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Beschluss

1 B 1886/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versetzungsverfügung von Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost verliert im Regelbereich nicht die Vollziehbarkeit; nach §126 Abs.3 Nr.3 BRRG ist dem Beamten in der Regel zuzumuten, der Versetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Folge zu leisten. • Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO bleibt die gesetzliche Vorstrukturierung der aufschiebenden Wirkung des §126 Abs.3 Nr.3 BRRG maßgeblich; nur bei außergewöhnlicher Härte oder offensichtlich rechtswidriger Entscheidung kann sie durchbrechen. • §6 PostPersRG erlaubt vorübergehende unterwertige Beschäftigung; die Dauer ist durch Abwägung im Einzelfall zu konkretisieren und gehört in die Verfügung; ein fehlender Endtermin begründet nicht automatisch ein Überwiegen des Aufschubinteresses, soweit die Heilung im Widerspruchsverfahren voraussichtlich möglich ist.
Entscheidungsgründe
Versetzung bei Nachfolgeunternehmen: keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung • Eine Versetzungsverfügung von Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost verliert im Regelbereich nicht die Vollziehbarkeit; nach §126 Abs.3 Nr.3 BRRG ist dem Beamten in der Regel zuzumuten, der Versetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Folge zu leisten. • Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO bleibt die gesetzliche Vorstrukturierung der aufschiebenden Wirkung des §126 Abs.3 Nr.3 BRRG maßgeblich; nur bei außergewöhnlicher Härte oder offensichtlich rechtswidriger Entscheidung kann sie durchbrechen. • §6 PostPersRG erlaubt vorübergehende unterwertige Beschäftigung; die Dauer ist durch Abwägung im Einzelfall zu konkretisieren und gehört in die Verfügung; ein fehlender Endtermin begründet nicht automatisch ein Überwiegen des Aufschubinteresses, soweit die Heilung im Widerspruchsverfahren voraussichtlich möglich ist. Der Antragsteller, Beschäftigter der Deutschen Telekom AG und ehemaliger Bundespost-Mitarbeiter am Standort E., wurde zeitlich gestreckt nach P1 versetzt, wobei seine bisherige Stelle entfallen war und er vorübergehend unterwertig beschäftigt werden sollte. Er legte Widerspruch gegen Verfügungen vom 21.12.2005 und 03.04.2006 ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und gegebenenfalls die Aufhebung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht qualifizierte den Antrag als zulässig nach §80 Abs.5 VwGO, wies ihn jedoch zurück mit der Begründung, die Versetzung sei überwiegend rechtmäßig und der Antragsteller könne bis zur Entscheidung über den Widerspruch folgen leisten. Der Antragsteller rügte u.a. mangelnde Konkretisierung der Dauer der unterwertigen Beschäftigung, Ermessensfehler, unzureichende Berücksichtigung familiärer und gesundheitlicher Belange sowie die Nichtprüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung und begründete, dass gesetzliche Regelungen und die Möglichkeit der Heilung im Widerspruchsverfahren eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen. • Rechtliche Vorstrukturierung: Nach §126 Abs.3 Nr.3 BRRG überwiegt regelmäßig das Interesse der Dienststelle an sofortiger Vollziehung von Versetzungen; dies wird im Interesse funktionsfähiger Organisationsakte nicht ohne weiteres durchbrochen. • Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutz: Gerichtliche Interessenabwägung nach §80 Abs.5 Satz1 VwGO berücksichtigt Erfolgsaussichten der Hauptsache und allgemeine Folgenabwägung; der Erfolgsaussichten kommt regelmäßige Bedeutung zu. • Anforderungen an unterwertige Beschäftigung: §6 PostPersRG erlaubt vorübergehende Verwendung auf niedrig bewerteten Posten, die Dauer ist im Einzelfall durch Abwägung zu bestimmen; Wortlaut und Verfassungsrecht (Art.33 Abs.5 GG) verhindern eine generelle unbegrenzte Dauer, verlangen aber keine starre Obergrenze wie §27 BBG. • Fehlende Konkretisierung heilbar: Das Fehlen einer konkreten zeitlichen Begrenzung der unterwertigen Beschäftigung ist ein Rechtsfehler, der jedoch voraussichtlich im Widerspruchsverfahren von derselben Behörde geheilt werden kann, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. • Ermessensprüfung: Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für einen durchschlagenden Ermessensfehler oder für eine unheilbare Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten liegt kein Grund vor, die aufschiebende Wirkung zu gewähren; Nachholung oder Konkretisierung von Ermessenserwägungen im Widerspruchsverfahren ist möglich und hier prognostisch ausreichend. • Geringes Gewicht persönlicher Nachteile: Die vorgetragenen familiären und gesundheitlichen Gründe sowie die behaupteten Alternativen (Teleheimarbeit, Projekt ePersA) sind nicht substantiell dargelegt und rechtfertigen keine abweichende Interessenabwägung. • Folgenabwägung und Prognose: Da die Versetzung in der Sache tragfähige Grundlagen hat und die wesentlichen Mängel voraussichtlich ohne Änderung der materiellen Entscheidung behoben werden können, überwiegt das Interesse der Behörde an Vollziehung. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versetzungsverfügungen wird nicht getroffen und eine Aufhebung der Vollziehung nicht angeordnet. Die Versetzung bleibt bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren vollziehbar, weil §126 Abs.3 Nr.3 BRRG die selbstständige Vollziehbarkeit von Versetzungen bei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost begründet und im vorliegenden Fall keine außergewöhnliche Härte, kein offensichtlich erkennbarer Rechtswidrigkeit oder ein nicht heilbarer Ermessensfehler vorliegt. Die formale Mängelrüge betreffend die fehlende zeitliche Konkretisierung der unterwertigen Beschäftigung kann im Widerspruchsverfahren durch die identische Behörde beseitigt werden; deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Versetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.