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Urteil

13 A 3164/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.13A3164.19A.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des angefochtenen Urteils trägt der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils des angefochtenen Urteils trägt der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, islamischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit und Volkszugehöriger der Hazara. Er ist im Iran geboren und hat dort neun Jahre die Schule besucht sowie anschließend in einem Unternehmen als Hilfskraft gearbeitet. Er gibt an, noch nie in Afghanistan gewesen und aus dem Iran kommend im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Zur Begründung seines Asylantrags erklärte er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Januar 2017, seine Eltern hätten Afghanistan verlassen, weil ihr Leben dort in Gefahr gewesen sei. Was konkret passiert sei, wisse er nicht. Er habe im Iran illegal gelebt und Sorge gehabt, dass er, wenn die Polizei ihn erwische, nach Afghanistan oder nach Syrien in den Krieg ziehen müsse. Nach Afghanistan gehen könne er nicht, weil er das Land nicht kenne, dort keine Kontakte habe und alle Verwandten im Iran lebten. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara drohe ihm Verfolgung. Zudem sei er psychisch krank und werde in Deutschland behandelt. Mit Bescheid vom 31. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Afghanistan oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids hat der Kläger am 15. April 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt wiederholt und diverse ärztliche Atteste vorgelegt. Die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hat er in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 zurückgenommen und nur noch beantragt, die Beklage unter soweitiger Aufhebung ihres Bescheids vom 31. März 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise das unter Ziffer 6 des Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 3. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 5. August 2019 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 16. September 2022 erkannte das Bundesamt dem Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Afghanistans zu und hob die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 31. März 2017 auf. Mit dem Kläger am 16. Januar 2024 zugestelltem Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit es insoweit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Soweit das Verfahren in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) noch anhängig war, hat er die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 begründet. Er trägt vor, er vereine in seiner Person zahlreiche individuell gefahrenerhöhende Elemente, die insgesamt das „real risk“ eines schweren Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG begründeten. So drohe die Gefahr, Opfer kriminellen Unrechts zu werden, weil er als Rückkehrer aus dem Westen als besonders lohnendes Ziel von Eigentums- und Vermögensdelikten angesehen werde. Wegen seiner eindeutigen Herkunft aus dem Iran könne er nicht mit gesellschaftlicher und familiärer Unterstützung rechnen. Zudem sei sein Gesundheitszustand beeinträchtigt. Gefahrerhöhend wirkten sich ferner seine Zugehörigkeit zum Volk der Hazara und sein schiitischer Glaube aus. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids vom 31. März 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine Schutzgewährung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG komme nicht in Betracht, weil nach der Machtübernahme der Taliban kein innerstaatlicher Konflikt mehr herrsche bzw. es an der erforderlichen Gefahrendichte fehle. Aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionszugehörigkeit des Klägers folge kein gefahrerhöhender Umstand und auch nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung subsidiären Schutzes gerichtete zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Bescheid des Bundesamts vom 31. März 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG) nicht die Voraussetzungen des § 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der den Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in nationales Recht umsetzt, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Das bedeutet, dass als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht kommen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gibt es auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3e AsylG. Die Anforderung an den Nachweis der Gefährdung ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit dem Vorbringen stichhaltiger Gründe umschrieben. Das ist in der Sache kein Unterschied zu der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die von der Rechtsprechung für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2023 - A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 54; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 31.18 ‑, juris, Rn. 16. Maßgeblich für die Gewährung subsidiären Schutzes ist die Gefährdung des Ausländers in seinem Herkunftsland. Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 28; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 29. Der Begriff Herkunftsland ist in Art. 2 Buchst. n der Richtlinie 2011/95/EU legal definiert als „das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Für die gebotene Gefahrenprognose ist als Bezugspunkt auf den tatsächlichen Zielort der Rückkehr abzustellen. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, und, wenn es hieran – wie im Falle des Klägers – fehlt, der voraussichtliche Ankunfts- bzw. Zielort einer freiwilligen Ausreise bzw. Abschiebung, hier Kabul. Vgl. entsprechend BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 17 m.w.N. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17 zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Dezember 2017 ‑ A 11 S 1144/17 ‑, juris, Rn. 223 ff. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 102. In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). Allerdings kommt auch der aktiven Mitwirkung des Antragstellers (§§ 15, 25 AsylG, Art. 4 Abs. 1 bis 3 Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick auf die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und Erlebnisse eine erhebliche Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2023 ‑ 1 C 22.21 -, juris, Rn. 51, und vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 33.18 -, juris, Rn. 19 ff. Im Rahmen des für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind gegebenenfalls auch (widerlegliche oder unwiderlegliche) tatsächliche Vermutungen, Beweiserleichterungen oder Beweislastregeln (vgl. Art. 4 Abs. 4, 5 Richtlinie 2011/95/EU) heranzuziehen. Nach diesen Maßstäben ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass dem Kläger in der Provinz bzw. Stadt Kabul ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. 1. Dem Kläger droht bei einer Niederlassung in der Provinz bzw. Stadt Kabul kein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15. August 2021 haben die Taliban de facto die Todesstrafe eingeführt und vollstrecken diese auch. Vgl. UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 13. Juni 2024, S. 7; UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan: January – March update, 2. Mai 2024, S. 4; Amnesty International, Amnesty Report: Afghanistan 2023, S. 4; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 97; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.1. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eines Fehlverhaltens beschuldigt werden könnte, aufgrund dessen ihm von Seiten der Taliban die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, bestehen jedoch nicht. 2. Auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. a. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um. Der Begriff der Folter ist unter Rückgriff auf die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Art. 1 der UN-Anti-Folter-Konvention auszulegen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 59 f.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 13. Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention ist unter Folter jede zielgerichtete Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Insgesamt werden durch das Folterverbot besonders schwerwiegende Fälle des Machtmissbrauchs erfasst. Vgl. EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 4 AsylG Rn. 13; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 4 AsylG Rn. 10. Die unmenschliche Behandlung bezieht sich auf eine Behandlung oder Bestrafung, bei der vorsätzlich große psychische oder physische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Hier kommt es allerdings nicht darauf an, ob sie einem bestimmten Zweck dient. Der Begriff geht damit weiter als die Definition der Folter. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2023 ‑ A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 58; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29 f.; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 4 AsylG Rn. 11. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn eine Maßnahme die Würde des Opfers verletzt, weil sie geeignet ist, dieses zu demütigen oder zu entwürdigen. Bei der Beurteilung sind nicht nur die Maßnahme selbst, sondern auch alle anderen Umstände des Einzelfalls – etwa die Dauer der Behandlung, die physischen oder psychischen Auswirkungen, das Geschlecht des Opfers oder dessen Gesundheitszustand – in den Blick zu nehmen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juni 2023 ‑ A 11 S 1695/22 -, juris, Rn. 58; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 4 AsylG Rn. 11. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Behandlung ein von den gesamten Umständen des Einzelfalls abhängiges Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 ‑ Saadi/Italien, 37201/06, NVwZ 2008, 1330, und vom 21. Januar 2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06, NVwZ 2011, 413. In Abgrenzung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der dem Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU entspricht, erfassen die Begriffe „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers“ Fälle, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, während der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG definierte Schaden, da er in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art definiert. Es ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von „eine[r] … Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines „internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 32 ff. Auch diesen Begrifflichkeiten ist eigen, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG,), der die Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar die Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12; Sächs. OVG, Urteil vom 4. April 2024 - 6 A 621/21.A -, juris, Rn. 34; Hess. VGH, Urteil vom 27. September 2019 - 7 A 1923/14.A -, juris, Rn. 53; Dörig, in: Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Auflage 2024, § 19 Rn. 238; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 29. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleichen Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU), wonach Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und nicht etwa bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ C-542/13 M'Bodj, Rn. 35, 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 ‑ C-621/21, Rn. 76 (Frauen als Opfer häuslicher Gewalt). Dies folgt u.a. daraus, dass Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU Akteure benennt, von denen eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 oder ein ernsthafter Schaden auch im Sinne des Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU ausgehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 12. b. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland und der Person des Klägers verbundenen Umstände nicht vor. Zunächst lässt sich in Bezug auf ganz Afghanistan allgemein festhalten, dass seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15. August 2021 Afghanistan vollständig unter der Kontrolle der islamistischen De-facto-Regierung steht. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 6. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Diese stellen die größte Bevölkerungsgruppe Afghanistans dar (ca. 32-42 %), gefolgt von den Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %), Usbeken (ca. 9 %), Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S.15. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der De-facto-Regierung z.B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Vertreter der Hazara. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 3 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 102 f. Die islamistische Taliban-Führung hat ihre Gefolgsleute zwar verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dekrete und Handlungen der De-facto-Regierung belegen aber das Gegenteil: Die Lage der Menschenrechte verschlechtert sich kontinuierlich und ist in tatsächlicher Hinsicht insgesamt eine der schlechtesten weltweit. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 6. Die De-facto-Behörden verübten Berichten zufolge gravierende Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlung. Die Rechte der Bevölkerung auf Meinungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit wurden eingeschränkt und vor allem die Menschenrechte afghanischer Frauen und Mädchen zunehmend beschnitten. Es herrscht weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und offizielle Straflosigkeit für die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 2, 6; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Fear of the Taliban,12. August 2024; UNAMA, Human rights situation in Afghanistan, Update October bis December 2023, 22. Januar 2024; UDOS, Afghanistan 2023 Human Rights Report, 2024, S. 1 ff. Am 21. August 2024 erließen die Taliban ein ausführliches „Tugendgesetz“. Darin sind etwa Kleidungsvorschriften für Männer und Frauen enthalten. Frauen wird das Singen, Rezitieren von Gedichten und lautes Sprechen in der Öffentlichkeit verboten. Auch homosexuelle Beziehungen und das Versäumen von Gebeten sind unter Strafe gestellt. Medien dürfen die Taliban nicht kritisieren und keine Bilder oder Videos von Lebewesen zeigen. Die meisten Regelungen waren schon vorher praktiziert worden und wurden nun verschriftlicht. Das Tugendministerium hat weitgehende Befugnisse, Verstöße zu bestrafen. Vgl. BAMF, Briefing Notes, Afghanistan, 26. August 2024. Darüber hinaus ist die Bevölkerung mit einem drastischen Anstieg an Armut, Hunger und Unterernährung, einem Beinahe-Zusammenbruch des nationalen Gesundheitssystems sowie mit Klima- und Naturkatastrophen konfrontiert. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 1; BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, Wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 163 ff. Die Zahl der Binnenvertriebenen, die sich mit Stand vom 1. Januar 2024 auf rund 3,25 Mio Menschen belief, vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 9; vgl. auch UNHCR, External Update: Afghanistan Situation, Stand 1. April 2024; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 25, und die Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern Pakistan und Iran, vgl. dazu etwa ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 8; UNHCR, External Update: Afghanistan Situation, Stand 1. April 2024; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.20, – nach iranischen Angaben sollen zwischen März 2023 bis März 2024 bis zu 1 Mio. afghanischer Staatsangehöriger zurückgeführt worden sein, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 28; vgl. dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Afghanistan, Juni 2024, S. 3 – verschärfen die wirtschaftliche Notlage. Die Zuwanderungen üben Druck auf die ohnehin beschränkte Ressourcenlage, unter anderem auf Unterbringungsmöglichkeiten und Grundversorgungsdienste aus. Rückkehrer, die religiösen oder ethnischen Minderheiten wie den Hazara angehören, sind häufiger von Diskriminierung betroffen. Vgl. ACAPS, Understanding the key human safety and security issues that returnees to Afghanistan are facing, 16. August 2024. Die Situation in Kabul-Stadt ist besonders prekär. Kabul-Stadt verfügt aktuell über eine geschätzte Einwohnerzahl von ca. 4,7 Millionen, vgl. statista, Anzahl der Einwohner von Kabul in den Jahren 1990 bis 2023, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1274328/umfrage/anzahl-einwohner-kabul/; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 23: zwischen 4,5 und ca. 4,8 Mio., bei einer geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von ca. 42,65 Millionen Menschen. Vgl. statista, Internationale Länderdaten: Afghanistan: Gesamtbevölkerung von 1950 bis 2023 und Prognosen bis 2050, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistics/256435/gesamtbevoelkerung-in-afghanistan/#:~:text=F%C3%BCr%20das%20Jahr%202024%20wird,afghanischen%20Kriegsfl%C3%BCchtlingen%20aus%20den%20Nachbarstaaten. Die Provinz Kabul ist eine der Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen. Die meisten Binnenvertriebenen, die 2021 und 2022 vertrieben wurden, waren in die Provinz Kabul (23 %) umgesiedelt. In städtischen Gebieten werden viele Binnenflüchtlinge diskriminiert, haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und sind ständig der Gefahr ausgesetzt, aus illegal besetzten Flüchtlingslagern vertrieben zu werden. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2024, 4.2.2. Die Sicherheitslage im ganzen Land und insbesondere auch in Großstädten wie der Stadt Kabul ist geprägt durch einen Anstieg der Kriminalität, darunter regelmäßig Bandenkriminalität, Erpressung (entweder direkt oder indirekt durch Taliban-Kämpfer) sowie täglich vorkommende Entführungen, gewaltsames Verschwindenlassen bzw. Menschenraub oder willkürliche Verhaftungen. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 2.4, 7.1.3. Die weit verbreitete Korruption innerhalb der Polizei, die manchmal mit kriminellen Gruppen in Verbindung steht, könnte den Aufstieg dieser Gruppen und die Unfähigkeit der Behörden oder den fehlenden Willen erklären, sie zu stoppen und strafrechtlich zu verfolgen, um Recht und Ordnung wiederherzustellen. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 7.1.3. Danach sind die Lebensumstände, auf die der Kläger bei einer Rückkehr treffen würde, zwar äußerst prekär. Gleichwohl ist aber nicht davon auszugehen, dass bei kumulierender Betrachtung der in seiner Person liegenden individuellen Umstände die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegen. aa. Die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere auch in der Provinz bzw. der Stadt Kabul begründet keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil diese nicht auf das zielgerichtete Handeln eines Akteurs, namentlich der Taliban als De-facto-Regierung, zurückzuführen ist. Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 24. Mai 2023 ‑ 4 LB 443/18 OVG -, juris, Rn. 48 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2022 ‑ 1 A 1081/17.A -, juris, Rn. 121 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 ‑ A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 93. Das Handeln der Taliban als afghanische De-facto-Behörden ist nicht darauf gerichtet, die sozioökonomischen Bedingungen insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum zu verschlechtern. Die katastrophale humanitäre Lage in Afghanistan ist vor allem auf die Wirtschaftskrise nach der Machtübernahme der Taliban, den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die Folgen der COVID-19-Pandemie, mehrere Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen und Erdbeben) und die weltweite Inflation der Rohstoff- und Lebensmittelpreise zurückzuführen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 167 ff. bb. Die Nichtverfügbarkeit einer angemessenen medizinischen Versorgung müsste, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen, vorsätzlich zugefügt werden, dem Kläger müsste also der Zugang zu einer medizinischen Versorgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit absichtlich verwehrt werden. Hierfür gibt die Erkenntnislage nichts her. Das ohnehin schwache Gesundheitswesen hat sich nach der Machtübernahme durch die Taliban wegen des Stopps der Hilfszahlungen weiter verschlechtert. Die wenigen verbliebenen privaten Gesundheitsoptionen sind für die Mehrheit der Menschen wegen Armut unerschwinglich. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.2.1 (Gesundheitspflege); BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 176 ff. cc. Dem Kläger droht in Kabul auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen seiner Zugehörigkeit zum Volk der Hazara. Die Hazara stellen mit einem Anteil von geschätzt etwa 9-20 % der Gesamtbevölkerung, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Afghanistan, Juni 2024; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 1, mit zumeist schiitischem Glauben eine Minderheit dar. Hauptsiedlungsgebiete sind das zentral gelegene Hazarajat (hauptsächlich gebirgig und unwirtlich umfasst es Teile der Provinzen Bamiyan, Ghor, Daikundi, Wardak, Ghazni und Logar) sowie die Städte Mazar-e Sharif, Kunduz, Kandahar, Kabul (Stadtteil Dasht-e Barchi) und Herat (Stadtteile Haji Abbas, Jebraeil). Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2.; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 2. Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2. Sie sprechen neben Dari einen persischen Dialekt namens Hazaragi. Vgl. BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 2. Hazara werden unter der Herrschaft der Taliban gesellschaftlich diskriminiert. In konservativen Teilen der Bevölkerung besteht zudem der Eindruck, dass die Hazara-Minderheit eine Kultur angenommen hat, die nicht mit der Definition des Islam durch die Taliban übereinstimmt. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2. Formelle diskriminierende Maßnahmen gegen die Hazara oder sonstige ethnische oder religiöse Gruppen haben die Taliban nicht erlassen. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2. Festzustellen ist jedoch eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Haltung der Taliban-Führung gegenüber Hazara/Schiiten und deren tatsächlicher Behandlung durch die einfachen Sicherheitskräfte. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15. So gibt es Berichte über lokale Diskriminierungen, etwa durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der De-facto-Regierung mindestens geduldet werden, sowie über Zwangsrekrutierungen, körperliche Misshandlungen bis zu Tötungen. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 37; UDOS, Afghanistan 2023 Human Rights Report, 2024, S. 13 f., 41; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 15; Amnesty International, Amnesty Report: Afghanistan 2023, 24. April 2024, S. 3; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 109; Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 7 f. Es wird weiter berichtet, dass Hazara mit Verachtung behandelt und – etwa beim Zugang zu Passdiensten und beim Zugang zur Justiz, insbesondere beispielsweise bei lokalen Landstreitigkeiten – behindert werden und die Taliban dazu tendieren, sich bei Streitigkeiten auf die Seite der (paschtunischen) Kuchi-Nomaden zu stellen oder diese bei Umsiedlungen in von Hazara bewohnten Gebieten zu unterstützen. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.12.1; ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 37; BAMF, Briefing Notes, 2. September 2024, S. 1. Die Taliban sollen zudem gezielt humanitäre Hilfe aus der mehrheitlich von Hazara bewohnten Provinz Daikundi in mehrheitlich paschtunische Provinzen wie Ghazni und Uruzgan umgeleitet haben. Vgl. BAMF, Länderreport 72 Afghanistan, Wirtschaftliche und humanitäre Lage, Stand: 07/2024, S. 21; UDOS, Afghanistan 2023 Human Rights Report, 2024, S. 41 f. Angehörige des Volkes der Hazara sind zudem überproportional Opfer von Übergriffen des Islamischen Staat Khorasan Province (ISKP), vgl. BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 4; Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023, weil sie von diesem – ebenso wie von Teilen der Taliban – aufgrund ihrer oft eher liberalen Religionsausübung und ihrer hohen Bildungsstandards als Feinde und „Synonym für die westliche Kultur“ angesehen werden. Vgl. Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023. Nach alldem ist zwar festzustellen, dass Angehörige des Volkes der Hazara insbesondere auch von Teilen den Taliban gezielt marginalisiert und an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. In der Intensität und Schwere kommen diese Ausgrenzungen und Diskriminierungen aber noch keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gleich. Soweit es anlassbezogen lokal begrenzt zu schwerwiegenderen Übergriffen, wie etwa Zwangsräumungen, Vertreibungen, körperlichen Misshandlungen oder gar gezielten Tötungen von Hazara kommt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem nicht in exponierter Weise in Erscheinung tretenden Kläger eine solche Behandlung droht (vgl. zur Gefahr, Opfer willkürlicher Tötungen zu werden, die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). dd. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in Kabul aufgrund seiner Sprachkenntnisse als aus dem Iran kommende Person erkennbar und mit den afghanischen Gepflogenheiten nicht vertraut wahrgenommen wird. Zwar ist damit zu rechnen, dass er mit Beleidigungen, Verachtung und Benachteiligungen konfrontiert sein wird, da er noch nie in Afghanistan gelebt hat und in Kabul als nicht ausreichend „afghanisierte“ Person wahrgenommen werden wird. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.20. Nach der Erkenntnislage spricht jedoch nichts dafür, dass es sich hierbei um so gravierende Handlungen handelt, dass diese auf Grund ihrer Art oder in ihrer Kumulierung bereits einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gleichkommen. Hinzukommt, dass der Kläger dieses oder ein ähnliches Schicksal mit einer Vielzahl aus dem Iran oder Pakistan zurückkehrender Personen teilt. Kabul ist das typische Ziel von Rückkehrern und Binnenmigranten sowie auch traditionelles Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen. So kehrten im Jahr 2023 57 % der Rückkehrer in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). 72 % der Rückkehrer hielten sich zudem seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 181 f. ee. Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht wegen des zu erwartenden Umgangs der afghanischen Aufnahmegesellschaft mit einem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Auch insoweit erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass es in Einzelfällen zu Benachteiligungen, Anfeindungen und/oder Repressalien kommt, ohne dass die Taliban hiervor Schutz böten. Es ist jedoch auch insoweit nicht erkennbar, dass jeder – aus Sicht der Aufnahmegesellschaft – „gescheiterte“ Rückkehrer aus dem westlichen Ausland unmittelbar der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rückkehrer – wie der Kläger – nicht als „verwestlicht“ anzusehen ist. Vgl. EUAA, Country Guidance, Afghanistan, Mai 2024, 3.12. Dass er während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet identitätsstiftende westliche Eigenschaften angenommen oder Gepflogenheiten übernommen hat, ist nicht ersichtlich. Hierzu ist vom Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen worden. ff. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu erleiden, dass er in der Provinz bzw. der Stadt Kabul Opfer von Alltagskriminalität werden kann, weil ihm Reichtum unterstellt werden könnte. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B. die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien. Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt, diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten jedoch an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten nach Meinung der Autoren, darauf zurückzuführen ist, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 16 f. Dass jeder Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – auch unter dem Gesichtspunkt, dass ihm womöglich Reichtum unterstellt wird – über die Spanne des in Afghanistan bzw. der Provinz bzw. der Stadt Kabul maßgeblichen allgemeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr liefe, Opfer einer Straftat zu werden, lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris, Rn. 89; Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2022 ‑ 1 A 1081/17.A -, juris, Rn. 118. gg. Schließlich spricht auch nichts dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers, der trotz Aufforderung des Senats keine aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat, bei gebotener kumulativer Betrachtung der auf seine Person entfallenden Risikofaktoren gefahrerhöhend auswirken müsste. Auch hierzu ist seinem Vortrag nichts Substantiiertes zu entnehmen. 3. Es besteht weiter auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dem Kläger drohe im Fall seiner Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschrift geht auf Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU zurück. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 28, 36, handelt es sich hierbei um eine eigenständig auszulegende Bestimmung des Unionsrechts mit einem eigenen Anwendungsbereich, der nicht identisch sein muss mit dem für Art. 3 EMRK. a. Vom Vorliegen eines hier allein in Betracht zu ziehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, i.S.d. humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2014 - C- 285/12 Diakité, Rn. 20 ff. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 25; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 31. Ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zumindest am tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat festzustellen, ist weiter zu fragen, ob ihm dort infolgedessen eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson droht. Das Adjektiv „individuell“ ist dahin zu verstehen, „dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden […] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein.“ Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 - C-901/19 CF, DN gg. Deutschland, Rn. 28, und vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 35. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 Elgafaji, Rn. 39; EASO-Praxisleitfaden: Anerkennung als International Schutzberechtigte/r, 2018, S. 32. Die Anforderungen an den Nachweis der individuellen Gefährdung hängen demnach wesentlich davon ab, als wie hoch das allgemeine Gefahrenniveau eingestuft wird. Für die Beurteilung ist eine reine Mindestzahl ziviler Opfer nicht ausschlaggebend, vielmehr bedarf es einer (kumulativen) umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Als qualitative Kriterien zu berücksichtigen sind etwa die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt, die Frage an welchem Ort sich die betroffene Person bei Rückkehr tatsächlich aufhalten wird, oder (absichtliche) Angriffe der Konfliktparteien auf Zivilpersonen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 CF, DN gg. Deutschland, Rn. 41 ff. b. Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Gewaltniveau in der Provinz/Stadt Kabul nicht als so hoch einzuschätzen, als dass der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Auch in Kombination mit den weiteren persönlichen Umständen des Klägers (etwa Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Lage, Kenntnis des Gebiets, Beruf, Wohnort), vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.5., gilt nichts anderes. aa. Die Sicherheitslage in Afghanistan (1) und speziell in der Provinz Kabul (2) stellt sich wie folgt dar. (1) Nach der am 15. August 2021 erfolgten Machtübernahme haben die islamistischen Taliban ihre Kampfhandlungen einschließlich Anschläge auf zivile Ziele eingestellt. Daher hat die Zahl ziviler Opfer in Afghanistan seit Anfang August 2021 deutlich abgenommen. Vgl. einen Überblick zur Sicherheitslage gebend ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 8 ff.; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4. Die zivilen Opfer nach der Machtübernahme wurden vor allem durch den ISKP verursacht, der landesweit mindestens mit kleinen Zellen präsent ist und Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt, die sich vor allem gegen Taliban - Sicherheitskräfte, (religiöse) Minderheiten und auch ausländische Ziele richten und von denen immer wieder Zivilistinnen und Zivilisten betroffen sind. Es kommt zudem zu lokal begrenzten Kampfhandlungen zwischen Taliban-Sicherheitskräften und Kämpfern bewaffneter Oppositionsgruppen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 5, 7. Es werden weiter willkürliche Tötungen von Personen gezählt, die der National Resistance Front (NRF) zugeordnet werden. Die Widerstandsgruppe Afghanistan Freedom Front (AFF) verübte Angriffe und Anschläge gegen De-facto-Sicherheitskräfte. Beide Gruppen konzentrierten sich auf Angriffe auf die De-facto-Sicherheitskräfte in Kabul-Stadt. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, (2. Sicherheitslage 2024); AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 12. Die Aktivitäten des ISKP konzentrierten sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes, insbesondere Kunar und Nangarhar, sowie einige nördliche Gebiete. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2024, 4.3.4. Dabei sind die mehrheitlich schiitische Bevölkerungsgruppe der Hazara und andere nicht-sunnitische Gläubige besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 37; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 12; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 4 f.; Amnesty Journal, Afghanistan, „Für Wahida“, 31. Juli 2023. Der ISKP betrachtet die schiitischen Hazara als Abtrünnige und legitimes Ziel für Tötungen. Nach der Machtübernahme der Taliban wurde beschrieben, dass es zwei Angriffsmuster des ISKP gegen schiitische Hazara gab: Das erste Muster bestand aus Angriffen, die sich hauptsächlich gegen zivile Personenkraftwagen richteten, insbesondere gegen Minivans des öffentlichen Nahverkehrs, die bei jungen, gebildeten und professionellen Hazara, wie Regierungsangestellten, Journalisten und NGO-Mitarbeitern beliebt waren. Das zweite Muster bestand aus groß angelegten komplexen Angriffen, die sich u.a. gegen schiitische Moscheen, Krankenhäuser und Schulen in von Hazara dominierten Gebieten richteten, hauptsächlich in den Städten Kabul, Herat, Marzar-e-Sharif und Kundus. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 3.14.2; vgl. auch UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan, April-Juni 2024, 30. Juli 2024; BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 4 f. Im Jahr 2023 wurde ein deutlicher Rückgang von ISKP-Aktivitäten verzeichnet, der unter anderen auf eine Beschränkung und Verminderung der Kapazitäten des ISKP zurückgeführt wird. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 2.2. Die bewaffnete Opposition stellt insgesamt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle durch die Taliban dar. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2024, S. 9; UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 13. Juni 2024, S. 4. Die Taliban stehen dem ISKP und seinen Vorstellungen eines globalen Dschihad ablehnend gegenüber und bekämpfen den ISKP seit Jahren aktiv. Sie nutzen den Vorwurf oder Verdacht einer ISKP-Zugehörigkeit jedoch auch als Vorwand für Repressalien gegen Opponenten ihres Regimes. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung -, 12. Juli 2024, S. 22. Zudem neigen sie eher dazu, die Bedrohung herunterzuspielen oder die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien zu unterbinden, um selbst besser dazustehen, als für die Sicherheit der Hazara zu sorgen. Vgl. BAMF, Lage der Hazaras in Afghanistan, Länderanalysen, 1. April 2023, S. 5. (2) Speziell in der Provinz Kabul stellt sich die Sicherheitslage zuletzt wie folgt dar: Die Provinz Kabul war im Zeitraum 1. Juli 2022 bis 12. Februar 2024 die Provinz mit den meisten Sicherheitsvorfällen (ACLED: 245, UCDP: 130) und den meisten zivilen Todesfällen (UCDP: 199). Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4 Wahllose Gewalt; EUAA, COI Query, Country of Origin Afghanistan, 2. Februar 2024, Anhang 1: Aufschlüsselung der Ereignisse nach Provinzen. Die Mehrheit der zivilen Todesopfer infolge von „Angriffen auf Zivilisten“ wurde dem ISKP zugeschrieben, gefolgt von Angriffen auf Zivilisten, die von unbekannten Akteuren und der De-facto-Regierung verübt wurden. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4. 2023 Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1. Januar 2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt. Nach Angaben der Taliban war für den Angriff die Gruppierung ISKP verantwortlich. Am 5. Januar 2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet. Am 11. Januar 2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff. Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13. und 27. Februar 2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten. Am 23. Februar 2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt. Am 21. März 2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet. Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27. März 2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Am 21. August 2023 wurden bei der Detonation einer Haftbombe zwei Personen in Kabul getötet. Keine Gruppierung hat die Verantwortung für die Explosion übernommen. Zwischen Oktober 2023 und Januar 2024 kam es zu einer Reihe von IED (improvisierte Sprengsätze)-Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi, für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26. Oktober 2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet. Bei einem Angriff auf einen Minibus am 7. November 2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 24; vgl. ferner EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4 Wahllose Gewalt (Sicherheitsvorfälle und zivile Opfer). 2024 Der ISKP hat die Verantwortung für die Explosion eines Minibusses in dem mehrheitlich von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi am 6. Januar 2024 übernommen. Nach Angaben der Taliban wurden bei dem Vorfall zwei Personen getötet und 14 weitere verletzt. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 24. UNAMA meldete mindestens fünf getötete und 20 verletzte Personen. Vgl. UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan: January – March 2024, 2. Mai 2024, S. 2. Am 9. Januar 2024 gab es einen weiteren Anschlag in Kabul auf ein Fahrzeug von Angestellten eines Gefängnisses, zu dem sich der ISKP bekannt hat. Dabei sind drei Personen getötet und mindestens 13 verletzt worden. Vgl. UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan: January – March 2024, 2. Mai 2024, S. 2. Im Hazara-Viertel Dasht-e Barchi in Kabul hat es am 11. Januar 2024 einen Anschlag vor einem Einkaufszentrum gegeben. Dabei sind sechs Personen getötet und 15 weitere verletzt worden. Vgl. BAMF, – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-MS, Version 11, 10. April 2024, S. 25. UNAMA meldete drei getötete und mindestens 35 verletzte Personen. Vgl. UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan: January – March 2024, 2. Mai 2024, S. 2. Nach eigenen Angaben haben die NRF und die AFF am 23. Januar 2024 in den Provinzen Parwan, Kapisa und Kabul insgesamt sechs Taliban getötet. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024. Am 26. Februar 2024 wurde ein Anschlag auf die Militärzone des internationalen Flughafens Kabul verübt, zu dem sich die NRF bekannte. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen, 16. Juli 2024. Die NRF und AFF meldeten am 7. und 9. März 2024 Anschläge gegen die Taliban in den Provinzen Herat, Parwan, Takhar und Kabul. Insgesamt sollen zehn Taliban und zwei Mitglieder der NRF getötet worden sein. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024. Nach eigenen Angaben hat die NRF am 13. und 18. März 2024 in Kabul drei Anschläge auf die Taliban verübt und dabei insgesamt drei Taliban getötet und drei weitere verletzt. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024. Ebenfalls nach eigenen Angaben hat die NRF bei Angriffen in Kabul und Takhar am 20., 23. und 24. März 2024 insgesamt vier Taliban getötet. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024. Am 13. und 14. April 2024 wollen die AFF und die NRF bei Angriffen auf Fahrzeuge der Taliban in Kabul insgesamt vier Talibankämpfer getötet haben. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, Juli 2024. Bei einem Bombenanschlag des ISKP am 20. April 2024 in West-Kabul (PD 3) auf einen Minivan, der ethnische Hazara befördert hat, wurden vier Personen verletzt. Vgl. UN Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 13. Juni 2024, S. 4; UNAMA, Update on the human rights situation in Afghanistan, April – Juni 2024, 30. Juli 2024, S. 2. Zwischen dem 24. und dem 28. April 2024 meldete die NRF mehrere Angriffe auf die Taliban in Kabul sowie einzelne Anschläge in den Provinzen Herat und Parwan. Auch die AFF meldete, am 28. April 2024 vier Talibankämpfer in Kabul getötet zu haben. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, 30. Juni 2024. Sowohl die AFF als auch die NRF meldeten zwischen dem 28. Mai und dem 2. Juni 2024 mehrere Anschläge auf die Taliban in Kabul und einen in Herat. Nach eigenen Angaben tötete der ISKP am 2. Juni 2024 einen Talibankommandeur in Kabul. Vgl. BAMF – Briefing Notes Zusammenfassung – Afghanistan – Januar bis Juni 2024, 30. Juni 2024. Nach eigenen Angaben haben NRF und die AFF am 23. und 24. Juli 2024 insgesamt acht Taliban in den Provinzen Baghlan und Kabul getötet. Vgl. BAMF – Briefing Notes, Afghanistan, 29. Juli 2024. Nach eigenen Angaben verübten die AFF und die NRF zwischen dem 17. und dem 21. Juli 2024 in den Provinzen Badghis, Baghlan, Herat, Kabul, und Parwan Anschläge auf die Taliban. Vgl. BAMF – Briefing Notes, Afghanistan, 22. Juli 2024. Medienberichten zufolge hat es in der Stadt Kabul mehrere Explosionen gegeben. Zwei sollen am 13. August 2024 in den Polizeidistrikten 16 und 17 erfolgt sein, eine weitere am 14. August 2024 im Kabuler Stadtteil Darul Aman. Über mögliche Opfer oder die Hintergründe ist nichts bekannt; die Taliban gaben keine offizielle Erklärung ab. Zu einem Anschlag in Kabul im überwiegend schiitischen Stadtviertel Dasht-e Barchi vom 11. August 2024 hat sich der ISKP bekannt. Vgl. BAMf – Briefing Notes, Afghanistan, 19. August 2024. Ebenfalls nach eigenen Angaben hat die NRF in den Provinzen Herat, Kabul und Takhar zwischen dem 2. und 8. September 2024 insgesamt fünf Taliban getötet. Medienberichten zufolge hat der ISKP einen Bombenanschlag auf die „Direktion zur Überwachung der Befolgung der Dekrete des Emirs“ (ehemalige Generalstaatsanwaltschaft) in Kabul im Polizeidistrikt 6 (Qala-e Bakhtiar) verübt. Der ISKP sprach von 45 Toten bzw. Verletzten; die Taliban berichteten von sechs Toten und 13 Verletzten. Personen aus der Direktion sprechen von 34 Toten und 22 Verletzten. Dabei sollen laut Angaben der Vereinigung der afghanischen Staatsanwälte auch 16 Staatsanwälte ums Leben gekommen sein, die von den Taliban nach deren Machtübernahme in die Direktion übernommen worden waren. Der ISKP begründete die Tat damit, dass man sich für die Verlegung von inhaftierten ISKP-Mitgliedern in das Gefängnis in Bagram durch die Taliban gerächt habe. Vgl. BAMF – Briefing Notes, Afghanistan, 9. September 2024. Die NRF und die AFF gaben an, sie hätten zwischen dem 16. und 21. September 2024 bei mehreren Anschlägen in Kabul und Herat rund elf Taliban-Kämpfer getötet und weitere verletzt. Vgl. BAMF– Briefing Notes, Afghanistan, 23. September 2024. Nach eigenen Angaben haben die NRF und die AFF die Taliban am 3. und 4. Oktober 2024 in den Provinzen Herat, Kunduz, Kabul und Panjshir angegriffen und dabei insgesamt 20 Talibankämpfer getötet. Vgl. BAMF – Briefing Notes, 7. Oktober 2024. Laut Medienberichten vom 12. Oktober 2024 hat es in Kabul eine Explosion im westlichen Stadtgebiet gegeben. Die Taliban kommentierten den Vorfall nicht. Die AFF bekannte sich zu der Tat und gab an, dabei drei Taliban getötet zu haben. Vgl. BAMF – Briefing Notes, 14. Oktober 2024. bb. Nach alldem ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die aufgezeigten Sicherheitsvorfälle nicht abschließend das Maß willkürlicher Gewalt wiedergeben, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzustellen, dass der Grad der in der Provinz/Stadt Kabul herrschenden willkürlichen Gewalt gemessen an der Einwohnerzahl kein hohes Niveau erreicht. Gefahren für Leben und Gesundheit der Zivilbevölkerung gehen im Wesentlichen von den Taliban, dem ISKP und weiteren talibanfeindlichen Gruppierungen aus. Hauptziele der ISKP sind Taliban-Kämpfer, Taliban-Funktionäre und religiöse Führer, um die Herrschaft der Taliban zu untergraben. Vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 2.2. Die Taliban selbst gehen in erster Linie gegen Angehörige der früheren Regierung bzw. gegen deren ehemalige Sicherheitskräfte sowie gegen Personen vor, die verdächtigt werden, talibanfeindlichen Gruppierungen anzuhängen. Hazara sind in von ihnen dominierten Bezirken Kabuls zwar stärker gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Unter Berücksichtigung der Anschlagsziele und der Anschlagszahlen liegt insgesamt das Risiko einer jeden Zivilperson und auch als Angehöriger der Hazara, durch Anschläge verletzt oder getötet zu werden, jedoch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. auch EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Mai 2024, 4.3.4. Sonstige in der Person des Klägers liegende Gründe erhöhen im Rahmen der gebotenen Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls das ihm drohende Gefährdungspotential nicht in einem entscheidungserheblichen Umfang. Es ist zwar davon auszugehen, dass er als aus dem Iran kommender Hazara wahrgenommen wird. Angesichts der räumlichen Ausdehnung des Großraums Kabuls, der Vielzahl der Zuwanderer und der Vielzahl der dort lebenden Hazara, erscheint es jedoch als sehr fraglich, dass der Kläger deshalb exponiert in Erscheinung treten wird. Er hat auch kein erhöhtes Risiko, von der De-facto-Regierung als Regimegegner wahrgenommen zu werden. Es spricht weiter nichts dafür, dass er – etwa aufgrund einer Erkrankung – in einer gefahrenerhöhenden Weise in seiner Mobilität eingeschränkt wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger über eine vergleichsweise gute Schulbildung verfügt. Es ist deshalb zu erwarten, dass er die ihm als Rückkehrer aus dem Ausland und als Angehöriger des Volkes der Hazara drohenden Sicherheitsrisiken intellektuell einzuschätzen vermag und er auch in der Lage sein wird, diese zu minimieren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie der Klage abgeholfen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.