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Urteil

13 A 3163/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.13A3163.19A.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des angefochtenen Urteils trägt der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des angefochtenen Urteils trägt der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der eigenen Angaben zufolge im Jahr 1981 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, islamischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Hazara. Er verließ Afghanistan im Jahr 2013 und reiste aus dem Iran kommend im Jahr 2015 über die Türkei, Griechenland und die Balkanroute in das Bundesgebiet ein. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben weiterhin im Iran. Zur Begründung seines Asylantrags erklärte er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. Februar 2017, er habe im April 2008 Afghanistan verlassen und im Iran gelebt. Dort habe er geheiratet. Im Jahr 2010 oder 2011 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Bis zu seiner erneuten Ausreise in den Iran im Sommer 2013 habe er sich in Ghazni im Dorf Qalaai Shadeh aufgehalten. Dort habe die Familie ein Haus besessen, in dem er mit seiner Mutter und zwei Brüdern bis zur Ausreise gewohnt habe. Er habe nicht bleiben können, weil er Schiit und Hazara sei und früher einmal für die Amerikaner gearbeitet habe. Für diese habe er Embleme auf Uniformen genäht. Er habe befürchtet, dass die Leute dies den Taliban erzählten. Aus Sorge, von den Taliban verfolgt oder sogar ermordet zu werden, habe er das Land verlassen. Konkret bedroht worden sei er nicht. Er habe überlegt, wie seine beiden Brüder nach Kabul zu gehen. Da auch sie Schwierigkeiten gehabt hätten, sei dies aber keine Alternative gewesen. In Afghanistan habe er als Schneider gearbeitet, im Iran sei er im Baubereich tätig gewesen. Eine Schule habe er nicht besucht, allerdings habe er in Afghanistan zwei Jahre an einem Englischkurs teilgenommen. Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids hat der Kläger am 15. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm drohe in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban, weil er nicht lediglich als Schneider für die Amerikaner gearbeitet habe, sondern auch für das Health Education Resource Center tätig gewesen sei. Dessen Ziel sei die Förderung der Erziehung in Afghanistan gewesen. Sowohl die Sicherheitslage als auch die allgemeinen Lebensbedingungen hätten sich verschlechtert. Er habe für seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu sorgen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit zum Volk der Hazara sei zumindest ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Der Kläger hat zwei Ausweise der Universität Nebraska (Bl. 51 ff./66 ff. d.A.), einen Ausweis des Health & Education Resource Center (Bl. 55 d.A.), eine E-Mail in englischer Sprache (Bl. 57 d.A.), einen Wahlausweis (Bl. 58 d.A.) sowie einen Ausweis der Pakistanischen Flüchtlingshilfe (Bl. 60 d.A.) jeweils in Kopie bzw. in der mündlichen Verhandlung teilweise als Original vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklage unter soweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen; weiter hilfsweise, das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß Ziffer 6 des Bescheides aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 3. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 5. August 2019 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Afghanistans zu und hob die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 3. April 2017 auf. Mit dem Kläger am 17. Januar 2024 zugestelltem Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit es von den Beteiligten im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Soweit das Verfahren in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) noch anhängig war, hat er die Berufung zugelassen und den Zulassungsantrag im Übrigen – hinsichtlich der Voraussetzungen des § 3 AsylG – abgelehnt. Der Kläger hat die Berufung mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 19. Februar 2024 (Montag) begründet. Er trägt vor, er habe als Büroassistenz für das Health & Education Resource Center und die Universität Nebraska und in der Bekleidungsproduktion für die ISAF gearbeitet. Nach einem vorübergehenden Fluchtaufenthalt im Iran, wo er auch seine Ehefrau geheiratet habe, sei er zurück nach Afghanistan gegangen. Dort aber habe er befürchtet, von den Taliban wegen seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Firmen, insbesondere aber ausländischem Militär und anderen Organisationen verfolgt zu werden. Andere Familienmitglieder seien schriftlich von den Taliban bedroht worden. In Afghanistan drohe ihm die willkürliche Tötung oder Verletzung in einem innerstaatlichen Konflikt. Zudem bestehe die Gefahr, dass er Opfer kriminellen Unrechts werde, weil er als Rückkehrer aus dem Westen ein lohnendes Ziel von Eigentums- und Vermögensdelikten sei. Gefahrerhöhend wirkten sich seine Zugehörigkeit zum Volk der Hazara und sein schiitischer Glaube aus. Zu berücksichtigen sei ferner, dass im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch die Einreise seiner Familie aus dem Iran überwiegend wahrscheinlich sei, so dass er wegen seiner Unterhaltspflichten und der mit der Familie einhergehenden geringeren Mobilität noch weniger Resilienz gegen die genannten Gefahrfaktoren aufweise. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids vom 3. April 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, eine Schutzgewährung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG komme nicht in Betracht, weil nach der Machtübernahme der Taliban kein innerstaatlicher Konflikt mehr herrsche bzw. es an der erforderlichen Gefahrendichte fehle. Aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionszugehörigkeit sowie der Tätigkeit des Klägers für die ISAF bzw. die Amerikaner folge auch nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung subsidiären Schutzes gerichtete zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Bescheid des Bundesamts vom 3. April 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG) nicht die Voraussetzungen des § 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der den Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in nationales Recht umsetzt, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Das bedeutet, dass als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht kommen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gibt es auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e AsylG. Die Anforderung an den Nachweis der Gefährdung ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit dem Vorbringen stichhaltiger Gründe umschrieben. Das ist in der Sache kein Unterschied zu der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die von der Rechtsprechung für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2023 - A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 54; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16. Maßgeblich für die Gewährung subsidiären Schutzes ist die Gefährdung des Ausländers in seinem Herkunftsland. Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 28; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 29. Der Begriff Herkunftsland ist in Art. 2 Buchst. n der Richtlinie 2011/95/EU legal definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Für die gebotene Gefahren-prognose ist als Bezugspunkt auf den tatsächlichen Zielort der Rückkehr abzustellen. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, vgl. entsprechend BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 17 m.w.N. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17 zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 223 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 102, hier also die Provinz Ghazni. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). Allerdings kommt auch der aktiven Mitwirkung des Antragstellers (§§ 15, 25 AsylG, Art. 4 Abs. 1 bis 3 Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick auf die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und Erlebnisse eine erhebliche Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 22.21 -, juris, Rn. 51, und vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 33.18 -, juris, Rn. 19 ff. Im Rahmen des für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind gegebenenfalls auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregeln (vgl. Art. 4 Abs. 4, 5 Richtlinie 2011/95/EU) heranzuziehen. Nach diesen Maßstäben geht der Senat davon aus, dass der Kläger Afghanistan im Jahr 2013 verlassen hat, ohne dass er zuvor einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen unmittelbar bedroht war (I.), und ihm bei einer hypothetischen Rückkehr in die Provinz Ghazni auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht (II.). I. Der Kläger hat vor dem Bundesamt zu den Gründen seiner Ausreise befragt angegeben, bis zu seiner Ausreise im Sommer 2013 weder bedroht noch verfolgt worden zu sein (Anhörungsprotokoll Bl. 2). Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit der Polizei gehabt (Anhörungsprotokoll Bl. 4). Als Grund für die im Sommer 2013 erfolgte Rückkehr in den Iran benannte er auch kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis, sondern allein die allgemeine Sorge, die Taliban könnten von seiner früheren Tätigkeit erfahren und ihn dann verfolgen bzw. töten (Anhörungsprotokoll Bl. 4). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht berichtete der Kläger nicht von eigenen Bedrohungen durch die Taliban. Dass die Taliban wegen der vom Kläger geschilderten Tätigkeiten für die ISAF, die Amerikaner und die Universität Nebraska seinerzeit ein Interesse an seiner Person gehabt haben könnten, hält der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht für beachtlich wahrscheinlich. So ist schon nicht ersichtlich, dass diesen dessen Tätigkeiten bekannt waren. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich um niederschwellige Tätigkeiten für ausländische Unternehmen oder Organisationen handelte, die schon damals Jahre zurücklagen und zudem weder ausschließlich noch unmittelbar militärischen Zwecken dienten. So erklärte der Kläger etwa zum Zeitpunkt der Tätigkeiten für ausländische Unternehmen befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er könne nicht genau sagen, wann er in Afghanistan für die Amerikaner bzw. die ISAF Uniformen bedruckt bzw. als Schneider gearbeitet habe, dies sei jedenfalls gewesen, bevor er 2008 in den Iran gegangen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger zudem angegeben, nur in der Zeit von 2002 bis 2004 als Büroassistenz für das Health Education Resource Center bzw. nachfolgend die Universität von Nebraska tätig gewesen zu sein (Schriftsatz vom 10. Mai 2019). Zu dieser Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befragt, gab er zudem weiter an, er habe für die Gesundheitsabteilung Verzeichnisse für Schulen, Universitäten und ausländische Organisationen gedruckt und diese etwa nach Kabul oder in die Provinzen gebracht, wo sie weiterverteilt worden seien. Nach seinen weiteren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger all diese Tätigkeiten nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2010/2011 jedoch nicht fortgesetzt, sondern bis zur Ausreise im Jahr 2013 „nichts mehr gemacht.“ Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger beim Bundesamt angegeben hatte, bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und zwei Brüdern zusammen im eigenen Haus im Dorf Qualai Shaden in der Provinz Ghazni gelebt zu haben, dafür, dass er sich wegen dieser Tätigkeiten selbst nicht zu einer frühzeitigen Flucht veranlasst gesehen hat. II. Auch im Fall seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu rechnen. 1. Dem Kläger droht bei einer Niederlassung in Ghazni kein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15. August 2021 haben die Taliban de facto die Todesstrafe eingeführt und vollstrecken diese auch. Vgl. UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 13. Juni 2024, S. 7; UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan: January – March update, 2. Mai 2024, S. 4; Amnesty International, Amnesty Report: Afghanistan 2023, S. 4; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 97; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.1. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eines Fehlverhaltens beschuldigt werden könnte, aufgrund dessen ihm von Seiten der Taliban die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, bestehen jedoch nicht. 2. Auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. a. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um. Der Begriff der Folter ist unter Rückgriff auf die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Art. 1 der UN-Anti-Folter-Konvention auszulegen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 59 f.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 13. Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention ist unter Folter jede zielgerichtete Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Insgesamt werden durch das Folterverbot besonders schwerwiegende Fälle des Machtmissbrauchs erfasst. Vgl. EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 13; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 4 AsylG Rn. 10. Die unmenschliche Behandlung bezieht sich auf eine Behandlung oder Bestrafung, bei der vorsätzlich große psychische oder physische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Hier kommt es allerdings nicht darauf an, ob sie einem bestimmten Zweck dient. Der Begriff geht damit weiter als die Definition der Folter. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2023 ‑ A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 58; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29 f.; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 4 AsylG Rn. 11. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn eine Maßnahme die Würde des Opfers verletzt, weil sie geeignet ist, dieses zu demütigen oder zu entwürdigen. Bei der Beurteilung sind nicht nur die Maßnahme selbst, sondern auch alle anderen Umstände des Einzelfalls – etwa die Dauer der Behandlung, die physischen oder psychischen Auswirkungen, das Geschlecht des Opfers oder dessen Gesundheitszustand – in den Blick zu nehmen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2023 ‑ A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 58; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 4 AsylG Rn. 11. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Behandlung ein von den gesamten Umständen des Einzelfalls abhängiges Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 ‑ Saadi/Italien, 37201/06, NVwZ 2008, 1330, und vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Grie-chenland, 30696/06, NVwZ 2011, 413. In Abgrenzung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der dem Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, erfassen die Begriffe „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers“ Fälle, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, während der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG definierte Schaden, da er in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art definiert. Es ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von „eine[r] … Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines „internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 32 ff. Auch diesen Begrifflichkeiten ist eigen, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG,), der die Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar die Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12; Sächs. OVG, Urteil vom 4. April 2024 - 6 A 621/21.A -, juris, Rn. 34; Hess. VGH, Urteil vom 27. September 2019 ‑ 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 53; Dörig, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Auflage 2024, § 19 Rn. 238; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleichen Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU), wonach Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und nicht etwa bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 M'Bodj, Rn. 35, 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21, Rn. 76 (Frauen als Opfer häuslicher Gewalt), und folgt u.a. daraus, dass Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU Akteure benennt, von denen eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 oder ein ernsthafter Schaden auch im Sinne des Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU ausgehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12. b. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland und der Person des Klägers verbundenen Umstände nicht vor. Zunächst lässt sich in Bezug auf ganz Afghanistan allgemein festhalten, dass seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15. August 2021 Afghanistan vollständig unter der Kontrolle der islamistischen De-facto-Regierung steht. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 6. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Diese stellen die größte Bevölkerungsgruppe Afghanistans dar (ca. 32-42 %), gefolgt von den Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %), Usbeken (ca. 9 %), Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S.15. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der De-facto-Regierung z.B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Vertreter der Hazara. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 3 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 102 f. Die islamistische Taliban-Führung hat ihre Gefolgsleute zwar verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dekrete und Handlungen der De-facto-Regierung belegen aber das Gegenteil: Die Lage der Menschenrechte verschlechtert sich kontinuierlich und ist in tatsächlicher Hinsicht insgesamt eine der schlechtesten weltweit. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 6. Die De-facto-Behörden verübten Berichten zufolge gravierende Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlung. Die Rechte der Bevölkerung auf Meinungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit wurden eingeschränkt und vor allem die Menschenrechte afghanischer Frauen und Mädchen zunehmend beschnitten. Es herrscht weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und offizielle Straflosigkeit für die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 2, 6; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban,12. August 2024; UNAMA, Human rights situation in Afghanistan, Update October bis December 2023, 22. Januar 2024; UDOS, Afghanistan 2023 Human Rights Report, 2024, S. 1 ff. Am 21. August 2024 erließen die Taliban ein ausführliches „Tugendgesetz“. Darin sind etwa Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen enthalten. Frauen wird das Singen, Rezitieren von Gedichten und lautes Sprechen in der Öffentlichkeit verboten. Auch homosexuelle Beziehungen und das Versäumen von Gebeten sind unter Strafe gestellt. Medien dürfen die Taliban nicht kritisieren und keine Bilder oder Videos von Lebewesen zeigen. Die meisten Regelungen waren schon vorher praktiziert worden und wurden nun verschriftlicht. Das Tugendministerium hat weitgehende Befugnisse, Verstöße zu bestrafen. Vgl. BAMF, Briefing Notes, Afghanistan, 26. August 2024. Darüber hinaus ist die Bevölkerung mit einem drastischen Anstieg an Armut, Hunger und Unterernährung, einem Beinahe-Zusammenbruch des nationalen Gesundheitssystems sowie mit Klima- und Naturkatastrophen konfrontiert. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 1; BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, Wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 163 ff. Die Zahl der Binnenvertriebenen, die sich mit Stand vom 1. Januar 2024 auf rund 3,25 Mio Menschen belief, vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 9; vgl. auch UNHCR, External Update: Afghanistan Situation, Stand 1. April 2024; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 25, und die Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern Pakistan und Iran, vgl. dazu etwa ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 8; UNHCR, External Update: Afghanistan Situation, Stand 1. April 2024; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.20, verschärfen die wirtschaftliche Notlage. Die Zuwanderungen üben Druck auf die ohnehin beschränkte Ressourcenlage, unter anderem auf Unterbringungsmöglichkeiten und Grundversorgungsdienste aus. Rückkehrer, die religiösen oder ethnischen Minderheiten wie den Hazara angehören, sind häufiger von Diskriminierung betroffen. Vgl. ACAPS, Understanding the key human safety and security issues that returnees to Afghanistan are facing, 16. August 2024. Danach sind die Lebensumstände, auf die der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan treffen würde, zwar äußerst prekär. Gleichwohl ist aber nicht davon auszugehen, dass bei kumulierender Betrachtung der in seiner Person liegenden individuellen Umstände die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegen. aa. Die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere auch in der Provinz Ghazni begründet keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil diese nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen ist. Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 24. Mai 2023 ‑ 4 LB 443/18 OVG, juris, Rn. 48 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2022 - 1 A 1081/17.A -, juris, Rn. 121 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 93. Das Handeln der Taliban als afghanische De-facto-Behörden ist nicht darauf gerichtet, die sozioökonomischen Bedingungen insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum zu verschlechtern. Die katastrophale humanitäre Lage in Afghanistan ist vor allem auf die Wirtschaftskrise nach der Machtübernahme der Taliban, den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die Folgen der COVID-19-Pandemie, mehrere Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen und Erdbeben) und die weltweite Inflation der Rohstoff- und Lebensmittelpreise zurückzuführen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 167 ff. bb. Dem Kläger droht in Ghazni auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Hazara. Die Hazara stellen mit einem Anteil von geschätzt etwa 9-20 % der Gesamtbevölkerung, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Afghanistan, Juni 2024; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 1, mit zumeist schiitischem Glauben eine Minderheit dar. Hauptsiedlungsgebiete sind das zentral gelegene Hazarajat (hauptsächlich gebirgig und unwirtlich umfasst es Teile der Provinzen Bamiyan, Ghor, Daikundi, Wardak, Ghazni und Lo-gar) sowie die Städte Mazar-e Sharif, Kunduz, Kandahar, Kabul (Stadtteil Dasht-e Barchi) und Herat (Stadtteile Haji Abbas, Jebraeil). Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2.; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 2. Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2. Sie sprechen neben Dari einen persischen Dialekt namens Hazaragi. Vgl. BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 2. Hazara werden unter der Herrschaft der Taliban gesellschaftlich diskriminiert. In konservativen Teilen der Bevölkerung besteht zudem der Eindruck, dass die Hazara-Minderheit eine Kultur angenommen hat, die nicht mit der Definition des Islam durch die Taliban übereinstimmt. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2. Formelle diskriminierende Maßnahmen gegen die Hazara oder sonstige ethnische oder religiöse Gruppen haben die Taliban nicht erlassen. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2. Festzustellen ist jedoch eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Haltung der Taliban-Führung gegenüber Hazara/Schiiten und deren tatsächlicher Behandlung durch die einfachen Sicherheitskräfte. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2; AA, Bericht über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lage-fortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15. So gibt es Berichte über lokale Diskriminierungen, etwa durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der De-facto-Regierung mindestens geduldet werden, sowie über Zwangsrekrutierungen, körperliche Misshandlungen bis zu Tötungen. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 37; UDOS, Afghanistan 2023 Human Rights Report, 2024, S. 13 f., 41; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15; Amnesty International, Amnesty Report: Afghanistan 2023, 24. April 2024, S. 3; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 109; Am-nesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 7 f. Es wird weiter berichtet, dass Hazara mit Verachtung behandelt und – etwa beim Zugang zu Passdiensten und beim Zugang zur Justiz, insbesondere beispielsweise bei lokalen Landstreitigkeiten – behindert werden und die Taliban dazu tendieren, sich bei Streitigkeiten auf die Seite der (paschtunischen) Kuchi-Nomaden zu stellen oder diese bei Umsiedlungen in von Hazara bewohnten Gebieten zu unterstützen. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.12.1; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 37; BAMF, Briefing Notes, 2. September 2024, S. 1. Die Taliban sollen zudem gezielt humanitäre Hilfe aus der mehrheitlich von Hazara bewohnten Provinz Daikundi in mehrheitlich paschtunische Provinzen wie Ghazni und Uruzgan umgeleitet haben. Vgl. BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, Wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024, S. 21; UDOS, Afghanistan 2023 Human Rights Report, 2024, S. 41 f. Angehörige des Volkes der Hazara sind zudem überproportional Opfer von Übergriffen des Islamischen Staat Khorasan Province (ISKP), vgl. BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 4; Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023, weil sie von diesem – ebenso wie von Teilen der Taliban – aufgrund ihrer oft eher liberalen Religionsausübung und ihrer hohen Bildungsstandards als Feinde und „Synonym für die westliche Kultur“ angesehen werden. Vgl. Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023. Nach alldem ist zwar festzustellen, dass Angehörige des Volkes der Hazara insbesondere auch von Teilen den Taliban gezielt marginalisiert und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Nach der Erkenntnislage spricht jedoch nichts dafür, dass es sich hierbei generell um so gravierende Handlungen handelt, dass diese auf Grund ihrer Art oder in ihrer Kumulierung bereits einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gleichkommen. Soweit es darüber hinaus anlassbezogen lokal begrenzt zu schwerwiegenderen Übergriffen, wie etwa Zwangsräumungen, Vertreibungen, körperlichen Misshandlungen oder gar gezielten Tötungen von Hazara kommt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem nicht in exponierter Weise in Erscheinung tretenden Kläger, dessen Familie das zuvor bewohnte Haus in Ghazni bereits vor Jahren verlassen hat, eine solche Behandlung droht (vgl. zur Gefahr, Opfer willkürlicher Tötungen zu werden, die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). cc. Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht wegen des zu erwartenden Umgangs der afghanischen Aufnahmegesellschaft mit einem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Auch insoweit erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass es in Einzelfällen zu Benachteiligungen, Anfeindungen und/oder Repressalien kommt, ohne dass die Taliban hiervor Schutz böten. Es ist jedoch auch insoweit nicht erkennbar, dass jeder - aus Sicht der Aufnahmegesellschaft - „gescheiterte“ Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unmittelbar der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rückkehrer nicht als „verwestlicht“ anzusehen ist. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.12. Dass der Kläger während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet identitätsstiftende westliche Eigenschaften angenommen oder Gepflogenheiten übernommen hat, ist nicht ersichtlich. Vgl. zum Begriff der Verwestlichung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 ‑ A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 65. Hierzu ist vom Kläger, der sich zwar seit langer Zeit im Bundesgebiet aufhält und hier gut integriert ist, aber in Afghanistan aufgewachsen ist und dort prägend sozialisiert wurde, nichts Substantiiertes vorgetragen worden. dd. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu erleiden, dass er in Afghanistan und speziell in der Provinz Ghazni Opfer von Alltagskriminalität werden kann, weil ihm Reichtum unterstellt werden könnte. Dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland über die Spanne des in Afghanistan bzw. der Provinz Ghazni maßgeblichen allgemeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr liefe, Opfer einer Straftat zu werden, lässt sich anhand der Erkenntnislage nicht feststellen. 3. Schließlich besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dem Kläger drohe im Fall seiner Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschrift geht auf Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU zurück. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 28, 36, handelt es sich hierbei um eine eigenständig auszulegende Bestimmung des Unionsrechts mit einem eigenen Anwendungsbereich, der nicht identisch sein muss mit dem für Art. 3 EMRK. a. Vom Vorliegen eines hier allein in Betracht zu ziehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2014 - C- 285/12 Diakité, Rn. 20 ff. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 25; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 31. Ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest am tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festzustellen, ist weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson droht. Das Adjektiv „individuell“ ist dahin zu verstehen, „dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den beste-henden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden […] ein so hohes Niveau er-reicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein.“ Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-901/19 CF, DN gg. Deutschland, Rn. 28, und vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 35. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 39; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 32. Die Anforderungen an den Nachweis der individuellen Gefährdung hängen demnach wesentlich davon ab, als wie hoch das allgemeine Gefahrenniveau eingestuft wird. Für die Beurteilung ist eine reine Mindestzahl ziviler Opfer nicht ausschlaggebend, vielmehr bedarf es einer (kumulativen) umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Als qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind etwa die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt, die Frage an welchem Ort sich die betroffene Person bei Rückkehr tatsächlich aufhalten wird, oder (absichtliche) Angriffe der Konfliktparteien auf Zivilpersonen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 CF, DN gg. Deutschland, Rn. 41 ff. b. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gewaltniveau in der Provinz Ghazni nicht als so hoch einzuschätzen, als dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Auch in Kombination mit den weiteren persönlichen Umständen des Klägers (etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Lage, Kenntnis des Gebiets, Beruf, Wohnort), vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.5., gilt nichts anderes. aa. Die Sicherheitslage in Afghanistan (1) und speziell in der Provinz Ghazni (2) stellt sich wie folgt dar. (1) Nach der am 15. August 2021 erfolgten Machtübernahme haben die islamistischen Taliban ihre Kampfhandlungen einschließlich Anschläge auf zivile Ziele eingestellt. Daher hat die Zahl ziviler Opfer in Afghanistan seit Anfang August 2021 deutlich abgenommen. Vgl. einen Überblick zur Sicherheitslage gebend ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 8 ff.; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4. Die zivilen Opfer nach der Machtübernahme wurden vor allem durch den ISKP verursacht, der landesweit mindestens mit kleinen Zellen präsent ist und Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt, die sich vor allem gegen Taliban - Sicherheitskräfte, (religiöse) Minderheiten und auch ausländische Ziele richten und von denen immer wieder Zivilistinnen und Zivilisten betroffen sind. Es kommt zudem zu lokal begrenzten Kampfhandlungen zwischen Taliban-Sicherheitskräften und Kämpfern bewaffneter Oppositionsgruppen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefort-schreibung -, 12. Juli 2024, S. 5, 7. Es werden weiter willkürliche Tötungen von Personen gezählt, die der National Resistance Front (NRF) zugeordnet werden. Die Widerstandsgruppe Afghanistan Freedom Front (AFF) verübte Angriffe und Anschläge gegen De-facto-Sicherheitskräfte. Beide Gruppen konzentrierten sich auf Angriffe auf die De-facto-Sicherheitskräfte in Kabul-Stadt. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, (2. Sicherheitslage 2024); AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 12. Die Aktivitäten des ISKP konzentrierten sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes, insbesondere Kunar und Nangarhar, sowie einige nördliche Gebiete. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2024, 4.3.4. Dabei sind die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara und andere nicht-sunnitische Gläubige besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 37; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 12; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 4 f.; Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023. Der ISKP betrachtet die schiitischen Hazara als Abtrünnige und legitimes Ziel für Tötungen. Nach der Machtübernahme der Taliban wurde beschrieben, dass es zwei Angriffsmuster des ISKP gegen schiitische Hazara gab: Das erste Muster bestand aus Angriffen, die sich hauptsächlich gegen zivile Personenkraftwagen richteten, insbesondere gegen Minivans des öffentlichen Nahverkehrs, die bei jungen, gebildeten und professionellen Hazara, wie Regierungsangestellten, Journalisten und NGO-Mitarbeitern beliebt waren. Das zweite Muster bestand aus groß angelegten komplexen Angriffen, die sich u.a. gegen schiitische Moscheen, Krankenhäuser und Schulen in von Hazara dominierten Gebieten richteten, hauptsächlich in den Städten Kabul, Herat, Marzar-e-Sharif und Kundus. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2; vgl. auch UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan, April-Juni 2024, 30. Juli 2024; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 4 f. Im Jahr 2023 wurde ein deutlicher Rückgang von ISKP-Aktivitäten verzeichnet, der unter anderen auf eine Beschränkung und Verminderung der Kapazitäten des ISKP zurückgeführt wird. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 2.2. Die bewaffnete Opposition stellt insgesamt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle durch die Taliban dar. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 9; UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 13. Juni 2024, S. 4. Die Taliban stehen dem ISKP und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihad ablehnend gegenüber und bekämpfen den ISKP seit Jahren aktiv. Sie nutzen den Vorwurf oder Verdacht einer ISKP-Zugehörigkeit jedoch auch als Vorwand für Repressalien gegen Opponenten ihres Regimes. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefort-schreibung -, 12. Juli 2024, S. 22. Zudem neigen sie eher dazu, die Bedrohung herunterzuspielen oder die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien zu unterbinden, um selbst besser dazustehen, als für die Sicherheit der Hazara zu sorgen. Vgl. BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 5. (2) Speziell in der Provinz Ghazni stellt sich die Sicherheitslage zuletzt wie folgt dar: Die Provinz Ghazni, die südöstlich von Kabul in Zentralafghanistan liegt, verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl von 1.4 Mio. Einwohner (Stand 2022 – 2023). Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 11, 10. April 2024, S. 37; EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 123: 2020: 1,36 Mio. Ethnisch setzt sie sich hauptsächlich zusammen aus Paschtunen, Hazara und Tadschiken. Vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 123. Hauptstadt der Provinz Ghazni ist die Stadt Ghazni, die an der afghanischen Ring Road liegt und die Stadt u.a. mit Kabul verbindet. Vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 123. Ferner ist sie über einen Flughafen erreichbar. Für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 12. Januar 2024 wurde von 50 (ACLED) bzw. 22 (UDCP) Sicherheitsvorfällen mit insgesamt 44 (ACLED) bzw. 34 (UCDP) Toten sowie keinem (ACLED) bzw. 21 (UCDP) zivilen Todesopfern berichtet. Vgl. EUAA, COI QUERY, Major legislative, security-relatet, and humanitarian developments, 2. Februar 2024, Anhang 1: Aufschlüsselung der Ereignisse nach Provinzen; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4. Der UN Security Council berichtet für den Berichtszeitraum 28. Februar 2024 bis zum 13. Juni 2024 von neun getöteten Kindern aus zwei Familien, die in der Provinz Ghazni getötet wurden, als eine gefundene Artilleriegranate explodierte. Vgl. UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 13. Juni 2024. Nach der von ACCORD vorgenommenen Zusammenstellung der Vorfälle von ACLED für das 2. Quartal 2024 wurden für die Provinz Ghazni zwei Vorfälle mit einem Toten erfasst. Vgl. AFGHANISTAN, 2. QUARTAL 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), zusammengestellt von ACCORD, 7. August 2024. bb. Nach alldem ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die aufgezeigten Sicherheitsvorfälle nicht abschließend das Maß willkürlicher Gewalt wiedergeben, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht festzustellen, dass in der Provinz Ghazni ein „real risk“ besteht, als Zivilist und auch als Angehöriger der Hazara Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Vgl. auch EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4. Sonstige in der Person des Klägers liegende Gründe erhöhen das ihm drohende Gefährdungspotential nicht in einer entscheidungserheblichen Weise. Der Senat geht nicht davon aus, dass er als Angehöriger des Volkes der Hazara in exponierter Weise in Erscheinung treten wird. Auch von einem Interesse der Taliban gerade an seiner Person ist nach den obigen Erwägungen nicht auszugehen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass der Kläger, der in Ghazni aufgewachsen ist, mit den Örtlichkeiten in der Provinz vertraut ist und die ihm als Rückkehrer aus dem Ausland und als Angehöriger des Volkes der Hazara drohenden Risiken intellektuell einzuschätzen vermag und er auch in der Lage sein wird, diese bei einer Wohnsitznahme in der Provinz Ghazni zu minimieren. Darüber hinaus spricht auch nichts für eine das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, erhöhende eingeschränkte Mobilität des Klägers. Dies gilt selbst für den Fall, dass die im Iran lebenden Familienangehörigen ihm nach Ghazni folgen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie der Klage abgeholfen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.