OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 240/07

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
10Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mitglieder der Anwalts-Sozietät X. & Y. sind, wenden sich gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2005. 2 Mit dem an "X. & Y., Rechtsanwälte" gerichteten Bescheid vom 3. Januar 2007 zog der Antragsgegner die Antragsteller, gestützt auf das Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) und das Bundesstatistikgesetz (BStatG), für das Berichtsjahr 2005 zur Dienstleistungsstatistik heran. Nach § 1 DlStatG seien zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchzuführen, und zwar als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. 3 Gegen den vorgenannten Bescheid legten die Antragsteller am 24. Januar 2007 Widerspruch ein mit der Begründung, es könne nicht angehen, dass sie seit dem Jahre 2004 jährlich zu den "höchstens 15 %" aller Erhebungseinheiten gehörten. Bereits durch Bescheid vom 13. Februar 2006 seien sie zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Sozietät seit drei Jahren jedes Mal zu den 15 % gehöre, die aus allen freiberuflich tätigen Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt worden seien. 4 Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Bescheids vom 3. Januar 2007 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausgesetzt hatte, wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007, zugestellt am 17. April 2007, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Berichtskreis der Dienstleistungsstatistik werde bundeseinheitlich mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens ausgewählt, das auf einem vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der Länder erstellten und für alle Länder verbindlichen Stichprobenplan basiere. Dabei sei ein systematischer Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen im Abstand von mehreren Jahren vorgesehen, und zwar - in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten - im Wege einer vollständigen oder partiellen Rotation der Stichprobeneinheiten. Die letzte Neuauswahl des Berichtskreises habe im vierten Quartal 2004 für das Berichtsjahr 2003 stattgefunden. Der Auswahl der Sozietät der Antragsteller, die dem Wirtschaftszweig Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat zuzuordnen sei, ab dem Berichtsjahr 2003 bis zur nächsten Neuwahl des Berichtskreises in die Dienstleistungsstatistik habe auch nicht entgegen gestanden, dass ihr bereits Berichtspflichten zur Dienstleistungsstatistik 2002 oder zur vierteljährlichen Handwerksberichterstattung oblegen hätten. 5 Der Termin für die nächste Neuwahl werde durch die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Rahmen ihres insoweit bestehenden Ermessens bundeseinheitlich festgelegt, und zwar in einer Weise, dass die Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Statistik gewährleistet bleibe. Letzteres sei bei einer Stichprobenquote von 15 % im Falle einer jährlichen Neuauswahl nicht der Fall. Ein konkreter Termin für die nächste Neuauswahl stehe noch nicht fest. 6 Im Hinblick auf den von den Antragstellern geltend gemachten Arbeitsaufwand wies der Antragsgegner darauf hin, dass das Statistische Bundesamt aufgrund von Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 einen durchschnittlichen Zeitbedarf von weniger als einer Stunde ermittelt habe. Selbst ein Vielfaches dieses Zeitaufwandes werde von der Rechtsprechung für zumutbar gehalten. 7 Die im Widerspruchsbescheid für die Rückgabe eines ausgefüllten Erhebungsbogens gesetzte Frist verlängerte der Antragsgegner bis zum 16. Mai 2007. 8 Gegen den Bescheid vom 3. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 haben die Antragsteller am 16. Mai 2007 Klage erhoben (Az. 6 A 674/07), mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgen, und im vorliegenden Verfahren zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass es für ihre wiederholte Heranziehung auf der Grundlage der bereits im Vorjahr verwendeten Stichprobe an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle. Dass eine solche erforderlich sei, ergebe sich insbesondere aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus § 9 Abs. 1 BStatG, wonach die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen müsse. 9 Zudem sei das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden. Obgleich der Antragsgegner selbst darauf hingewiesen habe, dass bereits bestehende Berichtspflichten zu berücksichtigen seien, habe er dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden seien. 10 Die Antragsteller beantragen, 11 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (Az. 6 A 674/07) gegen den Bescheid vom 3. Januar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 anzuordnen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Ausführungen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 6 B 240/07 und 6 A 674/07 sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. II. 16 Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 A 674/07) gegen den - gemäß § 15 Abs. 6 BStatG sofort vollziehbaren - Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 17 Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. 18 Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheids, mit dem die Antragsteller zur Erteilung von Auskünften im Rahmen der Dienstleistungsstatistik 2005 aufgefordert wurden, das Interesse des Antragstellers, dieser Aufforderung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung der Antragsteller rechtmäßig ist, womit auch ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ihre Interessen daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist. 19 In formeller Hinsicht sind die an die Anwalts-Sozietät X. & Y. gerichteten Bescheide nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, da sich durch Auslegung ermitteln lässt, wer von der Sammelbezeichnung "Rechtsanwälte X. & Y." erfasst wird (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 1997, Az. 1 S 32/97, NVwZ 1998, 656). 20 Die angefochtenen Bescheide sind aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. 21 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sind die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 5 DlStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Zweck der Dienstleistungsstatistik ist die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG). Danach besteht für den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit für die jährlichen Erhebungen im Bereich der von § 2 Abs. 1 des Gesetzes erfassten Dienstleistungsbereiche eine Auskunftspflicht über bestimmte statistische Erhebungsmerkmale. Diese Bundesstatistik stellt für die Landesregierungen und die Bundesregierung ebenso wie für Unternehmen und Verbände eine Entscheidungshilfe in wirtschafts- und strukturpolitischen Fragen dar. Ihre Ergebnisse dienen u.a. volkswirtschaftlichen Gesamtberechnungen und als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaften. Des Weiteren werden sie für die berufspolitische Arbeit von Verbänden und Kammern und nicht zuletzt von den Unternehmen oder Einrichtungen zu Vergleichen genutzt (BT-Drs. 14/4049, S. 10). 22 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG besteht - wie bei allen Wirtschaftsstatistiken - für die Erhebung im Rahmen der Dienstleistungsstatistik Auskunftspflicht, damit die Qualität der statistischen Ergebnisse dieser Stichprobenerhebungen gewährleistet werden kann (vgl. BT-Drs. 14/4049, S. 17). Solche statistischen Erhebungen sind jedoch nur dann aussagekräftig, wenn sie aktuelle und zuverlässige Daten umfassen. Dies gilt insbesondere für Erhebungen, die - wie die Dienstleistungsstatistik (§ 1 Abs. 2 DlStatG) - zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen durchgeführt werden. Kommt es hier zu Verzögerungen bei der Auskunftserteilung, so können die statistischen Daten im Einzelfall wertlos werden, weil die auf einen Stichtag bezogene Auswertung bereits abgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Bundesstatistiken in der erforderlichen Aktualität und Vollständigkeit bereitgestellt werden können, hat daher der Gesetzgeber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in § 15 Abs. 6 BStatG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 10/5345, S. 20). 23 Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt das Dienstleistungsstatistikgesetz den Anforderungen des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn es bestimmt die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden. Soweit die Antragsteller beanstanden, im Dienstleistungsstatistikgesetz sei nicht geregelt, wie lange eine einmal gezogene Stichprobe verwendet werden dürfe, geht es gerade nicht um eine Anforderung des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn die Frage nach der Verwendungshäufigkeit betrifft insbesondere nicht den Berichtszeitraum (hier das Berichtsjahr: das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr) und die Periodizität (hier jährlich, vgl. auch § 7 DlStatG, wonach die Periodizität der Erhebungen nach § 1 Abs. 2 für einzelne Erhebungsbereiche verlängert werden kann). 24 Das Dienstleistungsstatistikgesetz ermächtigt auch zur wiederholten Heranziehung im Wege der sog. Stichprobenfortschreibung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 2 A 64/06, zitiert nach Juris; a.A. VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2006, Az. 4 K 1705/04, NJ 2007, 140). Denn es steht einer wiederholten Verwendung "gezogener Stichproben" nicht entgegen, sondern stellt diese vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 244/07 zum Verdienststatistikgesetz). 25 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG). Erhebungseinheiten sind gemäß § 2 Abs. 2 DlStatG Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG festgeschriebenen Dienstleistungsbereichen tätig sind, wozu auch die Tätigkeit von Rechtsanwälten gehört (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 2 A 64/06, zitiert nach Juris). 26 Nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Stichproben jährlich neu auszuwählen sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 27 Lediglich 15 % aller Erhebungseinheiten sind nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, nicht etwa "die Erhebungseinheiten" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG. Vielmehr umfassen letztere nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 DlStatG sämtliche Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach § 2 Abs. 1 DlStatG tätig sind. Satz 2 des § 1 Abs. 2 DlStatG bezieht sich dagegen auf dessen Satz 1 und meint mit den Wörtern "die Erhebungseinheiten" die im vorangehenden Satz genannten "15 % aller Erhebungseinheiten". 28 Dabei gilt die zeitliche Vorgabe des § 1 Abs. 2 DlStatG - "jährliche Erhebungen" - nicht für die Auswahl von höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Denn die jährlichen Datenerhebungen sind nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, als Stichprobe bei" diesen nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählten 15 % vorzunehmen. Die "jährlichen Erhebungen" beziehen sich somit auf die Stichprobe "bei" den ausgewählten 15 %. Innerhalb welcher Abstände diese 15 % auszuwählen sind, ist im Gesetz also gerade nicht geregelt und unterfällt mithin dem Ermessenspielraum der Behörde - und zwar, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, dem des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a BStatG). Insofern ist die Bezeichnung "Stichprobenfortschreibung" sachlich eher irreführend, weil nicht die Stichprobe fortgeschrieben wird, sondern die ausgewählten 15 % der Erhebungseinheiten über einen längeren Zeitraum beibehalten, d.h. herangezogen werden, bei denen dann als jährliche Stichprobe Daten erhoben werden. 29 Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Die jährlichen Erhebungen sind die wesentliche Grundlage der amtlichen Statistiken wie der Dienstleistungsstatistik, die ihrerseits unmittelbar der aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik dienen. Dieser Aufgabe können sie jedoch nur dann hinreichend Rechnung tragen, wenn die Erhebungen gesichert, das heißt statistisch verlässlich sind. Letzteres wäre - wie der Antragsgegner vorträgt - aber nicht annähernd in gleichem Maße gesichert, wenn jährlich eine neue Gruppe der Erhebungseinheiten auszuwählen wäre und diese auch 15 % aller Erhebungseinheiten nicht übersteigen dürfte. Vielmehr müsste zur Erzielung gleichermaßen gesicherter Daten bei jährlicher Auswahl aus der Gesamtheit der Erhebungseinheiten ein deutlich größerer Anteil als die hier vom Gesetzgeber vorgegebenen 15 % ausgewählt werden. 30 Die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. So heißt es darin u.a. zu § 1 DlStatG (BT-Drs. 14/4049, S. 14/15): 31 "Gemäß Absatz 2 sind die Erhebungen nur bei einem Teil aller Einheiten vorgesehen. ... Um die Berichtskreise nicht stärker als für die Erzielung repräsentativer Ergebnisse nötig zu befragen, soll die höchstens 20 %-Stichprobe möglichst nicht vollständig ausgeschöpft werden. ... Das Auswahlverfahren sieht im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation dient dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten kommt dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeutet, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht ist (hier liegt eine große Zahl vergleichbarer Einheiten vor), desto eher können alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten wird die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings wird es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt sind. Hier kann dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden." 32 Im Ergebnis folgt daraus: Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den § 5 Satz 2, § 2 Abs. 1 und 2 DlStatG festgelegt. Wer von diesen "potentiell Betroffenen" tatsächlich herangezogen wird, hat das Dienstleistungsstatistikgesetz bis zur Höchstgrenze von 15 % ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des für die Auswahl zuständigen Behörde gestellt wie die Entscheidung, wie lange einmal ausgewählte Erhebungseinheiten weiter verwendet, d.h. herangezogen (sog. "Stichprobenfortschreibung") werden (vgl. hierzu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Oktober 2006, Az. 1 F 37/06, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989, Az. 1 B 136/89, NVwZ-RR 1990, 418). Da es sich um eine Bundesstatistik handelt (§ 1 Abs. 1 DlStatG), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Stichprobe lediglich auf Bundesebene 15 % nicht übersteigen darf. 33 Steht mithin auch die Beibehaltung der einmal ausgewählten Erhebungseinheit im Ermessen der zuständigen Behörde, so ist die erneute Heranziehung der Antragsteller auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die einschlägigen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein (vgl. insoweit zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, Az. 1 C 52/88, NJW 1991, 133). Die beanstandete Maßnahme ist insbesondere angemessen. Das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Denn amtliche Statistiken sind die wesentliche Grundlage einer aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Dieses gewichtige Interesse des Gemeinwohls wird nicht durch das Interesse der Antragsteller daran überwogen, von - mit der Heranziehung verbundenen - Kosten und von Zeitaufwand verschont zu bleiben. 34 Auch im Hinblick darauf, dass die Antragsteller noch andere Auskunftspflichten zu erfüllen haben, verstößt ihre erneute Heranziehung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu dem mit der Dienstleistungsstatistik verbundenen Aufwand heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/ 4049, S. 12/13): 35 "In den durchgeführten Verbandsbefragungen wurden keine einheitlichen Aussagen zur Kostenbelastung der Unternehmen durch das Ausfüllen der Erhebungsvordrucke zur Dienstleistungsstatistik gemacht. Schätzungen der Verbände hätten von einem Aufwand von über zwei Stunden bis zu einer halben Stunde gereicht. Das Statistische Bundesamt hatte aufgrund von Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 20 bis 25 Minuten ermittelt. Den Äußerungen der einzelnen Verbände war zu entnehmen, dass die Kostenbelastung der einzelnen Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Geschäftsaufzeichnungen und der Ausrüstung mit EDV-Anlagen sehr verschieden sein dürfte. Berücksichtigt man, dass - gemäß den Angaben der Verbände - einerseits die verlangten Daten den normalen Geschäftsaufzeichnungen zu entnehmen sein werden, andererseits andere Unternehmen die Daten aufgrund ihrer weniger umfangreichen Aufzeichnungen mit mehr Aufwand ermitteln müssen, kann man zur Annäherung an die tatsächliche Belastung einen durchschnittlichen Zeitbedarf von höchstens einer Stunde zugrunde legen." 36 Selbst wenn hier davon auszugehen wäre, dass die Verpflichtung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz einen Arbeitsaufwand von 1 bis 1,5 Stunden monatlich und die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen, in welche die Antragsteller zusätzlich einbezogen wurden, ebenfalls einen entsprechenden Zeitaufwand mit sich bringen würde, wäre der Aufwand noch zumutbar. So vermochte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 [1525/1526]) keine unverhältnismäßige Belastung zu erkennen, wenn für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ein Arbeitsaufwand von 1,5 Stunden monatlich und der nach dem Lohnstatistikgesetz ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von schätzungsweise einer Stunde pro Monat zu veranschlagen gewesen wäre. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Mehrarbeit von 2,5 Stunden die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters erfordern könnte. Selbst ein darüber hinausgehender Mehraufwand müsse im Interesse einer aussagekräftigen Statistik hingenommen werden, wenn eine statistische Erfassung überhaupt einen Sinn haben soll. Daher kann es im vorliegenden Fall auch keinen Ermessensfehler begründen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden sind. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, bei der Auswahl sei allerdings berücksichtigt worden, ob im Einzelfall bereits Berichtspflichten zur Dienstleistungsstatistik 2002 oder zur vierteljährlichen Handwerksberichterstattung bestanden hätten (anscheinend in dem Sinne, dass dann von einer Auswahl abgesehen wurde), kann sich dies nicht zugunsten der Antragsteller auswirken. Denn entsprechende Berichtspflichten oblagen ihnen nicht. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.