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Urteil

9 A 5208/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist insoweit nichtig, als sie auf Nutzungsänderungen angewendet wird, weil sie gegen das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NRW) verstößt. • Bei nachträglicher Genehmigung reiner Nutzungsänderungen entsteht zwar ein erhöhter Verwaltungsaufwand, dieser rechtfertigt jedoch nicht pauschal die Verdreifachung der einfachen Gebühr. • Tarifstelle 2.5.3.1 AGT kann nicht nur teilweise für Nutzungsänderungen erhalten bleiben; eine Teilnichtigkeit ist hier nicht tragfähig. • Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 und 2.4.10.2 AGT (Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung) sind auf reine Nutzungsänderungen nicht anwendbar, sodass eine Kumulation mit der Nutzungsänderungsgebühr nicht besteht. • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Reduzierung der Gebührenforderung; die Verwaltung durfte lediglich die einfache Gebühr und die Mindestgebühr geltend machen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit der Dreifachgebühr bei nachträglicher Genehmigung von Nutzungsänderungen • Die Dreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist insoweit nichtig, als sie auf Nutzungsänderungen angewendet wird, weil sie gegen das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NRW) verstößt. • Bei nachträglicher Genehmigung reiner Nutzungsänderungen entsteht zwar ein erhöhter Verwaltungsaufwand, dieser rechtfertigt jedoch nicht pauschal die Verdreifachung der einfachen Gebühr. • Tarifstelle 2.5.3.1 AGT kann nicht nur teilweise für Nutzungsänderungen erhalten bleiben; eine Teilnichtigkeit ist hier nicht tragfähig. • Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 und 2.4.10.2 AGT (Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung) sind auf reine Nutzungsänderungen nicht anwendbar, sodass eine Kumulation mit der Nutzungsänderungsgebühr nicht besteht. • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Reduzierung der Gebührenforderung; die Verwaltung durfte lediglich die einfache Gebühr und die Mindestgebühr geltend machen. Die Klägerin betreibt seit 1995 eine Altholzverwertung mit mobiler Schredderanlage auf einem Grundstück. Nachdem die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung ohne Genehmigung festgestellt hatte, beantragte die Klägerin am 26. Juni 1995 die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung; die Genehmigung wurde am 16. November 1995 erteilt. Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 17. November 1995 eine dreifache Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT an und forderte 4.290 DM. Die Klägerin widersprach und erhob Klage mit dem Vorbringen, die Dreifachgebühr sei unverhältnismäßig, da bei reinen Nutzungsänderungen der Prüfungsaufwand deutlich geringer sei als bei der nachträglichen Genehmigung errichteter baulicher Anlagen. Das Verwaltungsgericht hob die Dreifachgebühr teilweise auf und setzte die Gebühr auf 1.470 DM fest. Der Beklagte legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die pauschale Verdreifachung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. • Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs.1, 2 GebG NRW i.V.m. §1 AVwGebO und Tarifstelle 2.5.3.1 AGT in der im November 1995 geltenden Fassung. • Die Dreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist für Nutzungsänderungen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sie gegen das Äquivalenzprinzip (§3 GebG NRW) verstößt; die Gebühr darf nicht in einem groben Missverhältnis zur Verwaltungsleistung stehen. • Das Äquivalenzprinzip folgt aus dem Verhältnismäßigkeits- und Rechtsstaatsgrundsatz; daher muss die Gebühr der konkreten Belastung durch die Verwaltungsleistung entsprechen. • Die vom Verordnungsgeber bei nachträglicher Genehmigung errichteter baulicher Anlagen angeführten Rechtfertigungsgründe (Kumulation mit entfallenen Bauüberwachungs- und Bauzustandsgebühren; erheblicher Mehraufwand; Vorteil des Schwarzbauers) lassen sich auf reine Nutzungsänderungen nur eingeschränkt übertragen. • Bei Nutzungsänderungen können die Gebührentatbestände für Bauüberwachung (§76 BauO NRW a.F.) und Bauzustandsbesichtigung (§77 Nr.3 BauO NRW a.F.) von vornherein nicht anfallen; somit fehlt die Grundlage für eine pauschale Verdreifachung gegenüber der einfachen Nutzungsänderungsgebühr. • Der erhöhte Verwaltungsaufwand bei nachträglicher Genehmigung einer Nutzungsänderung ist regelmäßig deutlich geringer als bei der nachträglichen Genehmigung errichteter baulicher Anlagen; die bloße frühere Nutzbarkeit oder wirtschaftliche Vorteile des Nutzenden rechtfertigen nicht die Dreifachgebühr. • Teilnichtigkeit der Tarifstelle kommt nicht in Betracht: Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Tarifstelle in der hier inkriminierten Form ohne den nichtigen Teil so erlassen hätte; daher bleibt die Regelung insoweit ganz nichtig. • Soweit die Gebühr auch für den Wasch- und WC-Container angesetzt wurde, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dieser nachträglich errichtet wurde; somit entfällt der Gebührenanspruch insoweit. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 17.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.1996 ist insoweit rechtswidrig, als er mehr als die einfache Gebühr (insgesamt 1.470 DM) verlangt hat; die pauschale Verdreifachung der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist für Nutzungsänderungen nicht haltbar. Die Klägerin obsiegt damit teilweise, weil die Dreifachgebühr wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip nicht angewandt werden darf; lediglich die einfache Gebühr ist zu erheben. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.