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Beschluss

8 B 2/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0226.8B2.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.12.2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 17.11.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S.2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Einen Anspruch auf Aufhebung der dem Nachbar erteilten Baugenehmigung hat der Antragsteller als Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann der Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris). Bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen, und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 17.11.2020 gegen Nachbarrechte der Antragstellerin verstößt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass das streitgegenständliche Baugrundstück sich im Außenbereich befindet, kommt eine Nachbarrechtsverletzung nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass ein Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, verletzt keine subjektiven Rechte. Es gibt keinen Anspruch des Nachbarn darauf, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Der Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt, weil die beabsichtigte Wohnnutzung hier ohne Weiteres zulässig ist. Auch der sogenannte Gebietsprägungserhaltungsgrundsatz ist nicht verletzt. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsbewahrungsanspruch abgeleitet wird, erfasst im unbeplanten Gebiet nur die Art der baulichen Nutzung, nicht dagegen die Anzahl der Wohneinheiten. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2018, Az. 1 MB 23/17). Zwar ist es denkbar, dass die Dimensionierung einer baulichen Anlage zu einem Umschlagen von „Quantität in Qualität“ führen kann. Insoweit geht es aber um das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und nicht um den Gebietsprägungserhaltungsgrundsatz (vgl. OVG Schleswig, aaO). Soweit die Antragstellerin sich diesbezüglich auf eine Verdichtung der Wohnbebauung beruft, ist das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Je empfindlicher die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Danach kommt es im Wesentlichen auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Der Antragsgegner trägt zu Recht vor, dass etwaige Lagevorteile, die durch eine intensivere Grundstücksausnutzung eingebüßt werden und einen Verlust von Ruhezonen oder Einsichtnahme in das Grundstück bedeuten, nicht durch das Rücksichtnahmegebot geschützt sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2018, 1 MB 23/17, juris, Rdnr. 8). Das Vorhaben hat auch keine „erdrückende“ oder „erschlagende“ Wirkung. Die Voraussetzungen werden erst dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass es das „erdrückte“ Gebäude regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des „eingemauert-seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, zumal das Gebot der Rücksichtnahme in der Regel ohnehin dann nicht verletzt wird, wenn die bauordnungsrechtlich geforderten Grenzabstände gewahrt sind (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012, 1 MB 38/12, juris, Rdnr. 25). Eine erdrückende Wirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abstände eingehalten werden. Die ca. 80 cm hohe Stützwand (L-Traverse) ist nicht relevant, weil gem. § 6 Abs. 7 Ziffer 5 LBO Stützwände mit einer Höhe bis zu 1,50 m nicht abstandsflächenrelevant sind. Soweit von der Antragstellerin vorgetragen wurde, dass das abfließendes Regenwasser bei Großregenereignissen verheerende Auswirkungen auf ihr Grundstück haben könnte, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert geblieben. Zunächst weist der Antragsgegner zu Recht daraufhin, dass das Grundstück ausweislich der Baugenehmigung an die zentrale Ortsentwässerung anzuschließen ist. Insoweit ist allenfalls die Versickerung von Regenwasser auf den nicht versiegelten Flächen in den Blick zu nehmen. Dass die beantragte und genehmigte Aufschüttung sich als rücksichtslos im Hinblick auf Großregenereignisse darstellt, ist nach der in diesem Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung aber nicht erkennbar. Es fehlt insoweit schon an einem konkreten und substantiierten Vortrag. Außerdem ist auf den Bauvorbescheid vom 15.01.2020 hinzuweisen. Danach ist die Versickerung des Niederschlagswassers im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Schon im Hinblick auf diese Regelung ist eine Rücksichtslosigkeit nicht gegeben. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Zwar ist es richtig, dass die §§ 12 und 13 Denkmalschutzgesetz für den Eigentümer eines Denkmals drittschützende Wirkung entfalten. Es ist aber nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen gem. § 12 Denkmalschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Denkmalschutzgesetz unterliegt der Genehmigungspflicht die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Eine Veränderung ist geeignet in diesem Sinne, wenn es ernsthaft möglich erscheint, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks des betroffenen Kulturdenkmals bewirkt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14.09.2000, 1 L 143/98). Es ist unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 05.02.2021 und der unteren Denkmalschutzbehörde des Antragsgegners (Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz) vom 05. Februar 2021, die in diesem Eilverfahren vorgelegt wurden, nicht ersichtlich, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit im o.g. Sinn vorliegt. Ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege ist schon ein besonderer Denkmalwert nicht feststellbar. Ergänzend wird durch die untere Denkmalschutzbehörde des Antragsgegners ausgeführt, dass aufgrund der Lage des Gebäudes in „zweiter Reihe“ eine Sichtbarkeit und damit ein für die Kulturlandschaft prägender Wert nicht erkennbar ist. Dieser Vortrag der Fachbehörden ist nach der in diesem Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden. Von dem Vorhaben gehen auch keine Geruchsemissionen aus, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Nachbarrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Der Antrag ist deshalb abzulehnen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil ein (ablehnender) Antrag gestellt und insoweit am Kostenrisiko teilgenommen wurde (vgl. §§ 154 Abs. 3 iVm § 162 Abs. 3 VwGO).