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Beschluss

1 MB 19/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:1222.1MB19.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 02. November 2017 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. August 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04. August 2017 (Az. 43/522/BG/164.558) wird angeordnet. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Hallenanbaus mit (weiterem) Bürotrakt. 2 Sie sind Eigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks … in …, belegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde …, der diesen Teil des Plangebietes als allgemeines Wohngebiet mit weiteren Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Teil B, Ziffer 8.1) ausweist. Hieran südlich angrenzend setzt der Bebauungsplan zunächst eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und sodann – durch eine Verkehrsfläche getrennt – ein Gewerbegebiet fest, in dem für die Nacht nach DIN 4109 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von maximal 50 dB(A)/m² gilt (Teil B, Ziffer 8.3). Hier betreibt die Firma … in einem Abstand von ca. 100 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt in einer 42 m x 30 m großen Halle mit integriertem Büro eine feinmechanische Werkstatt, in der die CNC-gesteuerte Fertigung verschiedener Zerspanungsteile und von Komplettsystemen erfolgt, wobei als Rohstoffe Stähle, Edelstähle sowie NE-Metalle verarbeitet werden. Die entsprechende Baugenehmigung für die werktäglich von 6.00 bis 23.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nach Bedarf zugelassene gewerbliche Nutzung erhielt die Beigeladene am 28.01.2013. Mit Baugenehmigung vom 04.08.2017 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Betriebserweiterung in Gestalt des – etwa rechtwinkligen – Anbaus einer 60 m x 36 m großen Halle mit (weiterem) Bürotrakt an den vorhandenen Baukörper. Der Abstand des Gebäudes zum Wohnhaus der Antragsteller beträgt ca. 60 m. Die Betriebszeit ist in Ziffer 2 der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten (aktualisierten) Betriebsbeschreibung für den werktäglichen Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben; zu den während der Zerspanung anfallenden Geräuschen, die während der gesamten Arbeitszeit sporadisch auftreten, weist die Betriebsbeschreibung unter Ziffer 6.2 sowohl den vollen Tages- als auch den vollen Nachtzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr bzw. 22.00 bis 6.00 Uhr) aus. 3 Die Antragsteller haben am 14.08.2017 Widerspruch gegen diese Baugenehmigung erhoben und am 25.09.2017 um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Den auf § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gestützten Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.11.2017 als unbegründet abgelehnt. Die angefochtene Baugenehmigung verletze mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Nachbarrechte der Antragsteller. Die zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Betriebsbeschreibung sei hinreichend bestimmt. Der aktualisierten Betriebsbeschreibung in Verbindung mit dem Anschreiben des Architekturbüros vom 27.07.2017 lasse sich eindeutig eine auf den Tageszeitraum beschränkte Betriebszeit entnehmen. Bei der unter Ziffer 6.2 angegebenen Zeitspanne handele es sich demgegenüber offensichtlich um einen redaktionellen Fehler bzw. um eine Angabe ohne Erklärungswert. Das genehmigte Vorhaben erweise sich nach summarischer Prüfung auch nicht als rücksichtslos im Sinne des aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herzuleitenden Gebots der Rücksichtnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass die genehmigte Betriebserweiterung eine für die Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigung nach sich ziehe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) als zuständige Fachbehörde eine immissionsschutzrechtliche Begutachtung des Vorhabens nicht für erforderlich gehalten und insoweit keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken geäußert habe. Lediglich bei Erweiterung der Betriebszeiten auf den Nachtzeitraum sei die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens als erforderlich erachtet worden. Das Vorbringen der Antragsteller sei demgegenüber allein mit subjektiven Wahrnehmungen von Geräuschen bzw. Lärm begründet worden, ohne etwaige Beeinträchtigungen substantiiert darzulegen. Auch das Heranrücken des Betriebes an deren Wohnhaus führe zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung, zumal in dem nach Norden ausgerichteten Teil des Vorhabens der Bürotrakt untergebracht sei und das Gebäude dort, d.h. in nördlicher Richtung im Gegensatz zum Ursprungsgebäude keine Tor- und Garagenzufahrten aufweise. Zudem müssten in diesem Zusammenhang auch die im Bebauungsplan für das Wohngebiet der Antragsteller unter Ziffer 8.1 festgesetzten passiven Schallschutzanordnungen berücksichtigt werden. Dass von der der Beigeladenen genehmigten Betriebserweiterung Belästigungen oder Störungen auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO), sei weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. 4 Gegen den ihnen am 07.11.2017 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 14.11.2017. Das Verwaltungsgericht habe die Baugenehmigung zu Unrecht als hinreichend bestimmt beurteilt. Die zu deren Gegenstand gemachte Betriebsbeschreibung enthalte nicht kongruente Angaben zu den für die Beurteilung der Lärmimmissionen relevanten Betriebszeiten. Neben dem unter Ziffer 2 angegebenen Tageszeitraum werde in Ziffer 6.2 explizit auch die Betriebszeit 22.00 bis 6.00 Uhr genannt; letztere Angabe könne nicht als bloß redaktioneller Fehler oder Angabe ohne Erklärungswert abgetan werden. Auch sei das Anschreiben des Architekturbüros nicht gleichzusetzen mit dem Inhalt der Baugenehmigung; diese müsse vielmehr aus sich heraus eindeutig und bestimmt sein, um ggf. zum Schutze der Nachbarn effektiv die Einhaltung der Betriebszeiten durchsetzen zu können. Zudem sei vor Genehmigungserteilung zu Unrecht kein Lärmgutachten erfordert worden, was sie als Nachbarn, die bereits durch den „Altbetrieb“ und die dort mittels Metallfräse erzeugten „kreischenden Geräusche“ massiv gestört seien, schutzlos stelle. 5 Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt; aus ihr gehe eindeutig eine Betriebszeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr hervor. Zudem gebe es keine belastbaren Belege für die von den Antragstellern angeführten Lärmbelästigungen. II. 6 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, erschüttert die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und führt zu dessen Abänderung. 7 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Hallenanbaus mit (weiterem) Bürotrakt ist zulässig und begründet. Die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu Lasten des Antragsgegners aus, weil der Rechtsbehelf der Antragsteller bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Die Baugenehmigung vom 04.08.2017 ist in ihrer jetzigen Form bereits deshalb – offensichtlich – rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte der Antragsteller, weil die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich eines nachbarrechtlich relevanten Merkmals inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind (Verstoß gegen § 108 Abs. 1 LVwG). 8 Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und auf der anderen Seite Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris [Rn. 4 und 10]; Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 4 B 2379/11 -, juris [Rn. 5]). 9 An diesen Grundsätzen gemessen ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Baugenehmigung hinsichtlich der genehmigten Betriebszeit als hinreichend bestimmt erweist. Hierzu lässt sich der mit grün gestempeltem sog. Zugehörigkeitsvermerk versehenen (aktualisierten) Betriebsbeschreibung unter der insoweit einschlägigen Rubrik „2 – Betriebszeit“ eindeutig entnehmen, dass diese auf den Tageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen beschränkt ist, wo in zwei Schichten gearbeitet wird; eine darüber hinausgehende Betriebszeit für den Nachtzeitraum oder gar an Sonn- und Feiertagen ist dort nicht angegeben und damit ausgeschlossen. Den zum Immissionsschutz unter der weiteren Ziffer „6.2 – Geräusche“ angeführten Zeitangaben, die den vollen Tages- und Nachzeitraum erfassen, misst auch der Senat demgegenüber keinen Erklärungswert zur Betriebszeit bei. Hierbei handelt es sich nach der Modifizierung der ursprünglich vorgelegten Betriebsbeschreibung um eine offensichtlich an den beschränkten Betriebszeitraum (Ziffer 2) nicht angepasste Angabe, die keineswegs die ausdrückliche Betriebszeitbeschränkung von 6.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen wieder aufheben soll und kann. Dem Antragsgegner bleibt es insoweit allerdings unbenommen, jene Unstimmigkeit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch entsprechende Klarstellung zu beseitigen. 10 Von einer Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung ist allerdings deshalb auszugehen, weil sie keinerlei Festlegungen enthält, um sicherzustellen, dass bei Nutzung des genehmigten Vorhabens keine den Antragstellern als Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Die Genehmigung verhält sich zur Immissionsproblematik mit Ausnahme der pauschalen Angaben unter Ziffer 6.2 der zu ihrem Gegenstand gemachten (aktualisierten) Betriebsbeschreibung, wo auf „während der Zerspanung anfallende Geräusche während der gesamten Arbeitszeit“ und „im gesamten Betrieb“ verwiesen und deren Häufigkeit mit „sporadisch“ angegeben wird, nicht. Ziffer 1 jener Betriebsbeschreibung charakterisiert den Betrieb als feinmechanischen Betrieb, einen Lohnfertiger für Dreh- und Frästeile sowie Komplettsysteme, und führt ferner an, dass „diverse Bearbeitungsmaschinen“ eingesetzt würden und es PC- sowie Fertigungsarbeitsplätze gebe. Anzahl und Standort jener „eingehausten“ Maschinen werden in den Unterlagen hingegen nicht weiter präzisiert; insbesondere ist eine auf einer auch dies berücksichtigenden konkreten Datenbasis erstellte Prognose der Geräuschimmissionen des zu beurteilenden Vorhabens unter weiterer Berücksichtigung der aus dem beststehenden Betrieb resultierenden Vorbelastung nebst betriebsbedingtem Fahrzeugverkehr im Baugenehmigungsverfahren gänzlich unterblieben. Der Antragsgegner hielt es ausweislich seiner im erstinstanzlichen Verfahren verfassten Stellungnahme vom 12.10.2017 offensichtlich mit dem im Genehmigungsverfahren eingeschalteten LLUR für die Genehmigungserteilung als Beurteilungsgrundlage für ausreichend, dass das Vorhaben in einem Gewerbegebiet realisiert wird und im streitgegenständlichen Betreibsteil ausschließlich ein werktäglicher Tagesbetrieb stattfindet. Eine die angenommene Immissionsverträglichkeit stützende Datenlage ist in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen jedenfalls nicht dokumentiert. Zu Unrecht enthält die Baugenehmigung folglich keinerlei Regelungen zu den mit ihr zugelassenen Immissionswerten und es lässt sich dementsprechend auch keine Feststellung dazu treffen, ob die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. 11 Der danach bestehende Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen § 108 Abs. 1 LVwG liegt auch zu Lasten der Antragsteller als insoweit betroffene Nachbarn vor. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn trotz des Rechtsverstoßes die Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zu Lasten der Antragsteller – etwa im Hinblick auf Lage und Entfernung ihres Grundstücks zum Vorhabengrundstück – tatsächlich als von vornherein ausgeschlossen erschiene. Das indessen vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht festzustellen. Das Wohnhaus der Antragsteller ist vom genehmigten Vorhaben ca. 60 m entfernt. Zwar befindet sich zwischen diesem und der bereits errichteten (ersten) Halle ein aus dichter baumhoher Vegetation bestehender Pflanzstreifen von ca. 50 m Breite; eine Bepflanzung in dieser Tiefe existiert zwischen dem Wohnhaus und dem streitgegenständlichen Vorhaben hingegen nach Aktenlage nicht, ganz abgesehen davon, dass eine solche Bepflanzung als solche kaum spürbaren Immissionsschutz zu bieten vermag. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend des Weiteren darauf hin, dass das Vorhaben im Gegensatz zum Ursprungsgebäude auf seiner Nordseite keine Tor- oder Garagenzufahrten aufweist, sondern der dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Gebäudeteil vielmehr als Bürotrakt genehmigt ist, an den sich nach Süden die Fertigungshalle anschließt. Dass diese Anordnung der einzelnen Nutzungseinheiten allerdings nach jeder Betrachtungsweise prognostisch eine immissionsunverträgliche Nutzung zu Lasten der nördlich im allgemeinen Wohngebiet angesiedelten Nachbarschaft, mithin auch derjenigen Antragsteller ausschließt, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass jenes allgemeine Wohngebiet nach den Festsetzungen der Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde … passiven Schallschutzvorgaben dergestalt unterliegt, dass Schlaf- und Kinderzimmer in Wohngebäuden und Wohnungen, deren Öffnungen nach Westen, Süden oder Südosten ausgerichtet werden, mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten sind und der bauliche Schallschutz für Wände, Dachflächen und Fenster dieser Häuser und Wohnungen nach Lärmbereich III mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) der DIN 4109 auszulegen ist (Teil B, Ziffer 8.1). Es ist mithin Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhält. Dies mag angesichts der vorzitierten bauplanungsrechtlichen Vorgaben für das benachbarte allgemeine Wohngebiet erreichbar sein, auf der Hand liegt dies indessen nicht; ein entsprechender Nachweis wäre daher im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mittels schalltechnischer Prognose nachzuholen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese weder im Ausgangsverfahren noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).