OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 962/19 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:1002.2B962.19.00
13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bebauungsplanfestsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie der Plangeber ausdrücklich um eine drittschützende Zielrichtung erweitert oder aber eine solche Zielrichtung dem Textteil des Bebauungsplans, seiner Begründung oder sonstigen Absichtsbekundungen des Plangebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bebauungsplanfestsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung haben nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie der Plangeber ausdrücklich um eine drittschützende Zielrichtung erweitert oder aber eine solche Zielrichtung dem Textteil des Bebauungsplans, seiner Begründung oder sonstigen Absichtsbekundungen des Plangebers hinreichend deutlich zu entnehmen ist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerinnen, 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Mai 2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. April 2019 anzuordnen, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1 die Bauarbeiten auf dem Grundstück D-Straße 5 stillzulegen, haben keinen Erfolg. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – hier i.V.m. § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) – sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerinnen als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerinnen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen Rechte der Antragstellerinnen verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). 1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Antragstellerinnen sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2019 gegen ihren Gebietserhaltungs- oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch noch gegen drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. a) Das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung eines Mehrfamilienhauses ist in dem hier durch den Bebauungsplan Nr. ... A-Stadt festgesetzten allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach zulässig. Insoweit können die Antragstellerinnen gegen das Vorhaben voraussichtlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch in Stellung bringen. Dieser besagt, dass die Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Gebiet liegt, welches entweder durch Bebauungsplan als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 Baunutzungsverordnung -BauNVO-) ist oder faktisch einem derartigen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, einen Anspruch auf die Einhaltung der in einem derartigen Gebiet zulässigen Nutzungsart haben und die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens abwehren können, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird, und zwar ohne dass es auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung ankommt (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – Juris Rn. 12 ff.). Mit Blick auf die hier in Rede stehende genehmigte Wohnnutzung ist der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerinnen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung von vornherein nicht betroffen. Auch auf die nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und einem daraus hergeleiteten Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86/01 – Juris) können sich die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg berufen. Diese allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Vorschrift bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch dann unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht und geht mithin davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein nach Art und Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässiger Gewerbebetrieb wegen seiner Betriebsgröße der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, wenn eine besonders große Vergnügungsstätte den Charakter des Gebiets verändert oder wenn ein Warenhaus wegen seiner Größe die Verkehrsverhältnisse des Baugebiets nachhaltig beeinflusst; ob insoweit ein Gebäude dagegen ausnahmsweise auch wegen seiner Höhe unzulässig sein kann, ist zweifelhaft (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 – Juris Rn. 17.). Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nach diesen Grundsätzen weder wegen der mittels Befreiung um 1,80 m aufgrund der Erker vergrößerten Gebäudelänge noch wegen der Befreiung von der hinteren Baugrenze aufgrund der Balkone um 1,40 m und auch nicht wegen der Befreiung von der maximalen Gebäudegrundfläche um 22 m2 gegen den „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“, wobei die Befreiung von der maximalen Grundfläche erkennbar wegen der Balkone und Erker erteilt wurde, die Gebäudegrundfläche als solche beträgt nach den genehmigten Bauvorlagen 299,98 m2 (Bl. 86 BA 1). Selbst bei Unterstellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der genannten Änderungen sind diese aber von vornherein nicht geeignet, den Charakter des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet nachhaltig zu beeinflussen oder gar in Frage zu stellen. Denn – ganz abgesehen davon, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung gilt (vgl.o.) – haben hier bereits die Ausmaße und Dimension der gerügten Abweichungen bzw. Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht die Kraft, die Art der baulichen Nutzung zu beeinflussen. Dass gilt auch, soweit die Antragstellerinnen die für weitere Vorhaben in der Nachbarschaft bzw. im Bebauungsplangebiet erteilten Befreiungen rügen. b) Soweit die Antragstellerinnen einwenden, das Vorhaben der Beigeladenen entspreche nicht den im Einzelnen benannten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... A-Stadt, stellen sie damit allein die objektiv-rechtliche Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bzw. der mit dieser erteilten Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) in Frage, weil die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes im vorliegenden Fall keine drittschützende Wirkung entfalten. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben anders als die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 – Juris). Auch den – hier in Rede stehenden – Maßfestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... A-Stadt kommt ein solcher nachbarschützender Charakter nicht zu. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen. Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann. Das gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Schutz noch nicht gedacht hat. Ob schließlich der Plangeber eine Maßfestsetzung auch zum Schutz des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – Juris). Hiervon ausgehend dürften die streitgegenständlichen Befreiungen voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, weil sie von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... A-Stadt befreien. aa) Nach dem Verständnis der Kammer dürfte aus der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Plankonzeption - die ihren Widerhall in der Begründung zum Bebauungsplan gefunden hat - folgen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen der Beigeladenen Befreiungen erteilt wurden, nach dem Willen der Plangeberin keine nachbarschützende Wirkung haben. D.h., weder der Festsetzung nach Teil B, I., Punkt 2.1 – Zulässigkeit einer Grundfläche von höchstens 300 qm je Hauptgebäude und Baugrundstück –, noch der zeichnerischen Festsetzung einer hinteren (seeseitigen) Baugrenze noch der Festsetzung nach Teil B, I, Punkt 3.1 – wonach abweichend von der offenen Bauweise Gebäudelängen für jede Gebäudeseite von höchstens 18 m zulässig sind – kommt der von den Antragstellerinnen beanspruchte Drittschutz zu. Weder den Festsetzungen noch der Begründung des Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass den genannten Festsetzungen über die bezweckte städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch drittschützende Wirkung zukommen sollte. Die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche von höchstens 300 qm lässt eine Nachbarschutz begründende Zielsetzung nicht erkennen. Denn in der Bebauungsplanbegründung (unter Punkt 5.1.2) heißt es hierzu, dass die festgesetzte Grundfläche sich an der beabsichtigten Bebauungsform unter Berücksichtigung der beabsichtigten städtebaulichen Dichte orientiert. Entsprechendes gilt für die Festsetzung einer maximalen Gebäudelänge von 18 Meter. Nach der Begründung des Bebauungsplans (dort unter Punkt 5.2 a.E.) kann damit die Struktur im Sinne einer stadtvillenähnlichen Bebauung maßgeblich unterstützt werden. Die Festsetzungen zur Bauweise und zu überbaubaren Grundstücksflächen sollen insgesamt weitreichende Durchblicke zulassen (Punkt 5.2 der Planbegründung), was wiederum dem erklärten Willen der Plangeberin entspricht, dass sich die Bebauung mit den öffentlichen Plätzen zum Ufer des Sees öffnen soll. Gegenüber der vormals privat geprägten Kleingartennutzung werde nun der Zugang zum See für eine Erholungsnutzung und die Erlebbarkeit durch öffentlich nutzbare Grünflächen erhöht. Dies zielt indes erkennbar auf die Interessen der Allgemeinheit, wogegen die Interessen der jeweiligen Eigentümer an Aussichtsmöglichkeiten auf den See nicht erwähnt werden und offensichtlich auch nicht gemeint sind. Dass die Überschreitung der - hinteren - Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück aufgrund der Balkone des Vorhabens bzw. die zeichnerische Festsetzung der hinteren Baugrenze Nachbarschutz begründet oder eine im nachbarrechtlichen Austauschverhältnis stehende Festsetzung wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal durch diese – seeseitigen – Balkone die von den Antragstellerinnen als beeinträchtigt gerügten (und im städtebaulichen Interesse vorgesehenen) Sichtachsen kaum betroffen sein dürften. bb) Auch soweit im Grundsatz alle Eigentümer im Plangebiet – und wie die Antragstellerinnen betonen, auch die Eigentümer der ersten Reihe direkt am See – von den hier in Rede stehenden Festsetzungen profitieren, vermag die Kammer im Wege einer Auslegung ein wechselseitiges Austauschverhältnis der Planbetroffenen hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche sowie der gestalterischen Festsetzung dem Konzept des Bebauungsplans nicht zu entnehmen. In einem wechselseitigen Austauschverhältnis ist der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen (vgl. o.). Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, die Bebauungsplanbegründung beschreibe – erkennbar dem „Masterplan ...“ entnommen – das streitgegenständliche Baufeld 2 als „wasserbezogenes Wohnen mit niedriger Dichte“ (Seite 3 der Begründung), ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ein nachbarliches Austauschverhältnis, d.h. ein Recht des Einzelnen ergeben soll. Vielmehr ergibt sich – wie bereits oben ausgeführt –, dass die geplante „niedrigere Dichte“, d.h. die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche nach Punkt 5.1.2 und Punkt 5.2 der Begründung zum Bebauungsplan allein städtebaulichen Gründen folgt. Entsprechendes gilt nach Punkt 5.3 der Bebauungsplanbegründung für den Hinweis auf ein wasserbezogenes Wohnen. Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang (allgemein) vortragen, die städtebauliche Konzeption des Bebauungsplanes sei auch Ausdruck eines nachbarlichen Verhältnisses, das es allen Grundstückseigentümern und Bauherrn ermögliche, von der optimalen Lage der Grundstücke am See zu profitieren, ist dies so aus dem Bebauungsplan nicht abzuleiten. Denn abgesehen davon, dass eine beabsichtigte Vermittlung subjektiver Rechte der in Rede stehenden Festsetzungen der Begründung zum Bebauungsplan so bereits nicht zu entnehmen ist, verdeutlicht beispielsweise die – vorliegend nicht in Rede stehende – zeichnerische Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse nach Auffassung des Gerichts vielmehr eher das Fehlen eines solchen, auf eine optimale Lage der Grundstücke am See bezogenen nachbarlichen Austauschverhältnisses. Denn schon für das südlich des Flurstücks 2/32 der Antragstellerinnen (Parzelle 22) belegene Flurstück 2/33 (Parzelle 21) sind – ebenso wie für das insoweit seeseitig vorgelagerte Flurstück 2/38 (Parzelle 20) – zwingend vier Vollgeschosse festgesetzt (erst für das noch weiter seeseitig belegene Flurstück 2/39 (Parzelle 19) sind zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt). Entsprechendes gilt für den Teil des Plangebiets südlich der verlängerten A-Straße. Eine Abstufung der Bebauung in dem Sinn, dass die jeweils vorgelagerten Gebäude niedriger als die dahinter liegenden sein sollen, um Aussichtsmöglichkeiten von jedem Gebäude aus zu schaffen, lag daher offensichtlich nicht in der Absicht der Plangeberin. Die Abstufung in der Vollgeschossanzahl folgt vielmehr einem städtebaulichen-gestalterischen Ansatz (vgl. o.) und nicht der Regelung und dem Ausgleich eines nachbarlichen Interessenkonfliktes. Auch der Hinweis der Antragstellerinnen auf den Inhalt der Beschlussvorlage vom 20. Januar 2015 (Bl. 60 GA) – in der ebenfalls die bereits erwähnte Formulierung des „Masterplans ...“ erwähnt wird – führt nicht weiter, da auch dort mit dem Vermerk, dass durch den Bebauungsplan ein Stadtquartier entstehen solle, das vielfältig nutzbare Freiräume und öffentliche Räume enthalte, ausschließlich eine städtebauliche Begründung gegeben wird. Richtig ist, dass – worauf die Antragstellerinnen hinweisen – der Plangeberin „weitreichende Durchblicke“ und nach der Beschlussvorlage der Ausschluss „langer Baublocks“ wichtig waren. Diese Durchblicke oder auch - wie es an anderer Stelle der Bebauungsplanbegründung heißt - die dem Willen der Plangeberin entsprechende Öffnung in der Bebauung und mit öffentlichen Plätzen zum Ufer des Sees hin, dient jedoch nicht einem nachbarlichen Austauschverhältnis, sondern allein öffentlichen Zwecken. Denn in der Begründung wird weiter ausgeführt, dass gegenüber der vormals privat geprägten Kleingartennutzung nun der Zugang zum See für eine Erholungsnutzung verbessert und die Erlebbarkeit durch öffentlich nutzbare Grünflächen erhöht werde. Dies liegt im Allgemeininteresse. Damit korreliert, dass die Bebauungsplanbegründung als städtebauliches Konzept angibt, es entstehe vom und über den See ein Bild von vernetzten Grünzonen/-flächen und einer dahinter aufragenden Bebauung. Davor blieben die Bootshausstrukturen als typisches Erscheinungsbild am Wasser erhalten. Insoweit spricht nach Auffassung der Kammer bei Auslegung des Bebauungsplans unter Heranziehung seiner Festsetzungen und seiner Begründung nichts dafür, dass die hier in Rede stehenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung von wesentlicher Bedeutung für den von der Plangeberin konzipierten Charakter des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet waren, sondern vielmehr allein Bedeutung haben für die im Allgemeininteresse bzw. aus städtebaulichen Gründen konzipierten Sichtbeziehungen/Durchblicke in den öffentlich genutzten, vernetzten Grünzonen-/Grünflächenbereichen und der dahinter aufragenden Bebauung unter Erhalt der seeseitig vorhandenen typischen Bootshausstrukturen. Es war – ausweislich der Bebauungsplanbegründung – erklärter Wille der Plangeberin, sich in der Bebauung und mit öffentlichen Plätzen zum Ufer des Sees zu öffnen. Die diese Öffnung und mögliche Durchblicke tragenden Maßfestsetzungen dienen dem öffentlichen Interesse und nicht der Regelung und dem Ausgleich eines nachbarlichen Interessenkonflikts durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen (vgl. bereits den – den Beteiligten bekannten – Beschluss der Kammer vom 4. April 2019 – 2 B 2444/18 SN –). Auch aus der Einbindung eines Gestaltungsbeirates folgt – anders als die Antragstellerinnen meinen – ein Drittschutz bzw. ein nachbarliches Austauschverhältnis hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans nicht. Denn ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (dort Seite 8) hat dieser die Aufgabe, lediglich „gestalterische Belange detailliert“ zu thematisieren. Soweit die Antragstellerinnen auf den Beschluss des Hamburgischen OVG vom 25. Juni 2019 (Az.: 2 Bs 100/19, Juris) – einen Bebauungsplan die Elbhangterrassen bzw. das Treppenviertel (wohl eine Überplanung zur Sicherung des Bestandes) betreffend –verweisen, vermag die Kammer auch mit Blick auf diese Entscheidung für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan und dessen vorliegend betroffene Festsetzungen einen nachbarschützenden Charakter nicht zu erkennen. Nach Auffassung der Kammer steht es zwar der planenden Gemeinde frei, solche – wie vorliegend – rein städtebaulichen Zwecken dienende Maßfestsetzungen um eine drittschützende Zielrichtung zu erweitern. Ein dahingehender Wille muss dann zwar nicht ausdrücklich, aber doch hinreichend deutlich aus dem Textteil des Bebauungsplans, dessen Begründung oder sonstigen Absichtsbekundungen der Gemeinde zu entnehmen sein (so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 5 S 583/19 – zitiert nach Juris, Pressemitteilung vom 30. Juli 2019). Das ist nach dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall. c) Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich als dem Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, beurteilt werden. Eine Bebauung ist u.a. dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat (vgl. Oberverwaltungsgericht -OVG- Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 3 L 183/10 - Juris Rn. 71). Das Gebot der Rücksichtnahme garantiert dabei auch nicht allgemein eine freie Sichtachse (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 3 M 133/14 – Juris Rn. 10). Soweit die Antragstellerinnen (recht allgemein) ausführen, sie seien durch das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner abriegelnden Wirkung des Gebäudekörpers mit einer Überlänge und der Beeinträchtigung ihrer Wohnruhe gestört und die Sichtverhältnisse würden in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, geht von dem Vorhaben der Beigeladenen eine rücksichtslose Wirkung erkennbar nicht aus. Bereits nach den Bauvorlagen spricht nichts für eine unzumutbare Beeinträchtigung. So liegt etwa eine – von den Antragstellerinnen nicht behauptete – störende bzw. unzumutbare Verschattung durch das Vorhaben nicht vor. Nach dem Lageplan dürfte der Abstand des Vorhabens zum Gebäude der Antragstellerinnen (auf dem Grundstück D-Straße 4) 14 Meter betragen. Ein auffälliger Höhenunterschied oder ein grobes Missverhältnis der Kubatur zwischen den Gebäuden der Antragstellerinnen und dem Vorhaben der Beigeladenen dürfte auch angesichts der vergrößerten Gebäudegrundfläche aufgrund der Erker bzw. Balkone nicht bestehen. Weder entfaltet das Vorhaben eine abriegelnde oder gar erdrückende Wirkung noch werden die Sichtverhältnisse der Antragstellerinnen unzumutbar beeinträchtigt oder liegt eine unzumutbare ästhetische Beeinträchtigung vor, zumal die Antragstellerinnen letztlich auch insoweit konkretere Angaben zu derartigen unzumutbaren Wirkungen nicht gemacht haben. Nichts anderes gilt, soweit der Beigeladenen erteilte Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung einer maximalen Gebäudelänge (Teil B, I., 3.1), von der maximalen Gebäudegrundfläche der Überbauung der hinteren (seeseitigen) Baugrenze in Rede stehen. Denn da es sich auch hierbei sich nach dem oben Gesagten um nicht nachbarschützende Festsetzungen handelt, kann der Nachbar – hier die Antragstellerinnen – nur verlangen, dass die in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Verpflichtung beachtet wird, bei der Befreiung die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Diese Verpflichtung konkretisiert das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Abwehranspruch besteht nur insoweit, als das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiung rücksichtslos ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. September 2017 – 3 M 93/17 – Juris Rn. 33). Davon kann aber vorliegend keine Rede sein (vgl. bereits oben). d) Angesichts dieses Ergebnisses muss nicht entschieden werden, ob sich die Antragstellerinnen auf den – auch aus einem wechselseitigen Austauschverhältnis herzuleitenden – nachbarschützenden Charakter der in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans bereits deshalb nicht berufen können, weil einem solchen Anspruch das Gebot von Treu und Glauben entgegenstehen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – Juris Rn. 23 ff.). So haben die Antragstellerinnen selbst (hinsichtlich beider Vorhaben auf den Flurstücken 2/31 und 2/32 – Parzellen 25 und 22 – zumindest von der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 bzw. 0,6) Befreiungen beantragt und wohl auch erhalten (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. April 2019 – 2 B 2444/18 SN –). 2. Der Antrag zu 2 auf einstweilige Stilllegung der Bauarbeiten war ebenfalls abzulehnen. Dieser vom Gericht nicht als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, sondern – da auf Stilllegung bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren gerichtet – als Begehren auf eine Zwischenverfügung verstandene Antrag hat schon mit Blick auf obige Interessenabwägung keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil letztere einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.