OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 1142/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0714.22L1142.21.00
1mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2477/21 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2477/21 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung von Baugebühren. Die Antragstellerin beantragte unter dem 29.10.2020 die Erteilung einer Baugenehmigung. Gegenstand des Antrags war die Legalisierung verschiedener Werbeanlagen für einen Schnellimbiss, konkret ein Werbeschild, einen Werbeanhänger und eine Werbetafel auf der Fassade des Imbisses. In der Erklärung über die Herstellungs- einschließlich Montagekosten war in der Summe ein Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro für die drei Anlagen aufgeführt. Unter dem 20.04.2021 wurden vier Vereinigungsbaulasten zulasten der Baugrundstücke Gemarkung G. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 eingetragen. Am gleichen Tag wurde die Baugenehmigung erteilt. In dem enthaltenen Gebührenbescheid setzte die Antragsgegnerin eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro auf der Grundlage des GebG NRW i.V.m. der AVerwGebO NRW und der Dienstanweisung der Stadt Q. für Bauaufsicht und Bauverwaltung vom 01.07.2011 fest. Die Gesamtgebühr schlüsselt sich wie folgt auf: - Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen: 400,00 Euro, Tarifstelle 2.4.1.6; - Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen im Falle nachträglicher Legalisierungsverfahren: 400,00 Euro, Tarifstelle 2.8.1.1b); - Entscheidungen für die Eintragung von zwei Vereinigungsbaulasten: 400,00 Euro, Tarifstelle 2.5.6.1. Mit Schreiben vom 29.04.2021, bei der Antragsgegnerin am 05.05.2021 eingegangen, beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung. Sie rügte die Festsetzung der Höhe der Gebühr und das fehlende Anhörungsverfahren. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragstellerin Klage gegen den Gebührenbescheid vom 20.04.2021 erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids in H. erstrebt. Mit Bescheid vom 25.05.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Maßgeblich für die Gebührenberechnung seien die Herstellungskosten, die im Bauantrag genannt worden seien. Die nachträglich von der Antragstellerin genannten Kosten seien schon aufgrund der Größe und der Beleuchtungsanlagen unrealistisch. Um ein Missverhältnis zu vermeiden, sei die „Strafgebühr“ nur mit der 2-fachen statt der 3-fachen Gebühr angesetzt worden. Am 21.06.2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, die Herstellungskosten für die drei Werbungen lägen bei maximal 500,00 Euro, so dass gemäß § 64 BauONW nur 6% dieser Summe als Gebühr festzusetzen seien. Die festgesetzte Gebühr überschreite den Wert der Werbungen. Zudem sei fraglich, ob der Werbeanhänger überhaupt genehmigungsbedürftig gewesen sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 2477/21 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 20.04.2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Grundlage der Gebührenfestsetzung über 400,00 Euro für die Webeanlagen die im Bauantrag durch die Antragstellerin genannten Herstellungskosten gewesen seien. Da die Antragstellerin die Unterlagen selbst unterzeichnet habe, habe die Antragsgegnerin von der Richtigkeit ausgehen dürfen. Sie habe die Kosten für schlüssig erachtet. Die von der Antragstellerin in der Klageschrift benannten Kosten für die reine Folierung seien nicht zu berücksichtigen, da die Gesamtkosten der Werbeanlagen maßgeblich seien. Zu den beiden weiteren Gebührenpositionen („Strafgebühr“ und Vereinigungsbaulasten) trage die Antragstellerin nichts vor, eine Rechtswidrigkeit sei nicht ersichtlich. Schließlich sei auf eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Ziff. 3 VwVfG verzichtet worden, da von den Angaben im Antrag nicht zu Ungunsten der Antragstellerin abgewichen worden sei. Hilfsweise sei die Anhörung im Aussetzungsverfahren nachgeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 22 K 2477/21 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2477/21 ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes entfällt. Zudem hat die Antragstellerin zuvor mit Schreiben vom 29.04.2021 die gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 20.04.2021 bei der Antragsgegnerin beantragt, die diese am 25.05.2021 abgelehnt hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier des Gebührenbescheides vom 20.04.2021 – bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, juris Rn. 4 ff. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides nicht „ernstlich zweifelhaft“. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV.NRW 1999, S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV.NRW S. 836) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der 43. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 29. Oktober 2019 (GV.NRW S. 818) i.V.m. den Tarifstellen 2.4.1.6, 2.8.1.1b) und 2.5.6.1 des allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW. Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Antragstellerin vor Erlass des Gebührenbescheids nicht angehört wurde. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin zu Recht nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG von einer Anhörung abgesehen hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Anhörung durch die eigenen Angaben der Betroffenen gewissermaßen vorweggenommen werden kann. Die Regelung dient vor allem der Verfahrensökonomie und beruht unter anderem auf dem Gedanken, dass eine Anhörung zusätzlich zu den bereits vorliegenden eigenen Angaben des Betroffenen überflüssige Förmelei wäre und deshalb in Ausnahmefällen entbehrlich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2009 - 18 K 551/09 -, juris Rn. 104 m.w.N. Jedenfalls ist ein etwaiger Formmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Die Antragstellerin hatte vorliegend bereits im Aussetzungsverfahren die Gelegenheit, zu dem Gebührenbescheid Stellung zu nehmen und hat damit die zuständige Behörde in die Lage versetzt, die Recht - und Zweckmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nochmals zu überdenken. Der Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zunächst hat die Antragsgegnerin zu Recht eine Gebühr in Höhe von 400,00 Euro für die Erteilung der Baugenehmigung für die Werbeanlagen nach Tarifstelle 2.4.1.6 AGT erhoben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Tarifstelle 2.4.1.1 AGT, nach der bei der Genehmigung für die Errichtung von Gebäuden i.S.d. § 64 BauO NRW lediglich 6/1000 der Rohbausumme als Gebühr festzusetzen sind, nicht einschlägig. Bei den von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen handelt es sich nicht um Gebäude i.S.d. § 64 BauO NRW. Sie unterfallen der speziellen Regelung in Tarifstelle 2.4.1.6 AGT. Nach Tarifstelle 2.4.1.6 werden für die Entscheidungen über die Erteilung einer Baugenehmigung in Bezug auf Werbeanlagen 10 % der Herstellungskosten, mindestens aber 100,00 Euro zugrunde gelegt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat über die Erteilung einer Baugenehmigung in Bezug auf drei Werbeanlagen entschieden. Der Gebührenfestsetzung steht auch § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW nicht entgegenstehen. Danach werden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Antragstellerin hat vorliegend zurecht eine Baugenehmigung für den Werbeanhänger beantragt, über den die Antragsgegnerin positiv entschieden hat. Es ist angesichts der bestimmungsgemäß ortsfesten Verwendung des Anhängers zur Werbung für den Imbiss davon auszugehen, dass es sich bei dem Anhänger nicht um einen genehmigungsfreien fliegenden Bau i.S.d. § 78 BauO NRW, sondern um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage i.S.d. § 10 BauO NRW handelt. Die beantragten Werbeanlagen waren auch nicht genehmigungsfrei gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 12 lit. a) BauO NRW, da sie ausweislich der Bauzeichnungen jeweils größer als 1m² sind. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung begegnet nach summarischer Prüfung jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat – wie in der Tarifstelle gefordert – 10% der Herstellungskosten der Werbeanlagen in Ansatz gebracht. Zur Angabe der veranschlagten Herstellungskosten war die Antragstellerin nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BauPrüfVO NRW verpflichtet. An diesen Angaben im Bauantrag muss sich die Antragstellerin festhalten lassen. Auch wenn die Angaben von der planenden Architektin stammten, hat sich die Antragstellerin diese durch ihre Unterschrift zu Eigen gemacht, so dass sie der Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt werden konnten. Insbesondere waren die angegebenen Kosten durch die Antragsgegnerin nicht vollständig sachlich und rechnerisch zu überprüfen. Die Antragsgegnerin hat aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass die mit 4.000,00 Euro veranschlagten Herstellungskosten für die drei Werbeanlagen mit Beleuchtung schlüssig erschienen und für eine weitere Nachprüfung keine Veranlassung bestand. Mehr als eine Plausibilitätsprüfung ist in diesem Zusammenhang nicht veranlasst. Vgl. entsprechend zu Baukosten: VG Augsburg, Urteil vom 27.07.2020 - Au 9 K 20.691 -, juris Rn. 23 m.w.N. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin zu Recht eine Gebühr in Höhe von 400,00 Euro für die Entscheidung über die Eintragung von Baulasten nach Tarifstelle 2.5.6.1 AGT erhoben. Nach Tarifstelle 2.5.6.1 AGT wird für die Entscheidung über die Eintragung einer Baulast eine Gebühr von 50 bis 250 EUR erhoben. Solche Amtshandlungen hat die Antragstellerin hier in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat auf Antrag vom 25. Februar 2021 hin über die Eintragung von vier Vereinigungsbaulasten entschieden. Die Höhe der festgesetzten Gebühr von insgesamt 400,00 Euro wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt und begegnet nach summarischer Prüfung jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln, da sich die Einzelgebühren im Gebührenrahmen halten. Schließlich begegnet die Festsetzung einer „Strafgebühr“ für die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von 400,00 Euro keinen ernstlichen Zweifeln. Die Antragsgegnerin hat in Ihrem Gebührenbescheid zwar fehlerhaft die Tarifstelle 2.8.1.1b) AGT aufgeführt. Diese gilt nämlich nur für die nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen und nicht – wie vorliegend – die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung. Einschlägig ist vielmehr die Tarifstelle 2.8.1.1a) AGT, nach der die Gebühr die dreifache Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 (einschließlich der Tarifstelle 2.4.1.6) ist. Vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Strafgebühr: VG Aachen, Urteil vom 17.10.2008 - 7 K 1088/07 -, juris Rn. 21. Die Auswechslung der Tarifstelle und somit der Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids war vorliegend möglich. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage ist dann möglich, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Erwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch keine Wesensänderung erfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 A 2630/13 -, juris Rn. 10 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12 m.w.N.; grundlegend schon: BVerwG, Urteil vom 27.01.1982 - 8 C 12.81 -, juris Rn. 12. Vorliegend tragen die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zu der im Gebührenbescheid aufgeführten Tarifstelle getroffen hat, die Gebührenentscheidung auch in Anwendung der Grundlage der nunmehr herangezogenen Tarifstelle. Denn die Antragsgegnerin hat bei der Gebührenbemessung schon keine Einordnung in den Rahmen der von ihr aufgeführten Tarifstelle 2.8.1.1b) AGT (75 EUR bis 7.500 EUR) vorgenommen, sondern entsprechend der Tarifstelle 2.8.1.1a) AGT eine Vervielfachung der Baugenehmigungsgebühr angewandt. Dies spricht für einen bloßen Schreibfehler. Statt die Gebühr allerdings zu verdreifachen, wie es die Tarifstelle vorsieht, hat sie zugunsten der Antragstellerin eine Reduzierung auf die zweifache Gebühr vorgenommen. Zum einen ist die Antragstellerin durch diesen Fehler nicht beschwert. Zum anderen hat die Antragsgegnerin durch die Gebührenreduzierung insoweit dem in § 3 Abs. 1 GebG NRW zum Ausdruck kommenden Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Ein Fall der unbilligen Härte kann vorliegend ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des Streitwerts im Hauptsacheverfahren in Ansatz zu bringen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.