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Urteil

2 A 2390/20 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1209.2A2390.20SN.00
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Leitsätze
1. Zur Ermessensausübung bei der Verdreifachung der Baugenehmigungsgebühr (Rn.17) 2. Mindestgebühr bei ermessensfehlerhafter Rahmenausfüllung (Rn.28)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag in Höhe von 2.161,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermessensausübung bei der Verdreifachung der Baugenehmigungsgebühr (Rn.17) 2. Mindestgebühr bei ermessensfehlerhafter Rahmenausfüllung (Rn.28) Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag in Höhe von 2.161,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid und der diesen verbösernde Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtwidrig und verletzen deshalb den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als mit ihnen ein Betrag in Höhe von mehr als 2.161,00 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Baugebührenfestsetzung ist § 2 VwKostG M-V i. V. m. §§ 1, 2 Baugebührenverordnung in der vom 30. November 2019 bis zum 29. September 2021 geltenden Fassung (BauGebVO M-V). Danach sind für Amtshandlungen der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen zu erheben, deren Höhe sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zur BauGebVO M-V) und der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte (Anlage 2 zur BauGebVO M-V) ergibt, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGebVO M-V. Streitpunkte im vorliegenden Verfahren sind die Verdreifachung der Gebühr für die Genehmigung der „Nutzungsänderung des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes zu einer Hausmeisterwohnung und einem Büro“ hinsichtlich der Position „Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen“ in Höhe von 1.111,00 Euro auf 3.333,00 Euro (dazu nachfolgend unter 1.) sowie die zur Berechnung der Gebühr für die Genehmigung der „Nutzungsänderung der temporären Lager- und Freiflächen ….. und Abstellflächen“ (im Widerspruchsbescheid) in Ansatz gebrachte Fläche von 8.200 m2 (dazu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für die Verdreifachung ist Satz 2 zu den Tarifstellen 1.1.1. und 1.1.2. Dieser lautet: „Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.“ Eine Teilbaugenehmigung war nicht erteilt worden, so dass grundsätzlich der Anwendungsbereich der Bestimmung eröffnet ist. Auch ist deren Tatbestand erfüllt, weil mit den Baumaßnahmen an dem ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäude (Haus Nr. 4a) nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Feststellungen des Beklagten jedenfalls im Oktober 2019 und damit zeitlich (deutlich) vor Erteilung der Baugenehmigung am 20. Mai 2020 begonnen worden war. Soweit der Kläger auf eine aus seiner Sicht gegebene Verfahrensfreiheit für die Baumaßnahmen am Haus Nr. 4a abstellt, greift dies nicht durch. Denn es ist anerkannt, dass ein Gesamtvorhaben – hier die Verlagerung des Betriebssitzes unter Einbeziehung des Hauses Nr. 4a - nicht hinsichtlich seiner einzelnen dem öffentlichen Baurecht unterworfenen Teile in verfahrensfreie und baugenehmigungsbedürftige Abschnitte getrennt werden kann. Vielmehr ist von einem einheitlichen Gesamtvorhaben auszugehen, das als solches stets insgesamt als baugenehmigungsbedürftig zu betrachten ist, wenn nicht insgesamt allein verfahrensfreie Maßnahmen anstehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 3 LZ 294/18; VG Schwerin, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 A 3534/17 SN; VG Cottbus, Beschluss vom 13. September 2017 – 3 L 136/17 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 U 31/16 - ZMR 2016, 750). Allerdings handelt es sich bei Satz 2 zu den Tarifstellen 1.1.1. und 1.1.2 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V um eine Ermessensvorschrift, denn nach ihrem Wortlaut ist – anders als etwa in Nordrhein-Westfalen, vgl. dort § 1 Abs. 1 Satz 1 AVerwGebVO NRW i. V.m. Tarifstellen 2.8.1.1 und 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT), in Berlin, vgl. dort § 5 Abs. 5 Satz 1 BauGebO Bln oder in Thüringen, vgl. dort Anm. zu Nr. 1.1 bis 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ThürBauGVO - die Behörde nicht zur Erhebung einer Dreifachgebühr verpflichtet, vielmehr „kann“ sie die dreifache Gebühr erheben. Das damit der Baubehörde eingeräumte Ermessen hat der Beklagte zwar im Gebührenbescheid vom 19. Mai 2019 offenbar überhaupt nicht erkannt, was sich daraus ergibt, dass die Verdreifachung allein im Berechnungsbogen in der Weise auftaucht, dass links zu lesen ist „Erhöhung auf die 3-fache Gebühr…“ und rechts „ja“. Auch sonst ist dem Verwaltungsvorgang des Ausgangsbescheids nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Verdreifachung von dem Beklagten erkannt worden wäre, dass diesbezüglich kein Automatismus („ja“) besteht, sondern eine nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG M-V zu begründende Ermessensausübung gefordert ist. Jedoch ist in dem Widerspruchsbescheid als der maßgeblichen letzten behördlichen Entscheidung eine umfangreiche „Begründung der 3-fachen Gebührenfestsetzung“ enthalten, die zeigt, dass der Beklagte den Charakter der Verdreifachungsentscheidung als Ermessensverwaltungsakt erkannt hat. Indessen leidet die dem Widerspruchbescheid vom 29. September 2020 zugrundeliegende Ermessensausübung an dem im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Mangel des Ermessensfehlgebrauchs. Der Beklagte hat den Zweck der Ermächtigung verfehlt, der vor dem Hintergrund des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. auch § 3 Abs. 1 VwKostG M-V) zulässigerweise nicht nur in der „Abschöpfung“ des mit dem früheren Baubeginn für den Bauherrn entstandenen Vorteils, sondern auch darin liegen kann, den mit einer nachträglichen Genehmigung für bereits (genehmigungslos) vorgenommene bauliche Maßnahmen oder bereits errichtete bauliche Anlagen typischerweise verbundenen sächlichen und personellen Mehraufwand in der zu erhebenden Gebühr abzubilden. Dabei mag offenbleiben, ob die im hiesigen Baugebührenrecht als „Kann-Bestimmung“ ausgestaltete Verdreifachung ausnahmslos dazu zwingt, stets (allein) die dreifache Gebühr festzusetzen und nicht – im Blick auf das Äquivalenzprinzip – ermöglicht, im Rahmen der Ermessensausübung auch lediglich eine Verdoppelung vorzunehmen oder nur die 1,5-fache Gebühr zu erheben (vgl. für einen Fall des – sogar - zwingend die Verdreifachung vorsehenden Rechts in diesem Sinne wohl VG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2021 – 22 L 1142/21 – juris Rn. 46). Denn jedenfalls ist für die Ermessensausübung zu verlangen, dass nicht schon dann die dreifache Gebühr festgesetzt wird, wenn vor der Erteilung der Baugenehmigung erst in einem eher geringen Umfang mit Baumaßnahmen begonnen worden ist und deshalb der die Verdreifachungsoption rechtfertigende sächliche und personelle Mehraufwand typischerweise (noch) nicht in relevantem Umfang entstanden ist (vgl. – für die zwingende Verdreifachung in Nordrhein-Westfalen – auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Mai 2013 – 9 K 3327/11 – juris Rn. 16, das für das dortige Recht den Verdreifachungstatbestand jedenfalls bei Rohbaufertigstellung als erfüllt ansieht). Dasselbe muss gelten, wenn sich das Vorhaben im Wesentlichen auf die Änderung der Nutzung vorhandener baulicher Anlagen ohne umfassende bauliche Veränderungen beschränkt. Zwar kann nicht darauf abgestellt werden, ob die mit dem Vorhaben einhergehenden baulichen Maßnahmen der (Neu)Errichtung von baulichen Anlagen gleichkommen. Vielmehr muss zur Rechtfertigung einer Erhöhung auf das Dreifache genügen, wenn bereits vorhandene Gebäude umfassend bautechnisch und nutzungsmäßig umgestaltet werden, was im Falle des nachhaltigen Eingriffs in die Statik des Gebäudes, sei es bei der Dachkonstruktion oder der Entfernung alter oder der Errichtung neuer tragender Wände angenommen wird (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 5 K 707/11 Me – ThürVBl 2014, 202 juris Rn. 24). Ob dieser – im vorliegenden Fall allein relevante - letzte Gesichtspunkt in Bezug auf das hier in Rede stehende ehemalige LPG-Verwaltungsgebäude (Haus Nr. 4a) zum Tragen kommt, ist von dem Beklagten weder im Gebührenverwaltungsvorgang noch in dem Gebührenbescheid oder dem Widerspruchsbescheid und auch nicht im Rahmen des Klageverfahrens (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ermittelt und schon gar nicht näher dargelegt worden. Dazu hätte aber im Blick auf die Bauvorlagen Anlass bestanden: Denn nach dem grüngestempelten Grundriss für das (in den Bauvorlagen so bezeichnete) „Wirtschaftsgebäude“ sollen zum Zwecke der Nutzungsänderung zwar Bestandswände entfernt und neue gesetzt werden. Jedoch trägt der Grundriss den Aufdruck „alle Innenwände nicht tragend!“ Veränderungen der Dachkonstruktion für das „Wirtschaftsgebäude“ sehen die genehmigten Bauvorlagen nicht vor. Hinzu kommt, dass – gerade in Bezug auf das Haus Nr. 4a – die Verdreifachung der Gebühr dem Geist des Vergleichs widerspricht, der in dem richterlichen Ortstermin im Januar 2020 zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen worden war. Zwar enthält der Vergleichstext – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – keine Gestattung eines vorzeitigen Baubeginns. Jedoch war es das Ziel des Vergleichs, was dem erkennenden Einzelrichter, der auch den seinerzeitigen Ortstermin durchgeführt hat, noch gut in Erinnerung ist, angesichts der festgestellten eher begrenzten baulichen Veränderungen im Haus Nr. 4a und der prinzipiellen Genehmigungsfähigkeit des bereits (wenn auch erst nach Beginn der Arbeiten und damit verspätet) zur Genehmigung gestellten Gesamtvorhabens die Betriebsverlagerung so zeitnah wie möglich umsetzen zu können. Indem die Baueinstellungsverfügungen im Vergleichswege gegen Rücknahme der dagegen erhobenen Widersprüche aufgehoben wurden, sollte faktisch erreicht werden, dass der Kläger die Umbaumaßnahmen im Haus Nr. 4a fortsetzen konnte. Zwar mag für das Recht der zwingenden Verdreifachung, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, gelten, dass auch das behördliche Zugestehen der Aufnahme von Bautätigkeit vor Erteilung der Baugenehmigung die Verdreifachung nicht hindert (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Mai 2013 – 9 K 3327/11 – juris Rn. 30). Im hiesigen Recht der in das Ermessen der Baubehörde gestellten Verdreifachung verträgt es sich jedoch nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, den Kläger als Bauherrn für zunächst ohne Baugenehmigung begonnene Umbaumaßnahmen nachträglich mit einer Verdreifachung der Gebühr zu sanktionieren, wenn es zuvor die Intention eines gerichtlichen Vergleichs gewesen ist, die Umbaumaßnahmen (auch) im Blick auf ihren – für sich genommen - geringen Umfang fortführen zu können, ohne dass sich die Baubehörde die Verdreifachung der Gebühr vorbehalten hat. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 11. Januar 2021 verbösernd annimmt, die gegenüber dem Kläger festzusetzende Gebühr müsse richtigerweise insgesamt 13.833,00 Euro betragen und dabei auch Gebührenpositionen nach der sich auf die Genehmigung von Nutzungsänderungen beziehenden Tarifstelle 1.4 der Verdreifachung unterwerfen will, übersieht er, dass allein hinsichtlich der Gebührentatbestände 1.1.1 und 1.1.2 für die „Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen“ die Festsetzung einer dreifachen Gebühr in Betracht kommen kann. Das folgt unzweideutig aus dem Vorsatz zu dem die Verdreifachung regelnden Satz 2, der lautet: „Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2“. Die Gebühr nach Tarifstelle 1.4 ist mangels entsprechender Regelung nicht verdreifachungsfähig, im Übrigen auch nicht nach der seit dem 30. September 2021 geltenden Anlage 1 zur BauGebVO M-V (vgl. zur Frage des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip im Zusammenhang mit einer – zwingenden – dreifachen Gebühr für Nutzungsänderungsgenehmigungen nach vorzeitiger Nutzungsaufnahme OVG Münster, Urteil vom 19. April 2001 – 9 A 5208/98 – NVwZ-RR 2002, 530). 2. Rechtsgrundlage für den Ansatz einer Gebühr für die Genehmigung der „temporären Lager- und Freiflächen und Abstellflächen für Maschinen und Geräte“ ist Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V. Nach ihr ist für die Genehmigung von Nutzungsänderungen eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro zu erheben. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind in Anwendung des in der Tarifstelle Nr. 1.4 vorgesehenen Gebührenrahmens nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden (Nr. 1), und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (Nr. 2) zu berücksichtigen. Der von dem Beklagten zur Ausfüllung des Gebührenrahmens herangezogene Maßstab der von der Nutzungsänderung erfassten Flächengröße mag für sich genommen den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V entsprechen. Voraussetzung für die korrekte Anwendung dieses Maßstabs ist indes, dass die zugrunde gelegte Fläche auch tatsächlich Gegenstand der erteilten Baugenehmigung geworden ist. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Baugenehmigung ausdrücklich gerade ohne die Festlegung der temporären Lager- und Freiflächen und Abstellflächen erteilt worden. Das folgt ohne weiteres daraus, dass es in der Baugenehmigung unter der Überschrift „Bedingung“ heißt: „Die beantragten temporären Lager- und Freiflächen und Abstellflächen für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind auf dem Lageplan darzustellen und zu vermaßen. Der geänderte Lageplan ist vor Nutzungsbeginn vorzulegen.“ Damit hat der Beklagte gerade nicht eine Freiflächennutzung zur Größe von 8.200 m2 genehmigt, sondern den Eintritt der Wirkungen der Baugenehmigung nach seiner Vorstellung von der Darstellung und Vermaßung der Freiflächen im Lageplan abhängig gemacht. Unabhängig davon, ob es sich bei der „Bedingung“ eher um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG M-V handeln könnte, kann der Beklagte mit der gewählten Konstruktion erst nach Vorlage des geforderten Freiflächenplans wissen, in welchem Umfang Freiflächen einer Nutzungsänderung zugeführt werden sollen und entsprechend von ihm genehmigt worden sind. Die von dem Beklagten für die Genehmigung der Nutzungsänderung von Freiflächen in Ansatz gebrachte Höchstgebühr von 2.500,00 Euro nach dem in der Tarifstelle 1.4 vorgesehenen Gebührenrahmen ist daher rechtwidrig. Allerdings kann der Beklagte derzeit die Mindestgebühr in Höhe von 50,00 Euro beanspruchen. Denn der vorbeschriebene Ermessensfehler wirkt sich auf die – aufgrund der sich aus §§ 1, 2 VwKostG M-V ergebenden prinzipiellen Gebührenerhebungspflicht des Beklagten grundsätzlich zwingend zu erhebende – Mindestgebühr nicht aus. Der Rahmenausfüllung auf der Ermessensebene bedarf es erst, wenn (und nur insoweit als) eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr erhoben werden soll (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2021 – 6 K 5936/20 – juris Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20 – juris Rn. 47; VG Münster, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 – juris Rn. 7; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 2. September 2020 – 7 A 2230/18 SN – juris; offengelassen von OVG Greifswald, Urteil vom 1. Juni 2021 – 1 LB 488/20 – NordÖR 2021, 482 juris Rn. 45 für den Fall der Zugrundelegung eines fehlerhaften Rahmens; a. A. VG Greifswald, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 B 508/21 HGW – juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2020 - NdsVBl 2021, 17 juris Rn. 57; evtl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6.15 – NVwZ 2017, 485 juris Rn. 22). 3. Die Höhe der von dem Beklagten festgesetzten Widerspruchsbescheidkosten über insgesamt 66,76 Euro (64,00 Euro Gebühr nebst 2,76 Euro Zustellauslagen) erschließt sich dem Gericht nicht. Nach § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V ist für den Fall, dass der sich gegen eine Kostenentscheidung richtende Widerspruch zurückgewiesen wird, für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr bis zu einem Zehntel des angefochtenen Betrages, mindestens 2,50 Euro, zu erheben. Mit dem Widerspruch angefochten hatte der Kläger den Gebührenbescheid vom 19. Mai 2020 über 4.731,00 Euro. Aus der Sicht des den Widerspruch vollumfänglich zurückweisenden Beklagten hätte mithin zur Bestimmung der Höhe der Widerspruchsbescheidgebühr grundsätzlich der Rahmen von 2,50 Euro bis zu einem Zehntel von 4.731,00 Euro, mithin 473,10 Euro nach den Vorgaben von § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG M-V herangezogen werden müssen. Soweit der Beklagte stattdessen unter Bezugnahme auf Tarifstelle 5.11.2 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V einen näher beschriebenen, nach Stunden berechneten Arbeitsaufwand für die Prüfung des Widerspruchs und die Fertigung des Widerspruchsbescheids in Höhe von 648,00 Euro in Ansatz bringt, den er dann „gemäß § 15 Abs. 4 VwKostG M-V“ auf ein Zehntel (64,80 Euro, „abgerundet auf 64,00“ Euro) reduziert, verkennt er grundlegend die Systematik der Widerspruchsbescheidgebühr. Zudem würde es sich auch als fehlerhaft erweisen, eine Rahmengebühr wie eine Zeitgebühr (wie es die Gebühr nach Tarifstelle 5.11.2 ist) mit einer Kappungsgrenze zu behandeln, weil dies nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Die Feststellung des zeitlichen Aufwands im konkreten Fall kann vielmehr lediglich Anknüpfungspunkt für die Einordnung in den Gebührenrahmen sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August 2021 – 10 K 3676/18 – juris Rn. 44 mit Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655713 – juris Rn. 108 ff.). Anders als oben unter 2. kann hier auch nicht die Mindestgebühr über 2,50 Euro nebst den Zustellauslagen in Höhe von 2,76 Euro berücksichtigt werden. Denn der Widerspruch des Klägers hätte – ausgehend davon, dass er sich (nur) auf den 1.232,00 Euro übersteigenden Betrag (also auf 3.499,00 Euro) bezogen hatte – im Hinblick auf die tatsächlich geschuldeten Gebühren überwiegend Erfolg haben müssen. Folge dessen wäre, dass der Beklagte eine Widerspruchsbescheidgebühr nur im Umfang des klägerischen Unterliegens hätte erheben können. Erst davon ausgehend würde sich die Frage der Ausfüllung des Gebührenrahmens stellen; eine Mindestgebühr als (eher niedriger) Vomhundertsatz der bei vollständigem Unterliegen anfallenden Mindestgebühr (2,50 Euro) kann so nicht sinnvoll gerichtlich festgelegt werden. Die von dem Beklagten festgesetzte Widerspruchsbescheidgebühr nebst Zustellauslagen unterliegt daher vollumfänglich der Aufhebung. 4. Die von dem Kläger geschuldeten (Baugenehmigungs)Gebühren errechnen sich daher wie folgt: Nutzungsänderung Haus Nr. 4a: Genehmigung baulicher Maßnahmen: 1.111,00 Euro Genehmigung Nutzungsänderung: 200,00 Euro Nutzungsänderung Halle: 800,00 Euro Nutzungsänderung Freiflächen: Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.4: 50,00 Euro Gesamt Baugenehmigungsgebühren 2.161,00 Euro Gebühren insgesamt 2.161,00 Euro Soweit in dem am 21. Dezember 2021 in der Geschäftsstelle niedergelegten Tenor ein Betrag von 2.267,00 Euro genannt ist, handelt es sich um einen eine offenbare Unrichtigkeit darstellenden Rechenfehler, der gemäß § 118 VwGO berichtigt worden ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO; da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, werden die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.V Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die Verdreifachung einer Baugenehmigungsgebühr durch den Beklagten. Dem Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2020 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung ehemal. LPG-Verwaltungsgebäude zu Hausmeisterwohnung u. Büro Nutzungsänderung Halle zur gewerbl. Nutzung mit Büro- u. Sozialräumen, temporäre Lager- und Freiflächen u. Abstellflächen für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte“ auf dem Grundstück Flurstück 49/11 der Flur 1 der Gemarkung B. in A-Stadt, postalische Anschrift Dorfstraße B. 4 und 6, erteilt. Die Baugenehmigung war mit einer als „Bedingung“ bezeichneten Nebenbestimmung versehen worden, nach der „die beantragten temporären Lager- und Freiflächen und Abstellflächen…“ auf dem Lageplan darzustellen und zu vermaßen sind, sowie, dass der geänderte Lageplan vor Nutzungsbeginn vorzulegen ist. Der Genehmigung vorausgegangen waren für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügungen vom 10. Oktober und 11. November 2019, die sich auf begonnene Bauarbeiten an dem vormaligen LPG-Verwaltungsgebäude, das später auch als Arztpraxis und als Büro der Gemeindeverwaltung genutzt worden war, bezogen hatte. Im Rahmen eines gerichtlichen Ortstermins (2 B 1833/19 SN) im Januar 2020 ergab sich, dass die Umbaumaßnahmen an dem Gebäude („Haus Nr. 4a“) Teil der von dem Kläger beabsichtigten Standortverlagerung seines Garten- und Landschaftsbau- sowie Straßenbaubetriebes waren. Weiter ergab sich, dass der Bauantrag für das klägerische Gesamtvorhaben im Dezember 2019 gestellt worden war. In dem sodann von den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich wurden die Baueinstellungsverfügungen und die dagegen von dem Kläger und der Mitbesitzerin erhobenen Widersprüche zurückgenommen. Hintergrund des Vergleichs waren die prognostizierte prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens, der Umfang der im Haus Nr. 4a vorgenommenen Baumaßnahmen und das klägerische Interesse, mit diesen zeitnah fortfahren zu können. Zur Baugenehmigung erließ der Beklagte unter dem 19. Mai 2020 den streitgegenständlichen Gebührenbescheid, mit dem eine Gebühr in Höhe von 4.731,00 Euro festgesetzt und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden war. Dem zugrunde gelegt wurde bezogen auf die „Nutzungsänderung des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes zu einer Hausmeisterwohnung und einem Büro“ für die „Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen“ ein anrechenbarer Bauwert von 112.000,00 Euro, aus dem eine Gebühr in Höhe von 1.232,00 Euro abgeleitet wurde. Dieser Betrag wurde verdreifacht auf 3.696,00 Euro mit dem Hinweis „Erhöhung auf die 3-fache Gebühr wegen Baubeginn bzw. Nutzungsänderung vor Erteilung der Baugenehmigung“. Für die „Genehmigung von Nutzungsänderungen“ wurde diesbezüglich eine Gebühr in Höhe von 125,00 Euro festgesetzt, so dass sich insoweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.821,00 Euro ergab. Aus zwei weiteren Berechnungsblättern ergibt sich, dass der Beklagte bezogen auf die „Nutzungsänderung Halle zur gewerbl. Nutzung mit Büro- u. Sozialräumen“ für die „Genehmigung von Nutzungsänderungen“ eine Gebühr in Höhe von 800,00 Euro und bezogen auf „temporäre Lager- und Freiflächen u. Abstellflächen“ für die „Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen“ aus einem anrechenbaren Bauwert von 10.000,00 Euro eine Gebühr in Höhe von 110,00 Euro ermittelt hatte. Auf den dagegen hinsichtlich eines 1.232,00 Euro übersteigenden Betrages erhobenen Widerspruch erhöhte der Beklagte – nach Anhörung des Klägers - mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020, zugestellt am 5. Oktober 2020, die Gebühr auf insgesamt 6.833,00 Euro und setzte zugleich eine Widerspruchsbescheidgebühr in Höhe von 64,00 Euro und Zustellauslagen über 2,76 Euro fest. Aus der Berechnung ergibt sich, dass der Beklagte für die „Nutzungsänderung des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes zu einer Hausmeisterwohnung und einem Büro“ hinsichtlich der Position „Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen“ insgesamt 3.333,00 Euro in Ansatz brachte. Dabei setzte er - von einem gegenüber dem Ausgangsbescheid anderen Bauwert ausgehend - eine (einfache) Gebühr in Höhe von 1.111,00 Euro an, die er sodann auf 3.333,00 Euro verdreifachte. Die auf dieses Gebäude bezogene Position „Genehmigung von Nutzungsänderungen“ erhöhte der Beklagte von bisher 125,00 Euro auf 200,00 Euro unter Zugrundelegung einer gegenüber dem Ausgangsbescheid größeren Nutzfläche. Für die „Nutzungsänderung der temporären Lager- und Freiflächen ….. und Abstellflächen“ erhöhte der Beklagte die Gebühr auf 2.500,00 Euro, wobei er nunmehr von der Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 zur BauGebVO M-V ausging, die einen Gebührenrahmen von 50 bis 2.500 Euro vorsieht. Unter Hinweis darauf, dass der Umfang der Freiflächennutzung nicht aus den Bauvorlagen hervorgehe, sah er unter Abzug näher bestimmter Flächen das gesamte Restgrundstück zur Größe von rund 8.200 m2 als von der Änderung erfasste Nutzungsfläche an. Für die Rahmenausfüllung nahm er Bezug auf eine – dem Gericht nicht vorgelegte - amtsinterne „Anpassung“, die ab einer Flächengröße von mehr als 1.600 m2 die Höchstgebühr vorsehe. Unverändert blieb der Ansatz für die „Nutzungsänderung der Halle zur gewerblichen Nutzung mit Büro- und Sozialräumen“ in Höhe von 800,00 Euro. Der Kläger hat am 5. November 2020 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Rechtsirrig sei die Annahme des Beklagten, dass sich wegen zeitlich früher durchgeführter Renovierungsarbeiten an einem untergeordneten Gebäude des Gesamtobjekts, nämlich an dem ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäude, die Baugenehmigungsgebühr auf das Dreifache erhöhen würde. Nicht jede Renovierungsmaßnahme stelle einen vorzeitigen Baubeginn dar und begründe nicht die dreifache „Strafgebühr“. Die Verböserung im Widerspruchsverfahren sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die (vor Erlass der Baueinstellungsverfügung) vor Ort handelnden Mitarbeiter des Beklagten „nicht ausreichend gewertschätzt und ernstgenommen“ gefühlt hätten. Zudem habe eine Nutzungsänderung in Bezug auf das ehemalige LPG-Verwaltungsgebäude im Blick auf dessen Vornutzungen gar nicht stattgefunden. Die „Bedingung“ zur Baugenehmigung über die Vorlage des Freiflächenlageplans zeige, dass nicht sämtliche Freiflächen einzubeziehen seien. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2019 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 2.146,00 Euro übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Gebühr hätte richtigerweise sogar auf 13.833,00 Euro festgesetzt werden müssen. Mit Beschluss vom 28. September 2021 ist der Rechtstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 2 B 1833/19 SN und 2 A 2049/20 SN und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.