Beschluss
3 LB 2/17
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0325.3LB2.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerinnen und des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen und der Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen und der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerinnen und der Kläger sind Destinatäre der beigeladenen ... und begehren vom Beklagten Akteneinsicht in die Unterlagen der Stiftungsaufsicht betreffend die Beigeladene. 2 Diese hält gemeinsam mit der …-Stiftung und der …-Stiftung – alle drei Stiftungen ansässig in … – 100 % des Kapitals, der Stimmen und der Anteile an der Unternehmensgruppe … . Die Beigeladene hält 61% der Unternehmensanteile und 50% der Stimmrechte. Der Anteil der ...-Stiftung und der ...-Stiftung beträgt jeweils 19,5 % der Anteile und 25 % der Stimmen. 3 Der Vorstand der Beigeladenen hatte es sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und des Klägers ausdrücklich abgelehnt, Informationen über die Stiftung durch den Beklagten zugänglich zu machen. 4 Am 2. April 2014 beantragten sie Akteneinsicht in die beim Beklagten geführten Stiftungsakten der Beigeladenen. Zur Begründung führten sie an, dass eine Einsichtnahme in die Akten zur Klärung ihrer Rechte als Destinatäre der Stiftung erforderlich sei. 5 Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerinnen und der Kläger seien keine Beteiligten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren. Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht bei berechtigtem Interesse sehe das Landesverwaltungsgesetz nicht vor. 6 Mit ihrem am 25. Juli 2014 eingelegten Widerspruch wiesen die Klägerinnen und der Kläger erneut darauf hin, dass es ihnen ohne Kenntnis des Akteninhalts nicht möglich sei, ihre Rechte sachgerecht auszuüben. Insbesondere sei nach dem Ableben ihres Vaters nicht ohne weiteres bestimmbar, wie sich der Vorstand der Beigeladenen zusammensetze und wie sie, die Destinatäre, die zur Familie des verstorbenen … gehörten, im Vorstand repräsentiert würden. 7 Mit Bescheid vom 25. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Es fehle den Klägerinnen und dem Kläger an einem subjektiv-öffentlichen Recht. Das Recht auf Akteneinsicht sei lediglich ein Verfahrensrecht, das nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens und nur für Beteiligte eines solchen bestehe. Als Destinatäre seien sie nur Nutznießer des Stiftungsvermögens, woraus nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erwachse. 8 Dagegen haben die Klägerinnen und der Kläger am 23. Dezember 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung ergänzend geltend gemacht, der Anspruch auf Akteneinsicht stehe ihnen jedenfalls nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) zu. 9 Sie haben beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihnen Einsicht in die bei dem Beklagten geführten Akten betreffend die …-Stiftung zu gewähren, 11 hilfsweise zu verpflichten, die aktuelle Fassung der Satzung und die Ursprungsfassung der Satzung vorzulegen, 12 äußerst hilfsweise zu verpflichten, die aktuelle Fassung vorzulegen bzw. Einsicht zu gewähren. 13 Der Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hat seine im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung wiederholt und außerdem geltend gemacht, dass die Akten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Schließlich sei der Antrag in der Gesamtschau der Umstände als offensichtlich missbräuchlich einzustufen und daher abzulehnen. Den Klägerinnen und dem Kläger diente ein etwaiger Informationsanspruch allein dazu, egoistische Motive umzusetzen. 16 Die Beigeladene hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sich die Position der Destinatäre auf den Rahmen des „Familientages“ reduziere. Solange dieser noch nicht etabliert sei, beschränke sich die Rolle der Destinatäre darauf abzuwarten, ob sie, die Beigeladene, ihnen Leistungen zuspreche. Rechtlich beanspruchen könnten die Destinatäre hingegen nichts. 19 Mit Urteil vom 21. Januar 2016 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 6. Kammer - die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 88 LVwG, weil die Klägerinnen und der Kläger keine Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens seien. Eine analoge Anwendung dieser Norm scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle. Einem Anspruch nach § 3 IZG-SH stünden in den Akten enthaltene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegen. Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge sei der Akteneinsichtsantrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden und deshalb unzulässig. 20 Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 hat der seinerzeit zuständige 2. Senat auf Antrag der Klägerinnen und des Klägers die Berufung zugelassen. 21 Zur Begründung der Berufung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen, weil die beim Beklagten geführten Unterlagen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Die Unterlagen verhielten sich lediglich zur Organisation der Stiftung und zur Zusammensetzung ihrer Organe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den ihnen bekannten Verwaltungsakten betreffend die ...-Stiftung. 22 Die Klägerinnen und der Kläger beantragen, 23 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Januar 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihnen – den Klägerinnen und dem Kläger – Einsicht in die beim Beklagten geführten Akten betreffend die beigeladene ... zu gewähren, 24 hilfsweise, die aktuelle Fassung der Satzung und die Ursprungsfassung der Satzung der beigeladenen ...-Stiftung vorzulegen, 25 äußerst hilfsweise, die aktuelle Fassung der Satzung der beigeladenen …-Stiftung. vorzulegen bzw. in diese Einsicht zu gewähren. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Er verteidigt das angefochtene Urteil. 29 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Auch sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. 32 Am 23. November 2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf die der Senat den Beklagten mit Beweisbeschluss vom 30. November 2017 aufgefordert hat, die bei ihm geführten Akten betreffend die Beigeladene zum Beweis der Tatsache vorzulegen, dass darin geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten seien. Daraufhin hat das Innenministerium als oberste Stiftungsaufsicht am 1. Oktober 2018 eine Sperrerklärung abgegeben und teilgeschwärzte Verwaltungsakten übersandt. Sowohl die Klägerinnen und der Kläger als auch die Beigeladene haben ein in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. analog dieser Vorschrift angestrengt (Az. 15 P 1/18). Bevor über die entsprechenden Anträge entschieden worden ist, hat der Senat den Beweisbeschluss sowie den Vorlagebeschluss an den 15. Senat aufgehoben, weil die Entscheidungserheblichkeit des Akteninhalts aufgrund geänderter Rechtslage entfallen sei. 33 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, das den Bevollmächtigten der Beteiligten jeweils zugestellt worden ist, hat der Senat auf die Änderung des Stiftungsgesetzes hingewiesen und mitgeteilt, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO beabsichtigt sei. Sämtliche Beteiligte haben sich geäußert und mitgeteilt, dass gegen die Verfahrensweise keine Bedenken bestünden. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen, teilweise geschwärzten Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. II. 35 Die Entscheidung über die Berufung ergeht gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. 36 Die zulässige Berufung der Klägerinnen und des Klägers ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht – 6. Kammer – mit Urteil vom 21. Januar 2016 die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 37 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Ablehnung der Akteneinsicht ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen und den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die bei der Stiftungsaufsicht geführten Akten betreffend die Beigeladene. Ein solches Recht – bezogen auf sämtliche Akten oder auf einzelne Satzungsfassungen – steht ihnen weder aus § 88 Abs. 1 LVwG zu (1.), noch nach behördlichem Ermessen (2.) oder aus § 3 Satz 1 IZG-SH, dessen Anwendung wegen einer spezialgesetzlichen stiftungsrechtlichen Regelung ausgeschlossen ist (3.). 38 1. Ein Anspruch aus § 88 Abs. 1 LVwG besteht nicht. 39 Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG haben die Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Im Übrigen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Behörden den Beteiligten auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren, soweit Belange der Beteiligten, einer oder eines Dritten oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG). 40 Die Norm ist nicht einschlägig, weil danach Ansprüche lediglich Beteiligten des Verwaltungsverfahrens zustehen. § 78 Abs. 1 LVwG enthält eine Legaldefinition, wer Beteiligter im Sinne des Gesetzes ist. Das sind Antragstellerinnen oder Antragsteller und Antragsgegnerinnen oder Antragsgegner, diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat und diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. § 78 Abs. 2 LVwG regelt, dass die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuzuziehen kann. Sofern der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für eine dritte Person hat, so ist diese auf Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen. 41 Die Klägerinnen und der Kläger sind keine Beteiligten in diesem Sinne. Insbesondere greift auch § 78 Abs. 2 LVwG nicht ein. Denn danach wird ein geführtes Verwaltungsverfahren vorausgesetzt, zu dem dritte Personen hinzugezogen werden können bzw. hinzuziehen sind. Hier fehlt es an einem Verwaltungsverfahren, in dem die Klägerinnen und der Kläger die Stellung eines Dritten haben könnten. 42 2. Auch ein Anspruch auf Informationszugang nach behördlichem Ermessen scheidet aus. 43 Ein solcher (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung – etwa analog § 88 LVwG, aus Treu und Glauben oder dem Rechtsstaatsprinzip –, der außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, setzt voraus, dass das geschriebene Recht eine Regelung zum Informationszugang nicht kennt (vgl. zum Ganzen: Schoch in: Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 38 m.w.N.). 44 Eine solche Regelungslücke besteht nicht; denn in Schleswig-Holstein gilt das Informationszugangsgesetz (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. S. 89), das bezweckt, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen (§ 1 Abs.1 IZG-SH) und für jede natürliche und juristische Person einen Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen, über eine informationspflichtige Stelle verfügt (§ 3 Satz 1 IZG-SH), normiert. 45 3. Die Klägerinnen und der Kläger haben dennoch – ungeachtet der Frage, ob schützenswerte öffentliche oder private Interessen, etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen könnten (vgl. § 9 und § 10 IZG-SH) – nach § 3 Satz 1 IZG-SH keinen Anspruch auf Zugang zu den bei dem Beklagten geführten Unterlagen betreffend die beigeladene …-Stiftung. Denn die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts - Stiftungsgesetz - in der Fassung, die die Vorschrift durch Artikel 6 des Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl vom 9. Juli 2020 S. 364, 373 – im Folgenden: StiftG) erhalten hat, ausgeschlossen. Insoweit besteht ein bereichsspezifischer Ausschluss auf Informationszugang gegenüber dem allgemeinen Zugangsanspruch im Sinne von § 3 Satz 2 IZG-SH. Danach bleiben Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, unberührt (vgl. zur Kollision zwischen dem bereichsspezifischen Anspruch und dem Anspruch aus § 3 IZG-SH: Karg in: IZG-SH-Kommentar in Praxis der Kommunalverwaltung, § 3 Nr. 4). 46 Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 StiftG ist die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis jeder Person gestattet. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG besteht ein darüber hinausgehender Informationszugangsanspruch hinsichtlich behördlicher Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein nicht. 47 a) Das Stiftungsgesetz findet Anwendung, denn die Klägerinnen und der Kläger begehren Einsicht in die Unterlagen der Beigeladenen, einer Stiftung im Sinne des Gesetzes. Denn sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts in Form einer Familienstiftung (vgl. § 19 Satz 1 StiftG), die ihren Sitz im Land Schleswig-Holstein, Nortorf, hat (vgl. § 1 StiftG). 48 b) Die erst im Laufe des Berufungsverfahrens geschaffene Norm, § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG, die gemäß Art. 10 Satz 2 des Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetzes am Tag nach der Verkündung – mithin am 10. Juli 2020 – in Kraft getreten ist, ist mangels anderweitiger Übergangsregelung auf den vorliegenden Fall anwendbar. Denn maßgeblich für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs auf Akteneinsicht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 30; vgl. Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 102). Wird – wie hier – mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist; ändern sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften, ist die neue Rechtslage vorbehaltlich abweichender Übergangsregelungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8.05 -, juris Rn. 10). 49 Der neu geschaffene § 15 Abs. 4 StiftG regelt Auskunftsansprüche nach dem Stiftungsgesetz nunmehr abschließend. Das allgemeine Einsichtsrecht für jedermann in das Stiftungsverzeichnis im Sinne von § 15 Abs. 2 StiftG, das schon nach alter Rechtslage galt, ist nun in § 15 Abs. 4 Satz 1 StiftG geregelt. Der neu hinzugekommene § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG stellt klar, dass Informationen aus stiftungsbehördlichen Unterlagen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die über die in § 15 Abs. 2 StiftG genannten Informationen hinausgehen, nicht dem allgemeinen Informationsanspruch nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein unterliegen und daher durch Dritte nicht beansprucht werden können (vgl. LT-Drucksache 19/1779, S. 38). 50 Die Vorschrift findet uneingeschränkt auf Familienstiftungen Anwendung; denn nach § 19 Satz 2 StiftG ist lediglich bezüglich §§ 8 bis 14 die Geltung nur insoweit angeordnet, als sicherzustellen ist, dass ihr – der Stiftungen – Bestand gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigen. 51 c) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG. 52 aa) Ein Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht liegt nicht vor. 53 (1) Insbesondere greift die Versagung eines Informationsanspruchs in die Unterlagen der Stiftungsaufsicht nicht in die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG ein. Öffentlich-rechtliche Positionen genießen den Schutz der Eigentumsordnung, soweit sie nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet und das Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung sind (BVerwG, Urt. v. 17.08.2011 - 6 C 9.10 -, juris Rn. 29). Das voraussetzungslos jedermann gewährte Recht auf Informationszugang ist weder ein Ausschließlichkeitsrecht noch beruht es auf einer Eigenleistung (so auch OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 38). 54 (2) Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Regelung oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst vor, wenn die Regelung, gegen deren Erlass oder Anwendung sich der Einzelne wendet, berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 149). Unabhängig davon, dass die Klägerinnen und der Kläger keinen Grundrechtsverstoß geltend machen, bezieht sich der alle Personen betreffende gesetzliche Ausschluss bestimmter Verwaltungsvorgänge von dem allgemeinen und voraussetzungslosen Informationszugangsrecht nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit und hat auch keine berufsregelnde Tendenz (vgl. zur Beseitigung des Anspruchs auf Informationszugang gegenüber Landesfinanzbehörden: OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018, a.a.O., juris Rn. 39; zum Hamburgischen Landesrecht: OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013 - 3 Bf 236/10 -, juris Rn. 25). 55 (3) Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht betroffen. Das Grundrecht dient in erster Linie der Abwehr staatlicher Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit. Art. 6 des Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetzes betreffend die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG enthält jedoch kein Gebot oder Verbot und greift damit nicht in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Norm beseitigt lediglich den Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf den gemäß § 3 Satz 1 IZG-SH jedermann gewährten Zugang zu amtlichen Informationen der Stiftungsaufsichtsbehörden. Zwar können sich aus den Grundrechten unter besonderen Umständen auch Ansprüche auf staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter ergeben. Im vorliegenden Fall ist insofern an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu denken. Das Jedermann-Recht aus § 3 Satz 1 IZG dient jedoch nicht der Verwirklichung dieses Rechts (OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018, a.a.O., juris Rn. 40). 56 bb) Schließlich ist auch das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. 57 (1) Darin, dass § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG einen Informationsanspruch nach dem Informationszugangsgesetz betreffend behördliche Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen ausnimmt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. 58 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.11.2017 - 1 BvR 1784/16 -, juris Rn. 10). 59 Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten. Diese liegt allein in der Differenzierung zwischen Informationen, die sich aus dem Stiftungsverzeichnis ergeben und darüber hinausgehenden Informationen betreffend Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die sich aus den Unterlagen der Stiftungsaufsicht ergeben. Auch Nachteile für die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten stehen nicht in Rede (s.o.). Daher ist § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG nur am Maßstab des Willkürverbots zu prüfen (vgl. erneut : OVG Schleswig, Urt. v. 25.01.2018 - 4 LB 38/17 -, juris Rn. 41 ff.). Unter dieser Vorgabe ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen. 60 Der Gesetzgeber hat sich bei Änderung des Stiftungsgesetzes betreffend den Ausschluss eines weitergehenden Informationsrechts von der Überlegung leiten lassen, das Verhältnis beider Gesetze zueinander (des Stiftungsgesetzes einerseits und des Informationszugangsgesetzes andererseits) nunmehr unmissverständlich regeln zu wollen (vgl. LT-Drucksache 19/1779, S. 38). In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, im Stiftungsgesetz als betroffenem Fachrecht werde eine abschließende Vorrangregelung hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs getroffen, denn die Regelung über den Inhalt des Stiftungsverzeichnisses genüge, um das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis über das Bestehen von Stiftungen und deren Aktivitäten zu erfüllen. Damit werde verhindert, dass Detailinformationen über die Stiftung als juristische Person des Privatrechts zugänglich gemacht werden, nur weil diese juristische Person des Privatrechts einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliege. Auskunftsbegehren, die über die im Stiftungsverzeichnis enthaltenen Angaben hinausgingen, seien gegenüber der betroffenen Stiftung gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen. 61 Diese Erwägungen sind sachlich nachvollziehbar und orientieren sich an den Vorgaben von Art. 53 Satz 1 LV. Die Verpflichtung, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, besteht danach nur, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Hier überwiegen die schutzwürdigen privaten Interessen der Stiftungen bürgerlichen Rechts. 62 (2) Art. 3 Abs. 1 GG – in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) – ist auch nicht dadurch verletzt, dass Art. 6 des Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetzes ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch auf anhängige Verfahren und damit auch auf den Antrag der Klägerinnen und des Klägers Anwendung findet. Es handelt sich um eine zulässige unechte Rückwirkung. 63 Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, juris Rn. 41 f.). 64 Daran gemessen begründet § 15 Abs. 4 Satz 2 StiftG keinen Fall echter Rückwirkung. Mangels Übergangsvorschrift ist die Norm ab der Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Soweit dies auch bereits anhängige Anträge auf Zugang zu Informationen betrifft, wirkt die Norm lediglich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. 65 Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 -, juris Rn. 15). 66 Im vorliegenden Fall ist die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Inhalts der stiftungsbehördlichen Unterlagen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts rechtfertigt die Anwendung des Gesetzes auf anhängige Verfahren. Überwiegende Bestandsinteressen der Betroffenen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Informationszugang dient insbesondere nicht der Verwirklichung grundrechtlich geschützter Freiheiten. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 69 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 70 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Klägerinnen und Kläger, die Geschwister sind, gemeinschaftlich als Rechtsgemeinschaft geklagt haben, sind die Werte der einzelnen Klagen nicht zu addieren (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).