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Beschluss

6 B 244/07

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte Mitglieder der Anwalts-Sozietät X. & Y. sind, wenden sich gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung für die vierteljährliche Erhebung der Arbeitsverdienste. 2 Mit dem an "X. & Y., Rechtsanwälte" gerichteten Bescheid vom 2. Februar 2007 zog der Antragsgegner die Antragsteller auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz - VerdStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur vierteljährlichen Verdiensterhebung ab dem 1. Quartal 2007 heran. Nach § 1 VerdStatG werde für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt. Bei den vierteljährlichen Erhebungen handele es sich um Stichprobenerhebungen. Die Auswahl der Erhebungseinheiten, bei denen es sich um Betriebe und Unternehmen handle, erfolge nach mathematisch-statistischen Verfahren. 3 Gegen den vorgenannten Bescheid legten die Antragsteller am 21. Februar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf die Gründe, die sie mit ihrem Widerspruch gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2005 (Parallelverfahren 6 B 240/07 und 6 A 674/07) geltend gemacht haben. Danach könne es nicht angehen, dass sie seit dem Jahre 2004 jährlich zu den ausgewählten Erhebungseinheiten gehörten. Bereits durch Bescheid vom 13. Februar 2006 seien sie zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Sozietät seit drei Jahren jedes Mal zu denjenigen gehöre, die aus allen freiberuflich tätigen Unternehmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt worden seien. 4 Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Bescheids vom 2. Februar 2007 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausgesetzt hatte, wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007, zugestellt am 17. April 2007, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Berichtskreis der Verdienststatistik werde bundeseinheitlich mittels eines mathematisch-statistischen Verfahrens ausgewählt, das auf einem vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der Länder erstellten und für alle Länder verbindlichen Stichprobenplan basiere. Um dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sehe das Auswahlverfahren vor, dass bisherige Berichtspflichten zur laufenden Verdiensterhebung in Industrie und Handel, im Handwerk und zur Verdienststrukturerhebung 2006 zu berücksichtigen seien. Auswahlgrundlage der Stichprobenauswahl sei das von den Statistischen Ämtern der Länder geführte Unternehmensregister gewesen. Danach habe die Rechtsanwaltskanzlei der Antragsteller im Zeitpunkt der Stichprobenauswahl zum erfassten Wirtschaftszweig "Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat" gehört und über die erforderlichen mindestens 10 Beschäftigten verfügt. Da für die Sozietät der Antragsteller keine Berichtspflicht in dem vorgenannten Sinne bestanden habe, sei sie in die Erhebung ab dem 1. Quartal 2007 einzubeziehen gewesen. 5 Die im Widerspruchsbescheid für die Rückgabe eines ausgefüllten Erhebungsbogens gesetzte Frist verlängerte der Antragsgegner bis zum 16. Mai 2007. 6 Gegen den Bescheid vom 2. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 haben die Antragsteller am 16. Mai 2007 Klage erhoben (Az. 6 A 673/07), mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiter verfolgen, und im vorliegenden Verfahren am 18. Mai 2007 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass es für ihre Heranziehung zur Auskunftserteilung in vierteljährlichen Abständen an einer hinreichenden Regelung über den Berichtszeitraum und damit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehle. Dass eine solche erforderlich sei, ergebe sich insbesondere aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und § 9 Abs. 1 BStatG, wonach die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen müsse. 7 Zudem sei das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden. Obgleich der Antragsgegner selbst darauf hinwies, dass bereits bestehende Berichtspflichten zu berücksichtigen seien, habe er dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden seien. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (Az. 6 A 673/07) gegen den Bescheid vom 2. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 anzuordnen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Ausführungen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 6 B 244/07 und 6 A 673/07 sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. II. 14 Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 A 673/07) gegen den - gemäß § 15 Abs. 6 BStatG sofort vollziehbaren - Bescheid vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 15 Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. 16 Danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheids, mit dem die Antragsteller zur Erteilung von Auskünften im Rahmen der vierteljährlichen Erhebung über Verdienste und Arbeitszeiten aufgefordert wurden, das Interesse des Antragstellers, dieser Aufforderung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung der Antragsteller rechtmäßig ist, womit auch ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ihre Interessen daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist. 17 In formeller Hinsicht sind die an die Anwalts-Sozietät X. & Y. gerichteten Bescheide nicht zu beanstanden. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt, da sich durch Auslegung ermitteln lässt, wer von der Sammelbezeichnung "Rechtsanwälte X. & Y." erfasst wird (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 1997, Az. 1 S 32/97, NVwZ 1998, 656). 18 Die angefochtenen Bescheide sind aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. 19 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zur vierteljährlichen Verdiensterhebung ist das Verdienststatistikgesetz, das das Lohnstatistikgesetz abgelöst hat, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz. Nach § 1 VerdStatG wird für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt. Die Erhebungen stellen gemäß § 2 VerdStatG als Stichprobenerhebungen dar. Die Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen. Nach § 3 Abs. 1 VerdStatG erfasst die Erhebung der Arbeitsverdienste vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Betrieben die im Einzelnen bestimmten Erhebungsmerkmale. Nach § 8 VerdStatG besteht für die Erhebungen Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Unternehmen und Betriebe sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. 20 Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügt das Verdienststatistikgesetz den Anforderungen des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn es bestimmt die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden. Soweit die Antragsteller beanstanden, im Dienstleistungsstatistikgesetz sei nicht geregelt, wie lange eine einmal gezogene Stichprobe verwendet werden dürfe, geht es gerade nicht um eine Anforderung des § 9 Abs. 1 BStatG. Denn die Frage nach der Verwendungshäufigkeit betrifft insbesondere nicht den Berichtszeitraum (nach § 3 vierteljährlich) und die Periodizität (vierteljährlich). 21 Das Verdienststatistikgesetz ermächtigt auch zur wiederholten Heranziehung auf der Grundlage der sog. Stichprobenfortschreibung (vgl. auch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 240/07 zum Dienstleistungsstatistikgesetz). Denn es steht einer wiederholten Verwendung "gezogener Stichproben" nicht entgegen, sondern stellt diese vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde. 22 Nach § 3 Abs. 1 VerdStatG umfasst die Statistik vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe (§ 2 Satz 2 VerdStatG) bei höchstens 40.500 Betrieben (Erhebungseinheiten), zu denen auch Rechtsanwalts-Sozietäten gehören, durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (§ 2 Satz 3 VerdStatG). 23 Nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Vorschriften geht das Gesetz nicht davon aus, dass die Stichproben vierteljährlich neu auszuwählen sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 24 Nach § 3 Abs. 1 VerdStatG sind höchstens 40.500 Betriebe als Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen. Dabei gilt die zeitliche Vorgabe "vierteljährliche Erhebungen" - nicht für die Auswahl dieser Betriebe. Denn die vierteljährlichen Datenerhebungen erfassen als Stichprobe "bei" diesen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählten Betrieben bestimmte Erhebungsmerkmale. Die "vierteljährlichen Erhebungen" beziehen sich somit auf die Stichprobe "bei" den ausgewählten Betrieben. Innerhalb welcher Abstände diese Betriebe auszuwählen sind, ist im Gesetz also gerade nicht geregelt und unterfällt mithin dem Ermessenspielraum der zuständigen Behörde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 [1525] zum Lohnstatistikgesetz). Insofern ist die Bezeichnung "Stichprobenfortschreibung" sachlich eher irreführend, weil nicht die Stichprobe fortgeschrieben wird, sondern die ausgewählten Betriebe als Erhebungseinheiten über einen längeren Zeitraum beibehalten, d.h. herangezogen werden, bei denen dann als vierteljährliche Stichprobe Daten erhoben werden. 25 Für diese Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Die vierteljährlichen Erhebungen sind wesentliche Grundlage der amtlichen Statistiken wie der Verdienststatistik, die ihrerseits unmittelbar der aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik dienen. Dieser Aufgabe können sie jedoch nur dann hinreichend Rechnung tragen, wenn die Erhebungen gesichert, das heißt statistisch verlässlich sind. Letzteres wäre - wie der Antragsgegner vorträgt - aber nicht annähernd in gleichem Maße gesichert, wenn vierteljährlich eine neue Gruppe der Erhebungseinheiten auszuwählen wäre. 26 Im Ergebnis folgt daraus: Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den § 8 Satz 3, § 2 und § 3 Abs. 1 VerdStatG festgelegt. Wer von diesen "potentiell Betroffenen" tatsächlich herangezogen wird, hat das Verdienststatistikgesetz bis zur Höchstgrenze von 40.500 Betrieben ebenso in das pflichtgemäße Ermessen der für die Auswahl zuständigen Behörde gestellt wie die Entscheidung, wie lange einmal ausgewählte Erhebungseinheiten weiter verwendet, d.h. herangezogen (sog. "Stichprobenfortschreibung") werden (vgl. hierzu auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 19. Oktober 2006, Az. 1 F 37/06, zitiert nach Juris; BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989, Az. 1 B 136/89, NVwZ-RR 1990, 418). Da es sich um eine Bundesstatistik handelt (§ 1 Abs. 1 DlStatG), ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Stichprobe lediglich auf Bundesebene 40.500 Betriebe nicht übersteigen darf. 27 Steht mithin auch die Beibehaltung der einmal ausgewählten Erhebungseinheit im Ermessen der zuständigen Behörde, so ist die erneute Heranziehung der Antragsteller auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die einschlägigen Vorschriften des Verdienststatistikgesetzes verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein (vgl. insoweit zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, Az. 1 C 52/88, NJW 1991, 133). Die beanstandete Maßnahme ist insbesondere angemessen. Das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Denn amtliche Statistiken sind die wesentliche Grundlage einer aktuellen und situationsbezogenen Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik. Dieses gewichtige Interesse des Gemeinwohls wird nicht durch das Interesse der Antragsteller daran überwogen, von - mit der Heranziehung verbundenen - Kosten und Zeitaufwand verschont zu bleiben. 28 Auch im Hinblick darauf, dass die Antragsteller noch andere Auskunftspflichten zu erfüllen haben, verstößt ihre erneute Heranziehung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn hier davon auszugehen wäre, dass die vierteljährliche Erhebung der Arbeitsverdienste einen Arbeitsaufwand von 1 bis 1,5 Stunden monatlich und die Verpflichtung nach dem Verdienststatistikgesetz, die für die Antragsteller zusätzlich besteht, ebenfalls einen entsprechenden Zeitaufwand mit sich bringen würde, wäre der Aufwand noch zumutbar. So vermochte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 [1525/1526]) zum Lohnstatistikgesetz keine unverhältnismäßige Belastung zu erkennen, wenn für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ein Arbeitsaufwand von 1,5 Stunden monatlich und der nach dem Lohnstatistikgesetz ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von schätzungsweise einer Stunde pro Monat zu veranschlagen gewesen wäre. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Mehrarbeit von 2,5 Stunden die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters erfordern könnte. Selbst ein darüber hinausgehender Mehraufwand müsse im Interesse einer aussagekräftigen Statistik hingenommen werden, wenn eine statistische Erfassung überhaupt einen Sinn haben soll. Daher kann es im vorliegenden Fall auch keinen Ermessensfehler begründen, dass die Antragsteller bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2006 für die vierteljährliche Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen 2006 zur Auskunftserteilung und mit Bescheid vom 13. Februar 2006 zur Dienstleistungsstatistik 2004 herangezogen worden sind. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, bei der Auswahl sei allerdings berücksichtigt worden, ob im Einzelfall bereits Berichtspflichten zur laufenden Verdiensterhebung in Industrie und Handel, im Handwerk und zur Verdienststrukturerhebung 2006 bestanden hätten (anscheinend in dem Sinne, dass dann von einer Auswahl abgesehen wurde), kann sich dies nicht zugunsten der Antragsteller auswirken. Denn entsprechende Berichtspflichten oblagen ihnen nicht. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.