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Beschluss

11 S 1117/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0731.11S1117.24.00
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Leitsätze
Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris Rn. 9 ).(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2024 - 2 K 2566/24 -, soweit mit diesem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, teilweise geändert. Den Klägern zu 1, zu 3 und zu 4 wird rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet. Im Übrigen - hinsichtlich der Klägerin zu 2 - wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2024 - 2 K 2566/24 -, soweit mit diesem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, teilweise geändert. Den Klägern zu 1, zu 3 und zu 4 wird rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren des ersten Rechtszugs bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet. Im Übrigen - hinsichtlich der Klägerin zu 2 - wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde der Kläger, einer afghanischen Familie, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.07.2024, soweit mit diesem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG gerichtete Untätigkeitsklage abgelehnt wurde, ist im tenorierten Umfang begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss steht der Umstand, dass die Kläger ihre am 12.04.2024 erhobene Untätigkeitsklage am 27.06.2024 zurückgenommen haben, einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. 1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter denselben Voraussetzungen wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt somit in der Regel voraus, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Es ist jedoch anerkannt, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.04.2022 - 12 S 3164/21 - juris Rn. 10 ff., vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 - juris Rn. 4, vom 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris Rn. 3 ff; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 - juris Rn. 25; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2023 - 2 D 90/23 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2023 - 12 E 534/23 - juris Rn. 3). 2. Für die Kläger zu 1, zu 3 und zu 4 waren vor Rücknahme der Klage sowohl in wirtschaftlicher als auch in sachlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben; sie sind auch unverändert nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zumindest in Raten aufzubringen (vgl. zu Letzterem etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2022 - 12 S 1594/21 - juris Rn. 3). Hinsichtlich der Klägerin zu 2 waren die Anforderungen, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten, deshalb nicht erfüllt, weil es in ihrer Person an der nicht nachholbaren Voraussetzung der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte. Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben waren, entspricht deren rückwirkende Bewilligung der Billigkeit. a) Der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht grundsätzlich maßgebend (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 5, vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 - juris Rn. 3, vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 - juris Rn. 3 und vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 - juris Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 - juris Rn. 25), sodass Verzögerungen der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten eines Antragstellers gehen können (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 15). Bewilligungsreife tritt regelmäßig erst dann ein, wenn dem Verwaltungsgericht der Prozesskostenhilfeantrag, die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 ZPO) sowie die einschlägigen Behördenakten vorliegen und der Prozessgegner ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. b) Im vorliegenden Verfahren war durch den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Erhebung der Untätigkeitsklage am 12.04.2024 für diese ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und eine Erklärung des Klägers zu 1 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich notwendiger Belege beigefügt worden. Aus dieser ergibt sich mit Bezug auf die dort vorgenommenen Eintragungen und Angaben auch zu den Klägern zu 3 und zu 4, hierbei handelt es sich um die xxxxxxxx 2013 und xxxx 2015 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und zu 2, dass diese Personen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht abweichender Auffassung gewesen wäre. c) Zwar wurde für die Klägerin zu 2 nachgewiesen, dass sie - wie die übrigen Familienmitglieder - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog. Es fehlte jedoch in ihrer Person an der gebotenen Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO; diese kann auch nicht durch die Erklärung ihres Ehemanns ersetzt werden. Bei einem - wie hier - im maßgebenden Zeitraum anwaltlich vertretenen Kläger - der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat erst nach der durch die Kläger persönlich erklärten Klagerücknahme am 27.06.2024 seine Mandatsniederlegung dem Gericht am 01.07.2024 mitgeteilt - muss auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO nicht hingewiesen werden (OVG NRW, Beschlüsse vom 11.07.2024 - 18 B 1063/23 - juris Rn. 3 f. und vom 31.10.2023 - 18 B 1014/23 - juris Rn. 1 f.;VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.01.2021 - 12 S 2457/19 - juris Rn. 1 und vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 - juris Rn. 4). Die Erklärung der Klägerin zu 2 kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere auch nicht mehr im Beschwerdeverfahren, noch nachgeholt werden. Es bedurfte daher vor Entscheidung über die Beschwerde keines Hinweises des Senats an die Klägerin zu 2, dass aufgrund ihrer fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. OVG SH, Beschluss vom 08.04.2024 - 3 O 10/24 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschluss vom 05.01.2023 - 3 D 30/22 - juris Rn. 12 m. w. N.). d) Hinsichtlich der Kläger zu 1, zu 3 und zu 4 war der Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls mit Eingang der Äußerung des Beklagten am 29.05.2024 bewilligungsreif. Die Untätigkeitsklage hatte zu diesem Zeitpunkt auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zu dem durch das Verfassungsrecht geprägten Maßstab etwa BVerfG, Beschlüsse vom 30.10.2023 - 1 BvR 687/22 - juris Rn. 18, vom 30.05.2022 - 1 BvR 1012/20 - juris Rn. 10, vom 23.03.2022 - 2 BvR 1514/21 - juris Rn. 58, vom 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15 - juris Rn. 15, vom 05.12.2018 - 2 BvR 2557/17 - juris Rn. 14, und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26.) Für die Kläger zu 1 bis zu 4, die sich zunächst im Dublin-Verfahren befunden hatten (vgl. VG Stuttgart, Beschlüsse vom 25.11.2021 -A 15 K 672/21 - und vom 16.04.2021 - A 15 K 673/21 -), stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 24.04.2023 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistan fest. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Prozessbevollmächtigen der Kläger und durch die Kläger selbst wurde in der Folgezeit durch das zuständige Landratsamt nicht über die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG entschieden; insbesondere verstrich eine bis zum 15.12.2023 gesetzte Frist ohne Ergebnis (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.04.2024, denen der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist). Es ist nicht erkennbar, dass dem Landratsamt ein Grund i.S.d. § 75 VwGO zur Seite gestanden hätte, der es legitimiert hätte, auch ein Jahr nach Feststellung des Abschiebungsverbots noch keine Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu treffen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird u.a. im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen. Aus dem Bundesamtsbescheid ergeben sich keine Hinweise auf Gründe, die dazu führen könnten, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis - etwa für den Kläger zu 1 - nach § 25 Abs. 3 Satz 2 oder 3 AufenthG hätte ausgeschlossen sein können. Das Landratsamt hat auch nichts mitgeteilt, was die Schlussfolgerung rechtfertigen würde, im Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestünde ausgehend von den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen im Fall der Kläger ein besonderes Prüfungsbedürfnis, das zu einer längeren Verfahrenslaufzeit führen würde. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich die beantragte Aufenthaltserlaubnis (zunächst) an § 10 Abs. 1 AufenthG hätte messen lassen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Asylverfahren nicht i.S.d. § 10 Abs. 1 AufenthG bestandskräftig abgeschlossen, wenn zwar die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegen, bestandskräftig geworden ist, nicht aber die Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes; die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - juris Rn. 10 ff.; Berlit, jurisPR-BVerwG 8/2016 Anm. 1). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte „Teil-Abschlussmitteilung“ für das Asylverfahren der Kläger vom 24.05.2023 bezieht sich zwar nur darauf, dass die Bestandskraft hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamts zum nationalen Abschiebungsverbot mit Bescheid vom 24.04.2023 am 07.05.2023 eingetreten ist. Es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger hinsichtlich des im Bescheid des Bundesamts abgelehnten internationalen Schutzes Klage erhoben hätten; bei dem insoweit zuständigen Verwaltungsgericht Stuttgart waren und sind keine diesbezüglichen Verfahren erfasst. Allein der im Schriftsatz des Beklagten vom 29.05.2024 enthaltene, nicht substantiierte Hinweis auf eine noch ausstehende Rückmeldung des Bundesamts erklärt nicht die Dauer des Verfahrens beim Landratsamt. Auch eine - nicht auszuschließende - andauernde personelle Engpasssituation im Landratsamt könnte die Dauer des Verfahrens nicht legitimieren (vgl. zu dieser Problematik etwa SächsOVG, Beschluss vom 14.02.2023 - 3 E 2/23 - juris Rn. 7 ff.; Klaus, InfAuslR 2023, 303 ff.). Der hinreichenden Erfolgsaussicht stand des Weiteren nicht entgegen, dass der im Rahmen der Untätigkeitsklage in der Klageschrift vom 12.04.2024 formulierte Klageantrag nach § 88, § 86 Abs. 3 VwGO der sachdienlichen Auslegung bedurft hätte. Schließlich gab der Sachverhalt keine Hinweise, die für eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung sprechen würden. e) Allerdings ist auch bei Vorliegen der wirtschaftlichen und sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Erledigungsreife aus freiem Entschluss eine Verfahrensbeendigung - insbesondere durch Klagerücknahme oder Abgabe einer Erledigungserklärung, der sich die Gegenseite angeschlossen hat - herbeiführt, ohne dass hierfür ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund, wie beispielsweise ein Entgegenkommen der Gegenseite oder ein erledigendes Ereignis, vorliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.04.2022 - 12 S 3164/21 - juris Rn. 11, vom 17.11.2017 - 3 S 2331/17 - juris Rn. 5 und vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 134 m.w.N. ; vgl. etwa auch OVG NRW, Beschlüsse vom 07.03.2024 - 12 E 98/24 - juris Rn. 3, vom 28.12.2021 - 12 E 1013/21 - juris Rn. 4 und vom 20.04.2017 - 13 E 219/17 - juris Rn. 2 ff.). Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris Rn. 9 ). Das Landratsamt stellte in seinem Schriftsatz vom 29.05.2024 eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung der elektronischen Aufenthaltstitel nach erfolgter Rücknahme der Untätigkeitsklage und Kostenübernahme in Aussicht. Damit liegen keine Umstände vor, nach denen die Klagerücknahme ohne ein legitimes Ziel erfolgt wäre, was es rechtfertigen könnte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz zuvor eingetretener Bewilligungsreife nunmehr zu versagen. Vielmehr ist seitens des Beklagten die Ursache dafür gesetzt, dass die Kläger unmittelbar die Klagerücknahme erklärten, um für ihren Aufenthalt nunmehr endlich die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sie waren nicht gehalten, die Klagerücknahme und damit die Erlangung ihres Aufenthaltstitels bis zu einer - noch zu erfolgenden - Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzustellen und damit den Zustand nur geduldeten Aufenthalts aufrecht zu erhalten. Auf die Frage, wie das Verhalten des Landratsamts unter dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu bewerten ist, kommt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht an. 3. Soweit die Beschwerde erfolgt hat, war den Klägern ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Es entspricht billigem Ermessen, aufgrund des überwiegenden Erfolgs des Beschwerdeverfahrens von der Erhebung der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) abzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).