Auch andere Verfahren in "Angelegenheiten des Kindergartenrechts" werden den Angelegenheiten der Jugendhilfe im Sinne von § 188 VwGO zugeordnet, wie etwa die Streitigkeiten um die Wahl der Kita-Elternbeiräte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2020 - OVG 6 S 9/20 -, juris Rn. 11) oder die Streitigkeiten über Elternbeträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 CN 1.18 -, juris Rn. 22). Dem Sachgebiet der Jugendhilfe können ferner auch sonst Verfahren zugeordnet werden, deren Rechtsgrundlagen außerhalb des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch liegen, wenn ihr Schwerpunkt im Kinder- und Jugendhilferecht liegt, die sachliche Nähe zu fürsorgerischen Leistungen zugunsten von Kindern und Jugendlichen überwiegt oder die Sachlage derjenigen in Kinder- und Jugendhilfesachen vergleichbar ist, wie etwa bei Streitigkeiten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (vgl. zum UVG BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, juris Rn, 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.1995 - 6 S 1945/95 -, juris Rn. 19). Hierzu zählen auch Streitigkeiten um die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer kommunalen Kindertageseinrichtung, auch wenn der entsprechende Anspruch allein auf § 10 Abs. 2 GemO gestützt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2022 - 12 S 1770/22 -, juris Rn. 7). Gemessen hieran ist das vorliegende Verfahren, in dem die Geltendmachung eines Antrags auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer kommunalen Kernzeitbetreuung für Grundschulkinder streitgegenständlich war, als Angelegenheit der Jugendhilfe im oben genannten Sinn anzusehen. Denn auch im Grundschulalter bedürfen Kinder weiterhin der Förderung, da sich mit dem Besuch der Schule neue Herausforderungen stellen, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausaufgaben. Grundschulkinder sind auch Adressaten der in § 11 SGB VIII geregelten Jugendarbeit. Ebenso wird in der aktuellen Fassung von § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII erwähnt, dass für Kinder im schulpflichtigen ein bedarfsgerechtes Angebot an Tageseinrichtungen vorzuhalten ist. Dadurch wird auch die Betreuung von Schulkindern klar in den Kontext der weiteren in § 24 SGB VIII geregelten Leistungen der Fürsorge gestellt. Dabei ist auch bereits jetzt in den Blick zu nehmen, dass durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG, BGBl. 2021 I, S. 4602) § 24 Abs. 4 SGB VIII geändert wird, und ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung von Kindern, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besuchen, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, geregelt wird. Der Gesetzgeber sieht damit eine parallele Regelungsstruktur wie in den Absätzen 2 und 3 für den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für unter oder über dreijährige Kinder vor. Streitigkeiten in diesen Bereichen sind ebenfalls Angelegenheiten der Jugendhilfe. Auf den Umstand, dass die geltend gemachte Anspruchsnorm im Kommunalrecht liegt, kommt es für die Frage, ob eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO vorliegt, hingegen nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2022 - 12 S 1770/22 -, juris Rn. 8). III. Die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.09.2025 - 10 K 3463/25 -, soweit mit diesem eine Gerichtskostenfreiheit verneint und ein Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt worden ist, findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach kann die Festsetzung von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren - wie hier - wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt; die Änderung ist innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (Satz 2). Von dieser Vorschrift macht die Berichterstatterin Gebrauch und hebt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - als stärkste Art der Änderung - auf (vgl. zur Aufhebung einer Streitwertfestsetzung im Fall der Gerichtskostenfreiheit Senatsbeschlüsse vom 26.09.2022 - 12 S 1770/ 22 -, juris Rn. 10, und vom 25.01.2021 - 12 S 4264/20 -, juris Rn. 11). Denn für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die obigen Ausführungen zur Gerichtskostenfreiheit entsprechend. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).