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Beschluss

7 VR 3/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist es nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Über die Kosten ist nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden; in der Regel trifft die Kostenlast den, der in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. • Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO muss darauf gerichtet sein, die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts bzw. ein umfassendes Verwirklichungsverbot zu erreichen; ein bloß auf Verbesserung der Verhandlungsposition gerichtetes Begehren genügt dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
Entscheidungsgründe
Einstellung erledigter Eilverfahren und Kostentragung bei fehlendem Eilrechtsschutzinteresse • Wird das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist es nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. • Über die Kosten ist nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden; in der Regel trifft die Kostenlast den, der in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. • Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO muss darauf gerichtet sein, die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts bzw. ein umfassendes Verwirklichungsverbot zu erreichen; ein bloß auf Verbesserung der Verhandlungsposition gerichtetes Begehren genügt dem Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Die Antragsteller hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss für einen Bahnübergang gestellt. Im Laufe des Verfahrens erklärten beide Seiten die Hauptsache für erledigt. Die Antragsteller führten zuvor außergerichtliche Verhandlungen mit der Beigeladenen über die Aufhebung des Bahnübergangs gegen Ablösung, die inzwischen abgeschlossen sind. Die Antragsgegnerin brachte Einwände zu den tatsächlichen Verhältnissen vor, die die Antragsteller nicht durch ergänzenden Vortrag im Verfahren klärten. Das beantragte Ziel war nicht ersichtlich die Hemmung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, sondern es diente offenbar der Verbesserung der Verhandlungsposition. Die Fristvorschrift des § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG für den Eilantrag war zu beachten. • Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Hauptsache erledigt ist. • Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist bei Erledigung nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; dabei ist maßgeblich, wer voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre. • Vorliegend spricht alles dafür, dass den Antragstellern das auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezogene Rechtsschutzinteresse fehlte; deshalb ist ihnen die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). • Eine Kostenerstattung zugunsten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, da diese das Verfahren nicht gefördert und keinen Antrag gestellt hat. • Der Zweck des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit bzw. ein umfassendes Verwirklichungsverbot; ein Antrag, der darauf abzielt, lediglich die Verhandlungsposition in außergerichtlichen Gesprächen zu verbessern, erfüllt diesen Zweck nicht. • Die Antragsteller förderten das Verfahren nicht durch weiteren Vortrag zu den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen tatsächlichen Fragen und führten zugleich außerhalb des Verfahrens Verhandlungen, was nahelegt, dass ihr Verfahrensziel nicht die Gewährung von Eilrechtsschutz war. • Da die behaupteten Nachteile erst mit zukünftigem verstärktem Zugverkehr zu erwarten waren, rechtfertigt das allein nicht ohne weiteres die Annahme eines dringenden Eilrechtschutzinteresses; zudem waren fristliche Vorgaben zu beachten (§ 18e Abs. 3 Satz 1 AEG). Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Hauptsache erledigt ist. Den Antragstellern werden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte auferlegt, weil ihnen nach Ansicht des Gerichts das erforderliche Interesse am vorläufigen Rechtsschutz fehlte. Eine Kostenerstattung zugunsten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese das Verfahren nicht gefördert hat. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hatten nicht das gebotene Ziel der Hemmung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern dienten der Verbesserung der Verhandlungsposition; daher rechtfertigt ihr Vorgehen keine Kostenentlastung.