Beschluss
1 L 1579/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auflösung eines Werksausschusses durch den Rat ist grundsätzlich zulässig und fällt in die kommunale Organisationshoheit.
• Die Mitgliedschaft in einem Ratsausschuss ist ein wehrfähiges subjektives Organrecht; dessen Verlust kann Antragsbefugnis für einstweilige Anordnungen begründen.
• Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Ausschussauflösung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist und die Gemeindeordnung keine Auflösungsverbote enthält.
• Die Beteiligung des Oberbürgermeisters an der Abstimmung über die Ausschussauflösung war nicht ausgeschlossen; sein Stimmrecht richtet sich nach § 40 Abs. 2 S.4 ff. GO NRW.
• Der Minderheitenschutz bei Ausschussbesetzung bleibt gewahrt, wenn die anschließende Neubesetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
Entscheidungsgründe
Auflösung und Neubildung von Werksausschüssen durch den Rat sind zulässig • Die Auflösung eines Werksausschusses durch den Rat ist grundsätzlich zulässig und fällt in die kommunale Organisationshoheit. • Die Mitgliedschaft in einem Ratsausschuss ist ein wehrfähiges subjektives Organrecht; dessen Verlust kann Antragsbefugnis für einstweilige Anordnungen begründen. • Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Ausschussauflösung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist und die Gemeindeordnung keine Auflösungsverbote enthält. • Die Beteiligung des Oberbürgermeisters an der Abstimmung über die Ausschussauflösung war nicht ausgeschlossen; sein Stimmrecht richtet sich nach § 40 Abs. 2 S.4 ff. GO NRW. • Der Minderheitenschutz bei Ausschussbesetzung bleibt gewahrt, wenn die anschließende Neubesetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Die Antragstellerin ist Ratsmitglied und verlor durch einen Ratsbeschluss vom 24.02.2003 ihren Sitz als ordentliches Mitglied im Werksausschuss für das Immobilien-Management. Sie beantragte mit einstweiliger Anordnung, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als ordentliches Ausschussmitglied behandelt zu werden. Die Ratsmehrheit hatte den Werksausschuss aufgelöst, um ihn anschließend neu zu bilden, wodurch die Antragstellerin ihren Sitz an ein Mitglied einer anderen Gruppe verlor. Streitpunkte sind die Zulässigkeit der Ausschussauflösung während der Wahlperiode, die Wirksamkeit des Verfahrens sowie die Stimmberechtigung der Oberbürgermeisterin bei der Abstimmung. Die Antragstellerin rügt Verletzung ihres subjektiven Organrechts und mögliche Stimmrechtsfehler. Das Gericht prüfte Antragsbefugnis, Anordnungsanspruch und die Normauslegung der GO NRW sowie einschlägiger kommunalverfassungsrechtlicher Grundsätze. Ergebnis des Ratsvorgangs war eine Neubesetzung des Ausschusses nach Verhältniswahl. Das Gericht lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach §123 VwGO zulässig; die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil die Mitgliedschaft im Ausschuss ein wehrfähiges subjektives Organrecht (§58 GO NRW) darstellt. • Anordnungsanspruch: Nicht glaubhaft gemacht. Der Auflösungsbeschluss des Rates verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Organrechten, weil die Auflösung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. • Keine gesetzliche Sperre: Die Gemeindeordnung enthält kein generelles Verbot der Ausschussauflösung während der Wahlperiode; §58 Abs.6 GO NRW indiziert vielmehr die Zulässigkeit einer Auflösung. • Organisationshoheit: Die Auflösung und Neubildung eines Ausschusses fällt in die kommunale Organisationshoheit der Gemeinde (Art.28 GG, Art.78 Verf NRW) und ist zulässig, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen entgegenstehen. • Minderheitenschutz und Neubesetzung: Der in §50 Abs.3 GO NRW verankerte Minderheitenschutz ist nicht verletzt, weil die anschließende Neubesetzung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wurde. • Stimmbeteiligung der Oberbürgermeisterin: §40 Abs.2 S.4 ff. GO NRW gewährt der Oberbürgermeisterin Stimmrecht im Rat; weder Wortlaut noch Systematik oder Materialien der Gemeindeordnung rechtfertigen den Ausschluss ihrer Stimmabgabe bei einer Ausschussauflösung. • Gesetzesauslegung: Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien lassen keine planwidrige Lücke erkennen, die eine analoge Anwendung von §40 Abs.2 S.6 GO NRW auf Ausschussauflösungen rechtfertigen würde. • Folge: Da die Oberbürgermeisterin stimmberechtigt war, war die für den Auflösungsbeschluss erforderliche einfache Mehrheit nach §50 Abs.1 GO NRW erreicht. Der Antrag der Ratsfrau auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Auflösung des Werksausschusses durch den Rat rechtlich zulässig war und die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren subjektiven Organrechten verletzt wurde. Eine gesetzliche Regel, die Ausschussauflösungen während der Wahlperiode generell verböte, besteht nicht; die Maßnahme fällt in die kommunale Organisationshoheit. Die anschließende Neubesetzung erfolgte nach den Vorgaben der Verhältniswahl, so dass der Minderheitenschutz gewahrt blieb. Die Beteiligung der Oberbürgermeisterin an der Abstimmung war zulässig, dadurch war die erforderliche Mehrheit erreicht; somit besteht kein Anspruch auf vorläufigen Wiederantritt der Antragstellerin in den Ausschuss.