OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 L 217/06

VG MINDEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer innerbetrieblichen Verlagerung in eine anders organisierte Einheit liegt eine organisationsrechtliche Versetzung i.S.d. § 26 Abs.1 BBG vor. • Gegen Versetzungen von Beamten gilt gemäß § 126 Abs.3 Nr.3 BRRG die gesetzliche Wertung, dass die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht zu gewähren ist; Ausnahmen bestehen bei erkennbar rechtswidrigen Maßnahmen. • Die gebotene Interessenabwägung im Eilverfahren kann zugunsten des Vollzugsinteresses der Dienstherrin ausgehen, wenn die Versetzung überwiegend rechtmäßig erscheint. • Ein vorübergehender Einsatz auf einem geringer bewerteten Dienstposten ist nach § 6 PostPersRG möglich; die Frage der zulässigen Dauer bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Dienstherrin das dienstliche Bedürfnis, die betrieblichen Gründe und die individuellen Belange abgewogen hat und keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung in neu organisierte Einheit als organisationsrechtliche Versetzung; Ablehnung einstweiliger aufschiebender Wirkung • Bei einer innerbetrieblichen Verlagerung in eine anders organisierte Einheit liegt eine organisationsrechtliche Versetzung i.S.d. § 26 Abs.1 BBG vor. • Gegen Versetzungen von Beamten gilt gemäß § 126 Abs.3 Nr.3 BRRG die gesetzliche Wertung, dass die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht zu gewähren ist; Ausnahmen bestehen bei erkennbar rechtswidrigen Maßnahmen. • Die gebotene Interessenabwägung im Eilverfahren kann zugunsten des Vollzugsinteresses der Dienstherrin ausgehen, wenn die Versetzung überwiegend rechtmäßig erscheint. • Ein vorübergehender Einsatz auf einem geringer bewerteten Dienstposten ist nach § 6 PostPersRG möglich; die Frage der zulässigen Dauer bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Dienstherrin das dienstliche Bedürfnis, die betrieblichen Gründe und die individuellen Belange abgewogen hat und keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vorliegen. Der Antragsteller, ehemaliger Beamter der Deutschen Bundespost und derzeit bei der Deutschen Telekom AG im Range Q beschäftigt, wurde im Rahmen einer konzernweiten Umstrukturierung vom Personal Service Center der T-Com am Standort E. in die neu gebildete Einheit Personal Service Telekom mit Einsatzort P. versetzt. Die Umstrukturierung führte zur Auflösung lokaler PSC und zur Konzentration auf andere Standorte; die Deutsche Telekom schloss hierzu einen zentralen Interessenausgleich (ZIA). Der Antragsteller rügte gesundheitliche (Reizdarmsyndrom) und familiäre Gründe gegen die mit der Versetzung verbundenen deutlich längeren Fahrzeiten, bot Teleheimarbeit an und beanstandete außerdem die Nichtberücksichtigung für ein lokales Projekt und die Einsatzbewertung auf einem geringer bewerteten Dienstposten. Er legte Widerspruch ein und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorläufige Rückversetzung. Die Deutsche Telekom setzte die Vollziehung für das Eilverfahren zwischenzeitlich aus und verteidigte die Versetzung mit dienstlichen Bedürfnissen infolge der Umstrukturierung. • Die Maßnahmen sind als organisationsrechtliche Versetzung im Sinne des § 26 Abs.1 BBG zu qualifizieren, weil der Antragsteller von der T‑Com in die Group Shared Services wechselte. • Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind statthaft; Widerspruchsverfahren haben keine aufschiebende Wirkung nach § 126 Abs.3 Nr.3 BRRG bei Versetzungen. • Bei summarischer Interessenabwägung überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Versetzung überwiegend rechtmäßig erscheint und nur eine Teilfrage (unterwertige Bewertung des Dienstpostens) offen bleibt. • Formelle Anforderungen wurden erfüllt: ordnungsgemäße Anhörung und betriebsratliche Beteiligung liegen vor. • Dienstliches Bedürfnis für Versetzungen ergibt sich aus der organisatorischen Entscheidung der Deutschen Telekom, Arbeitsplätze am Standort E. wegzufallen zu lassen und Personalbedarf an anderen Standorten zu schaffen. • Nach § 6 PostPersRG ist vorübergehend eine Verwendung auf geringerer Bewertung möglich; die zulässige Dauer des vorübergehenden Charakters ist im Hauptsacheverfahren zu klären. • Eine nachträgliche Nachholung der Ermessenserwägung im Verwaltungsverfahren ist zulässig; die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen ausgeübt und die relevanten Belange abgewogen. • Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen, familiären und gesundheitlichen Gründe stellen keine derart außergewöhnliche Härte dar, dass die Versetzung ermessensfehlerhaft wäre. • Die Ablehnung des Angebots eines Teleheimarbeitsplatzes war nicht ermessensfehlerhaft, weil die Voraussetzungen des ZIA nicht erfüllt waren und der Antragsteller für die vorgesehene Tätigkeit noch nicht eingearbeitet war. • Die Nichtberücksichtigung für das Projekt ePersA verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil sachliche Gründe (Teilzeit-/Schwerbehindertenregelung) die Auswahl bestimmter Personengruppen rechtfertigen. Die Anträge des Klägers werden abgelehnt. Die Kammer ordnet die aufschiebende Wirkung nicht an, weil das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt und die Versetzung überwiegend rechtmäßig ist; nur die Frage der vorübergehenden Unterbewertung ist offen und im Hauptsacheverfahren zu klären. Die formellen Beteiligungs- und Anhörungspflichten sind erfüllt, und die Deutsche Telekom hat ihr Ermessen hinreichend dargelegt; schwere persönliche oder gesundheitliche Gründe, die eine Versetzung unzumutbar machten, sind nicht nachgewiesen. Die Verfahrenskosten hat der Antragsteller zu tragen und der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.