Urteil
10 A 378/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1213.10A378.23.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch aus VwG SH § 88 Abs 1 besteht nur im Rahmen von anhängigen Verwaltungsverfahren, die im Sinne von VwG SH § 74 auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind. (Rn.25)
2. Ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung – etwa analog VwG SH § 88, aus Treu und Glauben oder dem Rechtsstaatsprinzip –, der außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist, setzt voraus, dass der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und das geschriebene Recht eine Regelung zum Informationszugang nicht kennt. (Rn.28)
3. Ein Anspruch auf Informationszugang in Angelegenheiten der Notaraufsicht ergibt sich auch nicht aus InfoZG SH § 3. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch aus VwG SH § 88 Abs 1 besteht nur im Rahmen von anhängigen Verwaltungsverfahren, die im Sinne von VwG SH § 74 auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind. (Rn.25) 2. Ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung – etwa analog VwG SH § 88, aus Treu und Glauben oder dem Rechtsstaatsprinzip –, der außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist, setzt voraus, dass der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und das geschriebene Recht eine Regelung zum Informationszugang nicht kennt. (Rn.28) 3. Ein Anspruch auf Informationszugang in Angelegenheiten der Notaraufsicht ergibt sich auch nicht aus InfoZG SH § 3. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2023 und vom 18. Juli 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Informationen zu. § 88 Abs. 1 LVwG-SH scheidet als Anspruchsgrundlage für eine Einsichtnahme in den bei dem Beklagten geführten Vorgang im Rahmen der Dienstaufsicht über Notare aus. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH). Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG-SH sollen die Behörden den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren, soweit Belange der Beteiligten, einer oder eines Dritten oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ein Anspruch aus § 88 Abs. 1 LVwG-SH besteht nur im Rahmen von anhängigen Verwaltungsverfahren, die im Sinne von § 74 LVwG-SH auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 29 Rn. 13). Bei einem Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich schon nicht um ein Verwaltungsverfahren nach § 74 LVwG-SH. Die Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 LVwG-SH dar (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 12 M 21/10 – juris, Rn 10 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2022 – 29 K 1250/20 –, Rn. 41 - 48, juris; vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 15. November 2010 – 3 CE 10.2390 – juris, Rn. 15 f.). Ein unmittelbarer (gebundener) Anspruch auf Akteneinsicht scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil der Kläger Akteneinsicht in einen – nach dem Vortrag der Beteiligten – bereits abgeschlossenen Vorgang verlangt. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Angelegenheit im Rahmen der Dienstaufsicht abschließend bearbeitet worden sei. Die Akteneinsicht nach § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH kann jedoch nur während des laufenden Verwaltungsverfahrens begehrt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42/82 – NVwZ 1984, 445 f.; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 11. April 2022 – 10 A 19/22 –, Rn. 90 - 91, juris). Dass ein unbedingtes Akteneinsichtsrecht nach § 88 Abs. 1 LVwG-SH bei abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht besteht, ergibt sich zudem aus § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG-SH. Danach braucht Akteneinsicht insbesondere nicht gewährt zu werden, wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, ggf. gemäß § 88 LVwG-SH analog (vgl. hierzu Albert, in: Foerster/ Friedersen, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum LVwG; Stand: Dezember 2007, Seite 248c). Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts setzt ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung – etwa analog § 88 LVwG-SH, aus Treu und Glauben oder dem Rechtsstaatsprinzip –, der außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, voraus, dass das geschriebene Recht eine Regelung zum Informationszugang nicht kennt. Eine solche Regelungslücke bestehe nicht; denn in Schleswig-Holstein gelte das Informationszugangsgesetz (IZG-SH), das bezwecke, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen (§ 1 Abs.1 IZG-SH) und für jede natürliche und juristische Person einen Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt (§ 3 Satz 1 IZG-SH), normiert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. März 2021 – 3 LB 2/17 – juris, Rn 43 f.). Die Kammer folgt der dargestellten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, aus der sich ergibt, dass ein Anspruch auf Informationszugang bzw. Akteneinsicht außerhalb eines konkreten bzw. bei einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht mehr auf einen Ermessensanspruch gestützt werden kann (so bereits VG Schleswig, Urteil vom 11. April 2022 – 10 A 19/22 – juris, Rn. 90 - 91). Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Zugang zu den von ihm begehrten Informationen bzw. Dokumenten ergibt sich auch nicht aus § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Der Beklagte ist als Behörde des Landes grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH eine informationspflichtige Stelle. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH hat die in Anspruch genommene Stelle der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag, es sei denn, die in Anspruch genommene Stelle hat wichtige Gründe, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen, § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH. Der Beklagte ist vorliegend jedoch gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH vom Kreis der informationspflichtigen Stellen ausgenommen. § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH sieht eine Bereichsausnahme von der Informationspflicht für die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden vor, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig sind oder waren. Bei dem in Rede stehenden Verfahren der Dienstaufsicht in Bezug auf den Notar XXX handelt es sich um eine Tätigkeit des Beklagten als Organ der Rechtspflege. Die Ermittlung, ob eine bestimmte Tätigkeit des Gerichts unter den Begriff der Rechtspflege fällt, ist dabei stets im Einzelfall zu prüfen und kann aufgrund des Gesetzeszwecks des IZG-SH, der Gewährleistung des möglichst umfassenden Zugangs zu Informationen, nicht pauschal angenommen werden. Zugrunde gelegt werden muss grundsätzlich ein weites Begriffsverständnis der informationspflichtigen Stelle, da sonst eine effektive Zweckerreichung der Informationsfreiheit nicht realisierbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 3/11 – juris, Rn. 19 zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes). Trotz des grundsätzlich weiten Begriffsverständnisses der informationspflichtigen Stelle ist der Beklagte vorliegend von der Informationspflicht ausgenommen. Der Begriff der Rechtspflege wird im IZG-SH zwar nicht definiert. Er wird jedoch in diversen Gesetzen vorausgesetzt (vgl. z.B. § 1 BNotO, § 1 BRAO, § 2 Abs. 1 BDSG, Regelungen im Rechtspflegergesetz usw.). Allgemein sprachlich versteht man unter dem Begriff der Rechtspflege die Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts (vgl. duden.de). Hierunter fällt in jedem Fall die rechtsprechende Tätigkeit durch Richterinnen und Richter. Aber auch Notare und Rechtsanwälte handeln ausweislich der Vorgaben im jeweiligen Standesrecht als Organe der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO und § 1 BNotO). Rechtspflege ist demnach die Pflege des Rechts, seine Verwirklichung und Vollziehung (vgl. Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 1 Rn. 5). Neben die Rechtsprechung und die Mitwirkung des Rechtsanwalts an dieser tritt die konflikt- und prozessvermeidende beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie sein Wirken in verschiedenen Funktionen und Ämtern, wie z.B. als Testamentsvollstrecker, Treuhänder, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger. Als beauftragter Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat der Rechtsanwalt die Aufgabe, an der Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken und seine Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gericht und Staatsanwaltschaft oder Behörden zu bewahren. Insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen (§ 1 Abs. 3 BORA). Im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege überträgt die Bundesnotarordnung dem Notar diejenige Rechtsbetreuung, die durch rechtskundige Mitwirkung bei der Gestaltung privater Rechtsbeziehungen der Rechtssicherheit und Streitvermeidung dient. Es handelt sich dabei nicht um einen bestimmt abgegrenzten, durch Aufzählung der Einzelaufgaben zu erschöpfenden Zuständigkeitsbereich. Die vorsorgende Rechtspflege erfasst dabei einen seinem Ziel nach bestimmten, seinem Gegenstand nach vielgestaltigen, die verschiedensten Rechtsgebiete berührenden Aufgabenkreis. Die vorsorgende Rechtspflege dient dabei ausnahmslos – ohne Erfolgsgarantie – der Streitvermeidung, so dass die Streitentscheidung nicht zum Notaramt gehören kann (vgl. hierzu BeckOK BNotO/Eschwey, 8. Edition August 2023, BNotO § 1 Rn. 8 ff.) Die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Fachaufsicht über Notare dürfte zwar nicht vom Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung Schleswig-Holstein umfasst sein. Die richterliche Unabhängigkeit des Präsidenten des Landgerichts im Rahmen der Fachaufsicht über Notare dürfte deshalb nicht gewährleistet sein, weil er im Bereich der Aufsicht über Notare als Organ der Justizverwaltung den Weisungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Landesjustizverwaltung unterliegt (vgl. BeckOK BNotO/Herrmann, 8. Ed. 1.8.2023, BNotO § 92 Rn. 2 mit Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1985 – Breg 3 Z 37/85 – juris und Beschluss vom 30. Juni 1987 – Breg 3 Z 90/87 – juris). Der Begriff der Rechtspflege im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH ist jedoch weiter zu verstehen, als dass er allein diejenigen Tätigkeiten von Gerichten erfasst, die von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt werden. Dies folgt schon aus dem allgemeinen – bereits dargelegten – Verständnis der Rechtpflege. Ferner entspricht es dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH nicht nur die Rechtsprechungstätigkeit von einer Informationspflicht auszunehmen. Vielmehr soll die gesamte Gerichtstätigkeit – und somit auch Tätigkeiten, die von Rechtspflegern, Mitarbeitern der Geschäftsstellen o.ä. ausgeübt werden – vom Anwendungsbereich des IZG-SH ausgenommen werden, solange sie den Bereich der Rechtspflege betrifft. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber – wie in § 2 Abs. 4 Nr. 4 IZG-SH ausdrücklich geschehen – lediglich diejenigen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Informationspflicht ausnehmen können, welche von der richterlichen Unabhängigkeit erfasst werden. § 2 Abs. 4 Nr. 4 IZG-SH bestimmt nämlich, dass der Landesrechnungshof keine informationspflichtige Stelle ist, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird und es sich nicht um Umweltinformationen handelt. Dem Gesetzgeber war somit bewusst, dass eine grundsätzlich informationspflichtige Stelle – wie der Landesrechnungshof – sowohl (rein) verwaltende Tätigkeiten ausübt als auch Handlungen vornimmt, die vom Bereich der richterlichen Unabhängigkeit erfasst werden. In § 2 Abs. 4 Nr. 4 IZG-SH hat sich der Gesetzgeber insoweit für eine tätigkeitsbezogen partielle Bereichsausnahme entschieden. Insofern ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber aufgrund der Formulierung in § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH allein die Tätigkeiten der Gerichte von der Informationspflicht ausnehmen wollte, die von der richterlichen Unabhängigkeit geschützt werden. Ausweislich der Kommentierung zum IZG-SH sollen vom Begriff der Rechtspflege im IZG-SH jedenfalls all jene Aktivitäten nicht umfasst sein, die rein verwaltenden Charakter haben (vgl. Karg, Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Stand Januar 2021, § 2 Ziff. 5.3). Es handelt sich insofern zwar lediglich um eine Negativabgrenzung für die Tätigkeiten, die vom Begriff der Rechtspflege nicht umfasst werden sollen. Allerdings ergibt sich hieraus ebenfalls, dass der Begriff „Tätigkeit als Organ der Rechtspflege“ nicht auf den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit verengt werden kann. Auch hinsichtlich anderer informationsrechtlicher Regelungen zum Ausschluss von Gerichten von einer Informationspflicht wird vertreten, dass der jeweilige Gesetzgeber den Zweck verfolgt, sowohl die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als auch die richterliche Unabhängigkeit effektiv zu schützen (vgl. Karg, in: Beck’scher Online-Kommentar, Informations- und Medienrecht, 42. Edition, 1. August 2021, UIG § 2 Rn. 39, 40.) § 2 Nr. 1 b) UIG sieht insoweit vor, dass Gerichte keine informationspflichtigen Stellen sind, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Charakterisierung der Tätigkeit des Beklagten im Bereich der Dienstaufsicht über Notare als Teilbereich der Rechtspflege folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass Notare selbst als Organe der (vorsorgenden) Rechtspflege handeln und die Aufsichtstätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Notaren steht. Die streitbefangenen Unterlagen stehen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit des Beklagten nach §§ 92 ff. BNotO. Ausweislich § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO steht dem Präsidenten des Landgerichts die Aufsicht über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks zu. Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren, § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars, § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO. § 95 BNotO bestimmt des Weiteren, dass die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens einzuleiten hat, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war. Mit der Durchführung von Ermittlungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 BNotO eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Notarinnen und Notare nehmen im Bereich vorsorgender Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahekommen Sie werden mithin typischerweise in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst tätig. Insbesondere sind ihnen Zuständigkeiten übertragen, die nach der Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 20212 – 1 BvR 3017/09 – BVerfGE 131, 130 [141 m.w.N.]; BGH, Beschluss vom 23. April 2018 – NotZ (Brfg) 6/17 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Mit der in §§ 92, 93 BNotO geregelten Dienstaufsicht nimmt der Staat seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr (vgl. BVerfG, a.a.O., BVerfGE 131, 130 [146 f.]). Die Dienstaufsicht soll ein ordnungsgemäßes Funktionieren sowie einen sachgerechten Ablauf der überwachten Justizorgane sicherstellen und gewährleisten, dass der Notar als unabhängiger Träger des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) seine Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2019 – NotSt (Brfg) 1/19 – juris, Rn 16 m.w.N.). Die in § 93 BNotO benannten Befugnisse erfordern eine rechtliche Einzelfallprüfung durch das zuständige Gericht. Der Mittel und Möglichkeiten der Dienstaufsicht bedient sich der Gesetzgeber auf der Grundlage der §§ 92, 93 BNotO zur Kontrolle notarieller Amtsführung. Demgemäß werden die in § 93 Abs. 1 BNotO mit regelmäßiger Prüfung und Überwachung notarieller Amtsführung näher bestimmten Aufgaben der Dienstaufsicht nicht nur als bloße Beobachtungsbefugnis („innere Aufsichtsmaßnahmen“) verstanden, sondern umfassen auch die Kompetenz der Dienstaufsichtsbehörden, bei hinreichendem Anlass durch Weisung korrigierend tätig zu werden. Ein Weisungsrecht wird bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Aufsichtsbefugnissen der Justizverwaltung vorausgesetzt und ist in der Gesamtregelung der Dienstaufsicht über Notare angelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 1 BvR 3017/09 –, BVerfGE 131, 130-152, Rn. 65 - 66). Gemessen hieran betreffen die vom Kläger begehrten Dokumente ausschließlich solche Tätigkeiten, die der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Organ der Rechtspflege i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH wahrgenommen hat. Die streitbefangenen Unterlagen betreffen ausschließlich die Vorermittlungen gegen den Notar XXX und unterfallen der Fachaufsicht gemäß §§ 92 ff. BNotO. Die Anhörung des Notars sowie die anschließende Bewertung, ob aufgrund des Verhaltens des Notars ein Disziplinarverfahren angestrengt werden soll, sind Bestandteil der Prüfung des Beklagten, ob ein Verstoß gegen die Amtspflichten nach der Bundesnotarordnung vorliegt. Angesichts der voranstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die in Rede stehenden Informationen vom Ausschlussgrund nach § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH erfasst werden und ob das private Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Bekanntgabeinteresse im konkreten Einzelfall überwiegt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Dokumenten aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG. Die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG, die den Zugang zu aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Informationen schützt, gibt keinen verfassungsunmittelbaren Zugang zu amtlichen Informationen. Vielmehr kann der Staat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang, in denen er Informationsquellen allgemein zugänglich macht, festlegen. Insoweit ist das Grundrecht auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 43/12 –, Rn. 13 m.w.N.). Angesichts der abschließenden einfach-gesetzlichen Ausgestaltung von Auskunfts- und Informationszugangsrechten im IZG-SH kann der Kläger einen Auskunftsanspruch auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bzw. aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG herleiten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH vorgesehene Bereichsausnahme verfassungswidrig ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2018 – 4 LB 38/17 –, Rn. 35 ff. zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Landesfinanzbehörden von der Informationsverschaffungspflicht nach § Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Informationszugang im Zusammenhang mit einem Aufsichtsverfahren gegen einen Notar. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte aus, dass der Notar XXX seinen Vater im XXX Krankenhaus misshandelt und finanziell ausgebeutet habe. Sein an Demenz erkrankter Vater sei im März 2014 gestürzt und daraufhin mit lebensbedrohlichen Verletzungen in ein Krankenhaus in XXX eingewiesen worden. Der Notar habe seinen Vater zunächst zur Verschleuderung seines Wohnhauses und sodann zur Abgabe einer letztwilligen Verfügung unter Anwendung von psychischer Gewalt genötigt. Anschließend habe er vor der Grablegung die Testamentseröffnung besorgt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte der Beklagte dem Kläger unter dem Aktenzeichen XXX mit, dass der betroffene Notar zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Angelegenheit im Rahmen der Dienstaufsicht abschließend bearbeitet worden sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Zugang zu sämtlichen Dokumenten zum Aktenzeichen XXX unter Verweis auf sein als Eingabe bezeichnetes Schreiben vom 11. Oktober 2019 Mit Bescheid vom 4. November 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der Akteneinsicht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Auskunftsgesuch auf die Personalakte des Notars gerichtet sei. Diese enthalte jedoch ausschließlich personenbezogene Daten im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH. Das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten überwiege das öffentliche Bekanntgabeinteresse insbesondere deshalb, weil Personalakten von Notaren besonders vertraulich seien. Dies ergebe sich aus § 92 BNotO bzw. aus einer entsprechenden Anwendung von § 89 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein. Eine Übermittlung von Personalakten an außenstehende Dritte sei danach nicht vorgesehen. Zudem handele es sich bei dem Kläger weder um einen Verfahrensbeteiligten, noch habe dieser ein besonderes rechtliches Interesse an der Bekanntgabe der Übermittlung einzelner Daten dargelegt. Der betroffene Notar habe einer Weitergabe der Informationen auch nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 15. November 2022 legte der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten Widerspruch ein. Diesen begründete er insbesondere damit, dass zumindest Teile des Ermittlungsverfahrens gegen den Notar dem Aussonderungsgebot gemäß § 6 Abs. 3 IZG-SH unterfielen und er in diese Teile Aktensicht nehmen dürfe. Am 12. Dezember 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle Unterlagen, die dem Aussonderungsgebot in § 6 Abs. 3 IZG-SH unterfallen, dem Kläger bereits vorliegen würden. Dabei handele es sich ausschließlich um jene Schriftstücke, die der Kläger selbst verfasst, und solche, die dieser von der Dienstaufsicht erhalten habe. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung der zwischen der Dienstaufsicht und dem Notar geführten Korrespondenz. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2023 wies der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den Widerspruch des Klägers zurück und bezog sich dabei auf die Nichtabhilfeentscheidung des Beklagten vom 12. Dezember 2022. Der Kläger hat am 6. Februar 2023 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf einen Ablehnungsgrund wegen des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses der personenbezogenen Daten berufen. Geschäftsvorgänge müssten gemäß Organisations- und Aktenplan stets transparent verarbeitet werden. Zudem habe der Beklagte das konkrete Aktenzeichen erst durch die Anfrage des Klägers erstellt, sodass keine neuen schutzwürdigen personenbezogenen Daten existieren könnten. Darüber hinaus hätte der Beklagte zumindest den Informationszugang unter Schwärzung personenbezogener Daten ermöglichen müssen. Die Ablehnung des Antrages sei rechtsfehlerhaft, da der Beklagte keine Interessenabwägung angestellt habe. Zudem habe er lediglich pauschal vorgetragen und sei somit seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 2023 zu verpflichten, dem Kläger elektronische Akteneinsicht in sämtliche Dokumente aufgrund seiner Eingabe vom 11. Oktober 2019 zum Vorgang mit Zeichen „XXX“ zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde habe der Kläger lediglich das Recht auf Entgegennahme der Dienstaufsichtsbeschwerde, deren sachlicher Prüfung sowie auf eine Bescheidung. Er habe aber keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein Auskunftsanspruch aus § 88 Abs. 1 LVwG-SH bestehe ebenfalls nicht. Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren stellten keine Verwaltungsverfahren dar im Sinne von § 74 LVwG-SH dar. Auf Dienstaufsichtsbeschwerden ergehende Bescheide seien keine Verwaltungsakte. Die Mitteilung des Ergebnisses einer Dienstaufsichtsbeschwerde sei ebenfalls kein Verwaltungsakt. Zudem könne § 88 Abs. 1 LVwG-SH auch nicht in analoger Anwendung herangezogen werden. Es fehle im Hinblick auf die Regelungen im IZG-SH bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber hinaus liege auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Ein Akteneinsichtsrecht aufgrund des mit der Ablehnung der begehrten Einsicht verbundenen Verwaltungsaktes scheide ebenfalls aus, da sonst die Prüfung des materiellen Anspruchs auf Einsichtnahme umgangen würde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 3 Satz 1 IZG-SH. Der Beklagte sei im Bereich der Dienstaufsicht über Notare keine informationspflichtige Stelle i.S.d. § 3 S. 1 IZG-SH. Dieser handele insoweit im Bereich der Rechtspflege im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH. Des Weiteren wäre der Antrag des Klägers auch zum Schutz entgegenstehender privater Interessen im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH abzulehnen. Die streitbefangenen Dokumente seien Teil der Personalakte des Notars und damit personenbezogene Daten. Das private Interesse an der Geheimhaltung von Personalakten überwiege auch das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Die besondere Vertraulichkeit von Personalakten ergebe sich aus § 50 BeamtStG bzw. aus einer analogen Anwendung von §§ 1, 89 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein. § 50 Abs. 3 BeamtStG regele beispielsweise, dass die Personalakte vertraulich zu behandeln sei. § 89 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein bestimmte abschließend, an welche Stellen die Personalakte auch ohne Einwilligung vorzulegen ist. Das enorme Gewicht der Vertraulichkeit der Personalakten als spezialgesetzlicher Ausprägung des in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werde auch daran deutlich, dass der Bundesgesetzgeber die Grundsatzentscheidung des § 50 Abs. 3 BeamtStG mit der Normierung des § 5 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nochmals verstärkt habe. Danach seien Personalakten bewusst aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes herausgenommen worden. Ferner überwiege das Geheimhaltungsinteresse deshalb, weil das Auskunftsgesuch ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Testamentseröffnung beinhalte, wodurch zusätzliche personenbezogene Daten Dritter betroffen seien. Dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse komme vorliegend demgegenüber nur ein verhältnismäßig geringes Gewicht zu. Dieses müsse insbesondere deshalb als gering bewertet werden, da bereits sowohl die Wahrung des Schutzes der Vertraulichkeit von Personalakten als auch die Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren an sich im öffentlichen Interesse liege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 5. April 2023 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26. September 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und Dokumente Bezug genommen.