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Beschluss

6 B 2431/15 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2015 erhobenen Klage (Az. 6 A …/15 SN) anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der durch § 15 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Heranziehungsbescheides das öffentliche Interesse überwiegt. 5 In den Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. Während im Anwendungsbereich der zuletzt genannten Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung ist, muss in den Fällen der Nummern 1 bis 3 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtet werden, dass - umgekehrt - der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Dabei hat das Gericht als Maßstab zum einen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und zum anderen Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ausschlussentscheidung heranzuziehen. 6 Danach überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 6 BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Heranziehung der Antragstellerin rechtmäßig ist, womit auch ihre Anfechtungsklage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und ihre Interessen daran, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist. 7 1. Die Heranziehung der Antragstellerin zur Verdienststrukturerhebung 2014 findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BStatG. Danach besteht für die Antragstellerin als Erhebungseinheit eines Wirtschaftszweigs nach § 3 Abs. 3 VerdStatG eine Auskunftspflicht bezogen auf die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste für das Jahr 2014 als Bundesstatistik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 VerdStatG). 8 Die Verdienststatistik wird nach § 1 VerdStatG für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt. Die Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung fließen in mehrere Konjunktur- und Strukturstatistiken auf nationaler und europäischer Ebene ein und bilden damit nach Angaben des Antragsgegners eine der wichtigen Grundlagen für wirtschafts-, sozial- und konjunkturpolitische Entscheidungen sowie zur Klärung lohn- und tarifpolitischer Fragen. 9 Die Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 VerdStatG findet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG alle vier Jahre (beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006) bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 VerdStatG (ohne die Ausnahme der Nummer 1) statt. Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VerdStatG). Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VerdStatG). Die im Rahmen der Verdienststrukturerhebung 2014 heranzuziehenden Einheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 VerdStatG (insbesondere Unternehmen und Betriebe) werden auf der Grundlage eines vom Statistischen Bundesamt erarbeiteten Stichprobenplans ausgewählt, in dem die potentiell auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten für jeden Wirtschaftszweig und jede Größenklasse festgelegt werden. In den danach gebildeten sog. Auswahlschichten werden die heranzuziehenden Einheiten durch ein statistisch-methodisches Auswahlverfahren nach dem Zufallsprinzip bestimmt. 10 Die Erhebung der Arbeitsverdienste bezieht sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG neben den Erhebungsmerkmalen „Wirtschaftszweig“ und „angewandte Vergütungsvereinbarung“ unter anderem auf die Zahl der Beschäftigten und die Arbeitsverdienste. Beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 wird zudem untersucht, welche der in § 4 Abs. 1 VerdStatG genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen (§ 6 VerdStatG). Nach § 7 Nr. 3 VerdStatG sind Hilfsmerkmale der Erhebungen Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine entsprechende Versicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. 11 Die vorgenannten, für die Heranziehung der Antragstellerin maßgeblichen Vorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.01.2015 – 11 ME 226/14 –, juris Rn. 9 ff.). 12 Die durch § 8 Abs. 1 VerdStatG und § 15 Abs. 1 BStatG begründete Auskunftspflicht ist mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, auf das sich die Antragstellerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist. Danach ist die Erhebung zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt, wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1, 41 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesetzgeber hat insbesondere in den §§ 2, 3, 4, 6, 7, 8 VerdStatG hinreichend klare Maßstäbe zu Art und Umfang der Erhebung sowie zur Erstellung eines Stichprobenplans und zur Auswahl der Erhebungseinheiten festgelegt (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 BStatG). Auf dieser Grundlage hat der Einzelne die dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Beschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Dabei stellt die Auswahl der heranzuziehenden Einheiten nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren eine sachgerechte Methode dar. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens liegt in der Verantwortung der Statistikbehörden, wobei auch die sich aus § 40 VwVfG M-V ergebenden Ermessensgrenzen zu beachten sind. 13 Die mit der Verdienststatistik verfolgten legitimen Interessen des Gemeinwohls (vgl. § 1 VerdStatG) rechtfertigen die Erhebung von Daten zu den Arbeitsverdiensten (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, juris Rn. 18 zum Lohnstatistikgesetz). Dabei steht die mit der Erhebung der Daten verbundene Belastung für die Betroffenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Erhebung für die wirtschaftspolitischen Planungsentscheidungen und zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Die Erfassung, Aufbereitung und Darstellung von Daten, die den vorgenannten Zwecken und auch dazu dienen können, verschiedensten Nutzergruppen einen statistischen Überblick über Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu verschaffen, in denen Einkommen entstehen und verteilt werden, ist eine öffentliche Aufgabe, die einen angemessenen Aufwand rechtfertigt (vgl. BT-Drucks. 16/2918, S. 1 zum Entwurf eines Verdienststatistikgesetzes). 14 Das durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Die Auskunftserhebung für statistische Zwecke stellt eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der freien Berufsausübung dar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, juris Rn. 26). Da die maßgeblichen Vorschriften des Verdienststatistikgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes dem Gebot der Normenklarheit genügen, sind die formellen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt. Inhaltlich können sie ebenfalls nicht beanstandet werden, da die Auskunftserhebung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und auch im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. 15 Die hier in Rede stehenden Rechtsgrundlagen verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit dem Verdienststatistikgesetz wird die Wirtschaft von Berichtspflichten entlastet und eine gegenüber dem früheren Lohnstatistikgesetz gleichmäßigere Verteilung der Berichtspflichten auf die Gesamtwirtschaft bewirkt (vgl. BT-Drucks. 16/2918, S. 11, 12). Eine grundrechtskonforme Auswahl der zur Auskunft heranzuziehenden Erhebungseinheiten wird durch den Stichprobenplan des Statistischen Bundesamtes und die daran anschließende Auswahl in den einzelnen Stichprobenschichten durch ein mathematisch-statistisches Zufallsverfahren gewährleistet. 16 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch § 6 und § 7 Nr. 3 VerdStatG, die eine Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung oder des jeweiligen Namens der betroffenen Beschäftigten ermöglichen, aus den vorstehenden Erwägungen insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch der betroffenen Beschäftigten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gesetzlich durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinreichend sichergestellt ist, dass die Angaben nicht auch zu anderen als den vorgeschriebenen Zwecken ge- oder missbraucht werden können. So werden allein anonymisierte Daten miteinander verknüpft, ohne dass bei der Zusammenführung von Daten aus den verschiedenen Bereichen noch ein Personenbezug erforderlich oder zulässig wäre (vgl. zur diesbezüglichen Gesetzesbegründung BT-Drucks. 18/1558, S. 47 f.). Auch sieht § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten vor. Nach den §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten. Ausgehend davon erweisen sich § 6 und § 7 Nr. 3 VerdStatG auch im Hinblick auf die betroffenen Beschäftigten nicht als unverhältnismäßig. Die Datenverwendung hätte auch nicht unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt oder mit einer Widerspruchsmöglichkeit versehen werden müssen. 17 2. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2015, mit dem der Antragsgegner die Auskunftspflicht der Antragstellerin konkretisiert hat, ist aller Voraussicht nach rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Heranziehung zur Verdienststrukturerhebung 2014 belastet die Antragstellerin nicht übermäßig, verletzt sie insbesondere nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung und trifft sie auch nicht gleichheitswidrig und unverhältnismäßig. Fehler des Antragsgegners hinsichtlich der Auswahl der Antragstellerin sind hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht festzustellen. Auch die Anordnung der elektronischen Übermittlung der Statistikdaten ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 a) Die Auswahl der sowohl persönlich als auch sachlich der Auskunftspflicht unterfallenden Antragstellerin mit der für das Jahr 2014 gezogenen Stichprobe begegnet rechtlich keinen ernstlichen Bedenken. 19 Das Verdienststatistikgesetz sieht vor, dass die Erhebung alle vier Jahre als Stichprobe (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 durchgeführt wird und sich auf Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 (ohne die Ausnahme der Nummer 1) erstreckt (§ 4 Abs. 1). Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Dabei stehen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung der Auswahlgrundsätze bis zu der gesetzlich festgelegten Obergrenze im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 15.01.2010 – 3 B 45/07 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.06.2009 – OVG 12 S 44.09 –, juris Rn. 4; VG Berlin, Urt. v. 04.12.2014 – 1 K 7.13 –, juris Rn. 25). Dies gilt sowohl für die Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller potentiellen Erhebungseinheiten als für die Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und jeweils sachgerechte Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Dabei fordert § 1 BStatG, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Zudem regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 VerdStatG die Höchstzahl von Erhebungseinheiten, die bundesweit herangezogen werden dürfen. 20 Danach ist die Auswahl der Antragstellerin mit Ziehung der Stichprobe für das Jahr 2014 ausgehend von den Schriftsätzen vom 29. Juni 2015, 13. Juli 2015 und 6. August 2015, in denen der Antragsgegner im Hinblick auf die von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren geäußerten Bedenken das für deren Auswahl maßgebliche mathematisch-statistische Verfahren im Einzelnen erläutert hat, rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 21 Nach den Darlegungen des Antragsgegners wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten (für M-V alle dort angesiedelten 39.341 potentiellen Einheiten) im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Größenklassen (bzw. Anzahl der Beschäftigten) in Schichten unterteilt („geschichtet“). In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2015 – 10 A 11044/14 –, juris Rn. 35, 36). Die Zahl der aus jeder Schicht (maschinell unter Verwendung eines beim Statistischen Bundesamt installierten Computerprogramms) gezogenen Einheiten wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und den spezifischen Verhältnissen festgelegt. Je heterogener eine Schicht ist, umso höher wird der Auswahlsatz einer Schicht sein, d.h. umso mehr Unternehmen werden in die Erhebung einbezogen werden müssen. Damit können bereits Unterschiede in der Homogenität der jeweiligen Schicht dazu führen, dass eine unterschiedlich hohe Anzahl von potentiellen Erhebungseinheiten bei der Stichprobenauswahl gezogen werden müssen, und zwar letztlich auch unabhängig von der Gesamtzahl der in der jeweiligen Schicht zur Verfügung stehenden Einheiten. 22 Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Einheiten nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch so genannte Totalschichten. Die in letzteren befindlichen Einheiten werden alle in die Erhebung einbezogen. Bei jedem Erhebungszyklus werden die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austausches der Erhebungseinheiten geprüft. 23 Diese Vorgehensweise ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Verdienststrukturerhebung muss einerseits aussagekräftige Ergebnisse liefern, um die Aufgaben erfüllen zu können, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dabei sichert gerade die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen eine hohe Qualität der Ergebnisse. Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. 24 Das vom Statistischen Bundesamt erarbeitete und hier angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Insbesondere ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren möglichen Feststellungen ein Auswahl- oder Ermessensfehler seitens des Antragsgegners nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl bezogen auf die für die streitgegenständliche Schicht ermittelte Zahl von potentiellen Erhebungseinheiten als auch im Hinblick auf die konkret gezogene Stichprobe. 25 Bei der Verdienststrukturerhebung 2014 entfallen nach den Angaben des Antragsgegners auf Mecklenburg-Vorpommern 1.856 der bundesweit heranzuziehenden 60.000 Erhebungseinheiten. Da danach für das Land zudem alle dort angesiedelten 39.341 potentiellen Erhebungseinheiten in die Auswahlgrundlage einbezogen worden sind, lässt sich deren ordnungsgemäße Ermittlung mit den von der Antragstellerin insoweit pauschal geäußerten Bedenken nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. 26 Entsprechendes gilt für das unsubstantiierte Vorbringen der Antragstellerin, das Verhältnis der Gesamtzahl von potentiellen Erhebungseinheiten und gezogenen Stichproben je Schicht sei insbesondere im Vergleich der jeweiligen Schichten miteinander nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten teilanonymisierten (Computer-) Auszüge zu den Schichten führt der entsprechende Hinweis schon deshalb nicht weiter, weil bereits Unterschiede in der Homogenität der jeweiligen Schicht dazu führen, dass eine unterschiedlich hohe Anzahl von potentiellen Erhebungseinheiten bei der Stichprobenauswahl gezogen werden müssen, und zwar letztlich auch unabhängig von der Gesamtzahl der in der jeweiligen Schicht zur Verfügung stehenden Einheiten. Die Unterschiede können etwa dazu führen, dass - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Anzahl der herangezogenen Einheiten - in einzelnen Schichten im Verhältnis zur Gesamtzahl potentieller Erhebungseinheiten eine größere Zahl von Stichproben gezogen werden müssen als in anderen und es sogar so genannte Totalschichten gibt (vgl. zu letzteren auch OVG Koblenz, Urt. v. 12.03.2015 – 10 A 11044/14 –, juris Rn. 39). Dementsprechend kann der Einschätzung der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 18. August 2015 nicht gefolgt werden, dass bezogen auf die hier betroffene Schicht (WZ 01, GK 2) im Vergleich zu anderen Schichten nicht nachvollziehbar sei, dass von 466 Einheiten 27 ausgewählt worden seien. 27 Das Vorbringen der Antragstellerin ist auch nicht geeignet, im vorliegenden Verfahren ernstliche Zweifel an der zwingenden Einhaltung des Zufallsprinzips zu begründen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Verpflechtungen der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens (eine e.G.) mit den Antragstellern in den hiesigen Parallelverfahren 6 B …/15 SN, 6 B …/15 SN und 6 B …/15 SN. Insoweit wird vorgetragen, die Gesellschafter der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens seien Investoren, „persönlich und über juristische Personen“, deren Tochtergesellschaft - über eine Gesellschaft - die Antragstellerin im Verfahren 6 B …/15 SN (…) sei, die wiederum Muttergesellschaft der Antragsteller im Verfahren 6 B …/15 SN (…) und im Verfahren 6 B …/15 SN (…) sei (über die Antragstellerin im Verfahren 6 B …/15 SN auch einer weiteren GmbH, der gegenüber ein entsprechender Heranziehungsbescheid seitens des Antragsgegners auf Widerspruch aufgehoben worden sei). Insoweit ist ausgehend von der Beschreibung des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner und den diesbezüglichen Vorgaben des Gesetzes nicht ersichtlich, dass diese Umstände hätten bekannt und berücksichtigt werden müssen. Auch ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, dass sie ungeachtet dessen bekannt waren und ausgehend davon gegen das Zufallsprinzip verstoßen wurde. 28 Insoweit ist auch im Übrigen ein Fehler bei der Auswahl nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Antragsgegners, im Auswahlverfahren von einer Heranziehung der Antragstellerin zu Lasten der übrigen Erhebungseinheiten abzusehen. Eine Freistellung von der Auskunftspflicht vor oder nach der Zufallsauswahl sehen die statistikrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht vor. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Damit soll der besonderen Belastung kleinerer Unternehmen durch Auskunftspflichten Rechnung getragen werden. Auf die hier vorliegende Konstellation ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar. 29 Die Einhaltung des Zufallsprinzips wird hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens und der hiesigen Parallelverfahren 6 B …/15 SN, 6 B …/15 SN und 6 B …/15 SN ihren jeweiligen Sitz in einem räumlichen Zusammenhang von … Kilometern haben (…). Da im Auswahlverfahren innerhalb des jeweiligen Landes keine regionale Differenzierung nach dem Sitz der Erhebungseinheiten vorgenommen wird, ist dieses Kriterium schlicht ohne Bedeutung und nicht ersichtlich, inwieweit es die Auswahlentscheidung beeinflusst haben könnte. Dies gilt umso mehr, als die vorgenannten Antragsteller in verschiedene Schichten eingeteilt wurden (sich also zumindest bezogen auf den Wirtschaftszweig und/oder die Größenklasse unterscheiden) und sie lediglich eine Handvoll der landesweit bezogen auf sämtliche Schichten herangezogenen 1.856 Erhebungseinheiten darstellen. 30 Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die aufgezeigten gesellschaftsrechtlichen Verpflechtungen verschiedener, jeweils zur Verdienststrukturerhebung 2014 herangezogener Einheiten befürchtet, diese könnten aufgrund ihrer Auskünfte reidentifiziert werden und damit könne über sie ein Profil erstellt werden, beruft sie sich wiederum auf einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Grundrechtsverletzung kann jedoch auch insoweit nicht angenommen werden, zumal das Gesetz auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Selbstbestimmungsrechts entgegenwirken. Auch soweit hier Angaben verlangt werden, die für ein Unternehmen oder auch den betroffenen Beschäftigten sensibel sein können, dienen sie allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den individualisierten Daten in anonymisierter Form verarbeitet. Das Gesetz sieht hinreichende Anordnungen vor, damit sichergestellt wird, dass die Angaben nicht auch zu anderen als den vorgeschriebenen Zwecken ge- oder missbraucht werden können. So regelt § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten, und ist nach den §§ 21, 22 BStatG die Reidentifikation bei Strafe verboten. 31 Soweit die Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 18. August 2015 weiter Bedenken gegen das Auswahlverfahren geltend macht, vermag dies aus den dargelegten Gründen jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts zu führen. 32 b) Rechtsgrundlage für Ziffer 2 des Bescheides, soweit damit die elektronische Übermittlung der Statistikdaten angeordnet wird, ist § 11a Abs. 2 Satz 1 BStatG (in der Fassung vom 25. Juli 2013). Danach sind Betriebe und Unternehmen verpflichtet, elektronische Verfahren zur Übermittlung von Daten für eine Bundesstatistik zu nutzen, wenn solche zur Verfügung gestellt werden. Nach § 11a Abs. 2 Satz 2 BStatG kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht zulassen. 33 Die von der Antragstellerin insoweit vor allem bezogen auf die Verwendung der Java-Technologie vorgebrachten pauschalen Einwände sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Anordnung in Zweifel zu ziehen oder einen Fall der unbilligen Härte zu begründen. Dies gilt schon deshalb, weil nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass eine Sicherheitsgefahr von der Nutzung der Technologien selbst ausgeht, die das Statistische Amt im Rahmen der eröffneten elektronischen Zugangswege verwendet. Gefahren kann allenfalls das Aufrufen von - etwa die Java-Technologie nutzenden - Websites mit sich bringen, die ihrerseits schädliche Software einsetzen (vgl. hierzu auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 05.05.2014 – RN 5 K 14.292 –, juris Rn. 29 ff.). Für die Annahme, dass das vom Antragsgegner zur Verfügung gestellte (Java-basierte) IDEV-Onlinemeldesystem dazu gehören könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. 34 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG (vgl. hierzu auch VG B-Stadt, Beschl. v. 21.12.2007 - 6 B 240/07 und 6 B 244/07 -, jeweils juris).