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Beschluss

2 B 1772/22 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0513.2B1772.22SN.00
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Leitsätze
1. Werden Baumaßnahmen nur an Teilen eines Bestandsgebäudes genehmigt, ist bei der Berechnung der Genehmigungsgebühr nach § 2 Abs. 1 BauGebVO M-V (juris: BauGebV MV) i.V.m Positionen 1.1, 1.1.1 Anlage 1 BauGebVO (juris: BauGebV MV) a.F. gleichwohl der gesamte Rauminhalt des Gebäudes zu berücksichtigen, wenn eine nach den von den Baumaßnahmen betroffenen Gebäudeteilen differenzierende Berechnung nicht möglich ist.(Rn.21) 2. Zur Bedeutung von Ermessensfehlern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen worden ist.(Rn.28)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Streitwert wird auf 4.081,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden Baumaßnahmen nur an Teilen eines Bestandsgebäudes genehmigt, ist bei der Berechnung der Genehmigungsgebühr nach § 2 Abs. 1 BauGebVO M-V (juris: BauGebV MV) i.V.m Positionen 1.1, 1.1.1 Anlage 1 BauGebVO (juris: BauGebV MV) a.F. gleichwohl der gesamte Rauminhalt des Gebäudes zu berücksichtigen, wenn eine nach den von den Baumaßnahmen betroffenen Gebäudeteilen differenzierende Berechnung nicht möglich ist.(Rn.21) 2. Zur Bedeutung von Ermessensfehlern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen worden ist.(Rn.28) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Streitwert wird auf 4.081,75 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vom Antragsgegner erlassenen Gebührenbescheid. Der Antragsteller ist Eigentümer eines ehemaligen Verwaltungsgebäudes in der S.- Straße , B-Stadt, das zuvor als Bürogebäude genutzt wurde. Nach Erteilung eines positiven Bauvorbescheides vom 8. Mai 2019 beantragte er mit Bauantrag vom 6. November 2019, beim Antragsgegner am 11. November 2019 eingegangen, die Genehmigung für die Umnutzung des vorhandenen Gebäudes. Im Untergeschoss war der Einbau einer Hausmeisterwohnung und acht Lagerräume, im Erdgeschoss die Errichtung einer Physiotherapiepraxis und von sieben Büros, im ersten und zweiten Obergeschoss der Einbau von je acht Appartements als Hotel pro Etage vorgesehen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 forderte der Antragsgegner zur Nachreichung von Unterlagen auf. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2020 und – auf erneute Nachforderung des Antragsgegners – vom 27. März 2020 sowie vom 8. Mai 2020 jeweils Unterlagen, insbesondere angepasste Planungszeichnungen nach. Mit Bescheid vom 4. Mai 2021 wies der Antragsgegner den Antrag wegen fehlender Unterlagen zurück. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2021 Widerspruch ein. Der Antragsgegner hob mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2021 den Zurückweisungsbescheid auf, im Wesentlichen weil – nach Ansicht des Antragsgegners – die Ablehnung nicht auf die fehlende Nachreichung bestimmter Unterlagen hätte gestützt werden dürfen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 forderte der Antragsgegner erneut zur Nachreichung von Unterlagen auf. Durch seinen Architekten ließ der Antragsteller diese mit Schreiben vom 2. Februar 2022 teilweise nachreichen und informierte über eine Planungsänderung. Nunmehr seien im Erdgeschoss anstelle einer Physiotherapiepraxis ebenfalls acht Appartements als Hotel vorgesehen. Ausweislich des Lageplans komme es wegen der nun beabsichtigten Errichtung eines Kellereingangs mit Brüstung auf der Nordseite des Gebäudes zu einer Überschreitung der Abstandsflächen. Hierzu übersandte er einen entsprechend angepassten Bauantrag. Nachdem mit Schreiben vom 14. Februar 2022 und 2. Mai 2022 erneut Unterlagen angefordert und nachgereicht wurden, erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 die beantragte Baugenehmigung. Dabei genehmigte er auch die Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts gemäß dem eingereichten Lageplan. Mit Bescheid vom selben Tag erhob der Antragsgegner Gebühren nach der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern – BauGebVO M-V – in Höhe von insgesamt 16.377 Euro. Die Gebühr setze sich aus drei Teilen zusammen. Hinsichtlich der Entscheidung über die Nutzungsänderung sei bei der nach Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: Tarifstelle) vorgegebenen Rahmengebühr von 60 bis 3.270 Euro ein Betrag von 2.500 Euro festgesetzt worden. Hierbei sei der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Antragsteller nach § 9 Verwaltungskostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) berücksichtigt worden. Für die Entscheidung über die Abweichung vom Bauordnungsrecht weise die Tarifstelle 3.1 einen Rahmen von 50 bis 5.420 Euro aus. Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils des Antragstellers sei ein Betrag von 1.200 Euro festgesetzt worden. Aus der dem Bescheid angefügten Berechnung ergibt sich abweichend vom Bescheid selbst hingegen ein errechneter Betrag von 1.150 Euro für die Entscheidung über die Abweichung. Für die Prüfung der nachgereichten Unterlagen sei ferner nach Tarifstelle 1.1.6 ein Betrag von bis zu 30 Prozent der Genehmigungsgebühr, die im Bescheid selbst nicht ausgewiesen wurde, zu erheben. Hiervon ausgehend sei eine Gebühr von 2.937 Euro festgesetzt worden. Der Differenzbetrag in Höhe von 9.790 Euro zur Gesamtgebühr in Höhe von 16.377 Euro entfiel auf die vorgenannte Genehmigungsgebühr ausweislich der dem Bescheid anliegenden Berechnung. Diese folge aus der Tarifstelle 1.1, 1.1.1, wonach für je 1.000 Euro anrechenbaren Bauwert eine Gebühr von 11 Euro erhoben werde. Hinsichtlich des Rohbauwertes werde ein nach DIN 277 errechneter umbauter Rauminhalt von 5.665 Kubikmetern zugrunde gelegt und dieser mit 157 entsprechend Ziffer 7 der Anlage 2 der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der vom Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Amtsblatt Nr. 28 vom 8. Juli 2019 (VIII 439) bekanntgemachten Indexzahl auf Grundlage von § 2 Abs. 1 BauGebVO M-V multipliziert. Der danach errechnete und nach § 2 Abs. 4 BauGebVO M-V aufgerundete Betrag von 890.000 Euro sei sodann durch 1.000 geteilt und mit 11 multipliziert entsprechend Tarifstelle 1.1.1. Gegen den Gebührenbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2022 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner. Nach § 2 Abs. 1 Satz 6 BauGebVO M-V sei bei baulichen Änderungen wie etwa Umbauten nur für die betroffenen Gebäudeteile der anrechenbare Bauwert zugrunde zu legen. Eine Vielzahl von Räumen im Gebäude, insbesondere im Unter- und Erdgeschoss würden aber nicht baulich verändert werden. Entsprechend sei auch die Berechnung nach Tarifstelle 1.1.6 in Höhe von bis zu 30 Prozent der Genehmigungsgebühr fehlerhaft. Hinsichtlich der Erhebung der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Mittelgebühr erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des Gebührenbescheids aus, soweit dieser den Betrag von 16.327 Euro übersteigt. Hierzu führte er aus, dass es für den Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf das Datum der Antragstellung – Eingang des Antrags am 11. November 2019 – ankomme und zu diesem Zeitpunkt die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 6 BauGebVO M-V noch nicht in Kraft getreten sei, sondern erst am 30. November 2019. Der Gesetzgeber habe mit der Tarifstelle 1.1 zum Ausdruck gebracht, dass sowohl für die Genehmigung von baulichen Anlagen als auch von Baumaßnahmen an bereits errichteten Anlagen Gebühren erhoben werden sollten. Eine Abgrenzung nicht von Baumaßnahmen betroffener Gebäudeteile sei auch nicht möglich. Wegen der mehrfachen Nachforderung von Unterlagen und deren umfangreiche Prüfung sei es auch ermessensgerecht gewesen, den von Tarifstelle 1.1.6 vorgegebenen Rahmen von 30 Prozent der Genehmigungsgebühr voll auszuschöpfen. Hinsichtlich des Gebührenrahmens nach Tarifstelle 3.1 werde entsprechend einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift (Einheitliche Handhabung der Baugebührenverordnung M-V vom 10. Juli 2006 i. d. F. vom 11. April 2016, FD 63/66 – im Folgenden: BauGeBVV; Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Dezember 2022) unter Berücksichtigung des anrechenbaren Bauwertes zwischen 800.000 und 900.000 Euro für bis zu zwei Stunden Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 1.100 Euro statt zuvor 1.150 Euro festgesetzt und wegen des Differenzbetrages die Vollziehung ausgesetzt. Eine entsprechende Korrektur werde mittels Widerspruchsbescheid erfolgen. Am 9. Dezember 2022 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, § 2 Abs. 1 Satz 6 BauGebVO M-V sei anwendbar, weil die Bestimmung im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids in Kraft gewesen sei. Nach Erlass des abhelfenden Widerspruchsbescheids sei die Planung zudem erheblich geändert worden. Jedenfalls ist vorliegend zumindest ausnahmsweise auf die Ergänzung der Planunterlagen abzustellen wegen der langen Verfahrenszeit und des ansonsten erheblichen Eingriffs in die Eigentumsposition des Antragstellers. Dafür spreche auch, dass der Antragsgegner seinen rechtswidrigen Ablehnungsbescheid mittels Widerspruchsbescheid aufgehoben und das Antragsverfahren fortgesetzt habe. Die fehlerhafte Berechnung des anrechenbaren Bauwerts wirke sich auch die Bestimmung der Gebühren nach Tarifstelle 1.4 aus. Ferner sei es unverhältnismäßig, den Antragsteller so zu behandeln, als wolle er ein vollständig neues Gebäude mit einem Rauminhalt von 5.665 Kubikmetern errichten. Die Ausschöpfung des von Tarifstelle 1.1.6 vorgegebenen Gebührenrahmens für die Nachforderung von Unterlagen sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2021 selbst einräume, die Antragsablehnung habe in dieser Form nicht auf die fehlende Nachreichung von Unterlagen gestützt werden dürfen. Außerdem hätte bei der Berechnung des Bauwertes nach Anlage 2 zur Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern, dort letzter Satz, für die geplante von der Hotelnutzung abweichenden Nutzungsart in Form einer Hausmeisterwohnung und Lagerräumen eine anteilige Ermittlung des Bauwertes erfolgen müssen. Schließlich hätten die für den Bauvorbescheid gezahlten Gebühren anteilig angerechnet werden müssen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. November 2022 und einer nachfolgenden Klage gegen den Gebührenbescheid zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2022 insoweit anzuordnen, als die festgesetzte Gesamtgebühr in einer Höhe von 16.377 Euro einen Betrag von 50 Euro übersteigt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, es sei nicht auf die geänderten Antragsunterlagen und die Rechtslage nach Erlass des abhelfenden Widerspruchsbescheides abzustellen, da es sich nur um unwesentliche Änderung gehandelt habe und an der geplanten Hotelnutzung festgehalten worden sei. Jedenfalls sei eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten ausgeschlossen, wollte man eine wesentliche Änderung des Bauantrags annehmen. Denn in diesem Fall hätte sich der ursprüngliche Bauantrag erledigt und für diesen wäre eine gesonderte Gebühr festzusetzen gewesen. Im Übrigen hätte dann auch der für das Jahr 2022 geltende Index für den Bauwert nach Anlage 2 der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern für den geänderten Antrag angewandt werden müssen. Zudem sei übersehen worden, dass der Antragsteller ein Hotel mit 64 Betten geplant habe und deshalb der höhere Bauwert je Kubikmeter Rauminhalt nach Ziffer 7 der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern hätte zugrunde gelegt werden müssen. Die Gebührenerhebung sei auch nicht unverhältnismäßig. Dem Verordnungsgeber sei es bei der Bestimmung von Gebühren nicht verwehrt, neben dem Verwaltungsaufwand auch auf die wirtschaftliche Leistung der Amtshandlung für den Antragsteller abzustellen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip komme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Hinsichtlich der Gebühr für die Nutzungsänderung habe entsprechend der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift auf die Größe der von der Nutzungsänderung betroffenen Fläche abgestellt werden dürfen. Ferner ergebe sich die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für die Prüfung der nachgeforderten Unterlagen von 30 Prozent nach Tarifstelle 1.1.6 wie folgt: Die Nachforderung per Schreiben vom 6. Dezember 2021 werde mit 20 Prozent, die Nachforderung per Schreiben vom 14. Februar 2022 mit fünf Prozent und die Nachforderung per Schreiben vom 2. Mai 2022 mit fünf Prozent gewichtet. Schließlich habe eine Anrechnung der Gebühren für den Bauvorbescheid entsprechend der Hinweise zu den Tarifstellen 1.9 und 1.10 unterbleiben dürfen, weil wegen der erheblichen Änderung des Bauantrags kein geringerer Prüfaufwand zu verzeichnen gewesen sei. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Gebührenbescheid ist statthaft, da die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entfällt. Mit dem Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2022 werden gegenüber dem Antragsteller Gebühren festgesetzt und dieser Betrag zur Zahlung angefordert. Der Antragsteller hat auch erfolglos bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt, § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (VG Schwerin, Beschluss vom 14. November 2017 – 2 B 567/17 SN –, Rn. 6, juris). Das ist nicht der Fall. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2022 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Daher überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem sofortigen Vollzug des Gebührenbescheides vorerst verschont zu bleiben, nicht das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. a. Die Erhebung einer Gebühr nach §§ 1, 2 Abs. 1 BauGebVO i. V. m. Tarifstelle 1.1, 1.1.1 für die Genehmigung der Baumaßnahmen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. aa. Nach diesen Bestimmungen ist eine Gebühr von 11 Euro je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte zu erheben für die Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen. Hieraus ergibt sich, dass neben der Genehmigung neu zu errichtender baulicher Anlagen auch Gebühren für die Genehmigung von Baumaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen erhoben werden sollen. Diese Gebühr bleibt von der Erhebung einer Gebühr für die Genehmigung einer Nutzungsänderung unberührt, wie in Tarifstelle 1.4 klargestellt wird. bb. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt die Zugrundelegung des gesamten Rauminhalts von 5.665 Kubikmetern, dessen korrekte Berechnung nicht im Streit steht. Die im Zeitpunkt der Antragstellung gültige Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes VG Schwerin, Urteil vom 12. Oktober 2020 – 7 A 4714/17 SN – unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 VwKostG M-V) stellte für den anrechenbaren Bauwert nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 auf den Brutto-Rauminhalt ohne Differenzierung hinsichtlich des Umfangs einer Baumaßnahme ab. Dem Wortlaut dürfte es aber gleichwohl bereits danach nicht entgegengestanden haben, den anrechenbaren Bauwert nur auf die von der konkret geplanten Baumaßnahme betroffenen Gebäudeteile zu begrenzen (a. A. VG Greifswald, Urteil vom 18. August 2016 – 3 A 705/16 HGW –, Rn. 24, juris). Dies ergibt sich jedenfalls nunmehr explizit aus § 2 Abs. 1 Satz 6 BauGebVO, wonach bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln sind. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 6 BauGebVO auf den Antrag des Antragstellers vom 6. November 2019 wäre in jedem Fall Voraussetzung für eine danach differenzierende Betrachtung, dass die geplanten Baumaßnahmen sich auf unterscheidbare Gebäudeteile beschränkten. Dies ist hier hingegen nicht der Fall. Anders als bei einem Anbau oder einer Aufstockung sind von den Baumaßnahmen keine von dem Bestandsbau abgrenzbaren Gebäudeteile vorhanden. Auch bei einem Umbau wäre erforderlich, dass dieser sich zumindest auf einzelne Gebäudeabschnitte wie bspw. Etagen, Gebäudeflügel oder dergleichen beschränken würde. Den der Genehmigung zugrundeliegenden Bauplänen (VV Bl. 205 ff.) ist jedoch zu entnehmen, dass auf jeder Etage des Gebäudes Baumaßnahmen an einer Vielzahl von Zimmern, den Fluren sowie ferner die Errichtung von Lichtschächten und einer Außentreppe beabsichtigt wurden. Für die Baumaßnahmen im Erdgeschoss und den Obergeschossen gilt, dass für kaum ein Zimmer keine Abbruchmaßnahmen oder die Errichtung von Trockenbauwänden geplant wurden. Im Untergeschoss sollten demgegenüber zwar an den einzelnen Räumen Baumaßnahmen im geringeren Umfang vorgenommen werden. Aber auch insoweit ist keine Bestimmung eines abgrenzbaren Gebäudeteils möglich, weil an der Ost- und Westseite des Gebäudes Lichtschächte mit Abdeckungen und an der Nordseite eine Kellertreppe errichtet sowie an der Südseite im Raum „Abstell 1“ der Einbau eines Fensters erfolgen sollte. Die Berücksichtigung des gesamten Rauminhalts des Gebäudes ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Äquivalenzprinzip. Weil Gebühren im Unterschied zu Steuern aus konkretem Anlass einer individuellen zurechenbaren öffentlichen Leistung auferlegt werden und zur Deckung deren Kosten bestimmt sind, darf die Höhe der Gebühren nicht den Wert der öffentlichen Leistung übersteigen. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die Gebührenhöhe auf die Kosten der öffentlichen Leistung zu begrenzen wäre. Vielmehr ist der Verordnungsgeber nicht daran gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und dabei den Wert der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Insoweit steht dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungspielraum zu. Das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips wird daher nur dann verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der öffentlichen Leistung und der erhobenen Gebühr besteht oder der Zweck der Kostendeckung gänzlich aus dem Auge verloren wird (vgl. zu diesem Maßstab insgesamt BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 –, Rn. 13, juris). Ein solches Missverhältnis, das die Rechtsprechung bspw. bei einer den Verwaltungsaufwand um das 4.444-fache übersteigenden Gebühr annimmt (BVerwG, a. a. O., Rn. 15), ist vorliegend nicht erkennbar. Die Gebühr in Höhe von 9.790 Euro für die Genehmigung der Baumaßnahmen würde den Verwaltungsaufwand um das 4.444-fache nur übersteigen, wenn der Verwaltungsaufwand mit ca. 2,20 Euro zu beziffern wäre, welcher damit offenkundig erheblich zu niedrig angesetzt wäre. Auch sonst ist angesichts der Bedeutung des Umbaus für den Antragsteller, wie er in dem von seinem Prozessbevollmächtigten zur Begründung seiner Kostenrechnung für das Vorverfahren angegebene Jahresnutzwert von 200.000 Euro zum Ausdruck kommt, nicht von einem groben Missverhältnis zur Gebührenhöhe auszugehen. Danach kommt auch kein Gleichheitsverstoß in Betracht, wie der Antragsteller meint, weil er dieselbe Gebühr zahlen müsse, wie jemand, der die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit dem genannten Rauminhalt beantragt. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und der Gedanke der Kostendeckung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V) stellen sachgerechte Kriterien zur Bemessung der Gebührenhöhe dar, die eine notwendige Typisierung zur Verwaltungsvereinfachung ermöglichen (vgl. zu diesem Topos m. w. N. Kischel, in: BeckOK-GG, 57. Edn. – Stand: Jan. 2024, Art. 3 Rn. 122 ff.). Eine unbillige Härte entsteht dadurch nicht, weil das wirtschaftliche Interesse, auf das auch abgestellt wird, im Falle eines Umbaus je nach Einzelfall dem Interesse an einem Neubau entsprechen kann. cc. Ausgehend von der Bestimmung des Rauminhalts von 5.665 Kubikmetern ist die Berechnung des anrechenbaren Bauwertes in Höhe von 157 Euro je Kubikmeter nach Ziffer 6 der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie § 2 Abs. 1 S. 2, 3 BauGebVO M-V unter Zugrundelegung des Indizes für das Jahr 2019 ebenso wenig zu beanstanden wie die daran anknüpfende Aufrundung des Betrages von 889.405 auf 890.000 Euro gemäß § 2 Abs. 4 BauGebVO M-V sowie die Berechnung der Gebühr in Höhe von 11 Euro je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte nach Tarifstelle 1.1.1, im Ergebnis 9.790 Euro. Soweit vorliegend zur Berechnung des anrechenbaren Bauwertes Ziffer 7 der Anlage 2 zur Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Anwendung hätte kommen können, wäre der Antragsteller durch die tatsächliche Anwendung der für ihn kostengünstigeren Ziffer 6 jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Gleiches gilt für die von dem Antragsgegner aufgeworfene Frage der Anwendung des Indizes für das Jahr 2022 wegen der Änderungen des Bauantrages nach Erlass des abhelfenden Widerspruchsbescheids. Der Antragsgegner hätte auch nicht gemäß dem letzten Satz der genannten Anlage 2 bei der Berechnung des anrechenbaren Bauwertes wegen einer gemischten Nutzung eine anteilige Ermittlung vornehmen müssen. Nach dieser Bestimmung sind bei Gebäuden mit gemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Letzteres dürfte hier aber der Fall sein. Zwar wurden im Untergeschoss etwa zur Hälfte eine Hausmeisterwohnung und zur anderen Hälfte Kellerräume geplant. Eine Anwendung der von für den Antragsteller kostengünstigeren Ziffern 1 und 13 der genannten Anlage kam aber nicht in Betracht, weil diese Nutzungsarten als Nebenzweck dem Appartementhotel im Erdgeschoss und den beiden Obergeschossen dienen dürften. Dies ergibt sich für die Hausmeisterwohnung aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach der Hausmeister gerade auch dem Betrieb des Hotels dienen solle. Für die Kellerräume ist eine andere als dem Hotelbetrieb unterstützende, etwa eine von diesem losgelöste gewerbliche Vermietung von Lagerräumen, nicht ersichtlich. b. Erhebliche Zweifel bestehen auch nicht an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, weil keine Entscheidung über die Anrechnung der Vorbescheidsgebühren nach den Hinweisen zu den Tarifstellen 1.9. und 1.10 erfolgt ist. Eine Anrechnung nach dieser Bestimmung kommt unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren zwar grundsätzlich in Betracht. Allerdings mag es sein, dass letztlich ein erheblicher Prüfungsaufwand wegen der nachgereichten Planunterlagen bestand, wie der Antragsgegner vorträgt. Eine Anrechnung kommt aber bereits dann in Betracht, wenn der Prüfaufwand im Baugenehmigungsverfahren (wenngleich geringfügig) geringer war wegen des Erlasses des Vorbescheides. Wenn sich auch aus der Nachforderung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2021 ergibt, dass die durch den Vorbescheid beantwortete Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erneut geprüft wurde und dies wegen der geänderten Planunterlagen und der geänderten beabsichtigten Nutzung im Erdgeschoss auch notwendig gewesen sein mag, kann gleichwohl ein geringerer Prüfaufwand allein deswegen nicht ausgeschlossen werden. Denn der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die Planungen für die Obergeschosse sich nicht verändert haben, die Planunterlagen im Vorbescheidsverfahren also weitgehend deckungsgleich mit den nun genehmigten waren, und insoweit ein geringerer Prüfungsaufwand bestanden haben dürfte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Möglichkeit der Anrechnung im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids erkannt und bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt hat. Dies ist allerdings unerheblich, weil der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid sein Ermessen erstmals und rechtsfehlerfrei ausüben kann. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs und dessen Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. In der Hauptsache würde der Antragsteller sich mittels Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wenden. Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Rahmen des, vorliegend noch nicht abgeschlossenen, Widerspruchsverfahrens seine Ermessenserwägungen noch ergänzen und auch erstmalig anstellen kann. Die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO sind hier unbeachtlich (vgl. hierzu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 TG 721/04 –, Rn. 42, juris; im Anschluss hieran etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2008 – 7 ME 24/08 –, Rn. 8, juris, sowie OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 13 B 1153/21 –, Rn. 18, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 3 B 757/23 SN –, Bl. 10 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 22. Februar 2024 – 2 B 1123/22 SN –, Rn. 39, juris; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, 44. EL – Stand: März 2023, § 114 VwGO Rn. 247; ebenso Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 87). Nicht erforderlich ist daher, dass die im Widerspruchsverfahren erstmalige oder ergänzende Ermessensausübung – wie es für den Fall des Nachschiebens von Ermessensgründen nach § 114 S. 2 VwGO vertreten wird – dem Maßstab hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gerecht wird (so aber OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 3 M 169/21 –, Rn. 10 f., juris; anders wohl OVG Lüneburg, a. a. O.; wie hier wohl auch OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 B 1886/06 –, Rn. 19, juris; VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2016 – 19 L 329.15 –, Rn. 35, juris; VG Minden, Beschluss vom 11. August 2006 – 10 L 217/06 –, Rn. 53, juris). Danach ist die Änderung eines Verwaltungsaktes auch hinsichtlich seiner Begründung so unmissverständlich deutlich zu machen, dass sie vom prozessualen Verteidigungsvorbringen im Prozess unterscheidbar ist. Darüber hinaus muss erkennbar sein, welche (Ermessens-)Erwägungen aufrechterhalten bleiben und welche (ersatzweise) hinzutreten (vgl. hierzu OVG Magdeburg, a. a. O., Rn. 11). Diese Grundsätze sind allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht uneingeschränkt anwendbar. Während bei der Anwendung des § 114 S. 2 VwGO im Hauptsacheverfahren ein Verwaltungsakt in seiner grundsätzlich finalen Form nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens Streitgegenstand des Klageverfahrens ist, kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie hier – der Fall gegeben sein, dass der Blick auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet werden muss, der seine abschließende Gestalt – auch hinsichtlich der Ermessensausübung – erst noch durch Erlass eines Widerspruchsbescheides erhalten wird. Zweck des Aussetzungsverfahrens ist es jedoch nicht, eine Rechtsposition zu sichern, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren bereits jetzt erkennbar nicht standhalten wird (OVG Lüneburg, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO nicht zweckmäßig (so aber OVG Magdeburg, a. a. O., Rn. 13). Denn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts erscheint die Ermessensentscheidung des Antragsgegners unter Berücksichtigung seines prozessualen Vorbringens nicht zu beanstanden. In seinem Schriftsatz vom 3. Juli 2023 erklärt er insoweit zwar, dass kein geringerer Prüfaufwand zu verzeichnen gewesen sei. Am Ende erklärt er aber, „dass im Rahmen der Ermessensausübung der ‚Kann‘-Vorschrift eine Anrechnung der Gebühr für den Vorbescheid auf die Baugenehmigungsgebühr nicht gerechtfertigt war.“ Bei verständiger Würdigung dieser Erklärung (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch) ist diese Aussage so zu verstehen, dass der Antragsgegner selbst bei Unterstellen eines geringen Prüfaufwandes von der Anrechnung absehen wollte, weil die mehrfachen Unterlagennachforderungen insgesamt einen mehrfachen und hohen Prüfaufwand begründet hätten. Das Absehen von einer Anrechnung lässt mit Blick auf die Grenzen des gerichtlich Nachprüfbaren (§ 114 S. 1 VwGO) und auf den dargelegten, erheblichen Prüfaufwand auch keine Fehlgewichtung der betroffenen Interessen erkennen und erscheint auch nicht unangemessen. Vor diesem Hintergrund ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung der Anrechnung durch den zu fertigen Widerspruchsbescheid zu erwarten, die zugleich den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG M-V gerecht werden dürfte. c. Ernstliche Zweifel bestehen ferner nicht an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Genehmigung der Nutzungsänderung. Insoweit hält sich die erhobene Gebühr in Höhe von 2.500 Euro im Rahmen der Tarifstelle 1.4 (60 bis 3.270 Euro) und folgt der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners, wie sie sich aus Position 1.4 der BauGebVV ergibt, wonach bei einer Hauptnutzung bezogen auf eine Fläche von über 1.600 Quadratmetern eine Gebühr von 2.500 Euro erhoben wird. Dass der Antragsgegner in seinem Gebührenbescheid diese Berechnung nicht offengelegt hat, ist unschädlich. Denn mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 hat er dies nachgeholt, was die Erwartung eines den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG M-V entsprechenden Widerspruchsbescheids begründet (vgl. hierzu supra b.) d. Auch bestehen keine Zweifel mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der für die Erteilung einer Abweichung erhobenen Gebühr. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die festgesetzte Gebühr in Höhe von 1.150 Euro nur noch in Höhe von 1.100 Euro begehrt, nachdem der Antragsgegner in Höhe von 50 Euro gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung ausgesetzt hat, sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Der von Tarifstelle 3.1 vorgegebene Rahmen von 50 bis 5.420 Euro wurde eingehalten. Die Erhebung der Gebühr in Höhe von 1.100 Euro entspricht auch der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners, wie sie sich aus Position 3.1 der BauGebVV ergibt, wobei ein anrechenbarer Bauwert bis zu 900.000 Euro sowie ein normaler Verwaltungsaufwand (bis zu zwei Stunden) zugrunde gelegt wurde. e. Schließlich begegnet auch die Erhebung einer Gebühr für die Prüfung nachgereichter geänderter Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens in Höhe von 2.937 Euro keinen ernstlichen Zweifeln. Nach Tarifstelle 1.1.6 ist in diesen Fällen eine zusätzliche Gebühr bis zu 30 Prozent bei Gebühren nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 zu erheben. Die hier nach Tarifstelle 1.1.1 erhobene Gebühr in Höhe von 9.790 Euro zugrunde gelegt, entspricht die Gebühr für die Prüfung nachgereichter Unterlagen in Höhe von 2.937 Euro genau 30 Prozent. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2021 der Ablehnungsbescheid wegen fehlender Nachreichungen von Unterlagen aufgehoben wurde, ist dies unerheblich. Denn nach dessen Erlass forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Dezember 2021, 14. Februar 2022 und 2. Mai 2022 erneut Unterlagen nach, auf die er die Erhebung der Gebühr stützte. Es ist im Rahmen des gerichtlichen Nachprüfbaren gem. § 114 S. 1 VwGO auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Ermessen insoweit fehlerhaft ausgeübt hätte. Er hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht. Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Gewichtung der betroffenen Interessen und verletzt auch nicht die der Ermessensausübung unterliegenden Grenzen, weil die Gebührenhöhe unverhältnismäßig wäre. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der Nachforderung vom 6. Dezember 2021 u. a. erheblich veränderte Planunterlagen einreichte und damit eine erneute, umfangreiche Prüfung durch den Antragsgegner veranlasste. In seinem Antwortschreiben vom 2. Februar 2022 auf diese Nachforderung führt der Antragsteller selbst aus, dass die Planung im Erdgeschoss sich verändert habe und er daher die Vorhabenbeschreibung im Bauantrag, die Baubeschreibung, die „gewerbliche Beschreibung“ und die „Planunterlagen Abbruch/Neu“ sowie die betreffenden Zeichnungen des Brandschutzkonzepts geändert habe und beifüge. Danach wurde durch die weiteren Nachforderungen und die daraufhin überreichten Unterlagen erneut Verwaltungsaufwand durch die wiederholte, notwendige Prüfung verursacht, wenngleich im geringeren Umfang. In der Gesamtschau erscheint die Ausschöpfung des Gebührenrahmens angesichts des Verwaltungsaufwands und der Bedeutung und des wirtschaftlichen Werts der Genehmigung für den Antragsteller (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 VwKostG) nicht unangemessen. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begründung der Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG M-V gilt das zuvor Gesagte (vgl. supra b.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG mit Position 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).