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Beschluss

11 S 1879/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0827.11S1879.19.00
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Leitsätze
1. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbK (juris: StaatenlÜbkG) steht im Ermessen der zuständigen Behörde.(Rn.5) 2. Die Behörde handelt fehlerfrei, wenn sie in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens berücksichtigt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, durch einen Wiedereinbürgerungsantrag auf die Beseitigung seiner Staatenlosigkeit hinzuwirken.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2019 - 8 K 408/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbK (juris: StaatenlÜbkG) steht im Ermessen der zuständigen Behörde.(Rn.5) 2. Die Behörde handelt fehlerfrei, wenn sie in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens berücksichtigt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, durch einen Wiedereinbürgerungsantrag auf die Beseitigung seiner Staatenlosigkeit hinzuwirken.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2019 - 8 K 408/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs abzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 -, juris Rn. 3 und vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25). Dabei gilt für die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht ein grundsätzlich anderer Maßstab, als er für das Verfahren in der Sache selbst zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris). Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris, und vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, juris). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris, und vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbK -, das durch Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. II Seite 473, in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II S. 235) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, besteht aller Voraussicht nach nicht. Nach dieser Bestimmung stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Zwar könnte dem staatenlosen Kläger im Anwendungsbereich dieser Bestimmung - anders als nach Satz 2 der Bestimmung, dazu sogleich - nicht entgegengehalten werden, er habe nicht alles Zumutbare getan, um seine Staatenlosigkeit zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 16.07.1996 - 1 C 30.93 -, juris Rn. 30). Ferner muss nicht entschieden werden, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, eine Obliegenheit des Klägers zur Legalisierung seines Aufenthalts im Inland durch Stellung eines Asylantrags besteht, obwohl eine Ablehnung des Antrags für ein künftiges Titelerteilungsverfahren die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG auslöste. Jedenfalls fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet rechtmäßig sein könnte. Der Kläger ist geduldet, wodurch sein Aufenthalt nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbK wird, der insoweit auf die nationale Rechtsordnung verweist (BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 1 B 6.97 -, juris Rn. 4). Im Übrigen geht weder aus der Verwaltungsakte der Beklagten noch aus dem Vortrag des türkischstämmigen Klägers die Möglichkeit hervor, dass dessen Aufenthalt etwa deshalb rechtmäßig sein könnte, weil dieser die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 erworben haben könnte, die, einmal erworben, vom Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit unberührt geblieben sein könnten (zu den engen Grenzen der Möglichkeit, das nach dieser Vorschrift erworbene Recht zu verlieren, siehe EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - , www.curia.europa.eu Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14). Auch ein Anspruch aus Art. 28 Satz 2 StlÜbK besteht voraussichtlich nicht. Nach dieser Bestimmung können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reisepass ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose steht danach im Ermessen der zuständigen Behörde. Anhaltspunkte für eine Verdichtung dieses Ermessens zu einem Anspruch des Klägers gibt es nicht. Gleiches gilt für die Annahme, die Beklagte könnte das ihr zukommende Ermessen bislang fehlerhaft ausgeübt haben. Sie hat sich von der Erwägung leiten lassen, die Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags sei möglich und dem Kläger zumutbar. Die zuständige Behörde handelt aber fehlerfrei, wenn sie in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens berücksichtigt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, durch einen Wiedereinbürgerungsantrag auf die Beseitigung seiner Staatenlosigkeit hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 1 B 223.97 -, juris Rn. 6). Diese Erwägung durfte somit nicht nur eingestellt werden, sie dürfte der Sache nach auch zutreffen. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen, wurde vom türkischen Generalkonsulat in Stuttgart mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 6. Juni 2017 bestätigt. Dafür, dass dies dem Kläger nicht zumutbar sein könnte, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Seine Behauptung, als Kurde und Alevit in der Türkei Repressionen ausgesetzt zu sein, ist derart pauschal, dass die Annahme, er könnte dort einer asylrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt sein, fernliegt. Dass die äußeren Umstände, unter denen der Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen ist, ihrerseits unzumutbar sein könnten, ist vor dem Hintergrund, dass der Antrag beim türkischen Generalkonsulat in Stuttgart eingereicht werden kann und eine Reise in die Türkei daher nicht erforderlich ist, ebenfalls nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr angefallen ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.